Auf Grund des § 29 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15c des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) neu gefasst worden ist, sowie auf Grund des § 20 Absatz 4 des Investmentgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe d des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Nummer 3 und 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nummer 3 neu gefasst durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 21. April 2008 (BGBl. I S. 748) und § 1 Nummer 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:
Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 29 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 20 Absatz 3 des Investmentgesetzes sowie den Inhalt der Prüfungsberichte.
Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Größe des Instituts, der Geschäftsumfang, die Komplexität der betriebenen Geschäfte sowie der Risikogehalt zu berücksichtigen.
(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
(2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Dabei sind auch bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzulegen.
(3) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Prüfungsergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag beschränken.
(4) Hat nach § 30 des Kreditwesengesetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind, dann ist hierauf im Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen.
(5) Die Berichterstattung über die Prüfung kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in einen Teilprüfungsbericht I und einen Teilprüfungsbericht II unterteilt werden. Die Aufteilung soll über mehrere Jahre hinweg stetig erfolgen. Über wesentliche Änderungen der Ergebnisse des Teilprüfungsberichts I bis zum Ende des Berichtszeitraums ist im Zuge des Teilprüfungsberichts II zu berichten. Jeder Teilprüfungsbericht ist unverzüglich nach Fertigstellung der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, können diese zum Zwecke der Verbesserung der Lesbarkeit in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht.
(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben.
(2) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.
(1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil über die wirtschaftliche Lage des Instituts, seine Risikotragfähigkeit, die Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsorganisation, insbesondere die Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements, und über die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Hinsichtlich der Lage des Instituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie Art und Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehenden wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben.
(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
Soweit der Prüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat der Prüfer in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.
(1) Über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum ist zu berichten.
(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:
Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,
Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse,
Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
Änderungen der Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind,
die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie zu anderen Unternehmen, bei wirtschaftlich bedeutsamen Verträgen geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, insbesondere über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen; die Berichterstattung kann insoweit entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eingereicht worden ist,
Änderungen im organisatorischen Aufbau des Instituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,
Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens nach § 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise nach § 104q Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(3) Der Abschlussprüfer hat über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 25a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen gesondert zu berichten.
(4) Der Abschlussprüfer hat die Einbindung der vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. Über die Übereinstimmung der im öffentlichen Register gemachten Angaben mit den bei dem Institut vorliegenden Informationen ist zu berichten. Darzustellen ist auch, wie das Institut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler sicherstellt.
Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen zu berichten. Dabei sind für diese Zweigniederlassungen deren Ergebniskomponenten, deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie deren Einbindung in das Risikomanagement des Gesamtinstituts zu beurteilen.
(1) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit des Risikomanagements gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sowie die weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs, Liquiditäts- und operationelle Risiken gesondert einzugehen. Bei Pfandbriefbanken ist zusätzlich über die Einhaltung des § 27 des Pfandbriefgesetzes zu berichten.
(2) Die Angemessenheit der Internen Revision des Instituts ist zu beurteilen.
(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung der Mitteilungspflicht gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 14 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.
(2) Die Höhe des potentiellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
Es ist festzustellen, ob das Verfahren für die Zuordnung und gegebenenfalls Umwidmung der Positionen zum Anlagebuch oder Handelsbuch während des Berichtszeitraums jeweils den gesetzlichen Vorgaben nach § 1a des Kreditwesengesetzes und den institutsintern festgelegten Kriterien entsprach.
Sofern sich das Institut im Berichtszeitraum als Nichthandelsbuchinstitut eingeordnet hat, ist zu beurteilen, ob die Aufbau- und Ablauforganisation des Instituts die Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gewährleistet; Mängel sind aufzuzeigen. Auf die Einhaltung der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist einzugehen. Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Kreditwesengesetzes sind in dem Bericht nach Höhe des Betrags und Prozentsatzes sowie der Dauer der Überschreitung festzuhalten.
(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals, des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals und der Drittrangmittel im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.
(2) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.
(1) Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach § 10 des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses, bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten von dessen Absatz 2 Nummer 4. Die bei beziehungsweise von anderen Instituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen Eigenkapitalbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.
(2) Besonderheiten in der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums, insbesondere wesentliche Eigenmittelbestandteile, die das Institut im Geschäftsjahr als Kern-, Ergänzungskapital oder als Drittrangmittel neu zurechnet, sind zu beurteilen. Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen. Werden Zwischenergebnisse nach § 10 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes unterjährig zugerechnet, dann ist darüber zu berichten.
(3) Begebene Wertpapiere des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die neu oder weiterhin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben.
(4) Befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenkapitalbestandteile sind, sofern nicht bereits nach Absatz 3 erfasst, nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit beziehungsweise nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss in Jahresbändern darzustellen.
(5) Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne von § 10 Absatz 2b in Verbindung mit § 10 Absatz 4a des Kreditwesengesetzes ist darzustellen und auf seine Richtigkeit zu beurteilen. Die Darstellung hat anhand der Gliederung des § 3 Absatz 1 der Anzeigenverordnung in Verbindung mit deren Anlage 2 zu erfolgen. Werden dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4b des Kreditwesengesetzes beachtet worden ist.
(6) Freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter des Kreditinstituts, das nach § 64e Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als haftendes Eigenkapital berücksichtigt wird oder dessen Berücksichtigung beantragt wird, ist im Einzelnen zu beurteilen und zu erläutern; über die in der Bilanz nicht erfassten Verbindlichkeiten und freien Vermögenswerte eines Inhabers oder persönlich haftenden Gesellschafters ist zu berichten.
(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.
(2) Die Ermittlung der Solvabilitätskennzahl zum Bilanzstichtag ist gegliedert nach den jeweiligen Anrechnungsbeträgen darzustellen. Die Entwicklung der Eigenkapitalquote ist darzustellen.
(1) Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung sind zu beurteilen. Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist zu berichten.
(2) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Liquiditätskennziffer angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.
Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die in den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung geforderten Offenlegungspflichten vom Institut eingehalten wurden.
Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.
(1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.
(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes, der §§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sowie der §§ 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes ist bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Instituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall. Gleiches gilt für Wertpapierhandelsunternehmen, die nicht befugt sind, sich Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. Darüber hinaus hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei ist einzugehen
auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, die Angemessenheit geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters einschließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen, sowie darauf,
ob die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten angemessen über die Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden.
Die Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Berücksichtigung der von dem Institut erstellten Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnisses zu erfolgen.
(2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist.
(3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht zur institutsinternen Erfassung und Anzeige von Verdachtsfällen.
(4) Sofern die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber zu berichten.
(5) In Bezug auf ein Institut, das übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 25g des Kreditwesengesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit dieses angemessene Maßnahmen getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25g des Kreditwesengesetzes genannten internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Einhaltung der dort zusätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicherzustellen. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen dort keine Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen, Transaktionen durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen beenden.
