Auf Grund
des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261),
des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I
des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 und 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
der §§ 1151, 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind,
der §§ 26, 105 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)
verordnet die Bundesregierung und auf Grund des
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1996 an 46,67 Deutsche Mark.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli 1996 an 38,38 Deutsche Mark.
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1996 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0047.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1996 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1996 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0064.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1996 an
für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 529 Deutsche Mark und 2.116 Deutsche Mark monatlich,
für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 431 Deutsche Mark und 1.724 Deutsche Mark monatlich.
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1996 an 21,55 Deutsche Mark.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1996 an 17,72 Deutsche Mark.
Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die in der Zeit nach dem 30. Juni 1996 ergehen, sind die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs- Überleitungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Der Angleichungsfaktor beträgt
bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,0407146
vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,7738091
vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,6143537
vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,4458636
vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,3194440
vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,2436192
vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,1373091
vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,0973975
vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,0968110
vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,0671089
vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
1,0464673
vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995
1,0025885
vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1996
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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