Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin (ProdTechAusbV)

Ausfertigungsdatum
2008-06-16
Fundstelle

BGBl I: 2008, 1034 (2009 I 3850)

des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Produktionstechnologe/Produktionstechnologin wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Betreiben von Produktionsanlagen:

    1.1 Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen,

    1.2 Durchführen von Produktionsaufträgen,

    1.3 Abschließen von Produktionsaufträgen;

  2. Einrichten und Warten von Produktionsanlagen:

    2.1 Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Produktionsanlagen,

    2.2 Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen,

    2.3 Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen;

  3. Konfigurieren von Produktionsanlagen:

    3.1 Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern,

    3.2 Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen;

  4. Anfahren von Produktionsanlagen:

    4.1 Aufstellen von Produktionsanlagen,

    4.2 Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik,

    4.3 Erproben von Produktionsabläufen,

    4.4 Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen;

  5. Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen:

    5.1 Analysieren von Produktionsprozessen,

    5.2 Simulieren von Produktionsprozessen,

    5.3 Optimieren von Produktionsprozessen,

    5.4 Organisieren von Logistikprozessen;

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Der Ausbildungsbetrieb:

    1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

    1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

    1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

    1.4 Umweltschutz;

  2. Information, Kommunikation und Organisation:

    2.1 Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit,

    2.2 Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

    2.3 Kundenorientierte Kommunikation,

    2.4 Planen der Arbeit,

    2.5 Projektmanagement;

  3. Produktionsmanagement:

    3.1 Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement,

    3.2 IT-Systeme und Vernetzung,

    3.3 Produkt- und Prozessdatenmanagement;

  4. Produktionstechnologien und -prozesse;

  5. Arbeitsorganisation und Produktionssysteme.

(3) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

  1. Produktherstellung,

  2. Produktionsmittelherstellung,

  3. Produktionsunterstützende Dienstleistung.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.

§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Produktionsauftrag. Hierfür bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) produktionstechnische Aufträge analysieren, technische Lösungsvarianten erarbeiten, bewerten und abstimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,

    b) Betriebsmittel und Werkzeuge disponieren, Produktionsanlagen, insbesondere Fertigungs-, Montage- oder Handhabungseinheiten, umrüsten und ihre Sicherheit beurteilen,

    c) Prozessparameter ermitteln, technische Abläufe strukturieren, die Produktionsanlage testen sowie

    d) mit der Produktionsanlage produzieren, die Qualität der Produkte beurteilen und die Auftragsdurchführung dokumentieren

    kann;

  2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Nummer 1 bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

  3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags beträgt neun Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. Produktionsprozesse,

  2. Produktionssysteme sowie

  3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Produktionsprozesse bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) Produktionsprozesse analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, bewerten und dokumentieren,

    b) Maßnahmen zur Prozessoptimierung erarbeiten, bewerten, abstimmen und dokumentieren sowie Änderungsdaten einpflegen,

    c) Normen und Spezifikationen zur Produktqualität und Prozesssicherheit beachten, Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen sowie

    d) Maßnahmen real oder simulativ testen, die Maschinen- und Prozessfähigkeit beurteilen und Technologie- und Prozessdaten dokumentieren

    kann;

  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: Fertigungs-, Montage- oder Logistikprozesse oder Kombinationen dieser Prozesse;

  3. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

  4. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags beträgt 19 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktionssysteme bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) Produktionssysteme analysieren, Prozessabläufe und Produktionsdaten auswerten und beurteilen,

    b) Produktionstechnologien, -strukturen und -abläufe festlegen, Produktionsanlagen und Produktionsmittel auswählen, Lösungsvarianten unter technischen, qualitativen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Vorgaben erarbeiten, bewerten und dokumentieren, Prozessparameter festlegen sowie

    c) die Einführung von Lösungen in die Produktion planen und entsprechende Planungsunterlagen erstellen

    kann;

  2. der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren; dabei soll das Einsatzgebiet als thematische Grundlage berücksichtigt werden;

  3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

  2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;

  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Produktionsauftrag

    • 35 Prozent,

    • Prüfungsbereich Produktionsprozesse

    • 30 Prozent,

    • Prüfungsbereich Produktionssysteme

    • 25 Prozent,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin – Sachliche Gliederung –