(6) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, inwieweit diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind. Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftraggeberdaten.
(7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.
(8) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 6 zu dieser Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Kreditinstituten für das betreffende Jahr ein Prüfungsbericht nicht angefordert wird. § 20 Absatz 4 bleibt unberührt.
(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die von dem Wahlrecht gemäß § 2a Absatz 1, 5 oder 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sind nach Maßgabe der Ausübung des Wahlrechts die Vorschriften des § 10 betreffend des internen Kontrollverfahrens, des § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5, des § 16 sowie des § 23 Absatz 1 Satz 3 und des § 25 Absatz 3 dieser Verordnung nicht anwendbar.
(2) § 17 findet bei Ausübung des Wahlrechts des § 10 Absatz 4 der Liquiditätsverordnung keine Anwendung.
(3) Der Abschlussprüfer hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes zu berichten.
(1) Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 des Kreditwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. Auf wesentliche Besonderheiten ist hinzuweisen. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der §§ 13 und 13a des Kreditwesengesetzes. Zudem ist über die Einhaltung des § 15 des Kreditwesengesetzes zu berichten.
(2) Die institutsspezifischen Verfahren zur Sicherstellung der Bildung von sachgerechten Kreditnehmereinheiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes sind zu beurteilen; auf Änderungen gegenüber dem letzten Prüfungsstichtag ist gesondert einzugehen.
(3) Das Auswahlverfahren, nach dem die zu prüfenden Kredite bestimmt wurden, ist darzustellen.
(4) Eine Risikogruppierung des gesamten Kreditvolumens des Kreditinstituts ist nach Maßgabe der institutsspezifischen Verfahren zur Messung und Bestimmung des Adressenausfallrisikos in die Datenübersicht aufzunehmen. Eine Darstellung in der Datenübersicht ist ausreichend.
(5) Auf Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement ist einzugehen.
Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer Steuerung und Überwachung sind zu beurteilen. Insbesondere ist dazu Stellung zu nehmen, ob die Einschätzung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen erfolgt.
(1) Bemerkenswerte Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert einzeln zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Die Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe des § 26 zu beurteilen. Wenn Kreditnehmer nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zusammenzufassen sind, so ist die Gesamtheit dieser Kredite zugrunde zu legen.
(2) Als bemerkenswert sind insbesondere die folgenden Kredite anzusehen:
Organkredite, die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Ausgestaltung von außergewöhnlicher Bedeutung sind,
Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovorsorge erforderlich ist beziehungsweise im abgelaufenen Geschäftsjahr war,
Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend werden,
Kredite, bei denen eine außergewöhnliche Art der Sicherheitenstellung vorliegt.
(3) Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind nach Risikogruppen gegliedert zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Kreditrahmenkontingente sind bemerkenswert, wenn sie die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erreichen oder überschreiten.
(4) Die Kredite und Kreditrahmenkontingente sind mit Limit, Inanspruchnahme, Sicherheiten sowie allen weiteren für die Beurteilung wichtigen Angaben darzustellen. Besonders risikorelevante Aspekte sind hervorzuheben.
(1) Die Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 2 hat sich auf die Angemessenheit der gebildeten Risikovorsorge zu erstrecken.
(2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 3 die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen; nach Möglichkeit ist der voraussichtliche Realisationswert anzugeben.
(3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen.
Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde. Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.
(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.
(2) Bei Instituten mit Geschäftsbereichen, für die nach deutschem Recht ein gesonderter Jahresabschluss erstellt wird (getrennt bilanzierende Bereiche), ist die geschäftliche Entwicklung der getrennt bilanzierenden Bereiche und des übrigen Geschäfts jeweils gesondert darzustellen und zu erläutern.
(3) Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen oder einem wohnungswirtschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, sind bei der Darstellung und Beurteilung der Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Vergleich auch Kennziffern für die Gesamtheit der Kreditinstitute oder von Gruppen vergleichbarer Kreditinstitute des betreffenden Prüfungsverbandes oder des Bereiches der betreffenden Prüfungsstelle (Durchschnittskennziffern) heranzuziehen.
(1) Die Entwicklung der Vermögenslage ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.
(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf
Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,
bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,
alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.
(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.
(2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Instituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen.
(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen; dies gilt insbesondere für Zinsänderungsrisiken.
(1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen.
(2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten.
(1) Die Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen.
(2) Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflichtungen sind zu erläutern, wenn es die relative Bedeutung des Postens erfordert. Werden Angaben gemacht, ist Folgendes zu berücksichtigen:
Eventualverbindlichkeiten: Zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen ist die Angabe von Arten und Beträgen sowie die Aufgliederung nach Kreditnehmern (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute) erforderlich, bei Kreditgarantiegemeinschaften auch die Angabe der noch nicht valutierenden Beträge sowie der Nebenkosten, wobei die Beträge zu schätzen sind, falls genaue Zahlen nicht vorliegen. Es ist darzulegen, ob notwendige Rückstellungen gebildet sind.
Andere Verpflichtungen: Die Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften sind nach der Art der in Pension gegebenen Gegenstände und nach Fristen zu gliedern.
(1) Dieser Abschnitt ist auf übergeordnete und nachgeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding- Gruppe mit Sitz im Inland nach § 10a Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auf Finanzkonglomerate nach § 10b des Kreditwesengesetzes sowie auf den Konzernprüfungsbericht anzuwenden.
(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Institute nach § 10a Absatz 14 Satz 1 des Kreditwesengesetzes anzuwenden. Ist das Institut gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis die Bundesanstalt zuständig ist, hat der Abschlussprüfer die Zusammenfassung lediglich im Prüfungsbericht des obersten inländischen übergeordneten Unternehmens zu beurteilen.
Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann statt im Prüfungsbericht des übergeordneten Unternehmens der Institutsgruppe beziehungsweise der Finanzholding-Gruppe im Konzernprüfungsbericht erfolgen, wenn beide Berichte im Berichtszeitraum von demselben Abschlussprüfer erstellt werden.
(1) Die in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einbezogenen Unternehmen sind unter Angabe der Unternehmensart und des Vorliegens einer Einbeziehungspflicht darzustellen.
(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem übergeordneten Unternehmen umgesetzten Verfahren und Prozesse sicherstellen, dass alle in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt werden. Sofern von der Ausnahmeregelung des § 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes Gebrauch gemacht worden ist, hat der Abschlussprüfer das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen.
(3) Sofern wesentliche Abweichungen zwischen dem Konsolidierungskreis für den Konzernabschluss und der Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes bestehen, sind diese zu erläutern.
