Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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§ 1
Allgemeines
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§ 2
Rentenarten
§ 3
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
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§ 4
Altersrente
§ 5
Bergmannsaltersrente
§ 6
Bergmannsvollrente
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§ 7
Invalidenrente
§ 8
Bergmannsinvalidenrente
§ 9
Bergmannsrente
§ 10
Invalidenrente für Behinderte
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§ 11
Witwenrente und Witwerrente
§ 12
Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente
§ 13
Übergangshinterbliebenenrente
§ 14
Unterhaltsrente
§ 15
Waisenrente
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§ 16
Wartezeiten
§ 17
Anrechenbare Zeiten
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§ 18
Begriffsbestimmung
§ 19
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
§ 20
Zurechnungszeiten
§ 21
Zeiten der freiwilligen Versicherung
§ 22
Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung
§ 23
Bergmännische Tätigkeiten
§ 24
Beitragszeiten zur FZR
§ 25
Zurechnungszeiten zur FZR
§ 26
Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten
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§ 27
Grundsatz
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§ 28
Rentenformel für Monatsbetrag der Renten
§ 29
Festbetrag
§ 30
Steigerungsbetrag
§ 31
Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen
§ 32
Steigerungssatz
§ 33
Zuschlag für Untertagetätigkeiten
§ 34
Mindestrenten und Mindestbeträge
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§ 35
Besonderer Steigerungssatz
§ 36
Zusätzlicher Steigerungsbetrag
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§ 37
Rentenformel für Monatsbetrag der Zusatzrenten
§ 38
Durchschnittseinkommen für Zusatzrenten
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§ 39
Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991
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§ 40
Berechnung von Geldleistungen
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§ 41
Mehrere Rentenansprüche
§ 42
Mehrere Renten wegen Todes
§ 43
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
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§ 44
Beginn, Änderung und Ende von Renten
(1) Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses Artikels haben Personen,
die die in diesem Artikel geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen,
die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) hatten und
deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt,
solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.
(2) Versicherte im Sinne dieses Artikels sind Personen, die vor Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten haben.
(3) Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
Altersrente und Zusatzaltersrente,
Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und
Bergmannsvollrente.
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als
Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
Bergmannsrente,
Invalidenrente für Behinderte.
(4) Rente wegen Todes wird geleistet als
Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente,
Unterhaltsrente,
Waisenrente und Zusatzwaisenrente.
Personen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
die Regelaltersgrenze erreicht und
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie
die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und
rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)
haben.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie
die Regelaltersgrenze erreicht haben,
mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren und
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie
mindestens sechs Jahre bergmännisch tätig waren und
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Anspruch entsteht für das sechste und jedes weitere Jahr der bergmännischen Tätigkeit jeweils sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
(3) Versicherte haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen bergmännisch tätig waren und infolge einer Krankheit oder eines Unfalls diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben können.
(4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie
das 50. Lebensjahr vollendet,
die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und
mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben.
(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen aufgeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente, wenn sie
invalide sind und
die allgemeine Wartezeit mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt haben oder
mindestens fünf Jahre ununterbrochene Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilligen Rentenversicherung haben und
a) während dieser Zeit oder
b) entweder innerhalb von zwei Jahren
aa) danach oder
bb) nach Ende einer Invalidenrente
(Schutzfrist)
Invalidität eintritt oder
mindestens für die Hälfte der Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit haben.
Der Fünfjahreszeitraum wird nicht unterbrochen durch
Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) hat,
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Invalidität, einer Kriegsbeschädigtenrente, einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln,
Zeiten der Schutzfrist von zwei Jahren nach Wegfall der Zahlung der Invalidenrente,
Zeiten, für die durch ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß Invalidität vorliegt.
(2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 verlängert sich für Frauen, die bei Ablauf der Schutzfrist
ein Kind unter drei Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,
zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes.
Erfolgt während dieser Schutzfrist die Geburt eines weiteren Kindes, beginnt vom Zeitpunkt der Geburt an eine erneute Schutzfrist. Zeiten des Strafvollzugs, die während der Schutzfrist begannen und nicht als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten, führen zu einer Verlängerung der Schutzfrist.
(3) Invalidität liegt vor, wenn
durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige oder körperliche Schädigung
a) das Leistungsvermögen und das Einkommen um mindestens zwei Drittel desjenigen von geistig und körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet gemindert sind und
b) die Minderung des Leistungsvermögens in absehbarer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben werden kann oder
die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.
(4) Bei der Feststellung der Minderung des Einkommens nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das
der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hat oder
ein Beschäftigter mit vollem Leistungsvermögen in dem vom Versicherten
a) vor Eintritt der Invalidität oder
b) während der Invalidität
ausgeübten Beruf erzielt.
Bei selbständig Tätigen ist zum Vergleich das Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Eine Minderung des Einkommens um mindestens zwei Drittel liegt vor, wenn das erzielte Einkommen 205 Euro nicht übersteigt.
(5) Anspruch auf Invalidenrente besteht frühestens ab Beendigung der Schulausbildung oder des Direktstudiums (§ 15 Abs. 3 Nr. 4). Blinde Versicherte haben bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres Anspruch auf Invalidenrente, wenn Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vorliegen.
(6) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzinvalidenrente, wenn sie
invalide sind und
rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.
Für Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld und Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht der Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem endgültigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsinvalidenrente, wenn sie
die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente erfüllt haben und
mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren.
(2) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsinvalidenrente Anspruch auf Zusatzinvalidenrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben. Für Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld und Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht der Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem endgültigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsrente, wenn sie
die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von fünf Jahren erfüllt haben und
ihre bisherige bergmännische Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausüben können.
Anspruch auf Invalidenrente für Behinderte haben Personen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
wegen Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen konnten,
wenn berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation ständig oder vorübergehend nicht möglich sind oder angebotene berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation genutzt werden und das dabei erzielte Einkommen 205 Euro nicht übersteigt.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente, wenn
sie
a) die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente erreicht haben,
b) Anspruch auf Bergmannsaltersrente haben,
c) invalide sind oder
d) ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren haben
und
der Verstorbene
a) die finanziellen Aufwendungen für die Familie überwiegend erbracht und
b) zum Zeitpunkt seines Todes die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Rente erfüllt
hatte.
