Auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2226) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
(1) Private Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes (Gegen- oder Zweitproben) dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nachweisen können, daß sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung derartiger Proben geeignetes Prüflaboratorium verfügen, das die allgemeinen Kriterien für den Betrieb der Prüflaboratorien gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt.
(2) Für die in der Richtlinie 93/99/EWG vorgesehene Bewertung und Anerkennung der Prüflaboratorien nach Absatz 1 sind die in der Anlage genannten Stellen zuständig.
(3) Anerkennungen privater Sachverständiger durch andere Stellen, die ihrerseits die allgemeinen Anforderungen der Europäischen Norm EN 45003 über Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratorien nach dem Stand vom Mai 1995 *) erfüllen (Akkreditierungsstelle), sind dabei angemessen zu berücksichtigen, soweit es sich um die Anerkennung von Anforderungen nach der Europäischen Norm EN 45001 über Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien nach dem Stand vom Mai 1991 *) handelt.
(4) GLP-Bescheinigungen und GLP-Bestätigungen nach § 19b des Chemikaliengesetzes sind von den in der Anlage genannten Stellen angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die angemessene Berücksichtigung gemäß den Absätzen 3 und 4 erfolgt dadurch, daß sich die in der Anlage genannten Stellen in der Regel auf eine Dokumentenprüfung beschränken, soweit die andere Akkreditierungsstelle denselben Sachverhalt bereits untersucht hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit der anderen Akkreditierungsstelle sprechen.
*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin.
(1) Private Sachverständige, die bereits über eine Zulassung für die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes verfügen, müssen spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweisen, daß sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung solcher Proben geeignetes Prüflaboratorium verfügen, das die allgemeinen Kriterien für Prüflaboratorien gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG erfüllt.
(2) Private Sachverständige, die über eine Zulassung für die Untersuchung amtlich zugelassener Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes sowie über ein Labor verfügen, das bereits eine Anerkennung einer in § 1 Abs. 3 genannten Akkreditierungsstelle oder eine in § 1 Abs. 4 genannte Bescheinigung oder Bestätigung erhalten hat oder für das eine Anerkennung bei einer in der Anlage genannten Stelle angestrebt wird, dürfen Untersuchungen von Gegen- und Zweitproben noch zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter durchführen, wenn sie bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde glaubhaft machen, daß sie unverzüglich eine Bewertung und Anerkennung bei einer in der Anlage genannten Stelle im Hinblick auf die noch nicht gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG bewerteten Prüfgebiete anstreben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung - Staatl. Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL) -
Bezirksregierung Hannover - Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS Hannover) -
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30002 Hannover
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