(1) Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage der Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. § 10 ist nach Maßgabe des § 25a Absatz 1a des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen die Gruppe die Anforderungen der §§ 13b und 13c des Kreditwesengesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 13b Absatz 1 und § 13c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
(1) Bei übergeordneten Instituten sind die Eigenmittel der Gruppe nach § 10a des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzustellen. Die Besonderheiten der Bestandteile der Eigenmittel der wesentlichen nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach § 10 des Kreditwesengesetzes anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die §§ 14 bis 17 gelten entsprechend.
(2) Soweit Konzernabschlüsse für die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach § 10a Absatz 7 des Kreditwesengesetzes zugrunde gelegt werden, ist auch zu berichten:
über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung. Die Nutzung des Wahlrechts zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert bei Konzernabschlüssen nach § 315a des Handelsgesetzbuchs ist zu beurteilen,
ob die Regelungen der Konzernabschlussüberleitungsverordnung vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) in der jeweils geltenden Fassung beachtet worden sind. Ergänzend ist insbesondere auf die Höhe und die Struktur der Anpassungen einzugehen und deren Auswirkungen auf die Eigenmittelausstattung sind zu beurteilen.
(3) § 19 gilt entsprechend für das Anzeige- und Meldewesen des übergeordneten Instituts auf Ebene der Institutsgruppe beziehungsweise Finanzholding-Gruppe.
Vorbehaltlich der §§ 36 und 37 ist bei übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie bei nachgeordneten Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, im Bericht über die Prüfung des übergeordneten Unternehmens zusätzlich einzugehen auf:
die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 oder 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie den Umfang, in dem sie von der Ausnahme Gebrauch machen,
Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete Unternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen,
Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des übergeordneten Unternehmens, sofern dieses von der Ausnahme nach § 2a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch macht.
(1) Unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts nach § 34 gelten für den Konzernprüfungsbericht die nachfolgenden Absätze sowie die §§ 2 bis 8, 35 Absatz 1 und 2 sowie § 38 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(2) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe des Abschnitts 5 dieser Verordnung darzustellen und zu erläutern.
(3) Die Überleitung einer an betriebswirtschaftlichen Kriterien orientierten Segmentberichterstattung auf die entsprechenden Berichtsgrößen der externen Rechnungslegung ist zu erläutern.
(4) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Instituts kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.
(1) Ist das Institut übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel und Solvabilität des Finanzkonglomerats § 10b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechen, und darüber zu berichten, ob das Institut die Meldepflichten nach § 10b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes eingehalten hat.
(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Institut die Anforderungen des § 13d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 13d Absatz 2 in Verbindung mit § 64g Absatz 1 und § 13d Absatz 4 Satz 4 des Kreditwesengesetzes.
(1) Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, sind die Barwerte aus den zur Deckung verwendeten Werten, untergliedert nach Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen, anzugeben.
(2) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben.
Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, ist über die Einhaltung des § 28 des Pfandbriefgesetzes zu berichten, insbesondere über die Vollständigkeit und Richtigkeit der dort genannten Angaben.
Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben und die Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe oder Flugzeugpfandbriefe ausgeben, sind im Rahmen der Einzelkreditbesprechung (§§ 25, 26) bei den zur Deckung verwendeten Werten auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut ermittelte Beleihungswert unter Angabe von Ertragswert (einschließlich des Rohertrages, der Bewirtschaftungskosten sowie des angewandten Kapitalisierungszinssatzes) und Sachwert beziehungsweise der Schiffsbeleihungswert oder der Flugzeugbeleihungswert anzugeben. Es ist anzugeben, ob der Beleihungswert entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ermittelt wurde. Die Beurteilung einzelner Deckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf die Ergebnisse der Deckungsprüfung durch die Bundesanstalt stützen. Satz 3 gilt nicht für
Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen),
notleidende Kredite,
Kredite im Sinne des § 25 Absatz 2,
Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 4 Prozent des haftenden Eigenkapitals übersteigen,
Kredite an Bauunternehmen, Bauträgergesellschaften oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung von Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Betrag von 6 Prozent des haftenden Eigenkapitals übersteigen. Bei der Berechnung der Kredite können Beleihungen von fertiggestellten Mietwohnungsbauten und Eigentumswohnungen, deren Ertrag im Wesentlichen sichergestellt ist, sowie von bereits verkauften Eigenheimen außer Ansatz bleiben.
(1) Im Rahmen der Berichterstattung gemäß den §§ 8 und 10 sind die Besonderheiten des Bausparkassengeschäfts hervorzuheben. Dabei ist auch auf etwaige Auflagen, die Angemessenheit des Kreditgeschäfts unter besonderer Hervorhebung von Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement sowie die Angemessenheit der Organisation, der Steuerung und Kontrolle des Vertriebes auch in Bezug auf Risiken aus Verträgen im Zusammenhang mit dem Vertrieb einzugehen.
(2) Zur Einhaltung der bausparspezifischen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und Allgemeinen Geschäftsgrundsätze ist Stellung zu nehmen. Wesentliche Verstöße sind darzustellen und zu beurteilen. Für die Kontingente, die durch die geltenden Geschäftsbeschränkungen vorgegeben sind, sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben.
(3) In die Berichterstattung gemäß § 18 sind die bausparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen einzubeziehen.
(1) Die Beurteilung gemäß § 44 umfasst auch die Sicherung der Darlehensforderungen und die Angemessenheit der Beleihungswertermittlung.
(2) Bei Bausparkassen sind die Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres nach der Aufgliederung in Anlage 2 Position 1 Nummer 7 zu gliedern. Dabei sind mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer zusammenzufassen. Für jede Größenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und deren prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. Hierbei ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern.
Im Rahmen der Berichterstattung nach § 28 ist auch die geschäftliche Entwicklung der Bausparkasse anhand geeigneter bausparspezifischer Kennzahlen zur Vermögens- und Ertragslage sowie zum Kollektivgeschäft darzustellen. Anzugeben und zu beurteilen
sind auch die Veränderung und die Struktur des Bauspar- und Kreditneugeschäfts. Insbesondere längerfristige Entwicklungen (z. B. Fünf-Jahres-Vergleich) sind aufzuzeigen. Dabei sind das eingelöste Neugeschäft und der nicht zugeteilte Vertragsbestand pro Tarif in aussagefähige Größenklassen einzuteilen und die jeweiligen Stückzahlen und der jeweilige Gesamtbetrag der Bausparsummen anzugeben,
sind für Neuabschlüsse von Bausparverträgen, die zur Veräußerung an Kunden bestimmt sind, außerdem die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, Bauträger und Sonstige unter Angabe, ob eine Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend vorgesehen ist,
ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres (Stornoquote). Die Stornoquote ist mindestens auch für das Vorjahr anzugeben,
sind Anzahl und Bausparsumme der nicht oder nicht voll eingelösten und bisher nicht stornierten Verträge.
