Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften (RMVerblG)

Ausfertigungsdatum
1950-08-15
Fundstelle
BGBl: 1950, 365

§ 1

(1) Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Gebietskörperschaften) erlöschen, soweit sie vor dem 21. Juni 1948 fällig geworden sind.

(2) Reichsmarkverbindlichkeiten aus Abgaben zwischen Gebietskörperschaften erlöschen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit.

§ 2

(1) Folgende Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften erlöschen nicht:

a) Verbindlichkeiten aus Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr, Anleihen und Wertpapieren, sowie alle sonstigen Verbindlichkeiten, wenn die Forderung der Gläubigerin durch Hypothek, Grund- oder Rentenschuld gesichert ist,

b) Verbindlichkeiten, die mit einer von der Gläubigerin nach dem 20. Juni 1948 Dritten gegenüber in Deutscher Mark zu erfüllenden Verbindlichkeit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

c) Verbindlichkeiten, die mit einer der Schuldnerin gegen Dritte zustehenden nach dem 20. Juni 1948 zu erfüllenden Forderung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

d) Verbindlichkeiten, die nach § 18 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes umgestellt werden,

e) Verbindlichkeiten zwischen Ländern, die sich aus der Auflösung des Haushalts der britischen Zone ergeben.

(2) Absatz 1 Buchstab a gilt nicht für Zinsen, Tilgungsraten und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die vor dem 21. Juni 1948 fällig geworden sind.

§ 3

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Reichsmarkverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes erlischt, entscheidet eine Schiedsstelle. Diese Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Jede Partei hat das Recht, einen der Beisitzer zu bestellen.

(3) Sind mehrere Länder oder verschiedenen Ländern angehörige Gemeinden (Gemeindeverbände) beteiligt, so führt ein vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes zu bestimmendes Mitglied dieser Behörde den Vorsitz der Schiedsstelle. In den übrigen Fällen bestimmt der Präsident des Landesrechnungshofes ein Mitglied zum Vorsitzenden.

(4) Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den Antrag auf Bestimmung eines Vorsitzenden und die Mitteilung an die Gegenpartei über die Einleitung des Schiedsverfahrens über die zuständige Aufsichtsbehörde zu leiten.

(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist endgültig.

§ 4

Dieses Gesetz findet auf bereits erfüllte Verbindlichkeiten keine Anwendung.

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 21. Juni 1948 in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.