Auf Grund
des § 69 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6 sowie mit § 95 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), § 44 Abs. 6 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) und § 95 Abs. 1, zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403),
des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), auch in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der vorstehend genannten Fassung sowie mit § 1153 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der durch § 215 Abs. 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Fassung, diese jeweils in Verbindung mit § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, sowie
der §§ 26 und 105 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890)
verordnet die Bundesregierung:
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 2002 an 25,86 Euro.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli 2002 an 22,70 Euro.
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2002 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0216.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2002 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2002 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0289.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2002 an
für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 292 Euro und 1 168 Euro monatlich,
für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 253 Euro und 1 011 Euro monatlich.
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2002 an 11,94 Euro.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2002 an 10,48 Euro.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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