Das Volumen und die Verwendung der aufgenommenen Fremdmittel am Geld- und Kapitalmarkt sind darzustellen.
(1) Werden derivative Sicherungsgeschäfte vorgenommen, so ist vom Prüfer zu erläutern und zu beurteilen, ob die Geschäfte ausschließlich der Begrenzung von Risiken aus zulässigen Geschäften dienen und ob sie geeignet sind, den jeweiligen Sicherungszweck zu erreichen.
(2) Werden vom Institut derivative Sicherungsinstrumente eingesetzt, ist vom Prüfer zu beurteilen, ob dies im Risikomanagement angemessen berücksichtigt ist.
Das Zinsergebnis ist jeweils im Vergleich zum Vorjahr wie folgt aufzugliedern:
kollektive Marge und kollektives Zinsergebnis (Gegenüberstellung der für die Refinanzierung von Bauspardarlehen entstandenen Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen und der Zinserträge aus Bauspardarlehen),
Marge und Zinsergebnis aus der Zwischenanlage der freien Kollektivmittel,
Marge und Zinsergebnis aus dem über Fremdmittel (ohne Bauspareinlagen) refinanzierten Teil des Vor- und Zwischenfinanzierungsgeschäfts beziehungsweise aus den sonstigen Baudarlehen (bei nennenswertem Umfang),
verbleibendes Zinsergebnis aus Eigenmitteln und unverzinslichen Passiva (Residualgröße).
Die Berechnung ist vereinfachend auf der Basis durchschnittlicher Bestände und durchschnittlicher Zinssätze vorzunehmen. Über das Vorhandensein und die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln bei den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ist zu berichten.
(1) Über das Zuteilungsverfahren und die Zuteilungssituation ist anhand geeigneter Kennzahlen zu berichten. Hierbei ist gegebenenfalls auf Veränderungen gegenüber den letzten Geschäftsjahren einzugehen. Es ist über den Umfang und den Grund der Einbeziehung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Einbeziehung außerkollektiver Mittel zu machen.
(2) Das System der bausparmathematischen Simulationsrechnung (Kollektivsimulation) ist darzustellen. Die künftige Zuteilungssituation ist auf Basis von bausparmathematischen Simulationsrechnungen darzustellen und zu beurteilen. Die Darstellung soll mindestens auf der Basis eines realistischen und eines für das spezifische Kollektiv pessimistischen Szenarios erfolgen. Die Qualität der Simulationsrechnungen ist anhand von Soll-Ist-Vergleichen der jeweiligen Vorjahresprognosen zu beurteilen. In die Beurteilung sollten möglichst auch die Ergebnisse solcher Qualitätssicherungsmaßnahmen einbezogen werden, die für die Offenlegung von Modellfehlern geeignet sind.
(3) Zu berichten ist auch über wesentliche Auswirkungen der Zuteilungsszenarien auf die kollektive Liquidität und die Ertragslage der Bausparkasse. Insbesondere ist auf die Auswirkungen aus im Vergleich zum jeweils aktuellen Marktzinsniveau niedrigverzinslichen Darlehensansprüchen und hochverzinslichen Renditeverträgen einzugehen. Auf besondere Risiken aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Tarife und Tarifvarianten ist hinzuweisen.
(4) Ergänzend sind für jeden Tarif Angaben über die Sparer-Kassen- Leistungsverhältnisse im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen zu machen.
(5) Soweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 4 der Bausparkassen-Verordnung in Anspruch genommen wird, ist darüber zu berichten, ob das zugrunde liegende Simulationsmodell weiterhin als geeignet erachtet werden kann.
(6) Folgende Sachverhalte sind ferner darzustellen:
der Umfang von Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen gegeben wurden,
die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Absatz 1 der Bausparkassen-Verordnung, der Zinssätze nach § 8 Absatz 2 und 3 der Bausparkassen-Verordnung sowie der Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 9 der Bausparkassen-Verordnung,
die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jahre.
Es ist festzustellen, ob die tatsächliche Dauer der Kreditinanspruchnahme bei Darlehen nach § 1 Absatz 1 und 2 der Bausparkassen-Verordnung bei abgelösten sowie bei laufenden Darlehen die als voraussichtlich angenommenen Laufzeiten wesentlich überschritten hat (§ 1 Absatz 3 der Bausparkassen-Verordnung).
Bei Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darzustellen, ob § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde. Über die Inanspruchnahme sowie Einhaltung der Voraussetzung des § 2 Absatz 8a in Verbindung mit § 64h Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten.
(1) Bei Finanzdienstleistungsinstituten ohne Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, ist zu beurteilen, ob nach den mit den Kunden bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie den von den Kunden erteilten Vollmachten dem Finanzdienstleistungsinstitut nicht das Recht zusteht, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Der Prüfer hat zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das Interne Kontrollsystem sicherstellt, dass das Institut seinen Kunden zuzuordnende Gelder oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigentum oder Besitz nimmt.
(2) Die bestehenden Befugnisse eines Finanzdienstleistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien nach ihrem Inhalt darzustellen. Ferner ist darauf einzugehen, dass das Betreiben des Einlagen- oder Depotgeschäfts damit nicht verbunden ist, und ob eine ausreichende Überwachung durch das Interne Kontrollsystem sichergestellt ist.
(3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln, ist darüber zu berichten, ob das Institut im Berichtsjahr Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. Gegebenenfalls ist darzulegen, dass diese zulässigerweise dem Anlagevermögen oder der Liquiditätsreserve zugerechnet wurden.
(4) Bei Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern und Finanzportfolioverwaltern, Betreibern multilateraler Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist zu bestätigen, dass die erforderlichen Mittel im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 7 des Kreditwesengesetzes zur Verfügung stehen.
(5) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln, ist über die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen Finanzinstrumente zu berichten. Dabei sind Umsatzvolumina und Anzahl der Geschäfte im Berichtszeitraum anzugeben.
(1) Die Vorschriften der §§ 15, 16 Absatz 2 und des § 18 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 23 bis 27 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der Kredite und die Einhaltung des Meldewesens zu berichten ist.
(2) Darüber hinaus sind die §§ 11, 13 bis 15, 16 Absatz 2, die §§ 18 und 23 bis 27 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die die Anlagevermittlung, die Anlageberatung, den Betrieb eines multilateralen Handelssystems, das Platzierungsgeschäft oder die Abschlussvermittlung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 2 des Kreditwesengesetzes betreiben und die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
Bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige Anschlussfirmen oder Branchen zu berichten.
Bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.
(1) Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft betreiben, ohne Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu sein, hat der Prüfer die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes einmal jährlich zu überprüfen (Depotprüfung).
