(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1957 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1959 an in der Weise angepaßt, daß der nach § 3 zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,061 vervielfältigt wird; dem sich dadurch ergebenden Betrag sind die der Anpassung nicht unterliegenden Rententeile wieder hinzuzufügen.
(2) Zu den Renten im Sinn des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 des Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) erhöhten Versichertenrenten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im Jahre 1958 vollendet haben.
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.
Auf Renten, die nach Artikel 2 § 43 Abs. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 42 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 28 Abs. 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 533) berechnet worden sind oder berechnet werden, findet § 1 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1957 eingetreten ist. Das gleiche gilt für Renten, die nach Artikel 3 § 6 Abs. 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 3 § 5 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden sind oder berechnet werden.
(1) Anpassungsbetrag ist der Rentenzahlbetrag für Januar 1959 einschließlich des Kinderzuschusses für jedes Kind, vermindert um den Sonderzuschuß und die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag.
(2) In den Fällen, in welchen für Januar 1959 keine Rente gezahlt worden ist, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinn des Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1959 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten. Das gleiche gilt, wenn sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1958 erhöht.
(3) Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet sind, gelten als Sonderzuschuß die Beträge von 21 Deutsche Mark bei Versichertenrenten und 14 Deutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. Ist in den Fällen des Satzes 1 bei der Berechnung einer Versicherten- und einer Hinterbliebenenrente desselben Berechtigten ein Sonderzuschuß zu berücksichtigen gewesen, so gilt als Sonderzuschuß der Betrag von 21 Deutsche Mark.
(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten, die auf Versicherungsfällen des Jahres 1957 beruhen und nach §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung oder §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes berechnet worden sind, sowie bei Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten mit einem Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung darf der nach § 1 Abs. 1 erster Halbsatz errechnete Betrag den Betrag nicht überschreiten, der sich ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958 berechnet werden würde. Auf die übrigen Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten finden Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Anwendung. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Artikel 2 § 11 oder Artikel 2 § 25 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden sind.
Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.
(1) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, so bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1959 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei den Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz bleiben auch die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Juni 1959 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453) auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten waren, für den genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt.
(1) Dem Berechtigten ist über die Anpassung eine schriftliche Mitteilung zu geben. Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1959 zulässig.
(2) § 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung anzuwenden, in der die in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Vorschriften im Saarland gelten.
(2) Rentenzahlbetrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ist im Saarland der Rentenbetrag in Deutsche Mark, der der Umrechnung in Französische Franken zugrunde liegt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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