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1037 - 1043)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

#

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • 1

    • 2

    • 3

    • 1

    • Betreiben von Produktions- anlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)

    *

    • 1.1

    • Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)

    * a) Informationen über technische und technologische Bedingungen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben, beschaffen

    b)  auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen,
        Aktualität von Prozessvorschriften kontrollieren
    
    
    c)  die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen,
        Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichern
    
    
    d)  Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfähigkeit
        prüfen
    
    
    e)  Produktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften einstellen,
        Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit
        herstellen
    
    • 1.2

    • Durchführen von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)

    * a) Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich Qualität beurteilen

    b)  Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvorgaben
        sicherstellen
    
    
    c)  Qualität der Produkte überwachen
    
    
    d)  Produkte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und lagern
    
    
    e)  überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entsprechend den
        betrieblichen Vorgaben leiten
    
    
    f)  Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermeidung
        einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen
    
    • 1.3

    • Abschließen von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)

    * a) Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle erstellen

    b)  Leistungen und Aufwendungen dokumentieren
    
    
    c)  IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen
    
    • 2

    • Einrichten und Warten von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)

    *

    • 2.1

    • Umrüsten und Wiederinbetrieb- nehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)

    * a) Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Prozessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassen

    b)  Funktionsprüfungen durchführen
    
    
    c)  Änderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumentieren
    
    • 2.2

    • Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)

    * a) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfen

    b)  Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und Anlagen
        prüfen
    
    
    c)  wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen
        Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchführen,
        Prüfprotokolle anfertigen
    
    • 2.3

    • Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)

    * a) Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizieren

    b)  Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und
        Diagnosesoftware einsetzen
    
    
    c)  Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchführen
    
    
    d)  vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer
        Produktionsbedingungen durchführen
    
    • 3

    • Konfigurieren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)

    *

    • 3.1

    • Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)

    * a) Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysieren

    b)  Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen, Werkzeuge,
        Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter
        auswählen
    
    
    c)  Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse dokumentieren
        sowie zur Erstellung und Optimierung von Prozessvorschriften nutzen
    
    
    d)  Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfungen planen,
        Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne erstellen
    
    • 3.2

    • Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)

    * a) technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellen

    b)  Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern und
        optimieren
    
    
    c)  Muster und Prototypen testen
    
    • 4

    • Anfahren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)

    *

    • 4.1

    • Aufstellen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)

    * a) Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstellen

    b)  technische Prüfungen veranlassen
    
    • 4.2

    • Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)

    * a) Transport- und Lagersysteme einrichten

    b)  Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten
    
    
    c)  Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte
        Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagern
    
    
    d)  Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach
        logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und
        Umweltkriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen
        und auf Einsatzfähigkeit prüfen
    
    • 4.3

    • Erproben von Produktionsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)

    * a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter erproben

    b)  Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren,
        prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen
    
    
    c)  Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die
        Prozesskette sichern
    
    
    d)  Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauertests
        durchführen
    
    
    e)  Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen
    
    • 4.4

    • Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)

    * a) in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahren

    b)  Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Beseitigung
        ergreifen
    
    
    c)  Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellen
    
    
    d)  Übernahmen dokumentieren
    
    • 5

    • Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)

    *

    • 5.1

    • Analysieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)

    * a) Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statistischen Qualitätskontrolle auswerten

    b)  Produktrückläufe analysieren
    
    
    c)  Produktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und beurteilen
    
    
    d)  Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie ungerichtete
        Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysieren
    
    
    e)  interne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und
        kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichen
    
    
    f)  Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen feststellen,
        Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen analysieren
    
    
    g)  Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter
        Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche
        bewerten
    
    • 5.2

    • Simulieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)

    * a) Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständigkeit und Qualität überprüfen

    b)  technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt
        simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentieren
    
    
    c)  Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen überprüfen und
        erproben
    
    • 5.3

    • Optimieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)

    * a) anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Prozessparameter schließen

    b)  Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumentieren und
        auswerten
    
    
    c)  Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung
        bereichsübergreifender Prozesse erarbeiten
    
    
    d)  Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwicklern, mit
        Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam besprechen und
        umsetzen
    
    
    e)  Bedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und einweisen
    
    
    f)  bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen für
        Produktionsanlagen mitwirken
    
