Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1995 und zur zehnten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (RAV 1995)

Ausfertigungsdatum
1995-06-01
Fundstelle
BGBl I: 1995, 772

Eingangsformel

Auf Grund

  • des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261),

  • des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden ist,

  • des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 und 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),

  • der §§ 1151, 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind,

  • der §§ 26, 105 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

  • des § 281b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 103 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1995 an 46,23 Deutsche Mark.

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli 1995 an 36,33 Deutsche Mark.

§ 2 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1995 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0027.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1995 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1995 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0258.

§ 3 Pflegegeld in der Unfallversicherung

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1995 an

  1. für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 527 Deutsche Mark und 2.106 Deutsche Mark monatlich,

  2. für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 410 Deutsche Mark und 1.642 Deutsche Mark monatlich.

§ 4 Anpassung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1995 an 21,35 DM.

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1995 an 16,78 DM.

§ 5 Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die in der Zeit nach dem 30. Juni 1995 ergehen, sind die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs- Überleitungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

    • Der Angleichungsfaktor beträgt

    • bei einem Ehezeitende in der Zeit

    • 1,9500988

    • vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990

    • 1,6950450

    • vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991

    • 1,5426699

    • vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991

    • 1,3816615

    • vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992

    • 1,2608554

    • vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992

    • 1,1883976

    • vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993

    • 1,0868081

    • vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993

    • 1,0486687

    • vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994

    • 1,0481083

    • vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994

    • 1,0197251

    • vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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