Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV)

Ausfertigungsdatum
1994-11-08
Fundstelle
BGBl I: 1994, 3378
Zuletzt geändert durch
Art. 4 V v. 9.6.2011 I 1041

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 374 S. 7) und einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 1) und der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (ABl. EG Nr. L 360 S. 1).

Eingangsformel

Auf Grund des § 330 Abs. 1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 zuletzt geändert und die Absätze 3 und 4 angefügt durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen und Niederlassungen anzuwenden, für die nach § 341 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs der Zweite Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist.

Abschnitt 2 - Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

§ 2 Formblätter

Versicherungsunternehmen haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung,

  1. soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen handelt, das anliegende Formblatt 2,

  2. soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen, Pensions- und Sterbekassen und Krankenversicherungsunternehmen handelt, das anliegende Formblatt 3,

  3. soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen handelt, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, an Stelle von Formblatt 3 das anliegende Formblatt 4,

  4. soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen handelt, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, an Stelle von Formblatt 2 das anliegende Formblatt 4, wenn dieses Geschäft einen größeren Umfang hat,

anzuwenden, soweit für bestimmte Arten und Rechtsformen von Versicherungsunternehmen oder wegen ihrer Größe nachfolgend oder in den Fußnoten zu den Formblättern nichts anderes vorgeschrieben ist. Als Rückversicherungsunternehmen gelten nur solche Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben.

§ 3 Zusammenfassung von Posten

In der

  1. Bilanz (Formblatt 1) können bei den Posten

    a) Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Aktivposten C Nr. II),

    b) Sonstige Kapitalanlagen (Aktivposten C Nr. III),

    c) Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Aktivposten E Nr. I),

    d) Andere Rückstellungen (Passivposten G),

    e) Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Passivposten I Nr. I)

    die mit einer arabischen oder römischen Zahl oder mit einem kleinen Buchstaben versehenen Unterposten, und in der

  2. Gewinn- und Verlustrechnung können bei den Posten

    a) Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen (Formblätter 2 und 4, jeweils Posten Nr. I 5),

    b) Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung (Formblatt 2 Posten Nr. I 7, Formblatt 3 Posten Nr.I 9, Formblatt 4 Posten Nr. I 7 und Nr. II 9),

    c) Erträge aus Kapitalanlagen (Formblatt 2 Posten Nr. II 1, Formblatt 3 Posten Nr. I 3, Formblatt 4 Posten Nr. II 3 und Nr. III 2),

    d) Aufwendungen für Kapitalanlagen (Formblatt 2 Posten Nr. II 2, Formblatt 3 Posten Nr. I 10, Formblatt 4 Posten Nr. II 10 und Nr. III 3)

    die mit kleinen Buchstaben versehenen Unterposten zusammengefaßt werden, wenn

    aa) ihr Betrag für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs nicht erheblich ist oder

    bb) dadurch die Darstellung klarer wird; in diesem Fall müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.

§ 4 Davon-Vermerke

In der Bilanz (Formblatt 1) sind jeweils gesondert anzugeben:

  1. die Forderungen an verbundene Unternehmen und die Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten "Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft" (Aktivposten E Nr. I), "Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft" (Aktivposten E Nr. II) und "Sonstige Forderungen" (Aktivposten E Nr. III);

  2. die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und die Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten "Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft" (Passivposten I Nr. I), "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" (Passivposten I Nr. II), "Anleihen" (Passivposten I Nr. III), "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten I Nr. IV) und "Sonstige Verbindlichkeiten" (Passivposten I Nr. V).

§ 5 Zusätze

(1) Wird in den Formblättern für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz "Brutto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben einschließlich der Beträge anzugeben, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen.

(2) Wird in den Formblättern für die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz "für eigene Rechnung" oder "Netto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben ohne die Beträge anzugeben, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen.

(3) Wird das Versicherungsgeschäft nicht in Rückdeckung gegeben, entfallen die in den Formblättern enthaltenen Zusätze "Brutto" und "Netto" und "für eigene Rechnung" sowie zusätzlich in der Bilanz bei den Passivposten E und F die mit einer arabischen Zahl versehenen Unterposten. Außerdem entfallen in den versicherungstechnischen Rechnungen der Formblätter 2, 3 und 4 für die Gewinn- und Verlustrechnung die mit einem oder mehreren kleinen Buchstaben versehenen Unterposten, soweit sie das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft betreffen.

Abschnitt 3 - Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 1 - Posten der Aktivseite

§ 6 Immaterielle Vermögensgegenstände

(1) Im Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände“ sind jeweils gesondert auszuweisen:

  1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;

  2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;

  3. Geschäfts- oder Firmenwert;

  4. geleistete Anzahlungen.

(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten der immateriellen Vermögensgegenstände darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, die Zuschreibungen und Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahrs jeweils gesondert aufzuführen.

§ 7 Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

Im Posten "Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" oder im Posten "Beteiligungen" auszuweisen sind, ferner insbesondere Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.

§ 8 Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

(1) Als Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind insbesondere die folgenden Rechte auszuweisen, wenn sie börsenfähig sind und nicht im Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen", im Posten "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" oder im Posten "Sonstige Ausleihungen" auszuweisen sind: Festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Inhaberpapiere, unabhängig davon, ob sie in Wertpapierurkunden verbrieft oder als Wertrechte ausgestaltet sind, Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, Schatzwechsel, Schatzanweisungen und andere Geldmarktpapiere (commercial papers, euronotes, certificates of deposit, bons de caisse und ähnliche verbriefte Rechte) sowie Kassenobligationen. Vor Fälligkeit hereingenommene Zinsscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.

(2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz gebunden ist, sowie Null-Kupon-Anleihen, ferner Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.

§ 9 Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen

Im Posten "Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen" sind Forderungen auszuweisen, für die dem bilanzierenden Versicherungsunternehmen Pfandrechte an Grundstücken oder Schiffen bestellt worden sind und bei denen die Befriedigung insbesondere durch Verwertung des belasteten Objekts erfolgen soll. Zu den vorgenannten Forderungen gehören auch diejenigen, die durch einen Versicherungsvertrag zusätzlich gesichert sind.

§ 10 Sonstige Ausleihungen

(1) Im Posten "Sonstige Ausleihungen" sind ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit folgende Ausleihungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" oder im Posten "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" auszuweisen sind:

  1. Namensschuldverschreibungen, zu denen insbesondere die Namenspfandbriefe, Namenskommunalobligationen, Namens- Landesbodenbriefe sowie die Anleihen des Bundes einschließlich der ehemaligen Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost, der Länder und der Gemeinden, die auf den Namen des bilanzierenden Versicherungsunternehmens im Schuldbuch eingetragen sind, gehören;

  2. Schuldscheinforderungen und Darlehen;

  3. Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine;

  4. übrige Ausleihungen, zu denen insbesondere gehören:

    a) Tilgungsstreckungsdarlehen;

    b) Darlehen und Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter (Arbeitnehmer und selbständige Versicherungsvermittler) in Höhe von mehr als sechs Monatsbezügen; geringere Ausleihungen sind unter dem Posten "Sonstige Forderungen" auszuweisen.

(2) Der Betrag der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Darlehen und Vorauszahlungen ist im Anhang anzugeben, wenn er sich nicht aus der Bilanz ergibt. Die übrigen Ausleihungen sind aufzugliedern, wenn sie einen größeren Umfang haben.

§ 11 Einlagen bei Kreditinstituten

Im Posten "Einlagen bei Kreditinstituten" sind die Guthaben und Sparguthaben bei Kreditinstituten auszuweisen, über die erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist verfügt werden kann. Auch die zugunsten ausländischer Regierungen als Kaution hinterlegten Geldbestände sind in diesem Posten auszuweisen. Einlagen bei Kreditinstituten, über die trotz Verzinsung jederzeit verfügt werden kann, sind unter dem Posten "Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand" auszuweisen; dazu gehören auch die laufenden Postbankguthaben.

§ 12 Andere Kapitalanlagen

Im Posten "Andere Kapitalanlagen" sind auch die Ausgleichsforderungen aus der Währungsreform von 1948 auszuweisen. Die "Anderen Kapitalanlagen" sind im Anhang zu erläutern, wenn sie einen größeren Umfang haben.

§ 13 Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft

(1) Im Posten "Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft" sind von Unternehmen, die die Rückversicherung betreiben, die Forderungen an Vorversicherer in Höhe der von diesen einbehaltenen Sicherheiten oder der bei diesen oder Dritten gestellten Sicherheiten auszuweisen.

(2) Die Depotforderungen dürfen weder mit anderen Forderungen an den Vorversicherer zusammengefaßt noch mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Vorversicherer aufgerechnet werden.

(3) Verbleiben die bei einem Vorversicherer oder Dritten hinterlegten Wertpapiere im Eigentum des rückversichernden Unternehmens, sind sie bei diesem als Wertpapiere unter den jeweiligen Kapitalanlageposten auszuweisen. Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 14 Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen

(1) Auszuweisen sind in der Lebensversicherung die Kapitalanlagen, nach deren Wert sich der Wert oder die Überschüsse bei fondsgebundenen Verträgen bestimmen, und Kapitalanlagen zur Deckung von Verbindlichkeiten aus Verträgen, bei denen die Leistung indexgebunden ist, ferner solche Kapitalanlagen, die für die Mitglieder eines Tontinenunternehmens gehalten werden und zur Verteilung an diese bestimmt sind.

(2) Im Anhang sind die Zusammensetzung des Anlagestocks und die Zahl der Anteileinheiten zum Abschlußstichtag anzugeben.

§ 15 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft

(1) Im Unterposten "noch nicht fällige Ansprüche" sind von den Lebensversicherungsunternehmen und von den Pensions- und Sterbekassen, die die Deckungsrückstellung zillmern, die noch nicht fälligen Ansprüche der Versicherungsunternehmen auf Beiträge der Versicherungsnehmer sowie der Mitglieds- und Trägerunternehmen auszuweisen, soweit diese geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlußaufwendungen betreffen.