Als Kinder werden zum Haushalt des Berechtigten gehörende
eigene Kinder,
Kinder des Verstorbenen,
Enkelkinder und
Kinder, die sich zur Durchführung von Maßnahmen der Jugendhilfe im Haushalt des Berechtigten befinden, wenn sie vor Beginn der Rente von dem Verstorbenen unterhalten worden sind und nachweisbar dauernd keine Möglichkeit besteht, von der Mutter oder dem Vater Unterhalt zu erhalten
berücksichtigt.
(2) Die finanziellen Aufwendungen gelten als überwiegend durch den Verstorbenen erbracht, wenn das durchschnittliche monatliche Einkommen
des verstorbenen Ehegatten höher war als das durchschnittliche monatliche Einkommen des überlebenden Ehegatten oder
des überlebenden Ehegatten das durchschnittliche monatliche Einkommen des verstorbenen Ehegatten um nicht mehr als 50 vom Hundert der für Miete, Heizung, Strom und Gas anfallenden Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung überstiegen hat.
Sofern es für den überlebenden Ehegatten günstiger ist, sind anstelle der Bruttoarbeitseinkommen die Nettoarbeitseinkommen gegenüberzustellen. Als Vergleichszeitraum ist zugrunde zu legen
das letzte Jahr oder
die letzten zehn Jahre oder
die letzten 20 Jahre
vor dem Tode oder vor Bezug einer Rente oder Versorgung, frühestens Zeiten ab 1. Januar 1946.
(3) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente erfüllen und der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hat.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente, wenn
die Voraussetzungen für eine Witwenrente oder Witwerrente erfüllt sind und
der Verstorbene mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert war.
(2) Witwen oder Witwer haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente, wenn der Verstorbene
unmittelbar vor seinem Tode,
unmittelbar vor Beginn der Bergmannsinvalidenrente oder
mindestens 15 Jahre
bergmännisch tätig war und die Voraussetzungen für den Bezug einer Bergmannsaltersrente, Bergmannsvollrente, Bergmannsinvalidenrente oder Bergmannsrente erfüllt hatte.
(3) Neben dem Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente besteht Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente besteht auch, wenn der Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil der Verstorbene die finanziellen Aufwendungen für die Familie nicht überwiegend erbracht hatte.
(1) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrente, wenn ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil die Hinterbliebene die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer solchen Rente nicht erfüllt. Der Anspruch besteht für die Dauer von zwei Jahren nach dem Tode des Ehegatten, längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze oder einer für die Witwe oder den Witwer maßgebenden früheren Altersgrenze, es sei denn, die Witwe oder der Witwer erreichen innerhalb von drei Jahren die genannten Altersgrenzen.
(2) Neben dem Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrente besteht Anspruch auf Zusatzübergangshinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte.
Anspruch auf Unterhaltsrente haben Personen bei Tod des zur Unterhaltszahlung verurteilten geschiedenen Ehegatten für die Dauer der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung, wenn
der Unterhaltsberechtigte
a) bei entsprechender Anwendung des § 11 die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente oder Witwerrente erfüllt und
b) eine Rente der Rentenversicherung oder Kriegsopferversorgung nicht erhält oder
c) eine Rente der Unfallversicherung von weniger als 330 Deutsche Mark erhält
und
der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.
(1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.
(2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.
(3) Der Anspruch auf Waisenrente besteht längstens
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen werden kann,
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn eine Schulausbildung oder eine unmittelbar anschließende Lehrausbildung durchgeführt wird,
längstens für die Dauer von 12 Semestern eines Studiums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule (Direktstudium), wenn dieses
a) unmittelbar im Anschluß an eine Schulausbildung, eine Lehrausbildung, ein Vorpraktikum, einen gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst, einen auf höchstens vier Jahre befristeten Wehrdienst oder
b) vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen wird,
soweit nicht für die Dauer des Studiums Anspruch auf Besoldung besteht.
(4) Neben dem Anspruch auf Waisenrente besteht Anspruch auf Zusatzwaisenrente, wenn der verstorbene Elternteil rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf Zusatzwaisenrente besteht auch, wenn der Anspruch auf Waisenrente allein deshalb nicht besteht, weil der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung nicht erfüllt hatte.
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Altersrente,
Bergmannsaltersrente,
Invalidenrente,
Bergmannsinvalidenrente.
(2) Die Erfüllung der Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung
von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente,
von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsrente.
(1) Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung angerechnet.
(2) Auf die allgemeine Wartezeit werden für Frauen, die drei und mehr Kinder geboren haben, für jedes von ihnen geborene Kind ein Jahr angerechnet. Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Versicherte fünf und mehr Kinder geboren hat. Den geborenen Kindern werden Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt, die vor Vollendung des achten Lebensjahres als Kind angenommen oder in den Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Auf die Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren werden angerechnet
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Bergbau,
Zeiten, die der bergbaulichen Versicherung zugeordnet werden,
Zeiten des Direktstudiums, zu denen Bergleute entsandt worden sind,
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb der bergbaulichen Versicherung, wenn
a) mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt wurden und
aa) diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und
wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge
einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausgeübt werden kann,
bb) eine die bergbauliche Versicherung begründende Tätigkeit im
Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen, infolge eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder infolge der Übernahme
einer Wahl- oder Berufungsfunktion aufgegeben werden mußte,
b) mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt wurden und
aa) diese Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen,
infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufgegebenen
werden mußte und vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige
Tätigkeit außerhalb des Bergbaus aufgenommen wurde oder
bb) infolge der Übernahme einer Wahl- oder Berufungsfunktion aufgegeben
werden mußte.
Auf die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von fünf Jahren werden die Zeiten nach Nummer 1 und 2 angerechnet.
Rentenrechtliche Zeiten sind
in der Sozialpflichtversicherung
a) Arbeitsjahre als
aa) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit,
bb) Zurechnungszeiten und
b) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung,
in der FZR
a) Beitragszeiten zur FZR und
b) Zurechnungszeiten zur FZR.
(1) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sind Zeiten, in denen nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften Versicherungspflicht zur Sozialpflichtversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand, für die Beiträge nicht erstattet worden sind.
