Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung (ProMechGebV)

Ausfertigungsdatum
2005-11-16
Fundstelle
BGBl I: 2005, 3166
Geändert durch
Art. 1 V v. 28.8.2008 I 1830

Eingangsformel

Auf Grund des § 14 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50 000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen.

(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 2 Widerspruch

Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 8 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.

§ 3 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 4 Inkrafttreten

Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung.

Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1831)

    • Lfd. Nr.

    • Gebührenpflichtige Amtshandlung

    • Gebühr

    • 1

    • Ausstellung eines Befürwortungsschreibens nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5 ProMechG für Projekttätigkeiten der

    *

    • 1.1

    • Projektkategorie 1

    • 20 bis 400 Euro

    • 1.2

    • Projektkategorie 2

    • 200 bis 600 Euro

    • 2

    • Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5 oder § 8 ProMechG

    *

    • 2.1

    • ohne vorangegangene Ausstellung eines Befürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der

    *

    • 2.1.1

    • Projektkategorie 1

    • 20 bis 400 Euro

    • 2.1.2

    • Projektkategorie 2

    • 200 bis 600 Euro

    • 2.2

    • mit vorangegangener Ausstellung eines Befürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der

    *

    • 2.2.1

    • Projektkategorie 1

    • 20 bis 200 Euro

    • 2.2.2

    • Projektkategorie 2

    • 100 bis 300 Euro

    • 3

    • Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten der

    *

    • 3.1

    • Projektkategorie 1

    • 20 bis 400 Euro

    • 3.2

    • Projektkategorie 2

    • 200 bis 600 Euro

    • 4

    • Erteilung einer Ermächtigung für eine nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8 Abs. 6 ProMechG

    • 20 bis 50 Euro

    • 5

    • Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekt- tätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 10.000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können

    • 50 bis 75 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nr. 1 bis 4, mindestens jedoch 20 Euro

    • 6

    • Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden

    • 20 bis 50 Euro

    • 7

    • Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9 ProMechG

    • 20 bis 600 Euro

    • 8

    • Widerspruchsgebühr

    *

    • 8.1

    • Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Amtshandlung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist

    • 20 bis 600 Euro

    • 8.2

    • Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung

    • bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1

    • 8.3

    • Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet

    • bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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