(2) Bei Verträgen, auf die das bis zum Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, ist, wenn Garantiewerte vorgesehen sind, der Unterschiedsbetrag zwischen der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung und der uneingeschränkt gezillmerten Deckungsrückstellung hier auszuweisen.

§ 16 Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft

Im Posten "Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Vor- und Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Forderungssalden aus dem in Rückdeckung übernommenen und in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft auszuweisen. Bei zum Abschlußstichtag gekündigten Rückversicherungsverträgen umfassen die Abrechnungssalden auch die auf diese entfallenden versicherungstechnischen Rückstellungen, sofern sie zum Abschlußstichtag abgelöst werden; erfolgt die Ablösung der versicherungstechnischen Rückstellungen erst zu einem späteren Abschlußstichtag oder Zeitpunkt, sind sie bis dahin unter den entsprechenden Unterposten der versicherungstechnischen Rückstellungen auszuweisen.

§ 17 Sonstige Forderungen

Im Posten "Sonstige Forderungen" sind Forderungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören auch die Forderungen aus der Versicherungsvermittlung für andere Versicherungsunternehmen, aus dem Führungsfremdgeschäft und aus sonstigen Dienstleistungsverträgen, geleistete Kautionen, der einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als Gründungsstock zur Verfügung gestellte Betrag und Forderungen an Mitglieds- und Trägerunternehmen, die nicht aus dem Versicherungsgeschäft herrühren.

§ 18 Sachanlagen und Vorräte

(1) Als Sachanlagen sind technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie hierauf geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau auszuweisen.

(2) Als Vorräte sind insbesondere die Vorräte an Betriebsstoffen und Büromaterial sowie hierauf geleistete Anzahlungen auszuweisen.

§ 19 Andere Vermögensgegenstände

Der Posten "Andere Vermögensgegenstände" ist im Anhang zu erläutern, wenn er einen größeren Umfang hat.

§ 20 Abgegrenzte Zinsen und Mieten

Als "Abgegrenzte Zinsen und Mieten" sind die Zins- und Mieterträge auszuweisen, die auf die Zeit bis zum Abschlußstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind.

§ 21 Ausgleichsbetrag

Niederlassungen haben als letzten Posten der Aktivseite den Posten "Ausgleichsbetrag" einzufügen, wenn sich ein Überhang der Passivposten über die übrigen Aktivposten ergibt.

Unterabschnitt 2 - Posten der Passivseite

§ 22 Nachrangige Verbindlichkeiten

Im Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" sind Verbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.

§ 23 Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft an den Bruttobeträgen der versicherungstechnischen Rückstellungen

Die Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft an den versicherungstechnischen Rückstellungen umfassen die Beträge, um die sich die Bruttobeträge der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Grund der vertraglichen Abmachungen mit den Rückversicherern mindern. Die entsprechenden Anteile an dem Bruttobetrag der Beitragsüberträge sind gemäß § 24 zu berechnen; im Falle der Kündigung des Rückversicherungsvertrags gilt Satz 1.

§ 24 Beitragsüberträge

Der Bruttobetrag der Beitragsüberträge gemäß § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs umfaßt den Teil der gebuchten Bruttobeiträge, der als Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag dem folgenden Geschäftsjahr oder den folgenden Geschäftsjahren zuzurechnen ist, soweit er nicht in einer anderen versicherungstechnischen Rückstellung auszuweisen ist. Fehlt es in bestimmten Versicherungszweigen und -arten für die Berechnung des Bruttobetrags der Beitragsüberträge an einer zeitlichen Proportionalität zwischen Risikoverlauf und Beitrag, ist der Bruttobetrag der Beitragsüberträge nach Verfahren zu ermitteln, die der im Zeitablauf unterschiedlichen Entwicklung des Risikos Rechnung tragen.

§ 25 Deckungsrückstellung

(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Versicherungsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen. Einmalige Abschlußkosten dürfen nach einem angemessenen versicherungsmathematischen Verfahren, insbesondere dem Zillmerungsverfahren, berücksichtigt werden.

(2) Liegt die nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechnete Deckungsrückstellung eines Versicherungsvertrags unter dem jeweils vertraglich oder gesetzlich garantierten Rückkaufswert, so ist sie in dessen Höhe anzusetzen; dies gilt sinngemäß für eine beitragsfreie Versicherungsleistung.

(3) Der Posten "Deckungsrückstellung" umfaßt insbesondere auch die Verwaltungskostenrückstellung für beitragsfreie Jahre und Versicherungen.

(4) Für die Berechnung der Rückstellung im Lebensversicherungsgeschäft und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft gelten im übrigen § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 und § 11c in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie die auf Grund des § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften.

(5) Bei der Berechnung der von den Krankenversicherungsunternehmen zu bildenden Alterungsrückstellung finden die auf Grund des § 12c Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften Anwendung. Ergibt sich durch Aufrechnung negativer Alterungsrückstellungen gegen positive Alterungsrückstellungen für die Alterungsrückstellung aller vom Krankenversicherungsunternehmen selbst abgeschlossenen Versicherungen eine negative Alterungsrückstellung, so ist diese in der Bilanz mit Null einzustellen.

(6) Bei den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen umfaßt der Posten "Deckungsrückstellung" auch die aus angesammelten und verzinsten Sparanteilen der Beiträge gebildete Beitragsdeckungsrückstellung für das nach Art der Lebensversicherung betriebene Schaden- und Unfall- Versicherungsgeschäft. Die von diesen Unternehmen für Renten- Versicherungsfälle gebildete Renten-Deckungsrückstellung ist im Posten "Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle" auszuweisen.

§ 26 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

(1) Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind in der Lebensversicherung die gegenüber dem Begünstigten bestehenden Verpflichtungen maßgebend; dazu gehören auch die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen. In der Krankenversicherung umfaßt diese Rückstellung die bis zum Abschlußstichtag eingetretenen Versicherungsfälle nur insoweit, als die Inanspruchnahme des Arztes, der Apotheke, des Krankenhauses oder von ähnlichem vor dem Abschlußstichtag liegt oder Tagegeld für Tage vor dem Abschlußstichtag gewährt wird. Der nach § 341g Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ermittelte Ausgangsbetrag ist um einen geschätzten Betrag zu erhöhen, dem das sich zumindest aus den letzten drei Geschäftsjahren ergebende durchschnittliche Verhältnis der Zahlungen für Versicherungsfälle in den ersten Monaten zu den gesamten Aufwendungen für Versicherungsfälle - jeweils für das vorausgegangene Geschäftsjahr - zugrunde zu legen ist. Zusätzlich sind hierbei die Auswirkungen außergewöhnlicher Umstände gesondert abzuschätzen.

(2) Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen sind von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzusetzen. In der Rechtsschutzversicherung gehören zu den Forderungen nach Satz 1 auch bestehende Forderungen an den Prozeßgegner auf Erstattung der Kosten. Erreichen die abgesetzten Forderungen einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang anzugeben.

§ 27 Näherungs- und Vereinfachungsverfahren

(1) Reichen die das Geschäftsjahr betreffenden Informationen über die fälligen Beiträge oder die eingetretenen Versicherungsfälle auf Grund der Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung zu einer ordnungsgemäßen Schätzung nicht aus, so ist eine der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Methoden anzuwenden. Der Betrag der so gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen ist erforderlichenfalls soweit aufzustocken, daß er zur Erfüllung derzeitiger und künftiger Verpflichtungen ausreicht.

(2) In Versicherungszweigen oder Versicherungsarten, in denen nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird, ist die versicherungstechnische Rückstellung aus dem Überschuß der gebuchten Beiträge über die Zahlungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für im Zeichnungsjahr beginnende Verträge zu bilden. Diese Rückstellung kann auch auf der Grundlage eines bestimmten Prozentsatzes der gebuchten Beiträge ermittelt werden, wenn nach der Eigenart des versicherten Risikos ein solches Verfahren zweckmäßig ist. Sobald ausreichende Informationen vorliegen, jedoch spätestens am Ende des dritten auf das Zeichnungsjahr folgenden Jahres, ist die so gebildete Rückstellung durch eine nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelte Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu ersetzen. Zeichnungsjahr ist das Geschäftsjahr, in dem die Versicherungsverträge in dem betreffenden Versicherungszweig oder der betreffenden Versicherungsart begonnen haben.

(3) In der versicherungstechnischen Rechnung können die Zahlen des Jahres eingesetzt werden, das dem Geschäftsjahr ganz oder teilweise, jedoch um nicht mehr als zwölf Monate, vorausgeht.

(4) Die Anwendung eines Verfahrens nach Absatz 2 oder 3 ist im Anhang anzugeben und zu begründen; bei Änderung des angewandten Verfahrens ist ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Anhang darzulegen. Bei der Anwendung eines Verfahrens nach Absatz 2 ist im Anhang der Zeitraum bis zur Bildung einer nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle anzugeben. Bei der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 3 ist im Anhang anzugeben, um welchen Zeitraum das Jahr, dessen Zahlen ausgewiesen werden, dem Geschäftsjahr vorausgeht und welchen Umfang die betreffenden Geschäfte haben.

§ 28 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung

(1) Im Posten "Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung" sind die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 341e Abs. 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Hierzu gehören auch die Beträge, die zur Verrechnung mit künftigen Beiträgen bestimmt sind, soweit sie nicht im Wege der Direktgutschrift gewährt werden.

(2) Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung umfaßt die Beträge, die vom Gesamtergebnis, vom versicherungstechnischen Gewinn des gesamten Versicherungsgeschäfts, vom Ergebnis eines Versicherungszweiges oder einer Versicherungsart abhängig sind.

(3) Die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung umfaßt die Beträge, die vom Schadenverlauf oder vom Gewinn eines oder mehrerer Versicherungsverträge abhängig oder die vertraglich vereinbart oder gesetzlich geregelt sind.