(2) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten, in denen Versicherte weder pflichtversichert noch beitragspflichtig waren und
Dienstzeiten geleistet haben
a) zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,
b) während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,
vor dem 1. März 1959 Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren,
während des Bezugs einer Rente oder Versorgung wegen Invalidität oder einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 100 vom Hundert eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,
sich nach Vollendung des 16. Lebensjahres in einer Schulausbildung, Lehrausbildung oder einem Direktstudium befunden haben, einschließlich der sich unmittelbar anschließenden Ferien,
aus politischen oder rassischen Gründen während der Herrschaft des Nationalsozialismus aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausscheiden mußten oder von einer solchen ferngehalten worden sind,
während einer bestehenden Pflichtversicherung Geldleistungen eines Trägers der Sozialversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne, Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Mütterunterstützung und Unterstützung bei Pflege erkrankter Kinder erhalten haben,
vor dem 8. Mai 1945 militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet oder sich anschließend als Kriegsfolge in Kriegsgefangenschaft befunden haben,
sich als Kriegsfolge im Ausland in Zivilinternierung befunden haben,
vor dem 3. Oktober 1990 Vorbereitungszeiten oder Dienstzeiten als Beamter geleistet haben,
vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsgebiets eine Beschäftigung ausgeübt haben, für die nach den im Aufenthaltsstaat geltenden Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung bestanden hat oder nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob der ausländische Versicherungsträger hieraus eine Leistung erbringt,
vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsgebiets Mitglied einer Produktionsgenossenschaft waren, wenn dafür nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob der ausländische Versicherungsträger hieraus eine Leistung erbringt,
sich vor dem 3. Oktober 1990 im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten haben ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn unmittelbar vor der Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden hat,
während des Strafvollzugs zur Arbeit eingesetzt worden sind,
in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 als mitarbeitende Familienangehörige selbständiger Land- und Forstwirte tätig gewesen sind,
in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 als selbständig Tätige oder deren mitarbeitende Ehegatten tätig gewesen sind,
in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,
Zeiten einer Tätigkeit haben, die nach den Vereinbarungen zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und
dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirche und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980,
der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der Evangelisch- lutherischen (altlutherischen) Kirche über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evangelisch- Lutherischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 9. Januar 1985,
dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung der Diakonissen der evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke in der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. März 1985,
der Gemeinschaft der Sieben-Tags-Adventisten über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Gemeinschaft der Sieben-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene vom 8. Januar 1985,
der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 13. Mai 1986,
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt sind,
Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben,
die Zeiten nach Nummer 10 und 11 bei Personen, die nicht Deutsche sind, jedoch nur, wenn im Beitrittsgebiet für mindestens fünf Jahre eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist.
(3) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten vor dem 1. Januar 1997, in denen Versicherte zeitweise durch die Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit dadurch gehindert waren, daß sie
wegen der Pflege eine Tätigkeit, für die Pflichtversicherung bestand, beenden mußten oder
die Pflege während oder unmittelbar im Anschluß an eine Freistellung von der Arbeit zur Betreuung von Kindern bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aufgenommen haben.
Als ständig pflegebedürftige Familienangehörige gelten
der Ehegatte,
Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2),
Eltern und Geschwister beider Ehepartner,
sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld der Stufen III oder IV, Blindengeld der Stufen III bis VI oder Sonderpflegegeld erfüllt sind.
(4) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung nach den Bestimmungen des § 21 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486).
(1) Bei der Berechnung von Renten aus der Sozialpflichtversicherung werden als Zurechnungszeiten angerechnet
Zeiten der Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet, für die Pflichtbeiträge nicht entrichtet worden sind,
für Frauen
a) ein Jahr, wenn 20 bis unter 25 Jahre,
b) zwei Jahre, wenn 25 bis unter 30 Jahre,
c) drei Jahre, wenn 30 bis unter 35 Jahre,
d) vier Jahre, wenn 35 bis unter 40 Jahre,
e) fünf Jahre, wenn 40 und mehr Jahre
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vorliegen, bei der Berechnung von Renten wegen Alters,
für Frauen
a) ein Jahr für jedes geborene Kind und Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2, die vor Vollendung des 8. Lebensjahres im Haushalt aufgenommen worden sind,
b) drei Jahre für jedes Kind, wenn sie drei und mehr Kinder geboren oder Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) vor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt aufgenommen haben und der Anspruch auf Rente allein aufgrund von Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit besteht,
Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Berechnung von Invalidenrenten und Bergmannsinvalidenrenten, wenn der Anspruch allein aufgrund von Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit besteht,
Zeiten des früheren Bezugs einer Invalidenrente, Kriegsbeschädigtenrente oder Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln sowie Zeiten des Vorliegens von Invalidität, auch wenn ein Anspruch auf Invalidenrente nicht bestand, soweit diese Zeiten nicht als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt werden.
(2) Zurechnungszeiten werden zusätzlich zu Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in dem Umfang angerechnet, daß insgesamt 50 Jahre nicht überschritten werden. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte Zurechnungszeit.
(1) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung sind Zeiten, in denen freiwillige Beiträge zur
Rentenversicherung bei der Sozialversicherung nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947,
Rentenversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, die von dieser laut Verordnung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823) übernommen wurden,
gezahlt worden sind.
(2) Als Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung gelten auch Zeiten einer gleichartigen freiwilligen Versicherung außerhalb des Beitrittsgebiets.
Den Zeiten der bergbaulichen Versicherung werden Dienstzeiten
zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,
während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
zugeordnet, wenn unmittelbar vor oder nach diesen Dienstzeiten eine bergbauliche Versicherung bestanden hat. Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes und der sich anschließenden Kriegsgefangenschaft gelten als Zeiten einer bergbaulichen Versicherung, wenn unmittelbar vorher eine bergbauliche Versicherung bestanden hat.
(1) Bergmännische Tätigkeiten sind Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, in denen Versicherte
Untertagetätigkeiten und
Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Aufschluß, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe stehen und in der Anordnung Nummer 1 über den Katalog der bergmännischen Tätigkeiten vom 29. Mai 1972, geändert durch die Ergänzungen vom 12. Juni 1975, genannt sind,
ausgeübt haben.
(2) Untertagetätigkeiten sind
alle überwiegend unter Tage ausgeübten Arbeiten,
Arbeiten als Anschläger an der Hängebank,
ständige Arbeiten als Abnehmer an Schächten,
Arbeiten als Fördermaschinist,
Arbeiten als Kokereiarbeiter in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 Untertagetätigkeiten gleichgestellt waren,
Arbeiten als hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzter.
(3) Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit wird das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Wurden die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, werden die Monate als Monate der Untertagetätigkeit angerechnet, in denen mindestens 11 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Als Schicht mit Untertagetätigkeit gilt die Schicht, die mit mindestens 80 vom Hundert der Zeit unter Tage verfahren wurde.
(4) Als Zeiten der bergmännischen Tätigkeit und der Untertagetätigkeit gelten auch Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und der Quarantäne,
des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder,
wenn sie sich unmittelbar an solche Zeiten anschließen.
