Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften:
Richtlinie 90/642/EWG vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71),
Richtlinie 93/57/EWG vom 29. Juni 1993 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 211 S. 1),
Richtlinie 93/58/EWG vom 29. Juni 1993 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse sowie zur Änderung des Anhanges der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse sowie zur Erstellung einer ersten Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 211 S. 6).
(1) Als Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, werden festgesetzt:
für die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen,
für die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel pflanzlicher Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen.
(2) Soweit in den Anlagen 1 und 2 Gruppenbezeichnungen für Lebensmittel angegeben werden, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen auf die in Anlage 4 Liste A oder B den Gruppenbezeichnungen jeweils in Anlage 4 Spalte 2 zugeordneten einzelnen Lebensmittel. Soweit in den Anlagen 1 und 2 nichts Abweichendes geregelt ist, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen jeweils auf die in Anlage 4 Spalte 3 angegebenen Bezugsgrößen der Lebensmittel.
(3) Zusätzlich zu Absatz 2 beziehen sich die Höchstmengen
auf solche Lebensmittel der Anlage 4 Liste A, die nicht mehr als 5 Gramm an Zutaten pflanzlicher Herkunft je 100 Gramm Lebensmittel enthalten,
bei Lebensmitteln, die in der Anlage 2 als Trockenerzeugnisse aufgeführt werden, wie Trockenkartoffeln, Trockengemüse, Trockenobst, auf das getrocknete Erzeugnis. Bei Trockenerzeugnissen, für die keine Höchstmengen festgesetzt wurden, gilt § 2 Abs. 2.
(4) Eine allgemeine Höchstmenge von jeweils 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel der Anlage 4 wird festgesetzt für
jeden in Anlage 5 aufgeführten Stoff,
jeden in den Anlagen 1, 2 oder 5 nicht aufgeführten Stoff, der als Wirkstoff oder anderer gesundheitlich bedenklicher Stoff
a) in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nicht zugelassen sind oder bei deren Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht vorgesehen ist, oder
b) in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind,
enthalten ist.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, soweit andere Rechtsvorschriften für den betreffenden Stoff keine abweichende Regelung enthalten. Die Bezugsgrößen der Lebensmittel werden nach Maßgabe der Anlage 4 Liste A Spalte 3 und Liste B Spalte 3 bestimmt. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Endet die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, bei dessen Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen vorgesehen war und für das in den Anlagen 1 und 2 keine Höchstmengen festgesetzt sind, so dürfen Lebensmittel, in oder auf denen es in einer Menge von mehr als 0,01 Milligramm je Kilogramm vorhanden ist, nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Kalenderjahres in den Verkehr gebracht werden.
(6) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die in Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 oder Absatz 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder höhere als nach Absatz 5 zulässige Mengen von Pflanzenschutzmitteln vorhanden sind, dürfen gewerbsmäßig unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an diesen Stoffen ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Kontaminanten-Verordnung für diese Stoffe Höchstmengen festgesetzt sind, sowie für Rückstände von Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber und Selen sowie deren Verbindungen.
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(1) Die Höchstmengenfestsetzungen nach § 1 Abs. 1, 4 und 5 und das Verkehrsverbot nach § 1 Abs. 6 gelten auch für Lebensmittel, die als Zutat eines zusammengesetzten Lebensmittels in den Verkehr gebracht werden, sofern für den betreffenden Stoff für das zusammengesetzte Lebensmittel als Ganzes keine Höchstmenge festgesetzt ist. Läßt sich die Herkunft der in oder auf dem zusammengesetzten Lebensmittel vorhandenen Menge des Stoffes nicht mehr auf einzelne Zutaten zurückführen, so gilt für das zusammengesetzte Lebensmittel insgesamt die Höchstmenge als festgesetzt, die sich aus der Summe der für den Stoff für die einzelnen Zutaten festgesetzten Höchstmengen entsprechend dem Anteil der Zutaten an dem zusammengesetzten Lebensmittel ergibt.
(2) Für weiterverarbeitete Lebensmittel gelten, sofern keine speziellen Höchstmengen für sie festgesetzt sind, die Höchstmengenregelungen derjenigen Lebensmittel, aus denen sie hergestellt werden. Wenn sich der Rückstandsgehalt durch die Weiterverarbeitung erhöht oder erniedrigt, gilt als Höchstmenge der für das zur Herstellung verwendete Lebensmittel festgesetzte Wert zuzüglich der durch die Weiterverarbeitung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich der durch die Weiterverarbeitung eingetretenen Erniedrigung. Satz 2 gilt nicht in Fällen des § 1 Abs. 4.
(1) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die durch diese Verordnung festgesetzten Höchstmengen hinaus vorhanden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 an Betriebe abgegeben werden, die ihnen die Stoffe so weit entziehen, dass bei der Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen (Verbraucher), die Höchstmengen nicht überschritten werden.
(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Fischrohöl nicht für Lebensmittel tierischer Herkunft.
(3) Getreide, in oder auf dem Stoffe der Anlage 6 vorhanden sind, sowie Rohkaffee und Rohkakao dürfen an Betriebe abgegeben werden, die diese Lebensmittel so behandeln, be- oder verarbeiten, daß bei der Abgabe an den Verbraucher die Höchstmengen nicht überschritten werden.
