Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2009 (RohTabBeih2009V)

Ausfertigungsdatum
2010-03-30
Fundstelle
BGBl I: 2010, 365

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), § 6 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

§ 1

(1) Der Beihilfebetrag nach Artikel 171ci der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 316/2009 (ABl. L 100 vom 18.4.2009, S. 3) geändert worden ist, und die nach Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27) fortgilt, wird für das Erntejahr 2009 wie folgt festgesetzt:

      1. für die Sortengruppe I (Flue-cured):
    • 2,70048 Euro/kg,

      1. für die Sortengruppe II (Light Air-cured):
    • 2,53146 Euro/kg,

      1. für die Sortengruppe III (Dark Air-cured):
    • 2,27471 Euro/kg.

(2) Der in Absatz 1 festgesetzte Beihilfebetrag bezieht sich auf das nach Artikel 171cj Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 feuchtigkeitskorrigierte Gewicht.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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