(2) Der Abschlussprüfer kann von einer Prüfung des Depotgeschäftes absehen, wenn sämtliche Depotverhältnisse beendet sind. Die Depotverhältnisse sind beendet, wenn die Wertpapiere an die Kunden zurückgegeben, in deren Auftrag an Dritte ausgeliefert oder die Depotverhältnisse mit Zustimmung der Kunden auf ein anderes Kreditinstitut übertragen worden sind.
(1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen der Aufnahme des Depotgeschäfts oder der Übernahme der Depotbankaufgaben und dem Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der folgenden Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.
(1) Der Prüfungsbericht muss Angaben enthalten zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuchs, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen sowie zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes.
(2) Der Bericht über die Prüfung ist gesondert vom Bericht über die Jahresabschlussprüfung und unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in je einer Ausfertigung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zuzuleiten, sofern nicht auf seine Einreichung verzichtet wird. Bei den in § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes genannten Kreditinstituten ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.
(3) In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu den geprüften Geschäften sowie zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes Stellung zu nehmen und zu beurteilen, ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die geprüften Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche erwähnenswerten Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben.
Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Depotbank nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Investmentgesetzes tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat. Die für die Aufgaben nach Satz 2 vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die beauftragenden Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften sowie die Anzahl der für diese verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto- Fondsvermögen sind zu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen (§ 22 des Investmentgesetzes), der Ausübung von Kontrollfunktionen (§ 27 des Investmentgesetzes) und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz (§ 29 des Investmentgesetzes) ist zu berichten. Sofern durch Anleger gegenüber der Depotbank oder durch die Depotbank gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft Ansprüche nach § 28 des Investmentgesetzes geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.
Als Teil des Prüfungsberichts sind die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 5 auszufüllen und beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind um die Angabe entsprechender Vorjahresdaten zu ergänzen.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft. Für vor dem 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.
(2) Hinsichtlich der Prüfung für das erste nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr treten in Anlage 1 Position 4 Nummer 4 jeweils an die Stelle der Wörter „des Handelsbestands“ die Wörter „aus Finanzgeschäften“.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. 2009, 3807 - 3811) Datenübersicht für Kreditinstitute und
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
*
Berichtsjahr (1)
Vorjahr (2)
(1)
Daten zu den organisatorischen Grundlagen
* * *
*
300
* *
*
001
* *
(2)
Daten zur Vermögenslage
* * *
*
* * *
*
a) nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille Reserven nach § 340f HGB
002
* *
*
b) auf Grund unterlassener Einzelwertberichtigungen gebundene Reserven nach § 340f HGB
400
* *
*
401
* *
*
* * *
*
a) Bruttobetrag der Kursreserven
301
* *
* *^f772713_01_BJNR379300009BJNE006500000 b) Nettobetrag der Kursreserven
* *
*
* * *
*
a) Bruttobetrag der Kursreserven
303
* *
*
b) Nettobetrag der Kursreserven 1 )
304
* *
*
305
* *
*
306
* *
*
005
* *
*
402
* *
(3)
Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung
* * *
*
022
* *
* *
250
Stk.
Stk.
*
023
* *
* *
251
Stk.
Stk.
*
* * *
*
a) Zusagen
024
* *
*
b) Inanspruchnahme
025
* *
(4)
Daten zur Ertragslage
* * *
*
* * *
* *^f772713_02_BJNR379300009BJNE006500000 a) Zinserträge
* *
*
b) Zinsaufwendungen
030
* *
*
c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten
031
* *
*
d) Zinsergebnis
032
* *
*
403
* *
. Provisionsergebnis
* * *
*
a) Provisionserträge
313
* *
*
b) Provisionsaufwendungen
314
* *
*
c) Provisionsergebnis
033
* *
* * *
*
* * *
*
a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands
034
* *
* *^f772713_04_BJNR379300009BJNE006500000 b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen
* *
*
c) aus Geschäften mit Derivaten
036
* *
* * *
*
* * *
*
a) Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands
315
* *
*
b) Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands
316
* *
*
c) Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 4 )
317
* *
*
d) Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 4 )
318
* *
*
e) Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten
319
* *
*
f) Erträge aus Geschäften mit Derivaten
320
* *
. Ergebnis aus dem sonstigen nicht zinsabhängigen Geschäft
* *
*
* * *
* *^f772713_06_BJNR379300009BJNE006500000 a) Personalaufwand
* *
* *^f772713_07_BJNR379300009BJNE006500000 b) andere Verwaltungsaufwendungen
* *
*
* * *
*
a) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Kreditgeschäft
040
* *
*
b) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft
041
* *
*
c) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren
042
* *
*
d) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren
043
* *
*
e) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit diesen Gegenständen
044
* *
* *^f772713_08_BJNR379300009BJNE006500000 f) andere sonstige und außerordentliche Erträge
* *
*
g) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen
046
* *
* *^f772713_09_BJNR379300009BJNE006500000 h) andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen
* *
*
048
* *
*
049
* *
*
050
* *
*
051
* *
*
052
* *
*
053
* *
*
054
* *
*
055
* *
*
056
* *
*
057
* *
*
058
* *
*^f772713_10_BJNR379300009BJNE006500000 Daten zum Kreditgeschäft
* * *
*
073
* *
*
074
* *
*
* * *
*
a) in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenes Kreditvolumen
407
* *
* *^f772713_11_BJNR379300009BJNE006500000 b) Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)
* *
*
c) in Verzug geratene Kredite gemäß § 327 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 5 SolvV (ohne Einzelwertberichtigung – EWB)
409
* *
* *^f772713_12_BJNR379300009BJNE006500000 d) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite
* *
* *^f772713_13_BJNR379300009BJNE006500000 e) übrige, einer Ausfallkategorie zugeordnete Kredite vor Absetzung von EWB
* *
* *^f772713_14_BJNR379300009BJNE006500000 f) Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen
* *
*
g) bestehende Sicherheiten für die übrigen, einer Ausfallkategorie zugeordneten Kredite 13 )
413
* *
*
h) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen
414
* *
*
* * *
*
a) in Verzug geratene Kredite gemäß § 327 Absatz 1 Nummer 1
415
* *
*
b) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite
416
* *
* *^f772713_15_BJNR379300009BJNE006500000 c) einzelwertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite vor Absetzung von EWB
* *
*
d) Einzelwertberichtigungen für individuell wertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite 14 )
418
* *
*
e) bestehende Sicherheiten für die wertberichtigten, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenen Kredite 13 )
419
* *
*
f) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen
420
* *
*
421
* *
*
422
* *
*
423
* *
. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen
* *
*
* * *
*
a) Bestand in der Vorjahresbilanz
332
* *
*
b) Verbrauch
333
* *
*
c) Auflösung
334
* *
*
d) Bildung
335
* *
*
e) neuer Stand
336
* *
* * *
*
a) Bestand in der Vorjahresbilanz
337
* *
*
b) Verbrauch
338
* *
*
c) Auflösung
339
* *
*
d) Bildung
340
* *
*
e) neuer Stand
341
* *
*
086
* *
*
087
* *
*
424
* *
*
* * *
*
a) des geprüften Einzelinstituts
348
* *
* *
349
Stk.
