Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1981 auf das Jahr 1982 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen sowie die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum 1. Januar 1982 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.
(1) Renten, die
nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung,
nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Anpassungsjahrs ermittelt wird.
(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Januar des Anpassungsjahrs ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um den auf zwei Dezimalstellen gerundeten Vomhundertsatz erhöht wird, um den die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Anpassungsjahr die allgemeine Bemessungsgrundlage des Vorjahrs in vom Hundert übersteigt. Dabei ist für Renten, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, als allgemeine Bemessungsgrundlage des Vorjahrs in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ein Betrag in Höhe von 23.146 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 23.393 Deutsche Mark zugrunde zu legen.
(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.
(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.
Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
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