Auf Grund
des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden ist,
der §§ 1151 und 1153 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind, und
des § 105 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
des § 281b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 21 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar 1996 an 37,92 Deutsche Mark.
Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1996 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1996 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0434.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1996 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 428 Deutsche Mark und 1.713 Deutsche Mark monatlich.
Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Januar 1996 an 17,51 Deutsche Mark.
Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die in der Zeit nach dem 31. Dezember 1995 ergehen, sind die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs- Überleitungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Der Angleichungsfaktor beträgt
bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,0354458
vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,7692294
vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,6101856
vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,4421306
vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,3160373
vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,2404084
vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,1343727
vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,0945642
vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,0939792
vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,0643538
vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
1,0437655
vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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