(4) Verzinslich angesammelte Überschußanteile sowie fällige, aber noch nicht ausgeschüttete Überschußanteile sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern" auszuweisen.

(5) Pensions- und Sterbekassen haben zu den Abschlußstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht erfolgt, die Zuführungen zur Deckungsrückstellung aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung unter dem Posten "Deckungsrückstellung" gesondert als "Zuführung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung" auszuweisen.

(6) In der Lebensversicherung wird für Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen, Gewinnrenten und für die Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung eine Teilrückstellung (Schlussüberschussanteilfonds) nach Maßgabe der jeweils geltenden Deklaration gebildet. Die Rückstellung darf nur für Zwecke des Satzes 1 verwendet werden. § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(7) Der Schlussüberschussanteilfonds von Versicherungen außerhalb der Rentenbezugsphase ist nach Maßgabe der Absätze 7a bis 7d so zu berechnen, dass sich zum Abschlussstichtag die abgezinsten anteiligen Endwerte der Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen und der Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven nach Maßgabe der jeweils geltenden Deklaration zum regulären Fälligkeitszeitpunkt (Ablauf der Versicherung oder Rentenbeginn bei aufgeschobenen Rentenversicherungen) ergeben.

(7a) Der anteilige Endwert für Schlussüberschussanteile wird bei kapitalbildenden Versicherungen nach Maßgabe des zeitlichen Verlaufs der Entstehung der Erträge aus Kapitalanlagen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.

(7b) Bei Risikoversicherungen ergibt sich der anteilige Endwert für Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen, indem der sich aus der Deklaration ergebende Endwert mit dem Verhältnis der abgelaufenen zu der gesamten Versicherungsdauer multipliziert wird.

(7c) Für die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven ist der anteilige Endwert der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelte Anteil des Betrages, der bei Beendigung der Verträge mindestens an Versicherungsnehmer auszuzahlen wäre.

(7d) Für die Abzinsung der anteiligen Endwerte ist ein Zinssatz zu wählen, der nicht höher ist als das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. Vorzeitige Vertragsbeendigungen dürfen durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. In der Rentenbezugsphase ist der Fonds für Gewinnrenten und Schlussüberschussanteile mindestens in Höhe der Differenz aus dem mit auf der Basis eines besten Schätzwerts abgeleiteten Rechnungsgrundlagen berechneten Barwerts der künftigen Renten einschließlich nicht garantierter Rentengewinnanteile gemäß der jeweils geltenden Deklaration und der Deckungsrückstellung zu berechnen.

(7e) Von den Absätzen 7 bis 7d abweichende Verfahren sind zulässig,

  1. wenn sie zu annähernd gleichen Ergebnissen führen oder

  2. um dem genehmigten Geschäftsplan für Verträge nach aufsichtsbehördlichen genehmigten Tarifen oder den Besonderheiten des Tarifs oder der Deklaration zu entsprechen.

(7f) Durch Rückkauf vorzeitig fällige Schlussüberschussanteile müssen durch den Schlussüberschussanteilfonds des jeweiligen Teilbestands gedeckt sein.

(8) Von den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen sind für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Anhang in tabellarischer Form anzugeben:

  1. die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen, Entnahmen, Endbestand) der Rückstellung für Beitragsrückerstattung;

  2. die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die entfallen

    a) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte laufende Überschussanteile;

    b) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen;

    c) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Beträge für die Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven;

    d) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Beträge zur Beteiligung an Bewertungsreserven, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe c;

    e) auf den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung von Gewinnrenten zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe a;

    f) auf den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung von Schlussüberschussanteilen und Schlusszahlungen zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach den Buchstaben b und e;

    g) auf den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung der Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe c;

    h) auf den ungebundenen Teil (Rückstellung für Beitragsrückerstattung ohne die Buchstaben a bis g);

  3. für die einzelnen Abrechnungsverbände beziehungsweise Bestandsgruppen die festgesetzten Überschussanteile und gegebenenfalls der verwendete Ansammlungszinssatz unter Angabe des Zuteilungsjahres;

  4. die Verfahren zur Berechnung des Schlussüberschussanteilfonds sowie die gewählten Rechnungsgrundlagen.

(9) Für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Schaden- und Unfallversicherung gelten die Absätze 6 bis 8 entsprechend.

§ 29 Schwankungsrückstellung

Auf die Bildung von Schwankungsrückstellungen nach § 341h Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind die in der Anlage enthaltenen Vorschriften anzuwenden. Die für das Versicherungsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse eine Änderung der Berechnungsgrundlagen erfordern oder die Regelung den Ausgleich der Schwankungen im jährlichen Schadenbedarf nicht oder nicht ausreichend gewährleistet.

§ 30 Der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellungen

(1) Für die selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen Produkthaftpflicht-Versicherungen von Pharmarisiken nach dem Arzneimittelgesetz ist jeweils eine Pharmarückstellung als eine der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellung nach § 341h Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nach folgender Maßgabe zu bilden:

  1. Der Höchstbetrag der Pharmarückstellung beträgt jeweils das Fünfzehnfache der verdienten Beiträge des Geschäftsjahres für eigene Rechnung.

  2. Der Pharmarückstellung sind, bis die Höhe nach Nummer 1 erreicht oder nach einer Auflösung wieder erreicht ist, jährlich 75 vom Hundert des Saldos aus verdienten Beiträgen und Aufwendungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zuzuführen, vermindert um die Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, jeweils für eigene Rechnung.

  3. Ergeben die Berechnungen nach Nummer 2 einen negativen Betrag, ist die Pharmarückstellung insoweit aufzulösen.

(2) Für die selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen Sach- und Haftpflicht-Versicherungen von Anlagen zur Erzeugung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gegen Kernenergieschäden ist jeweils eine Atomanlagenrückstellung als eine der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellung gemäß § 341h Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nach folgender Maßgabe zu bilden:

  1. Der Höchstbetrag der Atomanlagenrückstellung beträgt entweder 100 vom Hundert der Sach- und Haftpflichtversicherungssumme für Kernenergieschäden, die das Versicherungsunternehmen für die von ihm summenmäßig am höchsten versicherte Anlage der in Satz 1 bezeichneten Art auf eigene Rechnung übernommen hat, oder 25 vom Hundert des Gesamtbetrages der Versicherungssumme für Kernenergieschäden, die das Versicherungsunternehmen zur Versicherung solcher Anlagen auf eigene Rechnung übernommen hat. Maßgebend ist der niedrigere der beiden Beträge.

  2. Der Atomanlagenrückstellung sind, bis die Höhe nach Nummer 1 erreicht oder nach einer Entnahme wieder erreicht ist, jährlich 20 vom Hundert des Betrages nach Nummer 1 zuzuführen, jedoch nicht mehr als 75 vom Hundert der verdienten Beiträge, vermindert um die Aufwendungen für Versicherungsfälle, jeweils für eigene Rechnung.

  3. Sofern die Aufwendungen für Versicherungsfälle 75 vom Hundert der verdienten Beiträge, jeweils für eigene Rechnung, übersteigen, ist die Atomanlagenrückstellung insoweit aufzulösen.

(2a) Für die selbst abgeschlossene und in Rückdeckung übernommene Versicherung von Terrorrisiken mit hohem Schadenrisiko ist jeweils eine Terrorrisikenrückstellung als eine der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellung nach § 341h Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nach folgender Maßgabe zu bilden:

  1. Der Höchstbetrag der Terrorrisikenrückstellung entspricht für das in Rückdeckung übernommene Geschäft der jeweiligen Haftungshöchstsumme der für eigene Rechnung übernommenen Risiken. Im selbst abgeschlossenen Geschäft beträgt der Höchstbetrag das Fünfzehnfache der verdienten Beiträge des Geschäftsjahres für eigene Rechnung.

  2. Der Terrorrisikenrückstellung sind, bis die Höhe nach Nummer 1 erreicht oder nach einer Auflösung wieder erreicht ist, jährlich 90 vom Hundert des Saldos aus verdienten Beiträgen und Aufwendungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zuzuführen, vermindert um die Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, jeweils für eigene Rechnung. Weist das Versicherungsunternehmen im Einzelfall niedrigere oder höhere sonstige Aufwendungen für das Versicherungsgeschäft als die nach Satz 1 angenommenen 10 vom Hundert nach, erhöht oder verringert sich der Betrag von 90 vom Hundert entsprechend.

  3. Ergeben die Berechnungen nach Nummer 2 einen negativen Betrag, ist die Terrorrisikenrückstellung insoweit aufzulösen.

(3) Ähnliche Rückstellungen sind unzulässig, wenn eine Schwankungsrückstellung gebildet ist. Sie sind in die Schwankungsrückstellung zu überführen, sobald in einem Geschäftsjahr die Voraussetzungen nach § 341h Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nicht mehr vorliegen.

§ 31 Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

(1) Zu dem Posten "Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen" gehören insbesondere:

  1. die Stornorückstellungen zu den Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft und zu vom bilanzierenden Versicherungsunternehmen bereits kassierten Beiträgen in Höhe der voraussichtlich zurückzugewährenden Beiträge wegen Fortfalls oder Verminderung des technischen Risikos gemäß § 80 des Versicherungsvertragsgesetzes;

  2. die Rückstellung für drohende Verluste für die einzelnen Versicherungszweige oder Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts; erreicht sie einen größeren Umfang, so ist sie in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.

(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen haben unter diesem Posten auch auszuweisen:

  1. die Rückstellung auf Grund der Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zur Solidarhilfe e. V. und Verkehrsopferhilfe e. V.;

  2. die Rückstellung für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Kraftfahrt- und Fahrzeugrechtsschutzversicherungen;

  3. die Rückstellung für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie vorsorglich bei einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum vor Ablauf dieses Zeitraums gebildet wird.

§ 32 Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird

(1) Unter diesem Posten sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens aus Lebensversicherungsverträgen auszuweisen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt oder bei denen die Leistung indexgebunden ist.

