Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur neunten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (RAV 9)

Ausfertigungsdatum
1994-12-12
Fundstelle
BGBl I: 1994, 3805

Eingangsformel

Auf Grund

  • des § 255b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden ist,

  • der §§ 1151 und 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind,

  • des § 105 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)

verordnet die Bundesregierung, auf Grund -

  • des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1707)

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

§ 1 Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar 1995 an 35,45 Deutsche Mark.

§ 2 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1995 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1995 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0278.

§ 3 Pflegegeld

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1995 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 400 Deutsche Mark und 1.601 Deutsche Mark monatlich.

§ 4 Anpassung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Januar 1995 an 16,37 Deutsche Mark.

§ 5 Grenzbetrag für die Zahlung eines Sozialzuschlags

Der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmte Betrag beträgt vom 1. Juli 1994 an 1.081 Deutsche Mark monatlich.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Was ist Bundesgit?

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Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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