(1) Beitragszeiten zur FZR sind Zeiten, in denen neben einer bestehenden Pflichtversicherung Beiträge für ein Einkommen über 600 Mark monatlich zur FZR entrichtet worden sind.
(2) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in denen Versicherte vom Beitritt zur FZR an, längstens bis zum 30. Juni 1990
sozialpflichtversichert waren,
Dienstzeiten geleistet haben
a) zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,
b) während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,
ein Direktstudium absolviert haben,
nach dem Wochenurlaub bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, unbezahlt von der Arbeit freigestellt waren,
im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten haben, ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn unmittelbar vor der Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden hat,
Zeiten der Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen nach § 19 Abs. 3,
soweit die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt beendet worden ist.
(3) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind, wenn sie vor Beginn des Freiheitsentzugs der FZR angehört haben oder nach Beendigung des Freiheitsentzugs der FZR beigetreten waren.
(4) Beitragszeiten zur FZR sind auch Zeiten, für die nach den im § 19 Abs. 2 Nr. 17 genannten Vereinbarungen Beiträge für die Einkommen über 600 Mark monatlich zur FZR entrichtet worden sind.
(5) Beitragszeiten zur FZR sind auch Dienstzeiten von dem Zeitpunkt an, von dem an erstmals Beiträge über 60 Mark monatlich zu den Versorgungsordnungen nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gezahlt worden sind, wenn danach der Beitritt zur FZR erfolgt ist.
Bei der Berechnung von Zusatzrenten aus der FZR werden als Zurechnungszeiten angerechnet
Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Zusatzinvalidenrente, sofern der Versicherte nicht vor Feststellung der Invalidität aus der FZR ausgetreten ist,
Zeiten des früheren Bezugs einer Zusatzinvalidenrente.
(1) Bei der Ermittlung
der allgemeinen Wartezeit und
der Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4
zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat.
(2) Bei der Ermittlung
der Anzahl der Arbeitsjahre nach § 30 Nr. 2,
der Zurechnungszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit,
der Zeiten der bergmännischen Tätigkeit nach § 5 und
der Zeiten von Untertagetätigkeiten
zählen je zwölf Kalendermonate als ein Jahr, ein verbleibender Rest von mehr als sechs Kalendermonaten als ein weiteres Jahr.
(3) Machen Versicherte glaubhaft, daß sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge zur FZR oder zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, sind die dem Einkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder Beitragszeiten zur FZR anzuerkennen. Satz 1 ist für die Anerkennung von Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach dem durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen und den Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten.
(2) Liegt eine nach dem durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen errechnete Rente unter der Mindestrente oder einem Mindestbetrag, wird an Stelle der errechneten Rente die jeweilige Mindestrente oder der jeweilige Mindestbetrag geleistet.
(1) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Alters, der Invalidenrente und der Bergmannsinvalidenrente ergibt sich aus der Summe von
Festbetrag und
Steigerungsbetrag.
(2) Der Monatsbetrag einer Invalidenrente für Behinderte beträgt 330 Deutsche Mark.
(3) Der Monatsbetrag einer Bergmannsrente beträgt 10 vom Hundert des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens in der bergbaulichen Versicherung. Für das sechste und jedes weitere Jahr der bergbaulichen Versicherung erhöht sich der Vomhundertsatz um 1,5. Zeiten der bergbaulichen Versicherung nach Beginn der Zahlung der Bergmannsrente bleiben unberücksichtigt.
(4) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Todes beträgt bei
Witwenrenten und Witwerrenten 60 vom Hundert,
Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten 65 vom Hundert,
Halbwaisenrenten 30 vom Hundert,
Vollwaisenrenten 40 vom Hundert
der Rente des Verstorbenen, auf die dieser Anspruch hatte oder bei Invalidität gehabt hätte. Bei einer Vollwaisenrente ist die Rente des Verstorbenen mit der höchsten Rente maßgebend. Die Übergangshinterbliebenenrente beträgt 270 Deutsche Mark. Die Unterhaltsrente wird in Höhe des gerichtlich festgelegten Unterhaltsbetrags, höchstens in Höhe von 330 Deutsche Mark gezahlt; eine Rente der Unfallversicherung ist darauf anzurechnen.
Der Festbetrag beträgt bei
weniger als 25 Arbeitsjahren
170 Deutsche Mark,
25 bis weniger als 30 Arbeitsjahren
180 Deutsche Mark,
30 bis weniger als 35 Arbeitsjahren
190 Deutsche Mark,
35 bis weniger als 40 Arbeitsjahren
200 Deutsche Mark und
40 und mehr Arbeitsjahren
210 Deutsche Mark.
Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von
beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,
Anzahl der Arbeitsjahre und
Steigerungssatz.
(1) Das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen wird ermittelt, indem das beitragspflichtige Einkommen der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit bis spätestens zum 31. Dezember 1991 (Berechnungszeitraum) durch die Zahl der Monate, in denen in diesem Zeitraum Beiträge gezahlt worden sind (Beitragsmonate), geteilt wird. Ist für ein Kalenderjahr, das nur teilweise zu berücksichtigen ist, das beitragspflichtige Einkommen als Gesamtbetrag ausgewiesen, ergibt sich der Teilbetrag, indem der Gesamtbetrag mit der Anzahl der Beitragsmonate des Teilzeitraums vervielfältigt und durch die Anzahl der Beitragsmonate, für den der Gesamtbetrag ausgewiesen ist, geteilt wird.
(2) Als Beitragsmonate zählen
Kalendermonate, in denen durchgängig Beiträge gezahlt worden sind,
je 30 Kalendertage mit Beiträgen als ein Beitragsmonat; ein verbleibender Rest bleibt unberücksichtigt.
(3) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens bleiben Zeiten
des Schulbesuchs,
der Ausbildung,
des Direktstudiums,
des Dienstes zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,
des Einsatzes innerhalb der Aktion "Industriearbeiter aufs Land",
in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten und ein niedrigeres Einkommen als unmittelbar vorher im Beitrittsgebiet erzielt haben,
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit während des Bezugs einer Bergmannsvollrente, einer Rente oder Versorgung wegen Invalidität oder einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mehr als zwei Dritteln,
der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und Quarantäne,
des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
der Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder,
des Bezugs der Mütterunterstützung,
der vereinbarten unbezahlten Freistellung,
in denen der Versicherte zur Betreuung ständig pflegebedürftiger Familienangehöriger nach § 19 Abs. 3 von der Arbeit freigestellt war oder seine Arbeitszeit gemindert hat,
des Bezugs von Vorruhestandsgeld,
des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeitsvermittlung,
des Bezugs von Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,
mit Beiträgen außerhalb des Beitrittsgebiets,
in denen Versicherte in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,
insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
(4) Liegt ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen nicht vor, wird ein Betrag von 600 Deutsche Mark zugrunde gelegt.
