(1) Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rindern gelten die in Anhang V Teil A und Anhang XIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11) geändert worden ist, bezeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Ausnahme der Fleischigkeitsklasse S. Die Fleischigkeits- und Fettklassen sind entsprechend der Anlage in die dort bezeichneten Untergruppen zu unterteilen.
(2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind ausgewachsene Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt über zwölf Monate alt waren, sowie nicht ausgewachsene Rinder.
(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes, die wöchentlich durchschnittlich mehr als 75 Rinder schlachten, sind verpflichtet, alle Schlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 bezeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge ermittelt.
(2) Bei einer freiwilligen Einordnung von Rinderschlachtkörpern in das in § 1 Absatz 1 bezeichnete Handelsklassenschema gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Rinderschlachtkörper.
(3) Die Verwendung anderer als der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Handelsklassen und Kategorien ist nicht zulässig.
(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelung oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten, ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in folgender Reihenfolge nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu kennzeichnen:
Buchstabe der Kategoriebezeichnung,
Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen der Untergruppe und
Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Untergruppe.
Satz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen.
(2) Bei der Kennzeichnung der Rinderschlachtkörper sind
die Etiketten an der Innenseite der Schlachtkörperhälften jeweils
a) in der Beckenhöhle und
b) in der Brusthöhle im Bereich der Spannrippe,
die Stempel an der Außenseite der Schlachtkörper jeweils
a) an den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und
b) an den beiden Hinterhessen oder an den Keulen
anzubringen.
(3) Wenn Schlachtkörper nicht ausgewachsener Rinder nicht gespalten werden, sind die Schlachtkörper auch bei einer Kennzeichnung mit Etiketten nach den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 an der Außenseite zu kennzeichnen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) verstößt, indem er
entgegen Artikel 6 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder Absatz 3 dieser Verordnung, einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
entgegen Artikel 6 Absatz 5 eine Markierung oder ein Etikett vor dem Entbeinen entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 einen Schlachtkörper eines Rindes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt oder
entgegen § 2 Abs. 4 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2197)
Fleischigkeitsklasse
Untergruppe
E
E + E 0 E –
U
U + U 0 U -
R
R + R 0 R –
O
O + O 0 O –
P
P + P 0 P –
II. Fettklassen
Fettklasse
Untergruppe
1
1 – 1 0 1 +
2
2 – 2 0 2 +
3
3 – 3 0 3 +
4
4 – 4 0 4 +
5
5 – 5 0 5 +
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