Auf Grund
des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261),
des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden ist,
des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 und 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
der §§ 1151, 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind,
des § 4 Abs. 11 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, angefügt durch Artikel 17 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)
verordnet die Bundesregierung und auf Grund des
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1994 an 46,00 Deutsche Mark.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli 1994 an 34,49 Deutsche Mark.
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1994 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 der Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0305.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1994 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1994 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0345.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1994 an
für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 526 Deutsche Mark und 2.100 Deutsche Mark monatlich,
für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 389 Deutsche Mark und 1.558 Deutsche Mark monatlich.
Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1994 an
für den verheirateten Berechtigten 727,60 Deutsche Mark monatlich,
für den unverheirateten Berechtigten 485,50 Deutsche Mark monatlich.
Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Zeit nach dem 30. Juni 1994 und 1. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 1,8605891, 2. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 1,6172423, 3. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 1,4718613, 4. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 1,3182432, 5. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 1,2029820, 6. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1993 1,1338500, 7. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1993 1,0369235, 8. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1994 1,0005347.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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