(5) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes wird bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens nach den Absätzen 1 bis 4 der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ermittelte Verdienst zugrunde gelegt; für Zeiten bis zum 30. Juni 1990 wird höchstens das beitragspflichtige Einkommen bis 600 Mark monatlich berücksichtigt.
(1) Der Steigerungssatz für jedes Arbeitsjahr beträgt bei
Renten wegen Alters,
Invalidenrenten und
Bergmannsinvalidenrenten
eins vom Hundert.
(2) Der Steigerungssatz für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung beträgt bei
Bergmannsaltersrenten,
Bergmannsinvalidenrenten,
Bergmannsvollrenten
zwei vom Hundert.
Bergleute, die mehr als zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt haben, erhalten für jedes Jahr mit solchen Tätigkeiten
vom 11. bis 15. Jahr
1,00 Deutsche Mark,
vom 16. bis 25. Jahr
2,50 Deutsche Mark und
für jedes weitere Jahr
3,50 Deutsche Mark
als Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt nicht für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente.
(1) Altersrente und Invalidenrente werden in Höhe der Mindestrente geleistet, wenn der Anspruch auf Altersrente und Invalidenrente
nur aufgrund von Zeiten einer freiwilligen Rentenversicherung,
nur aufgrund der Wartezeiterfüllung durch Geburt von fünf und mehr Kindern
besteht. Die Mindestrente beträgt 330 Deutsche Mark.
(2) Für Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen Alters, eine Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente haben, ist der Mindestbetrag
340 Deutsche Mark
bei 15 bis unter 20 Arbeitsjahren,
350 Deutsche Mark
bei 20 bis unter 25 Arbeitsjahren,
370 Deutsche Mark
bei 25 bis unter 30 Arbeitsjahren,
390 Deutsche Mark
bei 30 bis unter 35 Arbeitsjahren,
410 Deutsche Mark
bei 35 bis unter 40 Arbeitsjahren,
430 Deutsche Mark
bei 40 bis unter 45 Arbeitsjahren,
470 Deutsche Mark
bei 45 und mehr Arbeitsjahren.
Anspruch auf den Mindestbetrag von 470 Deutsche Mark haben auch Frauen, die die allgemeine Wartezeit durch Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt und fünf oder mehr Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) geboren oder vor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt aufgenommen haben.
(3) Renten wegen Todes werden mindestens in Höhe von
330 Deutsche Mark
bei Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente,
165 Deutsche Mark
bei Anspruch auf Halbwaisenrente,
220 Deutsche Mark
bei Anspruch auf Vollwaisenrente
geleistet.
Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr der Beschäftigung
in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens nach den Bestimmungen des §§ 46 und 47 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401),
bei der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973,
bei der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn,
vor dem 3. Oktober 1990 in Einrichtungen nach der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976
1,5 vom Hundert, wenn die Beschäftigung in dieser Einrichtung mindestens zehn Jahre oder bei Eintritt von Invalidität in den Fällen der Nummer 2 oder 3 mindestens fünf Jahre ununterbrochen ausgeübt worden ist.
(1) Versicherte haben zusätzlich zur errechneten
Altersrente,
Bergmannsaltersrente,
Invalidenrente und
Bergmannsinvalidenrente
Anspruch auf einen Steigerungsbetrag in Höhe von 0,85 vom Hundert der insgesamt zur freiwilligen Rentenversicherung (§ 21) gezahlten Beiträge.
(2) Hinterbliebene haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steigerungsbetrag, wenn
der Verstorbene die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen zusätzlichen Steigerungsbetrag erfüllt hatte und
Anspruch auf eine Rente wegen Todes besteht.
Der zusätzliche Steigerungsbetrag ergibt sich, indem der Vomhundertsatz nach § 28 Abs. 4 auf den zusätzlichen Steigerungsbetrag angewandt wird. Der von einem zusätzlichen Steigerungsbetrag für Beiträge nach Absatz 1 abzuleitende Steigerungsbetrag wird zusätzlich zur errechneten Hinterbliebenenrente geleistet.
(1) Der Monatsbetrag einer Zusatzaltersrente und einer Zusatzinvalidenrente beträgt
für jedes volle Jahr der Beitragszeit zur FZR 2,5 vom Hundert, für jeden verbleibenden Monat 0,2 vom Hundert,
für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1,0 vom Hundert
des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens.
(2) Der Monatsbetrag beträgt
bei Zusatzwitwenrente, Zusatzwitwerrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente 60 vom Hundert,
bei Zusatzwaisenrente für
a) Halbwaisen 30 vom Hundert,
b) Vollwaisen 40 vom Hundert
der nach Absatz 1 ermittelten Zusatzrente des Verstorbenen.
(1) Das durch Beiträge zur FZR versicherte Durchschnittseinkommen wird ermittelt, indem das Gesamteinkommen, für das Beiträge zur FZR gezahlt worden sind (Beiträge zur FZR), durch die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten zur FZR geteilt wird.
(2) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten
der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit,
der Durchführung einer von der Sozialversicherung finanzierten Kur,
der Quarantäne,
der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder und zur Betreuung von Kindern bei Erkrankung des nicht berufstätigen Ehegatten,
des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
der Freistellung nach dem Wochenurlaub bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,
der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von drei Wochen
insgesamt unberücksichtigt, wenn Beitragspflicht zur Sozialversicherung nicht bestanden hat und bis zum Beginn dieser Zeit oder im gleichen Kalenderjahr Beiträge zur FZR gezahlt worden sind.
(3) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten
des Direktstudiums,
in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets als Ehegatte eines Entsandten aufgehalten haben,
des Bezugs von Vorruhestandsgeld,
des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeitsvermittlung,
in denen ständig pflegebedürftige Familienangehörige nach § 19 Abs. 3 betreut worden sind,
in denen Versicherte in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,
insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vor dem 1. Juli 1990 wird bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach den Absätzen 1 bis 3 der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ermittelte Verdienst über 600 Mark monatlich zugrunde gelegt.