    • 5.4

    • Organisieren von Logistikprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4)

    * a) technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellen

    b)  Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, verarbeiten und
        ausgeben
    
    
    c)  Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling
        sicherstellen
    

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • 1

    • 2

    • 3

    • 1

    • Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)

    *

    • 1.1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • 1.2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
        Absatz und Verwaltung erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 1.3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 1.4

    • Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 2

    • Information, Kommunikation und Organisation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)

    *

    • 2.1

    • Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)

    * a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durchführen, Informationen auswerten

    b)  Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken erstellen
    
    
    c)  schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
    
    
    d)  IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
    
    
    e)  Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen
        und ergänzen
    
    
    f)  Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht
        und zielorientiert führen
    
    
    g)  Aufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im Team
        erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten
        berücksichtigen
    
    
    h)  Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und Sachverhalte
        sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsentieren,
        Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe
        anwenden
    
    • 2.2

    • Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)

    * a) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden

    b)  Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften,
        auch in Englisch, auswerten und anwenden
    
    
    c)  technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden
    
    
    d)  technische Skizzen und Zeichnungen erstellen
    
    
    e)  Datensätze handhaben und anpassen
    
    
    f)  Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren
    
    • 2.3

    • Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)

    * a) Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern sicherstellen

    b)  Übergabeprozesse abstimmen
    
    
    c)  Reklamationen annehmen
    
    • 2.4

    • Planen der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)

    * a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen

    b)  Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen
        Gesamtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und
        erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
    
    
    c)  erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie
        Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und
        bereitstellen
    
    
    d)  Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen-Wirkungszusammenhänge
        ermitteln,
    
    
    e)  Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und
        optimieren
    
    
    f)  Lösung implementieren und organisatorisch absichern
    
    • 2.5

    • Projektmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5)

    * a) Produktionsaufgaben analysieren

    b)  Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellen
    
    
    c)  Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und
        terminlicher Vorgaben definieren
    
    
    d)  Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritäten
        setzen
    
    
    e)  IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden
    
    • 3

    • Produktionsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)

    *

    • 3.1

    • Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)

    * a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden

    b)  betriebliches Umweltmanagementsystem anwenden
    
    
    c)  Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der
        Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten
    
    
    d)  bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur
        Verbesserung der Arbeitssicherheit erarbeiten
    
    • 3.2

    • IT-Systeme und Vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)

    * a) Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren und nutzen

    b)  Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren,
        Vorschriften zum Datenschutz anwenden
    
    
    c)  bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke mitwirken
    
    • 3.3

    • Produkt- und Prozessdatenmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)

    * a) datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nutzen

    b)  Konfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nutzen und pflegen,
        Kundenapplikationen berücksichtigen
    
    
    c)  Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegen
    
    
    d)  technische Dokumentationen abrufen und einstellen
    
    • 4

    • Produktionstechnologien und -prozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)

    * a) Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcenschonung beurteilen

    b)  Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der
        Produktionsverfahren und der geforderten Qualität
    
    
    c)  Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktion,
        Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hinsichtlich
        Flexibilität, Mengenausbringung und Kosten
    
    
    d)  Roboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbesondere
        hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik und Steuerung
    
    
    e)  Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff, Geometrie,
        Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmierung sowie Kosten
    
    
    f)  Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich
        Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die
        Bearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzes
    
    
    g)  Montageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl der zu
        fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität
    
    
    h)  Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbesondere
        Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion
    
    • 5

    • Arbeitsorganisation und Produktionssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)

    * a) Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizieren

    b)  Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massenproduktion,
        identifizieren
    
    
    c)  zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteuerte
        Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheiden
    
    
    d)  Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen
        sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
    
    
    e)  Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und
        Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte
        Organisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnen
    
    
    f)  Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktionsplanung,
        Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden
    

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin – Zeitliche Gliederung –

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1044 - 1051 (2009, 3850))

Abschnitt 1

Der Ausbildungsbetrieb

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitrahmen in Monaten

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
        Absatz und Verwaltung erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

