Auf Grund des § 7 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch- technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl. I S. 228), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2189) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
(1) Die Ausbildung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten umfaßt:
einen zweijährigen Lehrgang an einer staatlich anerkannten Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten (Lehranstalt),
ein Praktikum von 160 Stunden in einer Apotheke,
eine Ausbildung in Erster Hilfe von 8 Doppelstunden außerhalb der schulischen Ausbildung,
eine praktische Ausbildung von sechs Monaten in der Apotheke.
Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab.
(2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 umfaßt den in der Anlage 1 Teil A aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.600 Stunden. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen des Lehrgangs nach Satz 1 erhält der Schüler bei nicht schulrechtlich geregelten Ausbildungen eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder, sofern der Lehrgang schulrechtlich geregelt wird, ein Zeugnis der Schule.
(3) Das Praktikum nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist während des Lehrgangs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 außerhalb der schulischen Ausbildung in einer Apotheke unter der Aufsicht eines Apothekers abzuleisten. Es soll den Schülern Einblicke in die Betriebsabläufe einer Apotheke und die pharmazeutischen Tätigkeiten vermitteln und in Abschnitten von mindestens fünf Tagen abgeleistet werden. Über die regelmäßige Teilnahme an dem Praktikum erhält der Schüler eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Für Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, pharmazeutische Assistenten und pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte entfällt das Praktikum.
(4) Die praktische Ausbildung in der Apotheke nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erstreckt sich auf die in Anlage 1 Teil B aufgeführten Lerngebiete und findet nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der staatlichen Prüfung statt. Sie dient der Vorbereitung auf den zweiten Prüfungsabschnitt und darf nur Tätigkeiten umfassen, die die Ausbildung fördern. Insbesondere sollen die im Lehrgang erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft und praktisch angewendet werden. In einem Tagebuch sind die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung schriftliche Arbeiten anzufertigen. Über die regelmäßige Teilnahme an der praktischen Ausbildung in der Apotheke erhält der Praktikant eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4.
(1) Die staatliche Prüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 besteht aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende des zweijährigen Lehrgangs statt. Er umfaßt einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluß der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt; er besteht aus einer mündlichen Prüfung.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Lehranstalt ab, an der er den Lehrgang abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
(1) Bei jeder Lehranstalt ist ein Prüfungsausschuß zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
einem bei der zuständigen Behörde beschäftigten Apotheker oder einem von der zuständigen Behörde beauftragten Apotheker als Vorsitzenden,
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Lehranstalt nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
folgenden Fachprüfern:
a) mindestens einem Apotheker und weiteren an der Lehranstalt tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern,
b) in Apotheken tätigen Apothekern, die keine Lehrkräfte der Lehranstalt sind;
dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Lehrkräfte angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben. Die in Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses gehören dem Prüfungsausschuß nur für den zweiten Prüfungsabschnitt als Fachprüfer an.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen. In diesem Fall muß dem Prüfungsausschuß ein bei der zuständigen Behörde beschäftigter Apotheker oder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Apotheker angehören.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Leitung der Lehranstalt die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zum ersten und zweiten Abschnitt der Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Lehranstaltsleitung fest. Der Prüfungsbeginn für den ersten Prüfungsabschnitt soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende des Lehrgangs liegen.
(2) Die Zulassung zum ersten Abschnitt der Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
die Bescheinigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen des Lehrgangs oder das Zeugnis,
die Bescheinigung über das Praktikum in einer Apotheke außerhalb der schulischen Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 3 und
ein Nachweis über eine Ausbildung von acht Doppelstunden in Erster Hilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
(3) Die Zulassung zum zweiten Abschnitt der Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
das Zeugnis über den ersten Prüfungsabschnitt nach § 7 Abs. 2 Satz 1,
die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 5 über die Ableistung der praktischen Ausbildung in der Apotheke,
das Tagebuch nach § 1 Abs. 4 Satz 4.
(4) Die Zulassung zu den einzelnen Abschnitten der Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
Über die Prüfung in jedem Fach ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts sowie der zweite Prüfungsabschnitt werden wie folgt benotet:
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Satz 1 gilt für die Bildung der Prüfungsnoten in den einzelnen Teilen des erstens Prüfungsabschnitts entsprechend.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 für den ersten Prüfungsabschnitt vorgeschriebenen Teile und der zweite Prüfungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Satz 4 bestanden sind.