(2) Etwaige weitere versicherungstechnische Rückstellungen, die im Hinblick auf Sterblichkeit, Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken (wie im Falle von zugesicherten Mindestleistungen oder Rückkaufswerten) gebildet werden, sind unter dem Passivposten "Deckungsrückstellung" auszuweisen.

(3) Versicherungstechnische Rückstellungen für Verpflichtungen eines Tontinenbetreibers gegenüber den Mitgliedern einer Tontine sind ebenfalls hier auszuweisen.

§ 33 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft

(1) Im Posten "Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft" sind die Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern in Höhe der Beträge auszuweisen, die vom bilanzierenden Versicherungsunternehmen als Sicherheit einbehalten oder ihm vom Rückversicherer zu diesem Zweck belassen worden sind.

(2) Die Depotverbindlichkeiten dürfen weder mit anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Rückversicherer zusammengefaßt noch mit Forderungen an den Rückversicherer verrechnet werden.

§ 34 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft

Im Posten "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Vor- und Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Schuldsalden aus dem in Rückdeckung übernommenen und in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft auszuweisen. Im übrigen gilt § 16 Satz 2.

§ 35 Ausgleichsbetrag

Niederlassungen haben als letzten Posten der Passivseite den Posten "Ausgleichsbetrag" einzufügen, wenn sich ein Überhang der Aktivposten über die übrigen Passivposten ergibt. Beträge, die als Eigenkapital gewidmet sind und keine feste Kaution darstellen, sind nicht hier, sondern unter dem Passivposten "Kapitalrücklage" auszuweisen.

Abschnitt 4 - Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 36 Gebuchte Bruttobeiträge

(1) Im Unterposten "Gebuchte Bruttobeiträge" sind, soweit es sich um das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft handelt, insbesondere folgende Beiträge auszuweisen:

  1. die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Beiträge und Beitragsraten (einschließlich der Ratenzuschläge), auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen, zuzüglich der tarifmäßigen Nebengebühren der Versicherungsnehmer, auch wenn sie ganz oder teilweise dem Versicherungsvermittler belassen werden;

  2. die Beiträge, die erst nach dem Abschlußstichtag berechnet werden können;

  3. in der Lebensversicherung die Einmalbeiträge;

  4. die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Geschäftsjahr erhobenen Nachschüsse;

  5. die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Nachverrechnungsbeiträge in den Versicherungszweigen, die nach Zeichnungsjahren abgerechnet werden;

  6. die Beiträge aus solchen Versicherungen, die in einen Versicherungspool eingebracht werden;

  7. die Beiträge, die im Falle der offenen Mitversicherung von der führenden Gesellschaft als eigene Anteile gezeichnet worden sind;

  8. die Beiträge aus dem Beteiligungsgeschäft, die im Falle der offenen Mitversicherung der Mitversicherer von der führenden Gesellschaft erhalten hat;

  9. Eingänge aus in vorausgegangenen Geschäftsjahren abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.

(2) Von den Beiträgen gemäß Absatz 1 sind abzusetzen:

  1. die Versicherungsteuer, auch wenn sie nicht gesondert vom Versicherungsnehmer erhoben wird;

  2. die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.

Die Beiträge gemäß Absatz 1 dürfen nicht um Beitragsrückerstattungen und Provisionen an die Versicherungsvermittler gekürzt werden.

(3) Im Unterposten "Gebuchte Bruttobeiträge" sind, soweit es sich um das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft handelt, folgende Beiträge auszuweisen:

  1. die von den Vorversicherern für das Geschäftsjahr gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer;

  2. die von einem Versicherungspool übernommenen Beiträge;

  3. die bei Abschluß oder Erhöhung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts vom Vorversicherer erhaltenen Portefeuille- Eintrittsbeiträge.

Von den Beiträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts an den Vorversicherer abgeführten Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.

§ 37 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge

Im Unterposten "Abgegebene Rückversicherungsbeiträge" sind folgende Beträge auszuweisen:

  1. die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer;

  2. die an einen Versicherungspool abgegebenen Beiträge;

  3. die bei Abschluß oder Erhöhung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.

Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.

§ 38 Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung

(1) Im Posten "Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung" sind von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen folgende Zinserträge auszuweisen:

  1. die Erträge aus den Kapitalanlagen (abzüglich der entsprechenden unmittelbaren Aufwendungen) des für die Brutto- Beitragsdeckungsrückstellung für die selbst abgeschlossenen Schaden- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung gebildeten Deckungsstocks;

  2. die Zinszuführungen zur Brutto-Rentendeckungsrückstellung in den selbst abgeschlossenen Unfall- und Haftpflichtversicherungen;

  3. die Depotzinserträge aus den bei den Vorversicherern in Höhe der Brutto-Deckungsrückstellungen gestellten Sicherheiten für die in Rückdeckung übernommenen Lebens-, Kranken- sowie Schaden- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung.

Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen abzusetzen, soweit sie die einbehaltenen Sicherheiten für die Anteile der Rückversicherer an den in Satz 1 genannten versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen betreffen.

(2) Im Anhang ist der Grund der Übertragung und die Berechnungsgrundlage zu erläutern.

§ 39 Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen

Lebensversicherungsunternehmen haben die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen im Posten "Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen" oder im Posten "Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen" auszuweisen.

§ 40 Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung

Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

  1. bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmern

    a) zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;

    b) nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen;

  2. bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;

  3. bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.

Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

§ 41 Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung

(1) Die Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung umfassen die im Geschäftsjahr für Versicherungsfälle geleisteten Bruttozahlungen sowie die Veränderung der Brutto-Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle. Von den Bruttoaufwendungen gemäß Satz 1 sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

(2) Als Bruttobetrag der Zahlungen für Versicherungsfälle sind die gesamten im Geschäftsjahr erfolgten Zahlungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres und der Vorjahre abzüglich der im Geschäftsjahr erhaltenen Zahlungen auf Grund von Regressen, Provenues und Teilungsabkommen sowie der Zahlungen im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 auszuweisen. Hierbei sind die Schadenreserve-Austrittsbeträge auf Grund von Vertragskündigungen zum Ende des Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Bruttobetrag der Zahlungen für Versicherungsfälle umfaßt auch Rentenzahlungen, gezahlte Rückkäufe und Rückgewährbeträge sowie die dem Funktionsbereich "Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen, bestehend aus den externen und internen Regulierungsaufwendungen. Zu den externen Regulierungsaufwendungen gehören insbesondere die Anwalts-, Gerichts- und Prozeßkosten, Honorare für betriebsfremde Schadenregulierer sowie die Zusatzprovisionen für Schadenregulierung an die Versicherungsvermittler. Als Regulierungsaufwendungen sind auch die Aufwendungen zur Abwehr unbegründeter Ansprüche in der Haftpflichtversicherung sowie die entschädigungsgleichen Aufwendungen in der Rechtsschutzversicherung, die durch die Betreuung der Versicherungsnehmer und der Anwälte sowie die Prüfung der Erfolgsaussichten entstehen, zu berücksichtigen.

(3) Die Veränderung des Bruttobetrags der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ergibt sich aus der Differenz zwischen dem entsprechenden Wert am Ende des Geschäftsjahres und demjenigen am Anfang des Geschäftsjahres.

(4) Bei dem Ausweis des Anteils der Rückversicherer an dem Bruttobetrag der Zahlungen für Versicherungsfälle und an der Veränderung des Bruttobetrags der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Ist das Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle erheblich, so ist dieses nach Art und Höhe im Anhang zu erläutern.

§ 42 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung

(1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung in der Lebens- und Krankenversicherung umfassen die Zuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.

(2) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung in der Schaden- und Unfallversicherung und die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung in der Schaden- und Unfallversicherung sowie der Rückversicherung und in der Krankenversicherung umfassen:

  1. die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung;

  2. die Verluste aus der Abwicklung der aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellungen; entsprechende Gewinne vermindern die Aufwendungen.

Von den in Absatz 1 und in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

(3) Erreichen die erfolgsabhängigen und die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen an die Versicherungsnehmer einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.

§ 43 Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung

(1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:

  1. Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen;

  2. Abschluß von Versicherungsverträgen;

  3. Verwaltung von Versicherungsverträgen;

  4. Verwaltung von Kapitalanlagen.

Aufwendungen, die diesen Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können, sind unter dem Posten "Sonstige Aufwendungen" auszuweisen. Die den Funktionsbereichen 1 bis 3 zugerechneten Aufwendungen sind von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen zusätzlich im Hinblick auf § 51 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, untergliedert nach den dort genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten, und auf das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft aufzuteilen. Die Zuordnung der Aufwendungen auf die Funktionsbereiche und Versicherungszweige ist, soweit sie nicht direkt zurechenbar sind, grundsätzlich nach der Inanspruchnahme des Betriebsbereiches für den Funktionsbereich oder Versicherungszweig vorzunehmen.

(2) Als Abschlußaufwendungen sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie bei den Lebensversicherungsunternehmen und Pensions- und Sterbekassen rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Abschlußaufwendungen umfassen sowohl

  1. die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere

    a) die Abschlußprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung sowie die Arbeits- und Überweisungsprovisionen für das Beteiligungsgeschäft,

    b) die Courtagen an die Versicherungsmakler,

    c) die Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte, für die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand und für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen, als auch

  2. die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere

    a) die allgemeinen Werbeaufwendungen,

    b) die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.

(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:

  1. den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen;

  2. die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen;

  3. die Schadenverhütung und -bekämpfung;

  4. die Gesundheitsfürsorge zugunsten der Versicherungsnehmer;

  5. die Bearbeitung der

    a) Beitragsrückerstattung;

    b) passiven Rückversicherung und Retrozession.

(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Vorversicherer entstandenen originalen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.

(5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben die Abschlußaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen zusammengefaßt unter dem Posten "Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb" auszuweisen. Im Anhang sind diese Posten jedoch gesondert anzugeben.

§ 44 Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung

Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

  1. bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;

  2. bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen

    a) die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;

    b) die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden;

    c) die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;

    d) die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.

Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

§ 45 Erträge aus Kapitalanlagen

(1) Betreibt ein Lebensversicherungsunternehmen auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft, sind die Erträge aus Kapitalanlagen, soweit sie unmittelbar mit dem Lebensversicherungsgeschäft zusammenhängen, in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft auszuweisen. Betreibt ein Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung, sind die Erträge aus Kapitalanlagen, soweit sie unmittelbar mit dem bezeichneten Krankenversicherungsgeschäft zusammenhängen, in der versicherungstechnischen Rechnung für das Krankenversicherungsgeschäft auszuweisen.

(2) Als "Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" sind auch die kalkulatorischen Mieten für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten auszuweisen.

§ 46 Aufwendungen für Kapitalanlagen

(1) Für den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalanlagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.

(3) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:

  1. die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge;

  2. Depotgebühren;

  3. Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock;

  4. Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaften;

  5. Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.

§ 47 Sonstige Erträge

Im Posten "Sonstige Erträge" sind die nichtversicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

  1. die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen;

  2. (weggefallen)

  3. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren;

  4. die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschriebenen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den

    a) zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten "Erträge aus Zuschreibungen" zu erfassen sind;

    b) Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer herrühren, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" zu erfassen sind.

§ 48 Sonstige Aufwendungen

Im Posten "Sonstige Aufwendungen" sind die nichtversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

  1. Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können;

  2. (weggefallen)

  3. die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung. Nicht hier auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen bei dem Posten "Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung" zu berücksichtigen und von den Lebensversicherungsunternehmen im Posten "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" zu erfassen sind;

  4. die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Aufwendungen nicht

    a) die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten "Abschreibungen auf Kapitalanlagen" zu erfassen sind;

    b) die Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer betreffen, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" als Abzugsposten zu behandeln sind;

  5. die von der ausländischen Generaldirektion der inländischen Niederlassung in Rechnung gestellten Zentralverwaltungsaufwendungen.

§ 49 Sonstige Steuern

Im Posten "Sonstige Steuern" sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag oder um die Feuerschutzsteuer handelt.

§ 50 Ausgleichsposten

Pensions- und Sterbekassen haben zu den Abschlußstichtagen, zu denen die versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht erfolgt, im Falle der Ergänzung der nichtversicherungstechnischen Rechnung gemäß Fußnote 4 des Formblatts 3 an Stelle des Postens "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" den rechnerischen Überschuß der Erträge über die Aufwendungen oder der Aufwendungen über die Erträge unter der Bezeichnung "Ausgleichsposten" auszuweisen. Im nachfolgenden Geschäftsjahr ist dieser Unterschiedsbetrag unter dem "Ausgleichsposten aus dem Vorjahr" auszuweisen.

Abschnitt 5 - Anhang

§ 51 Zusätzliche Erläuterungen

(1) In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit § 284 und § 285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29 des Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(2) An Stelle der in § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden Muster 1 darzustellen, sofern keine entsprechende Darstellung in der Bilanz erfolgt.

(3) An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die in § 251 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben. Bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. Der Bilanzwert der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögensgegenstände, für die im Insolvenzverfahren Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände des Deckungsstocks nach § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ist in einer Summe anzugeben und dem Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.

(4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:

  1. Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben für das gesamte selbst abgeschlossene, das gesamte in Rückdeckung übernommene und das gesamte Versicherungsgeschäft jeweils folgende Angaben zu machen:

    a) die gebuchten Bruttobeiträge;

    b) die verdienten Bruttobeiträge;

    c) die verdienten Nettobeiträge;

    d) die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle;

    e) die Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb;

    f) den Rückversicherungssaldo; hierunter ist der Saldo aus den verdienten Beiträgen des Rückversicherers und den Anteilen des Rückversicherers an den unter den vorstehenden Buchstaben d und e genannten versicherungstechnischen Aufwendungen zu verstehen;

    g) das versicherungstechnische Ergebnis für eigene Rechnung;

    h) die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen insgesamt;

* * davon:

    aa) Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle;


    bb) Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen;





i)  die Anzahl der mindestens einjährigen Versicherungsverträge (nur für
    das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft).




Sofern die gebuchten Bruttobeiträge für das in Rückdeckung übernommene
Versicherungsgeschäft weniger als 10 vom Hundert der gebuchten
Bruttobeiträge für das gesamte Versicherungsgeschäft ausmachen, kann
die Trennung der Angaben zwischen dem selbst abgeschlossenen und dem
in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft entfallen. Die
Angaben gemäß Satz 1 sind für das selbst abgeschlossene
Versicherungsgeschäft in folgende Versicherungszweiggruppen,
Versicherungszweige und -arten zu untergliedern:

a)  Unfall- und Krankenversicherung insgesamt;

    davon:

    aa) Unfallversicherung;


    bb) Krankenversicherung;





b)  Haftpflichtversicherung;


c)  Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung;


d)  sonstige Kraftfahrtversicherungen;


e)  Feuer- und Sachversicherung;

    davon:

    aa) Feuerversicherung;


    bb) Verbundene Hausratversicherung;


    cc) Verbundene Gebäudeversicherung;


    dd) sonstige Sachversicherung;





f)  Transport- und Luftfahrt-Versicherung;


g)  Kredit- und Kautions-Versicherung;


h)  Rechtsschutzversicherung;


i)  Beistandsleistungsversicherung;


j)  sonstige Versicherungen.




Die Untergliederung nach Versicherungszweiggruppen,
Versicherungszweigen oder Versicherungsarten des selbst
abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts kann entfallen, sofern die
gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Versicherungszweiggruppen,
Versicherungszweigen oder Versicherungsarten jeweils 10 Millionen Euro
nicht übersteigen; auf jeden Fall sind aber die Angaben für die drei
wichtigsten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige oder
Versicherungsarten zu machen. Die Angabe des Rückversicherungssaldos
gemäß Satz 1 Buchstabe f braucht für die Feuer- und Sachversicherung
nur insgesamt gemacht zu werden.
  1. Lebensversicherungsunternehmen haben anzugeben:

    a) die gebuchten Bruttobeiträge getrennt nach selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft. Die Trennung der Angaben kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft weniger als 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte Versicherungsgeschäft ausmachen. Die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:

    aa) gebuchte Bruttobeiträge aus:
    
        aaa) Einzelversicherungen;
    
    
        bbb) Kollektivversicherungen;
    
    
    
    
    
    bb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:
    
        aaa) laufenden Beiträgen;
    
    
        bbb) Einmalbeiträgen;
    
    
    
    
    
    cc) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von
        Verträgen
    
        aaa) ohne Gewinnbeteiligung;
    
    
        bbb) mit Gewinnbeteiligung;
    
    
        ccc) bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern
            getragen wird.
    
    
    
    
    
    
    
    Die Untergliederungen der gebuchten Bruttobeiträge gemäß den
    vorstehenden Doppelbuchstaben aa bis cc können entfallen, sofern die
    gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Untergruppen jeweils 10 vom
    Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte selbst
    abgeschlossene Versicherungsgeschäft nicht übersteigen;
    

    b) den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 1 Satz 1 Buchstabe f zuzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an der Brutto- Deckungsrückstellung.

  2. Pensions- und Sterbekassen haben anzugeben:

    a) die gebuchten Bruttobeiträge, untergliedert nach folgenden Gruppen:

    aa) gebuchte Bruttobeiträge aus:
    
        aaa) Einzelversicherungen;
    
    
        bbb) Kollektivversicherungen;
    
    
    
    
    
    bb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:
    
        aaa) laufenden Beiträgen;
    
    
        bbb) Einmalbeiträgen;
    
    
    
    
    
    cc) gebuchte Bruttobeiträge aus:
    
        aaa) Pensionsversicherungen;
    
    
        bbb) Sterbegeldversicherungen;
    
    
        ccc) Zusatzversicherungen;
    
    
    
    
    
    
    
    Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 gilt entsprechend;
    

    b) den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2 Buchstabe b;

    c) soweit es sich um Pensionskassen handelt, bei denen eine Feststellung nach § 156a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Aufsichtsbehörde getroffen wurde, zusätzlich:

    gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von
    Verträgen
    
    aa) ohne Gewinnbeteiligung;
    
    
    bb) mit Gewinnbeteiligung.
    
  3. Krankenversicherungsunternehmen haben anzugeben:

    a) die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sowie die Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, jeweils untergliedert nach folgenden Gruppen:

    aa) gebuchte Bruttobeiträge aus:
    
        aaa) Einzelversicherungen;
    
    
        bbb) Gruppenversicherungen;
    
    
    
    
    
    bb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:
    
        aaa) laufenden Beiträgen;
    
    
        bbb) Einmalbeiträgen;
    
    
    
    
    
    cc) gebuchte Bruttobeiträge aus:
    
        aaa) Krankheitskostenvollversicherungen;
    
    
        bbb) Krankentagegeldversicherungen;
    
    
        ccc) selbstständigen Krankenhaustagegeldversicherungen;
    
    
        ddd) sonstigen selbstständigen Teilversicherungen;
    
    
        eee) Pflegepflichtversicherungen;
    
    
        fff) Beihilfeablöseversicherungen;
    
    
        ggg) Restschuld-/Lohnfortzahlungsversicherungen;
    
    
        hhh) Auslandsreisekrankenversicherungen;
    
    
    
    
    
    dd) der in Doppelbuchstaben aa bis cc enthaltene Beitragszuschlag nach §
        12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
    

    b) den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2 Buchstabe b;

    c) die Zahl der versicherten natürlichen Personen insgesamt sowie aufgeteilt auf

    aa) Krankheitskostenvollversicherungen;
    
    
    bb) Krankentagegeldversicherungen;
    
    
    cc) selbstständige Krankenhaustagegeldversicherungen;
    
    
    dd) sonstige selbstständige Teilversicherungen;
    
    
    ee) Pflegepflichtversicherungen;
    
    
    ff) Beihilfeablöseversicherungen;
    

    d) die Zerlegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und den Betrag nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach dem anliegenden Muster 6.