(5) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten zur FZR wird für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung der Verdienst über 600 Mark monatlich zugrunde gelegt, der sich aus den Durchschnittsverdiensten der Anlagen 13 und 14, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergibt, höchstens jedoch fünf Sechstel der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen. Für jeden Teilzeitraum und jede Teilzeitbeschäftigung wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Die Sätze 1 und 2 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.
(6) § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts ermittelte Renten wegen Alters, Invalidenrenten, Bergmannsinvalidenrenten, Invalidenrenten für Behinderte und Zusatzinvalidenrenten werden auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht, indem sie
um den nach der Anlage ermittelten Vomhundertsatz für das zweite Halbjahr 1991 erhöht und
mit dem Faktor 1,3225 vervielfältigt
werden.
(2) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts ermittelte Witwenrenten und Witwerrenten, Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten, Zusatzwitwenrenten und Zusatzwitwerrenten, Zusatzübergangshinterbliebenenrenten sowie Waisenrenten und Zusatzwaisenrenten werden auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht, indem sie
um den nach der Anlage ermittelten Vomhundertsatz für das Zugangsjahr oder, falls der Verstorbene eine Rente nicht bezogen hat, dessen Todesjahr erhöht und
mit dem Faktor 1,3225 vervielfältigt werden.
(2a) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts ermittelte Bergmannsrenten, Übergangshinterbliebenenrenten und Unterhaltsrenten sind um 6.84 vom Hundert zu erhöhen.
(3) Zu den nach Absatz 1 oder 2 ermittelten Renten werden um 6,84 vom Hundert erhöhte Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) geleistet.
Bei der Berechnung des
beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens,
Durchschnittseinkommens für Zusatzrenten,
Monatsbetrags der Renten aus der Sozialpflichtversicherung,
Zuschlags für Untertagetätigkeiten und
Monatsbetrags der Zusatzrenten
ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten gleicher Art, wird nur die höhere Rente gezahlt. Renten gleicher Art sind:
Renten aus eigener Versicherung als
a) Altersrente,
b) Bergmannsaltersrente,
c) Bergmannsvollrente,
d) Invalidenrente,
e) Bergmannsinvalidenrente,
f) Bergmannsrente,
Renten aus der Versicherung des Verstorbenen als
a) Witwenrente und Witwerrente,
b) Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente,
Renten aus eigener FZR als
a) Zusatzaltersrente,
b) Zusatzinvalidenrente.
(2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere nicht gleichartige Renten aus der Sozialpflichtversicherung, wird die höhere Rente voll, die niedrigere in Höhe von 25 vom Hundert der errechneten Rente gezahlt. Sind die Renten nach Satz 1 gleich hoch, ist
bei zwei Renten aus eigener Versicherung die Alters- oder Invalidenrente,
beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung und einer Hinterbliebenenrente die Rente aus eigener Versicherung
in voller Höhe zu zahlen. Der Mindestbetrag der als zweite Leistung gezahlten Rente beträgt 128 Deutsche Mark; dies gilt nicht für eine Bergmannsrente.
(3) Besteht neben dem Anspruch auf Rente der Sozialpflichtversicherung Anspruch auf eine nicht gleichartige Rente aus der in die Sozialversicherung übernommenen Rente aus freiwilliger Versicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, sind die Bestimmungen des Absatzes 2 anzuwenden.
(4) Besteht neben dem Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses Artikels Anspruch auf eine Rente, die von einem ausländischen Versicherungsträger geleistet wird, wird diese auf Rentenbeträge, die zusätzlich zu einer errechneten Rente geleistet werden, angerechnet.
Besteht aus der Versicherung eines Verstorbenen für mehrere Hinterbliebene Anspruch auf mehrere Renten wegen Todes, wird die Gesamthöhe der Renten auf die Rente des Verstorbenen einschließlich Zuschlag für Untertagetätigkeiten begrenzt. Die Renten wegen Todes werden proportional gekürzt, mindestens jedoch in Höhe der mit dem Faktor 1,4130 vervielfältigten Mindestrente geleistet.
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente und eine Rente aus der Unfallversicherung gleicher Art, wird die Rente nur geleistet, wenn sie höher ist als die Rente aus der Unfallversicherung. Auf die Rente wird die für den gleichen Zeitraum zu leistende Rente aus der Unfallversicherung angerechnet. Renten gleicher Art sind:
Verletztenrente aus der Unfallversicherung und
a) Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Invalidität,
b) Bergmannsrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Berufsunfähigkeit
vorliegt,
Unfallwitwenrente oder Unfallwitwerrente und
a) Witwenrente oder Witwerrente,
b) Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente,
c) Übergangshinterbliebenenrente,
Unfallwaisenrente und
a) Waisenrente,
b) Bergmannswaisenrente.
(2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere nicht gleichartige Renten und ist eine der Renten eine Rente aus der Unfallversicherung, werden 50 vom Hundert der Rente aus der Unfallversicherung auf die höchste Rente angerechnet, wenn dieser höher als die Rente aus der Unfallversicherung ist. Ist sie die niedrigere Rente, wird sie in Höhe von 50 vom Hundert geleistet. Die übrigen Renten werden nicht geleistet. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
(2) Beginnt der Anspruch auf eine Rente wegen Alters während des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wird eine Vergleichsberechnung vorgenommen und die höhere Rente geleistet.
(3) Eine durch Wiederverheiratung weggefallene Zahlung einer Witwenrente, Witwerrente, Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente lebt wieder auf, wenn
bei Tod des neuen Ehegatten ein Anspruch auf eine solche Rente aus der letzten Ehe nicht besteht oder
die neue Ehe aufgrund eines innerhalb eines Jahres nach der Wiederverheiratung gestellten Antrags auf Ehescheidung geschieden wird und eine Unterhaltszahlung durch das Gericht nicht festgelegt worden ist,
wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt sind.