Stk.
* *^f772713_19_BJNR379300009BJNE006500000 b) der Institutsgruppe
* *
* *
351
Stk.
Stk.
*
352
* *
(6)
Bilanzunwirksame Ansprüche
* * *
*
* * *
* *^f772713_20_BJNR379300009BJNE006500000 a) im Berichtsjahr
* *
*
b) Bestand am Jahresende
092
* *
*
* * *
*
a) im Berichtsjahr 20 )
093
* *
*
b) Bestand am Jahresende
094
* *
(7)
Ergänzende Angaben
* * *
*
* * *
*
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)
095
* *
*
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)
096
* *
*
106
* *
*
* * *
*
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nummer 5)
107
* *
*
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nummer 6)
108
* *
*
* * *
*
a) Gesamtbestand der aktivierten Leasinggegenstände
109
* *
*
b) im Aufwandsposten Nummer 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform) enthaltene Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Leasing- gegenstände
110
* *
*
c) im Ertragsposten Nummer 8 enthaltene Erträge aus Leasing- geschäften
111
* *
*
* * *
*
a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute
112
* *
*
b) nachrangige Forderungen an Kunden
113
* *
*
c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände
114
* *
*
* * *
*
* * *
*
aa) bis drei Monate
354
* *
*
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr
355
* *
*
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre
356
* *
*
dd) mehr als fünf Jahre
357
* *
*
* * *
*
aa) bis drei Monate
358
* *
*
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr
359
* *
*
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre
360
* *
*
dd) mehr als fünf Jahre
361
* *
*
* * *
*
aa) bis drei Monate
362
* *
*
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr
363
* *
*
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre
364
* *
*
dd) mehr als fünf Jahre
365
* *
*
* * *
*
aa) bis drei Monate
366
* *
*
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr
367
* *
*
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre
368
* *
*
dd) mehr als fünf Jahre
369
* *
*
* * *
*
aa) bis drei Monate
370
* *
*
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr
371
* *
*
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre
372
* *
*
dd) mehr als fünf Jahre
373
* *
*
* * *
*
aa) bis drei Monate
374
* *
*
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr
375
* *
*
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre
376
* *
*
dd) mehr als fünf Jahre
377
* *
*
g) im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nummer 4) enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit
378
* *
*
h) im Posten „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten Nummer 5) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden
379
* *
*
i) im Unterposten „begebene Schuldverschreibungen“ (Passivposten Nummer 3 a) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden
380
* *
Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen. Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren. zu erfassen. unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder Erträge handelt. alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nicht zinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen. Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen. auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag. zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen. Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen. gemäß § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. §§ 9 bis 14 GroMiKV). Dabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen. deren Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) jedoch 4 % beträgt oder übersteigt.Sollte das eingesetzte Risikoklassifizierungsverfahren keine Risikoklasse mit einer 4 %-Schwelle aufweisen, so ist die nächste höhere Schwelle zu verwenden. Sollte das intern verwendete Risikoklassifizierungsverfahren nicht auf ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs) basieren, ist eine der 4 %-Schwelle äquivalente Abgrenzung des Gelbbereichs vorzunehmen. Diese muss für Dritte nachvollziehbar sein und soll über den Prüfungszeitraum hinaus konsistent angewendet werden. Kreditsicherheiten gemäß BTO 1.2.1 Nummer 2 bis 4 und BTO 1.2.2 Nummer 3 und 4 der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der BaFin ermittelte Werte. pauschalierte Einzelwertberichtigungen gebildet wurden. berücksichtigten Werten entsprechen. Hinzuzurechnen sind Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung von EWB verzichtet wurde, sowie individuell zurechenbare Rückstellungen für Ausfallrisiken. Die hier berücksichtigten Vorsorgereserven sind zusätzlich in Position (2) Nummer 1b (Pos. 400), nicht jedoch in Position (2) Nummer 1a (Pos.002) auszuweisen. gebunden wurden, sind hier ebenfalls zu erfassen. werden, sind sie unter Position (5) Nummer 8 anzugeben. der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Absatz 1 Satz 3 KWG oder § 64a KWG fallen. KWG eingehalten werden muss, ist diese Angabe hier zusätzlich aufzunehmen.
(Fundstelle: BGBl. 2009, 3812 - 3815)
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
*
Berichtsjahr (1)
Vorjahr (2)
(1)
Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft
* * *
*
150
* *
*
* * *
*
a) Anzahl
151
Stk.
Stk.
*
b) Gesamtbetrag
152
* *
*
153
* *
*
* * *
*
a) Anzahl
154
Stk.
Stk.
*
b) Gesamtbetrag der zugrunde liegenden Darlehen
155
* *
*
* * *
*
a) Anzahl
156
Stk.
Stk.
*
b) Gesamtbetrag der zugrunde liegenden Darlehen
157
* *
*
* * *
*
a) Anzahl
158
Stk.
Stk.
*
b) Bilanzwert
159
* *
*
c) Gewinne, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben
160
* *
*
d) Verluste, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben
161
* *
*
* * *
*
a) Bauspardarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Bauspardarlehen
162
%
%
*
b) Bauspardarlehen über 250 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Bauspardarlehen
163
%
%
*
c) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite
164
%
%
*
d) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite über 250 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite
165
%
%
*
e) sonstige Baudarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen
166
%
%
*
f) sonstige Baudarlehen über 250 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen
167
%
%
(2)
Bauspartechnische Daten
* * *
*
* * *
*
a) Anzahl
168
Stk.
Stk.
*
b) Bausparsumme
169
* *
*
* * *
*
a) Anzahl
170
Stk.
Stk.
*
b) Bausparsumme
171
* *
*
* * *
*
a) kollektiv
172
* *
*
b) außerkollektiv
173
* *
*
610
* *
*
611
* *
*
612
* *
*
613
* *
*
614
* *
*
615
* *
*
616
* *
*
617
* *
*
* * *
*
a) kollektiv
174
* *
*
b) außerkollektiv
175
* *
*
* * *
*
a) Sparintensität I
176
%
%
*
b) Sparintensität II
177
%
%
*
c) Tilgungsintensität I
178
%
%
*
d) Tilgungsintensität II
179
%
%
*
* * *
*
a) Anzahl
180
Stk.
Stk.
