Auf Grund
des § 69 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261),
des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I
des § 44 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, des § 95 Abs. 1 sowie des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in Verbindung mit § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind,
der §§ 26 und 105 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1999 an 48,29 Deutsche Mark.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli 1999 an 42,01 Deutsche Mark.
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1999 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0130.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1999 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1999 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0258.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1999 an
für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 545 Deutsche Mark und 2.180 Deutsche Mark monatlich,
für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 468 Deutsche Mark und 1.871 Deutsche Mark monatlich.
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1999 an 22,30 Deutsche Mark.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1999 an 19,40 Deutsche Mark.
Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die in der Zeit nach dem 30. Juni 1999 ergehen, sind die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs- Überleitungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Der Angleichungsfaktor beträgt
bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,1587909
vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,8764422
vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,7077606
vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,5295217
vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,3957873
vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,3155754
vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,2031141
vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,1608933
vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,1602728
vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,1288522
vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
1,1070162
vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995
1,0605986
vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1996
1,0578603
vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997
1,0187741
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998
1,0142704
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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