(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1961 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1960 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1962 an nach Maßgabe der §§ 2ff. angepaßt.
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 des Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhöhten Renten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im Jahre 1961 vollendet haben.
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.
(1) Renten, die nach §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1961 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten nicht. In den Fällen des Artikels 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder des Artikels 2 § 37 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetzes findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die
a) nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes gezahlt werden oder
b) nach Artikel 2 § 25 des Knappschaftsrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes berechnet worden sind, wenn auf sie die §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes Anwendung gefunden haben.
(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit 1,2439 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1961 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:
Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren
Versichertenrenten DM/Monat
Witwen- und Witwerrenten DM/Monat
50 und mehr
675,--
405,--
49
661,50
396,90
48
648,--
388,80
47
634,50
380,70
46
621,--
372,60
45
607,50
364,50
44
594,--
356,40
43
580,50
348,30
42
567,--
340,20
41
553,50
332,10
40 und weniger
540,--
324,--
(3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an Stelle des Betrags von 7.650 Deutsche Mark der Betrag von 9.180 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 2 der Verordnung an Stelle des Betrags von 4.281 Deutsche Mark der Betrag von 5.325 Deutsche Mark und in § 4 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung an Stelle des Betrags von 750 Deutsche Mark der Betrag von 900 Deutsche Mark tritt.
Die übrigen Renten werden in der Weise angepaßt, daß der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,05 vervielfältigt wird; dem sich dadurch ergebenden Betrag sind der Kinderzuschuß und die der Anpassung nicht unterliegenden Rententeile wieder hinzuzufügen. Der Leistungszuschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung und der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassende Betrag sind mit 1,1 zu vervielfältigen. Der Kinderzuschuß für jedes Kind ist nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Jahres 1961 zu berechnen.
(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der Rentenzahlbetrag für Januar 1962 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind, vermindert um den Sonderzuschuß und die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag.
(2) Bei Renten, auf die § 3 Abs. 1 Satz 2 des Dritten Rentenanpassungsgesetzes anzuwenden war, ist Anpassungsbetrag der Betrag, der sich nach Anwendung des § 1 Abs. 1 erster Halbsatz des Dritten Rentenanpassungsgesetzes ergibt. An die Stelle des Rentenzahlbetrages für Januar 1961 tritt der Rentenzahlbetrag für Januar 1962.
(3) In den Fällen, in denen für Januar 1962 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1961 erhöht, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1962 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
(4) Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet sind, gelten als Sonderzuschuß die Beträge von 21 Deutsche Mark bei Versicherungsrenten und 14 Deutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. Ist in den Fällen des Satzes 1 bei der Berechnung einer Versicherten- und einer Hinterbliebenenrente desselben Berechtigten ein Sonderzuschuß zu berücksichtigen gewesen, so gilt als Sonderzuschuß der Betrag von 21 Deutsche Mark.
(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zugrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 Anwendung.
(2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden, dürfen die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten nach §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt.
(3) Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und die nach § 4 angepaßt werden, dürfen, wenn beide Renten zusammen die in §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die in §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge überschreiten, den Betrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn die Rente nach §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet und nach § 2 angepaßt werden würde. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind.
(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und die nach § 4 angepaßt werden, dürfen, wenn beide Renten zusammen die in §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung oder §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Grenzbeträge überschreiten, den Betrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn die Rente nach § 3 angepaßt werden würde.
Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.
Soweit bei den Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, den Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Gesetz über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen und nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung von anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1962 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen.
(1) Dem Berechtigten ist über die Anpassung eine schriftliche Mitteilung zu geben. Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1962 zulässig.
(2) § 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 6 aufgeführten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlands S. 1099) gewährt werden.
(2) § 8 gilt auch für Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Gesetzes zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1292), soweit ihre Gewährung oder Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. Im übrigen gilt § 8 im Saarland mit der Maßgabe, daß an Stelle des Zweiten Wohnungsbaugesetzes das entsprechende saarländische Gesetz tritt und das Bundesentschädigungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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