*
b) Bausparsumme
181
* *
*
c) Bauspareinlage
182
* *
*
d) durchschnittlicher Anspargrad
618
* *
*
e) durchschnittliche Bausparsumme
619
* *
*
620
* *
*
621
%
%
*
622
* *
*
623
* *
Stornoquote
624
%
%
*
625
* *
*
626
* *
*
627
%
%
*
628
%
%
*
629
%
%
*
* * *
*
a) Bauspareinlagen
630
%
%
*
b) Bauspardarlehen
631
%
%
*
c) außerkollektiven Anlage
632
%
%
*
d) außerkollektiven Refinanzierung
633
%
%
*
* * *
*
Tarif 1
700
* *
*
Tarif 2
701
* *
*
Tarif 3
702
* *
*
Tarif 4
703
* *
*
Tarif 5
704
* *
*
Tarif 6
705
* *
*
Tarif 7
706
* *
*
Tarif 8
707
* *
*
Tarif 9
708
* *
*
Tarif 10
709
* *
*
Tarif 11
710
* *
*
Tarif 12
711
* *
*
Tarif 13
712
* *
*
Tarif 14
713
* *
*
Tarif 15
714
* *
*
Tarif 16
715
* *
*
Tarif 17
716
* *
*
Tarif 18
717
* *
*
Tarif 19
718
* *
*
Tarif 20
719
* *
*
Tarif 21
720
* *
*
Tarif 22
721
* *
*
Tarif 23
722
* *
*
Tarif 24
723
* *
*
Tarif 25
724
* *
*
Tarif 26
725
* *
*
Tarif 27
726
* *
*
Tarif 28
727
* *
*
Tarif 29
728
* *
*
Tarif 30
729
* *
*
Tarif 31
730
* *
*
Tarif 32
731
* *
*
Tarif 33
732
* *
*
Tarif 34
733
* *
*
Tarif 35
734
* *
*
Tarif 36
735
* *
*
Tarif 37
736
* *
*
Tarif 38
737
* *
*
Tarif 39
738
* *
*
Tarif 40
739
* *
*
Tarif 41
740
* *
*
Tarif 42
741
* *
*
Tarif 43
742
* *
*
Tarif 44
743
* *
*
Tarif 45
744
* *
*
Tarif 46
745
* *
*
Tarif 47
746
* *
*
Tarif 48
747
* *
*
Tarif 49
748
* *
*
Tarif 50
749
* *
*
* * *
*
Tarif 1
800
* *
*
Tarif 2
801
* *
*
Tarif 3
802
* *
*
Tarif 4
803
* *
*
Tarif 5
804
* *
*
Tarif 6
805
* *
*
Tarif 7
806
* *
*
Tarif 8
807
* *
*
Tarif 9
808
* *
*
Tarif 10
809
* *
*
Tarif 11
810
* *
*
Tarif 12
811
* *
*
Tarif 13
812
* *
*
Tarif 14
813
* *
*
Tarif 15
814
* *
*
Tarif 16
815
* *
*
Tarif 17
816
* *
*
Tarif 18
817
* *
*
Tarif 19
818
* *
*
Tarif 20
819
* *
*
Tarif 21
820
* *
*
Tarif 22
821
* *
*
Tarif 23
822
* *
*
Tarif 24
823
* *
*
Tarif 25
824
* *
*
Tarif 26
825
* *
*
Tarif 27
826
* *
*
Tarif 28
827
* *
*
Tarif 29
828
* *
*
Tarif 30
829
* *
*
Tarif 31
830
* *
*
Tarif 32
831
* *
*
Tarif 33
832
* *
*
Tarif 34
833
* *
*
Tarif 35
834
* *
*
Tarif 36
835
* *
*
Tarif 37
836
* *
*
Tarif 38
837
* *
*
Tarif 39
838
* *
*
Tarif 40
839
* *
*
Tarif 41
840
* *
*
Tarif 42
841
* *
*
Tarif 43
842
* *
*
Tarif 44
843
* *
*
Tarif 45
844
* *
*
Tarif 46
845
* *
*
Tarif 47
846
* *
*
Tarif 48
847
* *
*
Tarif 49
848
* *
*
Tarif 50
849
* *
*
634
* *
*
635
* *
*
183
* *
*
184
* *
*
381
* *
*
* * *
*
a) Gesamtbetrag der Großbausparverträge
232
* *
*
b) Gesamtbetrag der innerhalb des Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge
234
* *
*
c) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind
235
* *
*
d) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind
243
* *
*
* * *
*
a) für das Kontingent für gewerbliche Beleihungen nach § 3
236
* *
*
b) für das Kontingent für Darlehen an Beteiligungsunternehmen nach § 4 Absatz 1
237
* *
*
239
* *
*
a) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach Absatz 1 Satz 1
240
* *
*
b) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 BausparkG mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Absatz 3 Satz 1 BausparkV angegebenen Anzahl von Monaten
241
* *
*
c) Gesamtbetrag der Darlehen zur Vorfinanzierung nach Absatz 1 Satz 2
242
* *
*
d) Gesamtbetrag der Darlehen nach den Absätzen 1 und 2 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in Absatz 3 Satz 1 angegebenen Anzahl von Monaten und mehr als in der in Absatz 3 Satz 2 angegebenen Anzahl von Monaten
636
* *
Die Stornoquote ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres.
(Fundstelle: BGBl. 2009, 3816) Ergänzungen zur Datenübersicht
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
*
Berichtsjahr (1)
Vorjahr (2)
(1)
Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfandbriefe ausgeben
* * *
*
* * *
*
a) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 14 PfandBG)
150
* *
*
b) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)
151
* *
*
c) Höchstgrenze gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 PfandBG
152
* *
*
d) Deckungshypotheken insgesamt
153
* *
*
e) Deckungshypotheken an Bauplätzen und noch nicht ertragsfähigen Neubauten
154
* *
*
f) Höchstgrenze § 16 Absatz 3 Satz 1 PfandBG
155
* *
*
g) Höchstgrenzen § 16 Absatz 3 Satz 2 PfandBG
157
* *
*
h) Deckungshypotheken an Bauplätzen
156
* *
*
* * *
*
a) Kredite an öffentliche Stellen insgesamt
158
* *
*
b) Durch öffentliche Stellen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PfandBG verbürgte Darlehen
159
* *
*
c) Kredite an öffentliche Stellen im Ausland gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e PfandBG
160
* *
*
d) Höchstgrenze gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 PfandBG
161
* *
(2)
Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die öffentliche Pfandbriefe ausgeben
* * *
*
920
* *
(3)
Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe ausgeben
* * *
*
* * *
*
a) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 22 Absatz 2 Satz 1 PfandBG)
164
* *
*
b) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)
165
* *
(4)
Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe ausgeben
* * *
*
* * *
*
a) Flugzeugdarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 26b Absatz 2 Satz 1 PfandBG)
930
* *
*
b) Flugzeugdarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)
931
* *
(Fundstelle: BGBl. 2009, 3817 - 3818) Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
*
Berichtsjahr (1)
Vorjahr (2)
(1)
Daten zu den organisatorischen Grundlagen
* * *
*
Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB
001
* *
(2)
Daten zur Vermögenslage
* * *
*
* * *
*
* * *
*
aa) Kernkapital
006
* *
*
bb) Ergänzungskapital
007
* *
*
b) Drittrangmittel
307
* *
(3)
Daten zur Ertragslage
* * *
*
* * *
* *^f772713_31_BJNR379300009BJNE006800000 a) Zinserträge
* *
*
b) Zinsaufwendungen
030
* *
*
c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten
031
* *
*
d) Zinsergebnis
032
* *
*
* * *
*
a) Provisionserträge
313
* *
*
b) Provisionsaufwendungen
314
* *
*
c) Provisionsergebnis
033
* *
. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft
* *
*
* * *
* *^f772713_33_BJNR379300009BJNE006800000 a) Personalaufwand
* *
* *^f772713_34_BJNR379300009BJNE006800000 b) andere Verwaltungsaufwendungen
* *
*
900
* *
*
048
* *
*
049
* *
*
052
* *
*
053
* *
*
054
* *
*
055
* *
*
056
* *
*
057
* *
*
058
* *
(4)
Daten zum Kreditgeschäft
* * *
*
088
* *
*
* * *
*
* * *
*
a) des geprüften Einzelinstituts
342
Stk.
