Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen (QNormBanV)

Ausfertigungsdatum
1996-06-17
Fundstelle
BGBl I: 1996, 857
Zuletzt geändert durch
Art. 3 V v. 7.12.2011 I 2630

Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 2 Abs. 2 und 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 20 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit sowie für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes, der durch Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung von Qualitätsnormen für Bananen (Konformitätskontrollen).

§ 2 Zuständigkeit

Zuständig für die Überwachung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen bei Verbringen von Bananen in den Geltungsbereich dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) mit Ausnahme der Kontrollen nach Artikel 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätsnormen für Bananen (ABl. EG Nr. L 304 S. 17). Die Bundesanstalt ist auch zuständig für die Freistellung von der Konformitätskontrolle nach § 5.

§ 3 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere

Der Marktbeteiligte hat in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren über ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, bis zum Eingang in die Reifestation das Ursprungsland sowie die Güteklasse anzugeben, unter der das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist.

§ 4 Meldungen und Anträge der Marktbeteiligten

(1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entsprechend Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 vor der ersten Entladung im Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die folgenden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu übermitteln:

  1. Art des Erzeugnisses, spezifiziert nach Marke, Sorte, Güteklasse und Größe,

  2. Ursprung des Erzeugnisses,

  3. Menge,

  4. Ort und Datum des Versandes,

  5. Art und Identifikationsnummer des Transportmittels,

  6. voraussichtlicher Ort der Entladung und voraussichtlicher Zeitpunkt des Entladebeginns,

  7. vorgesehene Bestimmung und

  8. Bestimmungszollstelle.

(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind Marktbeteiligte, die nach § 5 dieser Verordnung von den Konformitätskontrollen freigestellt sind. Ferner gilt diese Verpflichtung nicht für Waren, die nicht zur Abfertigung zum freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind.

§ 5 Freistellung von den Konformitätskontrollen

(1) Die Befreiung von der Konformitätskontrolle nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 wird auf Antrag gewährt. Die von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung. Die Freistellung wird für jeweils höchstens drei Jahre erteilt und ist erneuerbar.

(2) Die Bundesanstalt überprüft regelmäßig die Qualität der Bananen, die von den nach Absatz 1 von der Konformitätskontrolle freigestellten Marktbeteiligten vermarktet werden, und überzeugt sich von der Einhaltung der dort aufgeführten Voraussetzungen. Die freigestellten Marktbeteiligten sind verpflichtet, der Bundesanstalt sämtliche für die Feststellung des Fortbestehens der Freistellungsfähigkeit erforderlichen Angaben zu machen sowie die für die Durchführung der Überprüfungen erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(3) Die Freistellung kann entzogen werden, wenn Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, die die Einhaltung der Qualitätsnormen beeinträchtigen oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Freistellung wird je nach Schwere der festgestellten Verstöße zeitweilig oder endgültig entzogen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine einheitliche GMO (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) Erzeugnisse in der Gemeinschaft vermarktet, die nicht den Normen nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 14. September 1994 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen (ABl. EG Nr. L 245 S. 6) entsprechen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer

  1. entgegen § 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder

  2. entgegen § 4 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt.

§ 7 Zuständige Verwaltungsbehörde

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 5 des Handelsklassengesetzes für die Überwachung der Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen zuständig ist.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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