(4) Lebensmittel nach Absatz 1 müssen unter Angabe der Bezeichnung der Stoffe durch folgende Angaben kenntlich gemacht werden: "Ware mit überhöhten Rückständen an ........................ . Nicht an Verbraucher abgeben." Bei der Lagerung und Aufbewahrung sind diese Angaben auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Bei der Abgabe müssen die Angaben deutlich sichtbar auf der Außenfläche der Behältnisse angebracht werden und zusätzlich in den Begleitpapieren vermerkt werden.
(1) Abweichend von
Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 822/2009 der Kommission vom 27. August 2009 (ABl. L 239 vom 10.9.2009, S. 5) geändert worden ist, und
dem Verbot des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bezeichnetes Lebensmittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein Lebensmittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Lebensmittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Lebensmittels an den Verbraucher der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.
(2) Ein Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter der Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Lebensmittel mit überhöhten Rückständen an ........................ (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht an Verbraucher abgeben.“
(1) Die Behandlung von Zitrusfrüchten mit Thiabendazol nach der Ernte zum Zwecke der Haltbarmachung muss bei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe "konserviert mit Thiabendazol" nach Absatz 3 kenntlich gemacht werden.
(2) Die Behandlung von Kartoffeln mit Chlorpropham, Imazalil und Thiabendazol nach der Ernte zum Zwecke der Haltbarmachung muss bei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe "nach der Ernte behandelt" nach Absatz 3 kenntlich gemacht werden.
(3) Die Angabe nach Absatz 1 oder 2 ist jeweils gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Packung, der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, auf der Umhüllung oder, sofern die Erzeugnisse lose abgegeben werden, auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung oder auf vergleichbare Weise jeweils am Ort der Abgabe, sofern die Angabe dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnen ist, anzugeben. Bei der Abgabe von Erzeugnissen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 an andere Personen als Verbraucher erfolgt Kenntlichmachung der Behandlung durch die vorgeschriebene Angabe auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse.
(1) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in und auf Obst und Gemüse sind die Proben nach dem Verfahren zu nehmen, das in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches *) unter der Gliederungsnummer L 00.00-7 (EG), Stand Dezember 2002, beschrieben ist.
(2) (weggefallen)
(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches *) aufgeführt sind. Es können auch andere in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewendet werden, wenn sie diesen Analysemethoden
*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3b Abs. 1 bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Lebensmitteln an den Verbraucher den Gehalt des Stoffes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.
(1) (Inkrafttreten)
(2) (Außerkrafttreten)
(3) Birnen mit einem Gehalt von bis zu 0,2 mg/kg an Chlormequat dürfen noch bis zum 31. Juli 2009 in den Verkehr gebracht werden.
(4) (weggefallen)
(5) Lebensmittel mit einem Gehalt an Carfentrazone-ethyl, Fenamidone, Isoxaflutole, Maleinsäure-hydrazid, Mecoprop, Propyzamide und Trifloxystrobin, die den bis zum 18. November 2005 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 3. Dezember 2006 in den Verkehr gebracht werden.
(6) Lebensmittel mit einem Gehalt an Amitraz, die den bis zum 18. November 2005 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 9. Januar 2007 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Baumwollsamen mit einem Gehalt an Amitraz von bis zu 1 mg/kg noch bis zum 30. Juni 2007 in den Verkehr gebracht werden.
(7) Bananen, Chicoree, Kohlrabi, Knoblauch, Rote Rüben, Schalotten, Speisezwiebeln und Steinobst mit einem Gehalt an Iprodion, die den bis zum 13. April 2006 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 23. Februar 2007 in den Verkehr gebracht werden.
(8) Reis mit einem Gehalt an Molinat, der den bis zum 13. April 2006 geltenden Vorschriften entspricht, darf noch bis zum 23. Februar 2007 in den Verkehr gebracht werden.
(9) Trauben mit einem Gehalt an Propiconazol, die den bis zum 13. April 2006 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 23. Februar 2007 in den Verkehr gebracht werden.
(10) Lebensmittel mit einem Gehalt an Captan, Dichlorvos, Ethion, Folpet, die den bis zum 30. April 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 10. Mai 2007 in den Verkehr gebracht werden.
(11) Lebensmittel mit einem Gehalt an Oxamyl, die den bis zum 30. April 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 29. Dezember 2007 in den Verkehr gebracht werden.
(12) Schalenfrüchte mit einem Gehalt an Abamectin, die den bis zum 23. August 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 15. August 2007 in den Verkehr gebracht werden.
(13) Lebensmittel mit einem Gehalt an Aldicarb, Phosphamidon, Metolachlor, Mevinphos und Tribenuronmethyl, die den bis zum 23. August 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007 in den Verkehr gebracht werden.
(14) Pflanzliche Lebensmittel mit einem Gehalt an Chlorfenvinphos, die den bis zum 23. August 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Januar 2008 in den Verkehr gebracht werden.