    Nicht vorhandene Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe a und c müssen nicht aufgeführt werden. Mehrfachzählungen bezüglich der Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c sind möglich. Bei der Gesamtzahl der versicherten natürlichen Personen ist jede Person, die in mindestens einer der Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa bis ee erfasst wird, nur einmal zu zählen.

  4. Die Erstversicherungsunternehmen haben die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts nach der Herkunft wie folgt zu untergliedern:

    a) aus dem Inland;

    b) aus den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

    c) aus Drittländern.

    Die Angaben können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Herkunftsgebieten jeweils weniger als 5 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft ausmachen.

  5. Rückversicherungsunternehmen haben die gebuchten Bruttobeiträge untergliedert nach dem Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft und dem Lebensversicherungsgeschäft anzugeben.

(5) An Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die Provisionen und sonstigen Bezüge der Versicherungsvertreter für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem anliegenden Muster 2 zu machen.

(6) (weggefallen)

§ 52 Zusätzliche Pflichtangaben

Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang zusätzlich anzugeben:

  1. von allen Versicherungsunternehmen:

    a) zu dem Bilanzposten "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" der Bilanzwert der vom Versicherungsunternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten;

    b) zu dem Bilanzposten "Genußrechtskapital", in welcher Höhe dieses vor Ablauf von zwei Jahren fällig wird;

    c) in Ergänzung der Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs die Methoden der Ermittlung der einzelnen versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowohl hinsichtlich der Bruttobeträge als auch der auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge, jeweils gesondert für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft; wesentliche Änderungen der Methoden gegenüber dem vorausgegangenen Geschäftsjahr sind zu erläutern;

  2. von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Pensions- und Sterbekassen zusätzlich:

    a) die zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich der darin enthaltenen Überschußanteile, verwendeten versicherungsmathematischen Methoden und Berechnungsgrundlagen;

    b) die im Unterposten der Bilanz "Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern" enthaltenen verzinslich angesammelten Überschußanteile.

§ 53 Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft mehrere Geschäftszweige betreiben

Lebensversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, haben die für den Anhang vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft zu machen. Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben die für den Anhang vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das Krankenversicherungsgeschäft zu machen.

§ 54 Zeitwert der Kapitalanlagen

Für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert ausgewiesene Kapitalanlagen ist im Anhang jeweils der Zeitwert anzugeben. Die Ermittlung des Zeitwerts erfolgt

  1. für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken nach § 55 sowie

  2. für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56.

Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungskosten der in die Überschussbeteiligung einzubeziehenden Kapitalanlagen, die Gesamtsumme des beizulegenden Zeitwerts selbiger Kapitalanlagen und der sich daraus ergebende Saldo anzugeben.

§ 55 Zeitwert der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

(1) Bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken ist der Zeitwert der zum Zeitpunkt der Bewertung geltende und gegebenenfalls nach den Absätzen 4 und 5 verminderte Marktwert.

(2) Unter Marktwert ist der Preis zu verstehen, der zum Zeitpunkt der Bewertung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages über Grundstücke oder Gebäude zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter den Voraussetzungen zu erzielen ist, daß das Grundstück oder Gebäude offen am Markt angeboten wurde, daß die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und daß eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht.

(3) Der Marktwert ist im Wege einer Schätzung festzustellen, die mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude nach einer allgemein anerkannten Methode vorzunehmen ist. Hierbei sind die planmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberücksichtigt zu lassen.

(4) Hat sich seit der letzten Schätzung gemäß Absatz 3 der Marktwert eines Grundstücks oder Gebäudes vermindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen. Der berichtigte Marktwert ist bis zur nächsten, nach den Absätzen 2 und 3 vorzunehmenden Marktwertfeststellung beizubehalten.

(5) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Grundstücke oder Gebäude verkauft worden oder sollen sie in nächster Zeit verkauft werden, so ist der nach den Absätzen 2 und 4 festgesetzte Marktwert um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.

(6) Ist die Bestimmung des Marktwertes eines Grundstücks oder Gebäudes nicht möglich, so ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.

(7) Zusätzlich sind die Bewertungsmethode und die entsprechende Zuordnung der Grundstücke und Bauten nach dem Jahr, in dem ihre Bewertung erfolgte, anzugeben.

§ 56 Zeitwert der übrigen Kapitalanlagen

(1) Bei den übrigen Kapitalanlagen ist der Zeitwert vorbehaltlich Absatz 5 der Freiverkehrswert.

(2) Bei an einer zugelassenen Börse notierten Kapitalanlagen handelt es sich bei dem Freiverkehrswert um den Börsenkurswert am Abschlußstichtag oder, wenn der Abschlußstichtag kein Börsentag ist, um den Börsenkurswert am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Börsentag.

(3) Bei nicht unter Absatz 2 fallenden anderen Kapitalanlagen gilt, sofern für diese ein Markt vorhanden ist, als Freiverkehrswert der Durchschnittswert, zu dem sie zum Abschlußstichtag oder, wenn der Abschlußstichtag kein Markttag ist, am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Markttag gehandelt wurden.

(4) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Kapitalanlagen, die in Absatz 2 oder 3 genannt werden, veräußert worden oder besteht die Absicht, sie in nächster Zeit zu veräußern, so ist der Freiverkehrswert um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.

(5) Kapitalanlagen sind höchstens mit ihrem voraussichtlich realisierbaren Wert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten.

(6) Zusätzlich sind die jeweils angewandte Bewertungsmethode sowie der Grund für ihre Anwendung anzugeben.

Abschnitt 6 - Lagebericht

§ 57 Lagebericht

(1) In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.

(2) Von allen Versicherungsunternehmen sind folgende Angaben zu machen:

  1. Angabe der betriebenen Versicherungszweige und -arten im selbst abgeschlossenen und im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft;

  2. Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts; ferner ist zu berichten über den Geschäftsverlauf in den einzelnen betriebenen Versicherungszweigen des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts.

(3) Von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ist zusätzlich zu erläutern, in welcher Weise ein erhobener Nachschuß ermittelt wurde.

(4) Von den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen sind zusätzlich die Versicherungsbestände im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft nach den anliegenden Mustern 3 bis 5 aufzugliedern, und zwar von

  1. Lebensversicherungsunternehmen nach dem Muster 3,

  2. Pensionskassen nach dem Muster 4 und, sofern sie Sterbegeldversicherungen, weitere Kapitalversicherungen oder Zusatzversicherungen haben, auch nach Muster 5,

  3. Sterbekassen nach dem Muster 5.

(5) Lebensversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, haben die für den Lagebericht vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft zu machen. Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben die für den Lagebericht vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das Krankenversicherungsgeschäft zu machen.

Abschnitt 7 - Konzernrechnungslegung

§ 58 Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

(1) Für die Aufstellung der Konzernbilanz ist das Formblatt 1 und für die Aufstellung der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 4 anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit in den Fußnoten zu den Formblättern etwas anderes vorgeschrieben ist oder die Besonderheiten des Konzerns Abweichungen vom Formblatt 4 bedingen. Ferner gelten die Fußnoten 2 und 3 Buchstabe a und b zum Formblatt 2 sowie die Fußnoten 2, 3 und 4 Buchstabe a zum Formblatt 3 entsprechend.

(2) Sofern in den Konzernabschluß ein Krankenversicherungsunternehmen einbezogen ist, sind im Formblatt 4 für die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung die Überschrift zu Teil II und die Posten Nr. II 13 und III 1 Buchstabe b wie folgt zu bezeichnen:

  1. Überschrift zu Teil II:

    "Versicherungstechnische Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft";

  2. Posten Nr. II 13:

    "Versicherungstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft";

  3. Posten Nr. III 1 Buchstabe b:

    "im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft".

(3) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung dürfen die gesamten Erträge aus den Kapitalanlagen sowie die Aufwendungen für Kapitalanlagen in der nichtversicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden. Der Saldo aus den Erträgen aus den Kapitalanlagen und den Aufwendungen für Kapitalanlagen ist, soweit er aus den in den Konzernabschluß einbezogenen Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen herrührt, in diesen Fällen der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft zuzuordnen. Für das Formblatt 4 ergeben sich damit folgende Änderungen:

  1. An die Stelle des Postens Nr. II 3 "Erträge aus Kapitalanlagen" tritt in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft der Posten Nr. II 3 "Zugeordneter Zins aus der nichtversicherungstechnischen Rechnung".

  2. Der Posten Nr. II 10 "Aufwendungen für Kapitalanlagen" in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft entfällt. Die bisherigen Posten-Nummern II 11 bis II 13 werden Posten-Nummern II 10 bis II 12.

(4) Auf die Konzernbilanz und die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind im übrigen, soweit diese wegen ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingen,

  1. § 3 sowie

  2. die §§ 4 bis 20, 22 bis 34, 36 bis 50

entsprechend anzuwenden.

§ 59 Konzernanhang

(1) In den Konzernanhang sind neben den nach § 341j Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 313 und 314 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a sowie 4 bis 21 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.

(2) Es sind die Angaben nach Muster 1 zu machen, jedoch nur für die Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" und die Unterposten des Postens "Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen", sofern diese Angaben nicht in der Konzernbilanz erfolgen.

(3) Die gebuchten Bruttobeiträge sind anzugeben, untergliedert nach:

  1. selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft;

  2. in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft.

Die gebuchten Bruttobeiträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind zusätzlich zu untergliedern nach der Art des Versicherungsgeschäfts, und zwar

  1. Lebensversicherungsgeschäft;

  2. Krankenversicherungsgeschäft;

  3. Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft,

sowie nach der Herkunft in die Gruppen:

a) Inland;

b) übrige Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

c) Drittländer.

(4) Zu dem Konzernbilanzposten "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" ist im Konzernanhang der Bilanzwert der von Versicherungsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten anzugeben.