Stk.
* *^f772713_35_BJNR379300009BJNE006800000 b) der Institutsgruppe
343
Stk.
Stk.
*
* * *
* *^f772713_36_BJNR379300009BJNE006800000 a) im Berichtsjahr
* *
*
b) Bestand am Jahresende
094
* *
(5)
Ergänzende Angaben
* * *
*
* * *
*
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)
095
* *
*
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)
096
* *
*
* * *
*
a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute
112
* *
*
b) nachrangige Forderungen an Kunden
113
* *
*
c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände
114
* *
Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren. alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen. Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen. auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
(Fundstelle: BGBl. 2009, 3818) Datenübersicht für Institute,
Institut:
Laufende Nummer
Auslagerungs- unternehmen inklusive Adresse
Ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse
Status (geplant zum/ durchgeführt am/beendet am)
Datum der Auslagerung
Bemerkungen insbesondere zu Weiterverlagerungen
* * * * * *
* * * * * *
* * * * * *
* * * * * *
* * * * * *
* * * * * *
* * * * * *
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2970)
Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung (F 0) – keine Mängel
Feststellung (F 1) – geringfügige Mängel
Feststellung (F 2) – mittelschwere Mängel
Feststellung (F 3) – gewichtige Mängel
Feststellung (F 4) – schwergewichtige Mängel
Feststellung (F 5) – nicht anwendbar.
Eine F-0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F-1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F-5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
Nummer
Vorschrift
Prüfungsgebiet
Feststellung
Fundstelle
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 4 Absatz 3 und 4 GwG, § 25e KWG
Identifizierungspflicht
* *
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 GwG
Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung
* *
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG
Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten
* *
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG
Prüfpflichten bei Handeln des Vertragspartners auf fremde Rechnung
* *
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG
Laufende Überwachung von Bestandskunden
* *
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG
Aktualisierungsverpflichtung
* *
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG
Bildung von Kundenprofilen
* *
§ 3 Absatz 6 GwG
Beendigungsverpflichtung
* *
§ 5 GwG, § 25d KWG
Vereinfachte Sorgfaltpflichten/Risikobewertung
* *
§ 25d Absatz 2 KWG
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
* *
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 GwG
Politisch exponierte Personen (PePs)
* *
§ 6 Absatz 2 Nummer 2 GwG
Identifizierung von physisch nicht anwesenden Kunden
* *
§ 6 Absatz 2 Nummer 3 GwG
Untersuchung von zweifelhaften oder ungewöhnlichen Sachverhalten
* *
§ 25f Absatz 4 KWG
Angemessene Maßnahmen von Factoringunternehmen
* *
§ 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG, § 25f Absatz 5 KWG
Befolgung von Anordnungen (verstärkte Sorgfaltspflichten)
* *
§ 25f Absatz 5 KWG
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
* *
§ 6 GwG
Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten
* *
§ 7 GwG
Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte
* *
§ 25f Absatz 1 und 2 KWG
Korrespondenzbanken
* *
§ 25f Absatz 3 KWG
Sortengeschäfte über 2 500 € (nicht über Konto)
* *
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG i. V. m. § 3 Absatz 1 GwG
Gefährdungsanalyse
* *
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG
Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
* *
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG
Kundenannahmeprozess
* *
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 2 KWG
(EDV-)Monitoring
* *
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 Satz 3 KWG
Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien/Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
* *
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 3 Satz 1 KWG
Verfahren in Bezug auf zweifelhafte oder ungewöhnliche Sachverhalte
* *
§ 9 Absatz 1 und 2 GwG, § 25c Absatz 4 KWG
Geldwäschebeauftragter (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
* *
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG
Prüfungen durch die Innenrevision und Kontrollen durch den Geldwäschebeauftragten
* *
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 GwG
Schulungen
* *
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 4 GwG
Zuverlässigkeitsprüfung
* *
§ 9 Absatz 3 GwG, § 25c Absatz 5 KWG
Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
* *
§ 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG, § 25c Absatz 1 KWG
Sonstige interne Sicherungsmaßnahmen
* *
(weggefallen)
* * *
§ 8 GwG
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
* *
§ 11 GwG
Verdachtsmeldungen
* *
§ 25g KWG, § 25c Absatz 4 KWG
Einhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen
* *
§ 25h KWG
Verbotene Geschäfte
* *
§ 25c Absatz 1 KWG
Gefährdungsanalyse
* *
§ 25c Absatz 1 KWG
Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare Handlungen
* *
§ 25c Absatz 1 KWG
Grundsätze (Arbeitsanweisungen)
* *
§ 25c Absatz 1 KWG
Prüfungen durch die Innenrevision und die für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen zuständigen Stelle
* *
§ 25c Absatz 2 KWG
Monitoring-System
* *
§ 25c Absatz 1 KWG
Aktualisierungsverpflichtung
* *
§ 25c Absatz 3
Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht
* *
§ 25g KWG, § 25c Absatz 1 KWG
Einhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen
* *
§ 25c Absatz 5 KWG
Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
* *
§ 25c Absatz 9 KWG
(Absehen von der) Einrichtung einer zuständigen Stelle
* *
§ 25b KWG
Pflichten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006
* *
§ 24c KWG
Pflichten im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen.
* *
Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.
GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.
Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.
Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.
Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.
Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.