-
(Fundstelle: BGBl. I 1991, 1675)
*
Arbeitsjahre
Erhöhung für das Jahr in vom Hundert
1990
1989
1988
1987
1986
51 ++)
14,18
16,45
19,37
21,86
24,04
26,30
28,65
50
13,13
15,23
18,14
20,62
22,81
25,07
27,42
49
11,89
13,98
16,89
19,37
21,55
23,81
25,94
48
10,79
12,88
15,61
18,09
20,27
22,53
24,66
47
9,50
11,58
14,31
16,78
18,96
21,22
23,35
46
8,35
10,26
12,98
15,45
17,63
19,88
22,01
45
7,01
8,91
11,63
14,09
16,26
18,52
20,65
44
5,81
7,72
10,25
12,70
14,87
17,12
19,25
43
4,41
6,31
8,84
11,29
13,45
15,70
17,82
42
3,16
4,88
7,40
9,84
12,00
14,24
16,36
41
1,71
3,60
5,93
8,37
10,52
12,76
14,87
40
0,39
3,11
4,43
6,86
9,00
11,24
13,35
39
0,59
2,35
4,75
7,26
9,47
11,78
13,97
38
0,00
0,79
3,18
5,67
7,88
10,19
12,37
37
0,00
0,00
1,57
4,06
6,26
8,55
10,73
36
0,00
0,00
0,00
2,40
4,59
6,88
9,05
35
0,00
0,00
0,00
0,71
2,89
5,16
7,10
34
0,00
0,00
0,00
0,94
3,20
5,56
7,80
33
0,00
0,00
0,00
0,00
0,98
3,31
5,30
32
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,18
2,11
31
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
30
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
29
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
28
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
27
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
26
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
25
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
24
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
23
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
22
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
21
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
20
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
*
Arbeitsjahre
Erhöhung für das Jahr in vom Hundert
1985
1984
1983
1982
1981
51 ++)
14,18
16,45
30,63
32,45
34,80
37,23
39,49
50
13,13
15,23
29,40
31,22
33,57
36,00
38,27
49
11,89
13,98
27,93
29,97
32,32
34,51
36,77
48
10,79
12,88
26,64
28,69
31,04
33,23
35,50
47
9,50
11,58
25,33
27,38
29,73
31,93
34,20
46
8,35
10,26
24,00
26,04
28,16
30,60
32,87
45
7,01
8,91
22,63
24,68
26,79
29,23
31,25
44
5,81
7,72
21,23
23,05
25,39
27,59
29,85
43
4,41
6,31
19,80
21,62
23,96
26,16
28,43
42
3,16
4,88
18,34
20,15
22,50
24,69
26,96
41
1,71
3,60
16,84
18,66
21,00
23,19
25,46
40
0,39
3,11
15,32
17,12
19,47
21,66
23,67
39
0,59
2,35
16,02
17,89
20,33
22,61
24,71
38
0,00
0,79
14,41
16,28
18,47
20,74
23,09
37
0,00
0,00
12,76
14,63
16,81
19,08
21,44
36
0,00
0,00
11,07
12,94
15,12
17,38
19,20
35
0,00
0,00
8,89
10,50
12,40
14,12
15,89
34
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0,00
9,90
11,84
14,10
15,92
17,80
33
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0,00
7,13
8,79
10,74
12,51
14,34
32
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0,00
3,88
5,49
7,39
9,10
10,87
31
0,00
0,00
0,64
2,19
4,03
5,69
7,41
30
0,00
0,00
0,00
0,00
0,67
2,28
3,94
29
0,00
0,00
0,00
0,00
1,90
3,60
5,37
28
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
1,74
27
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0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
26
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
25
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0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
24
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0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
23
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0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
22
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0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
21
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
20
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
*
Arbeitsjahre
Erhöhung für das Jahr in vom Hundert
1980
1979
1978
1977
1976
51 ++)
14,18
16,45
41,82
44,24
46,74
49,33
52,02
50
13,13
15,23
40,62
43,04
45,55
47,85
50,84
49
11,89
13,98
39,11
41,53
44,04
46,64
49,33
48
10,79
12,88
37,85
40,27
42,79
45,10
47,79
47
9,50
11,58
36,55
38,71
41,22
43,24
44,71
46
8,35
10,26
34,96
37,39
39,06
40,19
41,64
45
7,01
8,91
33,07
34,67
36,03
37,14
38,56
44
5,81
7,72
32,21
34,37
36,89
39,21
41,91
43
4,41
6,31
30,78
32,95
35,47
37,50
40,20
42
3,16
4,88
29,05
31,49
33,73
36,05
38,76
41
1,71
3,60
27,56
29,72
32,24
34,27
36,97
40
0,39
3,11
26,02
28,18
30,42
32,74
34,23
39
0,59
2,35
26,88
29,42
31,76
33,88
36,71
38
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0,79
25,27
27,52
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0,00
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27,31
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0,00
20,81
22,46
23,87
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0,00
17,45
19,06
20,43
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34
0,00
0,00
19,47
21,18
22,64
23,84
25,37
33
0,00
0,00
15,95
17,61
19,03
20,20
21,68
32
0,00
0,00
12,44
14,05
15,43
16,55
17,99
31
0,00
0,00
8,93
10,49
11,82
12,91
14,30
30
0,00
0,00
5,41
6,92
8,21
9,27
10,62
29
0,00
0,00
6,93
8,54
9,92
11,04
12,48
28
0,00
0,00
3,24
4,80
6,13
7,21
8,61
27
0,00
0,00
0,00
1,05
2,33
3,38
4,73
26
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,85
25
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0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
24
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
23
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
22
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
21
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
20
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
*
Arbeitsjahre
Erhöhung für das Jahr in vom Hundert
1975
1974
1973
1972
1971
51 ++)
14,18
16,45
54,48
57,36
60,00
60,34
60,34
50
13,13
15,23
53,32
55,88
56,86
57,19
57,19
49
11,89
13,98
51,81
52,76
53,73
54,05
54,05
48
10,79
12,88
48,71
49,64
50,59
50,91
50,91
47
9,50
11,58
45,62
46,53
47,45
47,76
47,76
46
8,35
10,26
42,52
43,41
44,31
44,62
44,62
45
7,01
8,91
39,42
40,29
41,18
41,47
41,47
44
5,81
7,72
44,09
46,67
49,67
51,05
51,05
43
4,41
6,31
42,70
44,95
47,28
47,62
47,62
42
3,16
4,88
40,94
42,87
43,85
44,18
44,18
41
1,71
3,60
38,52
39,47
40,43
40,75
40,75
40
0,39
3,11
35,14
36,07
37,00
37,32
37,32
39
0,59
2,35
38,01
39,00
40,00
40,34
40,34
38
0,00
0,79
34,47
35,43
36,41
36,74
36,74
37
0,00
0,00
30,93
31,87
32,82
33,14
33,14
36
0,00
0,00
27,39
28,31
29,23
29,54
29,54
35
0,00
0,00
23,85
24,74
25,64
25,94
25,94
34
0,00
0,00
26,30
27,25
28,22
28,54
28,54
33
0,00
0,00
22,59
23,51
24,44
24,76
24,76
32
0,00
0,00
18,87
19,77
20,67
20,98
20,98
31
0,00
0,00
15,16
16,02
16,90
17,20
17,20
30
0,00
0,00
11,44
12,28
13,13
13,42
13,42
29
0,00
0,00
13,37
14,27
15,18
15,48
15,48
28
0,00
0,00
9,46
10,33
11,21
11,50
11,50
27
0,00
0,00
5,55
6,39
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7,52
7,52
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0,00
0,00
1,64
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3,26
3,54
3,54
25
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
24
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0,00
0,00
0,00
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0,96
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0,00
0,00
0,00
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0,00
0,00
22
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
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0,00
21
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
20
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
*
Arbeitsjahre
Erhöhung für das Jahr in vom Hundert
* * * *
51 ++)
14,18
16,45
62,04
* * * *
50
13,13
15,23
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* * * *
49
11,89
13,98
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* * * *
48
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12,88
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* * * *
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* * * *
46
8,35
10,26
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* * * *
45
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* * * *
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7,72
52,81
* * * *
43
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6,31
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* * * *