(2) Über den bestandenen ersten Prüfungsabschnitt wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. In das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 werden bei schulrechtlich geregelten Ausbildungsgängen die Fächer und die erzielten Gesamtnoten aufgenommen. Über den bestandenen zweiten Prüfungsabschnitt wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. Über das Nichtbestehen eines Prüfungsabschnitts erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts wird eine Gesamtnote für die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten gebildet, indem die Prüfungsnoten für jeden Teil des ersten Prüfungsabschnitts sowie die Note für den zweiten Prüfungsabschnitt addiert und durch die Anzahl der Noten dividiert werden. Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung für pharmazeutisch- technische Assistenten wird wie folgt bewertet:
"sehr gut" bei Werten unter 1,5,
"gut" bei Werten von 1,5 bis 2,5,
"befriedigend" bei Werten von über 2,5 bis 3,5,
"ausreichend" bei Werten von über 3,5 bis 4,0.
Über die bestandene staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 erteilt. In das Zeugnis werden bei schulrechtlich geregelten Ausbildungsgängen die Fächer und die erzielten Gesamtnoten aufgenommen.
(4) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes Fach der mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Prüfung nach § 15 einmal wiederholen, wenn er - bei schulrechtlich geregelter Ausbildung unter Berücksichtigung der Leistungen während der Ausbildung - die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(5) Hat der Prüfling mehr als zwei Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung, die gesamte mündliche Prüfung nach § 13, mehr als ein Fach der praktischen Prüfung oder die Prüfung nach § 15 zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern und den Beisitzern bestimmt werden. Die weitere Ausbildung nach Satz 1 darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein, in begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Arzneimittelkunde,
Allgemeine und pharmazeutische Chemie,
Galenik,
Botanik und Drogenkunde.
Der Prüfling hat in jedem Fach in jeweils einer Aufsichtsarbeit ein Thema ausführlich abzuhandeln und zusätzlich schriftlich gestellte Einzelfragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit dauert im Fach 1 180, in den Fächern 2 bis 4 jeweils 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung soll innerhalb einer Woche abgeschlossen werden. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung gestellt.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" bewertet wird.
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Gefahrstoff-, Pflanzenschutz- und Umweltschutzkunde,
Pharmazeutische Gesetzeskunde, Berufskunde,
Medizinproduktekunde.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten dauern.
(2) Jedes Fach wird vor dem Vorsitzenden von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" bewertet wird.
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Chemisch-pharmazeutische Übungen:
im Fach "Chemisch-pharmazeutische Übungen einschließlich Untersuchung von Körperflüssigkeiten" sind zwei Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen;
Übungen zur Drogenkunde:
im Fach "Übungen zur Drogenkunde" ist eine Droge nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen und ein Gemisch von Drogen in seinen Bestandteilen zu bestimmen;
Galenische Übungen:
im Fach "Galenische Übungen" sind vier galenische Zubereitungen, davon zwei Arzneimittel auf Verschreibung (Rezeptur), nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln und den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung herzustellen.
(2) Die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für das jeweilige Fach der Prüfung sowie aus den Noten der einzelnen Fächer die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Die Prüfung soll für jedes Fach nicht länger als sechs Stunden dauern.
(1) Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf die Prüfung des Fachs "Apothekenpraxis". Der Prüfling soll in einem mündlichen Prüfungsgespräch, das sich auf die in der Anlage 1 Teil B aufgeführten Lerngebiete und das Tagebuch erstreckt, nachweisen, daß er die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse besitzt. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 20 und nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) Die Prüfung wird vor dem Vorsitzenden von jeweils mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b abgenommen und benotet. Der Vorsitzende kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den zweiten Prüfungsabschnitt. Der zweite Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(1) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden, wenn die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten eines Studiums der Pharmazie oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung.
(2) Eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb von Vertragsstaaten, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 und des § 2 Abs. 1 Satz 2, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird.
(1) Auf die Dauer des Lehrgangs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden angerechnet
Ferien,
Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von acht Wochen, bei verkürztem Lehrgang nach § 16 Abs. 1 bis zu höchstens drei Wochen.
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(2) Wird die praktische Ausbildung in der Apotheke nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 länger als vier Wochen unterbrochen, ist die darüber hinausgehende Zeit nachzuholen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die praktische Ausbildung in besonderen Fällen nicht ganztägig abgeleistet werden kann.
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des in Satz 1 genannten Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, können ihre im Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats zulässig ist, ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben ist der Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.