§ 60 Konzernlagebericht

In den Konzernlagebericht sind zusätzlich zu den in § 315 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die folgenden Angaben aufzunehmen:

  1. Angabe der betriebenen Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;

  2. Bericht über den Geschäftsverlauf im selbst abgeschlossenen Lebens-, Kranken- und Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft sowie in dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft.

Abschnitt 8 - Befreiungen und Vereinfachungen für bestimmte Versicherungsunternehmen

§ 61 Befreiungen

(1) § 341k in Verbindung mit den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung, § 341l in Verbindung mit den Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Offenlegung sowie die §§ 341i und 341j in Verbindung mit den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über den Konzernabschluß sind auf die folgenden Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden:

  1. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die weder die Haftpflichtversicherung noch die Kredit- und Kautionsversicherung betreiben und deren Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vorbehalten sind oder Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, wenn,

    a) soweit es sich um Schaden-, Unfall- und Krankenversicherungsvereine handelt, die Bruttobeiträge aus dem Versicherungsgeschäft in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag mindestens zur Hälfte auf das Mitglieder-Versicherungsgeschäft entfallen und 1 Million Euro nicht überschreiten;

    b) soweit es sich um Lebensversicherungsvereine handelt, die gebuchten Bruttobeiträge in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils nicht den Betrag von 500.000 Euro überschreiten; wird dieser Betrag in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, so werden die oben genannten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs vom vierten Jahr an angewandt;

  2. Versicherungsunternehmen, die ausschließlich touristische Beistandsleistungen erbringen, wenn deren Tätigkeit örtlich beschränkt ist und ausschließlich aus Naturalleistungen besteht und die jährlichen Bruttobeiträge nicht den Betrag von 200.000 Euro überschreiten;

  3. Schaden- und Unfall- sowie Krankenversicherungsvereine, die mit einem anderen Versicherungsverein vereinbart haben, daß dieser alle Versicherungsverträge rückversichert oder die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen übernimmt;

  4. Pensions- und Sterbekassen, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr 7,5 Millionen Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlußstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 125 Millionen Euro nicht überstiegen haben.

(2) (weggefallen)

§ 62 Vereinfachungen

(1) Die in § 61 Abs. 1 bezeichneten Versicherungsunternehmen dürfen abweichend von § 2

  1. im Formblatt 1 die mit arabischen Zahlen bezeichneten Posten zusammenfassen, soweit sie sich nicht auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft beziehen; Beträge, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von wesentlicher Bedeutung sind, sind jedoch in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben;

  2. in den Formblättern 2 bis 4 die mit Buchstaben bezeichneten Aufwands- und Ertragsposten jeweils zusammenfassen, soweit sie sich nicht auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft beziehen; Beträge, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von wesentlicher Bedeutung sind, sind jedoch in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang gesondert anzugeben.

Sie brauchen

  1. § 43 Abs. 1 nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Funktionsbereiche der Nummern 1 bis 3 in den Funktionsbereich "Verwaltung von Versicherungsverträgen" einbezogen werden;

  2. auf den Lagebericht außer § 289 des Handelsgesetzbuchs nur § 57 Abs. 2 anzuwenden;

  3. die §§ 52 bis 56 nicht anzuwenden.

(2) Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Aufsichtsbehörde getroffen wurde, dürfen abweichend von § 341f des Handelsgesetzbuchs und § 25 dieser Verordnung mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde von der versicherungsmathematischen Berechnung der Deckungsrückstellung zu jedem Abschlußstichtag befreit werden. In diesen Fällen ist die Berechnung jedoch in regelmäßigen Abständen vorzunehmen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen.

Abschnitt 9 - Ordnungswidrigkeiten

§ 63 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 341n Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder als Hauptbevollmächtigter einer Niederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung

  1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses

    a) entgegen § 2 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,

    b) entgegen § 4, § 5 Abs. 1 oder 2, § 54 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 bis 6 oder § 56 Abs. 1 bis 5, § 55 Abs. 7 oder § 56 Abs. 6 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

    c) einer Vorschrift der §§ 6 bis 50 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,

    d) einer Vorschrift der §§ 51 bis 53 über zusätzliche Erläuterungen, zusätzliche Pflichtangaben oder Angaben im Anhang zuwiderhandelt,

  2. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 57 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt,

  3. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses

    a) entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,

    b) einer Vorschrift des § 58 Abs. 4 Nr. 2 über die in einzelne Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt oder

    c) entgegen § 59 Abs. 2 bis 4 eine Angabe nicht oder nicht richtig macht oder

  4. entgegen § 60 eine Angabe nicht in den Konzernlagebericht aufnimmt.

Abschnitt 10 - Schlußvorschriften

§ 64 Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind mit Ausnahme der §§ 25, 54 bis 56 erstmals auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Auf frühere Geschäftsjahre sind die Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 (BGBl. I S. 1209), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 2), sowie der Zweite und Fünfte Abschnitt der Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 27. Januar 1988 (BGBl. I S. 104) anzuwenden.

(2) § 25 ist mit Wirkung vom 1. Juli 1994 anzuwenden.

(3) § 54 Nr. 2 in Verbindung mit § 56 braucht erstmals auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1996 beginnende Geschäftsjahr angewendet zu werden.

(4) § 54 Nr. 1 in Verbindung mit § 55 braucht erstmals auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr angewendet zu werden.

(5) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern 1 bis 4 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und die in den Mustern 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung "DM" oder "TDM" zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Sofern Versicherungsunternehmen einen gesonderten Passivposten in Anwendung von Artikel 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bilden, haben sie diesen im Formblatt 1 als Passivposten Da. nach dem Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen. Sofern sie eine Bilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre Bilanz aufnehmen, haben sie diese im Formblatt 1 als Aktivposten Ba. nach dem Posten Immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen.

(7) § 61 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind erstmals auf den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die unter Berücksichtigung des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schwellenwertes im Sinne des Abschnitts II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 ermittelten Quoten dürfen fortgeschrieben werden.

(8) § 30 Abs. 2a ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 22. Oktober 2002 laufende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit für dieses Geschäftsjahr die Ermittlung der für die erstmalige Berechnung der Rückstellung nach § 30 Abs. 2a erforderlichen Angaben einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert, braucht § 30 Abs. 2a erstmals für das darauf folgende Geschäftsjahr angewendet zu werden.

(9) Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d sowie Abschnitt III Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Abschnitt IV der Anlage zu § 29 sind erstmals auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss sowie den Lagebericht und Konzernlagebericht für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

(10) § 54 in der vom 1. Januar 2008 an geltenden Fassung ist erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(11) § 6 Absatz 1, die §§ 47, 48 und 55 Absatz 3 und die Formblätter 2 bis 4 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie das Formblatt 1 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.

(12) § 28 Absatz 6 bis 8 ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 23. Dezember 2009 enden. Auf die Formblätter 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens- Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) ist Absatz 11 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.

§ 65 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 29) Vorschriften zur Bildung von Schwankungsrückstellungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3396 - 3398; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Abschnitt I Bildung, Höhe, Zuführungen, Entnahmen, Auflösung

  1. In jedem Versicherungszweig des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Schaden- und Unfall-Versicherungsgeschäfts (ohne das in Rückdeckung übernommene Lebens- und Kranken- Versicherungsgeschäft) ist eine Rückstellung zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre (Schwankungsrückstellung) nach den Bestimmungen dieser Anlage zu bilden, wenn die verdienten Beiträge im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre einschließlich des Bilanzjahres 125.000 Euro übersteigen, die Standardabweichung der Schadenquoten des Beobachtungszeitraums von der durchschnittlichen Schadenquote mindestens 5 vom Hundert beträgt und die Summe aus Schaden- und Kostenquote mindestens einmal im Beobachtungszeitraum 100 vom Hundert der verdienten Beiträge eines Geschäftsjahres überschritten hat.

  2. (1) Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung beträgt das Viereinhalbfache, in der Hagel-, Kredit- und Kautions- sowie Vertrauensschadenversicherung das Sechsfache der Standardabweichung der Schadenquoten des Beobachtungszeitraumes von der durchschnittlichen Schadenquote multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

    (2) Unterschreitet die durchschnittliche Schadenquote die Grenzschadenquote, ist die dreifache Differenz zwischen Grenzschadenquote und durchschnittlicher Schadenquote multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag abzuziehen. Satz 1 gilt nicht in der Hagelversicherung.

  3. Der Schwankungsrückstellung sind in jedem Bilanzjahr unabhängig vom Eintritt eines Über- oder Unterschadens zunächst 3,5 vom Hundert ihres jeweiligen Sollbetrages zuzuführen, bis dieser erreicht oder wieder erreicht ist.

  4. Ist in einem Bilanzjahr ein Unterschaden eingetreten, so ist der nach Abschnitt II Nr. 7 Satz 2 zu berechnende Betrag zusätzlich der Schwankungsrückstellung zuzuführen, bis ihr Sollbetrag erreicht oder wieder erreicht ist.

  5. Ist in einem Bilanzjahr ein Überschaden eingetreten, so ist der nach Abschnitt II Nr. 8 Satz 2 zu berechnende Betrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen. Unterschreitet die durchschnittliche Schadenquote die Grenzschadenquote, vermindert sich der zu entnehmende Betrag um 60 vom Hundert der mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres multiplizierten Differenz aus Grenzschadenquote und durchschnittlicher Schadenquote.

  6. Übersteigt die Schwankungsrückstellung nach der Entnahme eines Überschadens gemäß Nummer 5 den Sollbetrag, so ist sie um den den Sollbetrag übersteigenden Betrag aufzulösen.

  7. (1) Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß Nummer 1 nicht mehr erfüllt, so ist die Schwankungsrückstellung aufzulösen. Die Auflösung kann auf das Bilanzjahr und die folgenden vier Geschäftsjahre gleichmäßig verteilt werden.