  • * * * c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

    d)  Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden
        Entsorgung zuführen
    

    *

## Abschnitt 2

Erstes bis drittes Ausbildungshalbjahr

(Zeitrahmen 1: Betreiben von Produktionsanlagen)

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitrahmen in Monaten

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)

    * a) Informationen über technische und technologische Bedingungen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben, beschaffen

    b)  auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen,
        Aktualität von Prozessvorschriften kontrollieren
    
    
    c)  die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen,
        Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichern
    
    
    d)  Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfähigkeit
        prüfen
    
    
    e)  Produktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften einstellen,
        Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit
        herstellen
    

    *

    • 2

    • Durchführen von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)

    * a) Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich Qualität beurteilen

    b)  Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvorgaben
        sicherstellen
    
    
    c)  Qualität der Produkte überwachen
    
    
    d)  Produkte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und lagern
    
    
    e)  überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entsprechend den
        betrieblichen Vorgaben leiten
    
    
    f)  Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermeidung
        einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen
    
    • 6 bis 8
    • 3

    • Abschließen von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)

    * a) Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle erstellen

    b)  Leistungen und Aufwendungen dokumentieren
    
    
    c)  IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen
    

    *

    • 4

    • Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)

    * a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durchführen, Informationen auswerten

    b)  IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
    

    *

    • 5

    • Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)

    • Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden

    *

    • 6

    • Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)

    * a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden

    b)  betriebliches Umweltmanagementsystem anwenden
    

    *

## (Zeitrahmen 2: Einrichten und Warten von Produktionsanlagen)

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitrahmen in Monaten

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)

    * a) Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Prozessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassen

    b)  Funktionsprüfungen durchführen
    
    
    c)  Änderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumentieren
    

    *

    • 2

    • Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)

    * a) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfen

    b)  Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und Anlagen
        prüfen
    
    
    c)  wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen
        Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchführen,
        Prüfprotokolle anfertigen
    

    *

    • 3

    • Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)

    * a) Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizieren

    b)  Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und
        Diagnosesoftware einsetzen
    
    
    c)  Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchführen
    
    
    d)  vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer
        Produktionsbedingungen durchführen
    

    *

    • 4

    • Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)

    * a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen

    b)  Aufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im Team
        erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten
        berücksichtigen
    
    
    c)  Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und Sachverhalte
        sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsentieren,
        Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe
        anwenden
    
    • 4 bis 6
    • 5

    • Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)

    * a) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden

    b)  technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden
    
    
    c)  technische Skizzen und Zeichnungen erstellen
    

    *

    • 6

    • Planen der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)

    * a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen

    b)  Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen
        Gesamtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und
        erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
    
    
    c)  erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie
        Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und
        bereitstellen
    
    
    d)  Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen- Wirkungszusammenhänge
        ermitteln
    
    
    e)  Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und
        optimieren
    
    
    f)  Lösung implementieren und organisatorisch absichern
    

    *

    • 7

    • Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)

    *

    *   Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der
        Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten
    

    *

    • 8

    • IT-Systeme und Vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)

    * a) Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren und nutzen

    b)  Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren,
        Vorschriften zum Datenschutz anwenden
    
    
    c)  bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke mitwirken
    

    *

## (Zeitrahmen 3: Konfigurieren von Produktionsanlagen)

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitrahmen in Monaten

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)

    * a) Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysieren

    b)  Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen, Werkzeuge,
        Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter
        auswählen
    
    
    c)  Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse dokumentieren
        sowie zur Erstellung und Optimierung von Prozessvorschriften nutzen
    
    
    d)  Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfungen planen,
        Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne erstellen
    

    *

    • 2

    • Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)

    * a) technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellen

    b)  Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern und
        optimieren
    
    
    c)  Muster und Prototypen testen
    
    • 5 bis 7
    • 3

    • Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)

    * a) Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken erstellen

    b)  schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
    
    
    c)  Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen
        und ergänzen
    

    *

    • 4

    • Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)

    * a) Datensätze handhaben und anpassen

    b)  Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren
    

    *

    • 5

    • Produkt- und Prozessdatenmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)

