Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Dritte Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (RAV 3)

Ausfertigungsdatum
1991-12-19
Fundstelle
BGBl I: 1991, 2344

Eingangsformel

Auf Grund

  • des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) eingefügt worden ist,

  • des § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) und

  • des § 281b Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606)

verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und auf Grund

  • des § 255b Abs. 1 und des § 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) und

  • des § 1153 der Reichsversicherungsordnung (Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606)

verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Bezugsgröße der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt ab 1. Januar 1992 25.200 DM jährlich und 2.100 DM monatlich.

§ 2 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet

Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen ab 1. Januar 1992

  1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 57.600 DM jährlich und 4.800 DM monatlich,

  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 70.800 DM jährlich und 5.900 DM monatlich.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 3 Werte für Jahreshöchstverdienste in den Anlagen 3 bis 6 zu dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz

(1) In Anlage 3 wird die Spalte "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "24.619,65" und die Spalte "Knappschaftliche Rentenversicherung" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "30.481,48" ergänzt.

(2) In Anlage 4 wird die Spalte "Betrag in DM" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "19.124,00" ergänzt.

(3) In Anlage 5 wird die Spalte "Betrag in DM" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "13.660,00" ergänzt.

(4) In Anlage 6 wird die Spalte "Betrag in DM" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "9.562,00" ergänzt.

§ 4 Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen im Zeitpunkt einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992

    • bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990

    • 1,4114157,

    • bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991

    • 1,2268164,

    • bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991

    • 1,1165324.

§ 5 Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost)

Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab 1. Januar 1992 23,57 DM.

§ 6 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Januar 1992 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,1165.

§ 7 Pflegegeld

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 1151 Reichsversicherungsordnung beträgt vom 1. Januar 1992 an zwischen 266 Deutsche Mark und 1.064 Deutsche Mark monatlich.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

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