    (2) Die Auflösung gemäß Absatz 1 hat zu unterbleiben, wenn das Versicherungsunternehmen unter Einbeziehung des Jahresabschlusses des Bilanzjahres in den Beobachtungszeitraum verpflichtet ist, im folgenden Geschäftsjahr wieder eine Schwankungsrückstellung gemäß Nummer 1 zu bilden. Die Schwankungsrückstellung ist dann in der Höhe fortzuführen, in der sie unter Berücksichtigung des Jahresabschlusses des Bilanzjahres im folgenden Geschäftsjahr gemäß den Nummern 2 bis 6 zu stellen wäre. Als verdiente Beiträge, Schaden- und Kostenquote des folgenden Geschäftsjahres sind die entsprechenden Werte des Bilanzjahres zu verwenden.

Abschnitt II Begriffsbestimmungen

  1. (1) Ein Versicherungszweig nach den Bestimmungen dieser Anlage liegt vor, wenn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Satz 1 Nr. 3 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zwingend eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen ist.

    (2) In jedem Fall gelten als Versicherungszweig im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage unbeschadet einer weitergehenden Untergliederung

    1. die Feuer-Industrie-Versicherung einschließlich der Feuer- Betriebsunterbrechungs-Versicherung,

    2. die Landwirtschaftliche Feuerversicherung,

    3. die Kautionsversicherung,

    4. die Delkredereversicherung,

    5. die Vertrauensschadenversicherung,

    die Kautions- und Delkredereversicherung jedoch nur, soweit der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt (Versicherungszweig 20 der Anlage 1 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).

    (3) Werden für weitere Versicherungszweige, -arten und -unterarten im Sinne der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für Zwecke der Schwankungsrückstellung freiwillig gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen aufgestellt, so gelten auch diese als Versicherungszweige im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage. Hierbei ist Abschnitt III Nr. 2 zu beachten.

    (4) Als Versicherungszweig im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage gelten nicht

    1. die selbst abgeschlossene und die in Rückdeckung übernommene

      a) Feuerversicherung insgesamt,

      b) Kredit- und Kautionsversicherung insgesamt,

      c) sonstige Schadenversicherung einschließlich der mit dieser in einer gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnung miterfaßten Versicherungszweige gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Versicherungsberichterstattungs-Verordnung,

      d) Sonstige Sachversicherung,

    2. die selbst abgeschlossene Kraftfahrtversicherung,

    3. die selbst abgeschlossenen Versicherungen insgesamt,

    4. die in Rückdeckung übernommenen Versicherungen insgesamt.

  2. Die Standardabweichung der Schadenquoten des Beobachtungszeitraumes im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ist die Quadratwurzel aus dem Summenwert der quadrierten Abweichungen im Beobachtungszeitraum, der durch die um 1 verminderte Zahl der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraumes dividiert wurde. Abweichung ist die Differenz zwischen der Schadenquote eines Geschäftsjahres des Beobachtungszeitraumes und der durchschnittlichen Schadenquote des Beobachtungszeitraumes.

  3. (1) Beobachtungszeitraum im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage sind jeweils die fünfzehn, in der Hagel-, der Kredit- und Kautions- sowie der Vertrauensschadenversicherung die dreißig dem Bilanzjahr vorausgehenden Geschäftsjahre. Hierbei bleiben Geschäftsjahre mit verdienten Beiträgen von 125.000 Euro und weniger außer Betracht. Für diese Geschäftsjahre ist nach Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu verfahren. In der Kredit- und Kautions- sowie der Vertrauensschadenversicherung bleiben darüber hinaus Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1966 begonnen haben, für den Beobachtungszeitraum unberücksichtigt. Im Falle des Abschnittes I Nr. 7 Abs. 2 zählt das Bilanzjahr zum fünfzehn- oder dreißigjährigen Beobachtungszeitraum.

    (2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen einen Versicherungszweig noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraumes im Sinne des Absatzes 1, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Bilanzjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.

  4. (1) Die Schadenquote eines Geschäfts- oder Bilanzjahres im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ist das Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle einschließlich der Schadenregulierungsaufwendungen, der Aufwendungen für die erfolgsabhängige, soweit gesetzlich vorgeschrieben, und die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, der Aufwendungen für Rückkäufe und Rückgewährbeträge und der Veränderungen der Beitragsdeckungsrückstellung, abzüglich des technischen Zinsertrages, jeweils für eigene Rechnung, zu den verdienten Beiträgen des Geschäfts- oder Bilanzjahres.

    (2) Die durchschnittliche Schadenquote ist das arithmetische Mittel der Schadenquoten des Beobachtungszeitraumes.

  5. Die Grenzschadenquote im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ergibt sich für das selbst abgeschlossene Geschäft aus der Differenz zwischen 95 vom Hundert, für das selbst abgeschlossene Rechtsschutzgeschäft 98 vom Hundert und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft 99 vom Hundert und der mittleren Kostenquote.

  6. (1) Kostenquote im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ist das Verhältnis der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb zuzüglich der Feuerschutzsteuer sowie sonstige, ihrem Verwendungszweck nach vergleichbare Aufwendungen für Schadenverhütung und -bekämpfung zu den verdienten Beiträgen, jeweils ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer.

    (2) Die mittlere Kostenquote ist das arithmetische Mittel der Kostenquoten des Bilanzjahres und der zwei vorausgehenden Geschäftsjahre.

  7. Ein Unterschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

  8. Ein Überschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote übersteigt. Der Betrag des Überschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

  9. (1) Verdiente Beiträge eines Geschäfts- oder Bilanzjahres im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage sind die jeweiligen gebuchten Beiträge (einschließlich der Nebenleistungen der Versicherungsnehmer sowie im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft unter Einschluß der Portefeuille-Ein- und -Austrittsbeiträge) unter Berücksichtigung der Veränderung der Beitragsüberträge, jeweils für eigene Rechnung.

    (2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bei denen die Erhebung von Nachschüssen geschäftsplanmäßig nicht ausgeschlossen ist, gelten als verdiente Beiträge des Bilanzjahres die im Bilanzjahr im voraus erhobenen Beiträge zuzüglich 10 vom Hundert der Summe der in den zehn dem Bilanzjahr vorausgehenden Geschäftsjahren sich ergebenden Nachschußquoten multipliziert mit den im voraus erhobenen Beiträgen des Bilanzjahres.

    (3) Die Nachschußquote eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis des im Geschäftsjahr erhobenen Nachschusses zu den im voraus erhobenen Beiträgen des Geschäftsjahres.

Abschnitt III Neuaufnahme und Untergliederung von Versicherungszweigen

  1. (1) Sind in einem Versicherungszweig im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage, für den nach den Vorschriften der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung oder des Abschnitts II Nr. 1 Abs. 2 erstmals eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen ist, die für einen mindestens zehnjährigen Beobachtungszeitraum erforderlichen Schadenquoten aus den eigenen Geschäftsunterlagen ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, so sind für die fehlenden Geschäftsjahre die Schadenquoten aus den in den Geschäftsberichten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beziehungsweise des früheren Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen veröffentlichten Tabellen zu verwenden. Liegen derartige Quoten nicht vor, so sind mit Zustimmung der BaFin geeignete andere statistische Quellen heranzuziehen. Sobald ein mindestens zehnjähriger eigener Beobachtungszeitraum vorliegt, ist nach Abschnitt II Nr. 4 zu verfahren.

    (2) Sind bei Anwendung des Absatzes 1 die zur Berechnung der mittleren Kostenquote erforderlichen Kostenquoten früherer Geschäftsjahre aus den eigenen Geschäftsunterlagen nicht zu ermitteln, so gilt als mittlere Kostenquote die Kostenquote des jeweiligen Bilanzjahres. Sobald mindestens drei Geschäftsjahre einschließlich des Bilanzjahres vorliegen, ist nach Abschnitt II Nr. 6 Abs. 2 zu verfahren.

  2. (1) Für Versicherungszweige, -arten und -unterarten gemäß Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 darf eine gesonderte Schwankungsrückstellung nur gebildet werden, wenn die nach den Bestimmungen dieser Anlage zur Bildung der Schwankungsrückstellung erforderlichen Berechnungen für einen mindestens zehnjährigen Beobachtungszeitraum aus den vorhandenen Geschäftsunterlagen vorgenommen werden können. Die Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges, zu dem die Versicherungsart und -unterart gemäß Satz 1 gehört, ist im Verhältnis der Sollbeträge der herausgenommenen Versicherungsart und -unterart zu denen des restlichen Versicherungszweiges aufzuteilen.

    (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist die Untergliederung der Versicherungszweige für Zwecke der Schwankungsrückstellung beizubehalten. Eine weitere Untergliederung der neuen Versicherungszweige ist zulässig.

Abschnitt IV Übergangsregelungen Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 und 2 gilt abweichend von Nr. 2 Abs. 1 auch für einen Versicherungszweig im Sinn der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), für den freiwillig gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen für Zwecke der Schwankungsrückstellung nach Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 aufgestellt werden.

Formblatt 1

(Inhalt: nicht darstellbares Formblatt) (Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 3399 - 3401; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Formblatt 2

(Inhalt: nicht darstellbares Formblatt) (Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 3402 - 3404; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Formblatt 3

(Inhalt: nicht darstellbares Formblatt) (Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 3405 - 3407; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Formblatt 4

(Inhalt: nicht darstellbares Formblatt) (Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 3408 - 3411; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Muster 1

(Inhalt: nicht darstellbares Muster) (Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 3412; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Muster 2

(Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 3413; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (Inhalt: nicht darstellbares Muster)

Muster 3

(Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 3414 - 3416; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (Inhalt: nicht darstellbares Muster)

Muster 4

(Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 3417; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (Inhalt: nicht darstellbares Muster)

Muster 5 Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen, weiteren Kapitalversicherungen und Zusatzversicherungen im Geschäftsjahr ...

(Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 3418; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (Inhalt: nicht darstellbares Muster)

Muster 6

(Fundstelle: BGBl. I 2001, S. 3421) (Inhalt: nicht darstellbares Muster)

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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