    * a) datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nutzen

    b)  Konfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nutzen und pflegen,
        Kundenapplikationen berücksichtigen
    
    
    c)  Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegen
    
    
    d)  technische Dokumentationen abrufen und einstellen
    

    *

## Viertes bis sechstes Ausbildungshalbjahr

(Zeitrahmen 4: Anfahren von Produktionsanlagen)

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitrahmen in Monaten

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Aufstellen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)

    * a) Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstellen

    b)  technische Prüfungen veranlassen
    

    *

    • 2

    • Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)

    * a) Transport- und Lagersysteme einrichten

    b)  Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten
    
    
    c)  Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte
        Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagern
    
    
    d)  Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach
        logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und
        Umweltkriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen
        und auf Einsatzfähigkeit prüfen
    

    *

    • 3

    • Erproben von Produktionsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)

    * a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter erproben

    b)  Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren,
        prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen
    
    
    c)  Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die
        Prozesskette sichern
    
    
    d)  Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauertests
        durchführen
    
    
    e)  Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen
    

    *

    • 4

    • Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)

    * a) in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahren

    b)  Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Beseitigung
        ergreifen
    
    
    c)  Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellen
    
    
    d)  Übernahmen dokumentieren
    

    *

    • 5

    • Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)

    * a) Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern sicherstellen

    b)  Übergabeprozesse abstimmen
    
    
    c)  Reklamationen annehmen
    
    • 5 bis 7
    • 6

    • Projektmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5)

    * a) Produktionsaufgaben analysieren

    b)  Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellen
    
    
    c)  Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und
        terminlicher Vorgaben definieren
    
    
    d)  Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritäten
        setzen
    
    
    e)  IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden
    

    *

    • 7

    • Produktionstechnologien und -prozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)

    * a) Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcenschonung beurteilen

    b)  Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der
        Produktionsverfahren und der geforderten Qualität
    
    
    c)  Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktion,
        Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hinsichtlich
        Flexibilität, Mengenausbringung und Kosten
    
    
    d)  Roboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbesondere
        hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik und Steuerung
    
    
    e)  Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff, Geometrie,
        Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmierung sowie Kosten
    
    
    f)  Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich
        Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die
        Bearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzes
    
    
    g)  Montageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl der zu
        fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität
    
    
    h)  Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbesondere
        Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion
    

    *

## (Zeitrahmen 5: Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen)

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitrahmen in Monaten

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Analysieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)

    * a) Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statistischen Qualitätskontrolle auswerten

    b)  Produktrückläufe analysieren
    
    
    c)  Produktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und beurteilen
    
    
    d)  Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie ungerichtete
        Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysieren
    
    
    e)  interne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und
        kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichen
    
    
    f)  Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen feststellen,
        Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen analysieren
    
    
    g)  Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter
        Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche
        bewerten
    

    *

    • 2

    • Simulieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)

    * a) Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständigkeit und Qualität überprüfen

    b)  technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt
        simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentieren
    
    
    c)  Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen überprüfen und
        erproben
    

    *

    • 3

    • Optimieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)

    * a) anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Prozessparameter schließen

    b)  Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumentieren und
        auswerten
    
    
    c)  Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung
        bereichsübergreifender Prozesse erarbeiten
    
    
    d)  Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwicklern, mit
        Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam besprechen und
        umsetzen
    
    
    e)  Bedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und einweisen
    
    
    f)  bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen für
        Produktionsanlagen mitwirken
    
    • 11 bis 13
    • 4

    • Organisieren von Logistikprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4)

    * a) technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellen

    b)  Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, verarbeiten und
        ausgeben
    
    
    c)  Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling
        sicherstellen
    

    *

    • 5

    • Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)

    • bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit erarbeiten

    *

    • 6

    • Produktionstechnologien und -prozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)

    * a) Montageverfahren hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität beurteilen

    b)  Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit, insbesondere
        Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion, beurteilen
    

    *

    • 7

    • Arbeitsorganisation und Produktionssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)

    * a) Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizieren

    b)  Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massenproduktion,
        identifizieren
    
    
    c)  zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteuerte
        Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheiden
    
    
    d)  Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen
        sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
    
    
    e)  Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und
        Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte
        Organisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnen
    
    
    f)  Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktionsplanung,
        Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden
    

    *

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.