(4) Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 2 oder 3 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch die Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistung im Sinne des § 7a des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "pharmazeutisch-technischen Assistentin" oder zum "pharmazeutisch- technischen Assistenten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
* *
Arzneimittelkunde
280
Allgemeine und pharmazeutische Chemie
200
Galenik
140
Botanik und Drogenkunde
100
Gefahrstoff-, Pflanzenschutz- und Umweltschutzkunde
80
Medizinproduktekunde
60
Ernährungskunde und Diätetik
40
Körperpflegekunde
40
Physikalische Gerätekunde
40
Mathematik (fachbezogen)
80
Pharmazeutische Gesetzeskunde, Berufskunde
80
Allgemeinbildende Fächer (Deutsch einschließlich Kommunikation, Fremdsprache (fachbezogen), Wirtschafts- und Sozialkunde)
240
Chemisch-pharmazeutische Übungen einschließlich Untersuchung von Körperflüssigkeiten
480
Übungen zur Drogenkunde
120
Galenische Übungen
500
Apothekenpraxis einschließlich EDV
120
Stunden insgesamt
2.600
Die praktische Ausbildung in der Apotheke nach § 1 Abs. 4 einschließlich des Faches Apothekenpraxis erstreckt sich auf folgende Lerngebiete:
Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Gefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit des pharmazeutisch-technischen Assistenten berühren
Fertigarzneimittel, deren Anwendungsgebiete sowie ordnungsgemäße Lagerung
Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln
Merkmale eines Arzneimittelmißbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit
Notfallarzneimittel nach den Anlagen 3 und 4 der Apothekenbetriebsordnung
Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke
Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke
Ausführung ärztlicher Verschreibungen
Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter Nutzung wissenschaftlicher und sonstiger Nachschlagewerke einschließlich EDV-gestützter Arzneimittelinformationssysteme
Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarzneimitteln sowie apothekenüblichen Medizinprodukten
Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie Gefahrenhinweise
Aufzeichnungen nach § 22 der Apothekenbetriebsordnung
Apothekenübliche Waren, insbesondere diätetische Lebensmittel, Mittel der Säuglings- und Kinderernährung, Mittel und Gegenstände der Körperpflege, Verbandstoffe und andere apothekenübliche Medizinprodukte sowie die Beratung zur sachgerechten Anwendung dieser Waren
Umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen sowie rationelle Energie- und Materialverwendung
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2358) ............................................ (Bezeichnung der Lehranstalt) Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang ...................................................................... ......... Name, Vorname ...................................................................... ......... Geburtsdatum Geburtsort hat in der Zeit vom ....................... bis ............................... regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht für pharmazeutisch-technische Assistenten gemäß § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten teilgenommen. Der Lehrgang ist - nicht *) - über die nach § 17 dieser Verordnung zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ... Tage *) - unterbrochen werden. Ort, Datum .................., den ................ (Stempel) ........................................
*) Nichtzutreffendes streichen.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2359) Bescheinigung über die Ableistung des Apothekenpraktikums ..................................... geboren am ....... in ................... (Vor- und Zuname) hat in der Zeit vom ................. bis ..................................... in der von mir geleiteten ...................................................................... ......... (Name der Apotheke) ein Praktikum von 160 Stunden abgeleistet und dabei Einblicke in die Betriebsabläufe der Apotheke und in die pharmazeutischen Tätigkeiten erhalten. Ort, Datum ..............., den .............. (Stempel der Apotheke) ................................... (Unterschrift des Apothekenleiters)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2360) Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Ausbildung in der Apotheke ................................. geboren am ........ in ...................... (Vor- und Zuname) hat nach Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts in der Zeit vom ................. bis ......................................... eine praktische Ausbildung zum Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der von mir geleiteten ................................. in .......................................... (Name der Apotheke) regelmäßig abgeleistet. Die praktische Ausbildung ist - nicht *) - über die nach § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ... Tage *) - unterbrochen worden. Die praktische Ausbildung erstreckte sich auf die pharmazeutischen Tätigkeiten des Apothekenbetriebes, insbesondere auf die in der Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vorgeschriebenen Lerngebiete. Die im Tagebuch enthaltenen Arbeiten wurden von dem/der Praktikanten/in selbst ausgeführt und beschrieben. Ort, Datum ................., den .................. (Stempel der Apotheke) .........................................
*) Nichtzutreffendes streichen.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2361) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis über den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung ...................................................................... ......... Name, Vorname ...................................................................... ......... Geburtsdatum Geburtsort hat am .............................. den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch- technische Assistenten vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der ..................................... in ...................................... bestanden. Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten: 1. im schriftlichen Teil der Prüfung "..............." 2. im mündlichen Teil der Prüfung "..............." 3. im praktischen Teil der Prüfung "..............." Ort, Datum ..................., den ............................. (Siegel) ...................................................... (Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2362 ) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis über den zweiten Abschnitt der staatlichen Prüfung ...................................................................... ......... Name, Vorname ...................................................................... ......... Geburtsdatum Geburtsort hat am .............................. den zweiten Abschnitt der staatlichen Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch- technische Assistenten vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der ..................................... in ...................................... mit der Note ........................ bestanden. Ort, Datum ..................., den .............................. (Siegel) ....................................................... (Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2363) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis über die staatliche Prüfung ...................................................................... ......... Name, Vorname ...................................................................... ......... Geburtsdatum Geburtsort hat am .............................. die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch- technische Assistenten vor dem staatlichen Prüfungsausschuß mit dem Gesamtergebnis "............................ (............)" (Zahlenwert) abgelegt. Ort, Datum ...................., den ............................. (Siegel) ....................................................... (Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
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