(15) Kartoffeln und Kernobst mit einem Gehalt an Imazalil, die den bis zum Ablauf des 17. April 2008 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 13. September 2008 in den Verkehr gebracht werden.
(16) (weggefallen)
( Inhalt: Nicht darstellbare Liste A und B, Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2086 - 2093; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
( Inhalt: Nicht darstellbare Liste A und B, Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2094 - 2130; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
(gestrichen)
(Inhalt: Nicht darstellbare Liste A und B Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2131 - 2137; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2138; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Stoff
CAS-Nummer
Acrylnitril
107-13-1
Allethrin
584-79-2
Allidochlor
93-71-0
Alloxydim
55634-91-8
2-Aminobutan
13952-84-6
Aminocarb
2032-59-9
4-Aminopyridin
504-24-5
Azamethiphos
35575-96-3
Barthrin
70-34-9
Benfluralin
1861-40-1
Benodanil
15310-01-7
Bensulid
741-58-2
Benzadox
5251-93-4
Benzoximat
29104-30-1
Benzthiazuron
1929-88-0
Bromyl
122-10-1
Brompyrazon
3042-84-0
Bufencarb
8065-36-9
Butonat
126-22-7
Carbophenothion
786-19-6
Chlorfenprop-methyl
14437-17-3
Chlormephos
24934-91-6
Chloroneb
2675-77-6
Chlorpicolinsäure
4684-94-0
Chlorpikrin
76-06-2
Chlorsulfuron
64902-72-3
Chlorthal
2136-76-0
Chlorthiamid
1918-13-4
Chlorthion
500-28-7
Chlorthiophos
21923-23-9
Crimidin
535-89-7
Crotoxyphos
7700-17-6
Crufomat
299-86-5
Cyanofenphos
13067-93-1
Cyclethrin
97-11-0
Cycluron
2163-69-1
Cyphenothrin
39515-40-7
Cyprazin
22936-86-3
Demephion-O
682-80-4
Demephion-S
2587-90-8
Dialifos
10311-84-9
Dibrom (Naled)
300-76-5
Dibromchlorpropan
96-12-8
Dichlofenthion
97-17-6
p-Dichlorbenzol
106-46-7
1,3-Dichlorpropen
542-75-6
Dicrotophos
141-66-2
Difenoxuron
14214-32-5
Dimefox
115-26-4
Dimethachlor
50563-36-5
Dimetilan
644-64-4
Dinobuton
973-21-7
Dinocton
32534-96-6
Dinofenat
61614-62-8
Dioxacarb
6988-21-2
Diphenamid
957-51-7
Dipropetryn
4147-51-7
Dipropylisocinchomeronat
136-45-8
Ditalimfos
5131-24-8
Empenthrin
54406-48-3
EPN
2104-64-5
Ethiolat
2941-55-1
Ethoxyquin
91-53-2
Famophos
52-85-7
Fenoprop
93-72-1
Fenson
80-38-6
Fensulfothion
115-90-2
Flamprop-methyl
52756-25-9
Fluchloralin
33245-39-5
Fluorodifen
15457-05-3
Fonofos
944-22-9
Furethrin
17080-02-3
Furmecyclox
60568-05-0
Glyodin
556-22-9
Halacrinat
34462-96-9
Isobornylthiocyanoacetat
115-31-1
Isocarbamid
30979-48-7
Isomethiozin
57052-04-7
Isonoruron
28346-65-8
Isopropalin
33820-53-0
Jodfenphos
18181-70-9
Korax
2425-66-3
Landrin
2686-99-9
Medinoterb
3966-59-6
Menazon
78-57-9
Methfuroxam
28730-17-8
Methylnonylketon
112-12-9
Metoxuron
19937-59-8
Nitralin
4726-14-1
Nitrapyrin
1929-82-4
Oxadiazon
19666-30-9
Oxycarboxin
5259-88-1
Pebulat
1114-71-2
Pentachloranisol
1825-21-4
Pentachlorphenol
87-86-5
Phenothrin
26002-80-2
Pirimiphos-ethyl
23505-41-1
Plifenate
21757-82-4
Profluralin
26399-36-0
Prometryn
7287-19-6
Propazin
139-40-2
Propetamphos
31218-83-4
Pyrindinitril
1086-02-8
Sulfallat
95-06-7
2,3,6-TBA
50-31-7
TCA
76-03-9
TCBC
1344-32-7
Temephos (Abate)
3383-96-8
Tetrachlorvinphos
22248-79-9
Tetramethrin
7696-12-0
Tetrasul
2227-13-6
Thiochinox
93-75-4
Thionazin
297-97-2
Triamiphos
1031-47-6
Trichlorphenidin
53720-80-2
Trichloronat
327-98-0
Trietazin
1912-26-1
Trifenmorph
1420-06-0
10-Undecensäure
112-38-9
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2139)
Stoff
CAS-Nummer
Methylbromid (Brom-methan)
74-83-9
Schwefelkohlenstoff
75-15-0
Tetrachlorkohlenstoff
56-23-5
Blausäure
74-90-8
Phosphorwasserstoff
7803-51-2
(weggefallen)
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