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45,86
* * * *
41
1,71
3,60
42,39
* * * *
40
0,39
3,11
38,91
* * * *
39
0,59
2,35
42,05
* * * *
38
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0,79
38,41
* * * *
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0,00
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* * * *
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0,00
0,00
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* * * *
35
0,00
0,00
27,48
* * * *
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0,00
0,00
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* * * *
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0,00
0,00
26,36
* * * *
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0,00
0,00
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* * * *
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0,00
18,70
* * * *
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0,00
0,00
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* * * *
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0,00
0,00
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* * * *
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0,00
13,01
* * * *
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0,00
0,00
8,97
* * * *
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0,00
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* * * *
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0,00
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0,00
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* * * *
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* * * *
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* * * *
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0,00
0,00
0,00
* * * *
20
0,00
0,00
0,00
* * * *
* *) und früher
++) und mehr
§ 118 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403), der nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen und Maßgaben fortgilt, ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: Wegen der Zuerkennung einer Invalidenrente nach Sonderversorgungssystemen im Sinne der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ist Satz 2 nicht anzuwenden.
Für Personen, die am 30. Juni 1991 in einem nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt sind, bleibt die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig, solange das Beschäftigungsverhältnis andauert.
(1) Im Beitrittsgebiet treten in Kraft:
(weggefallen)
das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846), zuletzt geändert durch Artikel 20 dieses Gesetzes,
das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 dieses Gesetzes,
das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Gesetzes,
§ 4 Abs. 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
§ 172 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
soweit in den vorausstehenden Artikeln nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 13 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) bleibt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 über den 31. Dezember 1991 hinaus in Kraft.
(3) § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) tritt außer Kraft, soweit er bestimmt, daß auch andere als die in § 2 oder § 229a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten selbständig Tätigen durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden.
(4) § 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
(5) Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 zum Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) und § 13 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) sind anzuwenden, solange in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und im Beitrittsgebiet unterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozialversicherung bestehen. Entfallen die Voraussetzungen des Satzes 1, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht auch, wenn über einen Antrag nach den in Satz 1 genannten Vorschriften bereits eine Entscheidung getroffen worden ist.
(6) Dem § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401) wird angefügt:
"r) Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung genommen haben."
(7) § 2 Abs. 2 Buchstabe r der Rentenverordnung gilt auch für Personen, die bereits eine Rente beziehen. Eine Neufeststellung der Rente erfolgt auf Antrag.
Die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1212) aufgeführte Maßgabe findet keine Anwendung auf Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes und auf Personen im Sinne des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung, die Leistungen auf der Grundlage
des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit,
des Abkommens vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit (BGBl. 1969 II S. 1233) in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 (BGBl. 1969 II S. 1260), des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974 (BGBl. 1975 II S. 253) und des Dritten Zusatzabkommens vom 29. August 1980 (BGBl. 1982 II S. 414),
des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1969 II S. 1437) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. 1975 II S. 389) oder
des Abkommens vom 20. Februar 1958 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (GBl. 1958 I Nr. 28 S. 353) und der Vereinbarung vom 7. Februar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Änderung des Abkommens vom 20. Februar 1958 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (GBl. 1973 II Nr. 15 S. 249)
erhalten. Leistungen nach diesen Abkommen sind auf Leistungen, die nach den im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden, anzurechnen, soweit diesen Leistungen dieselben Zeiten zugrunde liegen.
Ansprüche auf Renten aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach dem im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht entstehen nicht, wenn für diese Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten Renten von einem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht für Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes und für Personen im Sinne des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung, die Leistungen auf der Grundlage der in Nummer 1 genannten Abkommen erhalten.
Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, sind zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufzuheben. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Feststellungsbescheide anzuwenden, die aufgrund des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393), geändert durch Artikel 20 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), ergangen sind.
Die auf den Artikeln 32 bis 34 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)
(3)
(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 treten in Kraft: Artikel 8 Nr. 14 §§ 1151, 1154 Abs. 4 Satz 3, § 1156 Abs. 4, §§ 1157, 1159 und 1160, Artikel 35 Abs. 1 Nr. 1 sowie Artikel 37 Nr. 1, soweit in Absatz 10 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(5)
(6)
(7)
(8) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 40, 43, 69, 77, 95, 103, 122 und 123, Artikel 3, 4, 5 Nr. 2, Artikel 6, 7, 8 Nr. 15, Artikel 9 Nr. 1, Artikel 10 bis 13, 14 Nr. 6, 7, 20 Buchstabe a und Nr. 21, Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstaben c und e und Nr. 3, Artikel 19 Nr. 8 Buchstaben b bis d, Artikel 23 Nr. 3, Artikel 24, Artikel 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3, Artikel 37 Nr. 2, soweit in Absatz 10 nicht etwas anderes bestimmt ist, Artikel 38, 39 und 40 § 3 Abs. 2.
(9) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats tritt Artikel 35 Abs. 1 Nr. 6 in Kraft.
(10) Am 23. Juni 1991 tritt Artikel 37, soweit er sich auf das Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit bezieht, in Kraft.
(10a) Am 1. Dezember 1991 tritt Artikel 1 Nr. 134 in Kraft.
(11)
(12) Artikel 16 Nr. 1 und 3, der in Artikel 17 neugefaßte § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte und Artikel 18 treten nur in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 in Kraft.
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