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(weggefallen)
Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.
Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.
(1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.
(2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht.
Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt.
(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:
wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.
(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.
(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.
(2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grund stattfinden.
(3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.
(4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstands zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.
(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.
(2) Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.
(3) Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.
Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.
(1) Beschlüsse des Vorstands oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstands durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.
(2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.
(3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.
Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.
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Wo nach Landesgesetz auch die nicht auf Lebenszeit oder unwiderruflich angestellten Beamten der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften verpflichtet sind, einer staatlich überwachten Pensionskasse oder ähnlichen Einrichtung beizutreten, kann die Landesregierung die zu diesem Zwecke für die Körperschaften und ihre Angestellten geltenden Vorschriften auf Orts- und Innungskrankenkassen und deren Angestellte ausdehnen.
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Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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Sachgebiet G Abschnitt II - Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt. ...
Das Zweite Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
... - Sachgebiet H Abschnitt I - Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
... - Sachgebiet I Abschnitt III - Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Drittes, Fünftes und Sechstes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),
mit folgenden Maßgaben:
a) § 537 über die Aufgaben der Unfallversicherung, §§ 636 bis 642 und 849 über die Haftung von Unternehmern und anderen Personen, die Bußgeldvorschriften der §§ 772, 773, 834 und 895 sowie die §§ 1501 bis 1543e über die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten und die §§ 1545 bis 1548, 1552 bis 1587, 1735 bis 1772 über das Verfahren
finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
b) §§ 556 und 557, 558 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 bis 4, §§ 559 bis 569b, 779a bis 779c und 779d Abs. 2 über medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen sowie die §§ 619 bis 631, soweit sie diese Leistungen betreffen,
mit folgenden Maßgaben:
(1) Das Verletztengeld bei Arbeitnehmern (§ 561 Abs. 1) wird in Höhe des
Krankengeldes gezahlt, auf das ohne Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Anspruch bestehen würde.
(2) Das Übergangsgeld (§§ 568, 568a) wird in Höhe der dort genannten
Vomhundertsätze des Verletztengeldes nach Absatz 1 gezahlt.
(3) Leistungen, die dem Verletztengeld oder Übergangsgeld entsprechen und
die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach dem bisherigen Recht des
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes bewilligt worden sind,
werden in bisheriger Höhe weitergezahlt, wenn sie die entsprechenden
Leistungen nach dem übergeleiteten Recht übersteigen.
(4) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
c) §§ 538, 643 bis 704, 790 bis 798, 850 bis 862 und die entsprechenden Regelungen der §§ 766 bis 769, 831 bis 833, 892 bis 894, 978 und 1147 über die Träger der Versicherung und deren Verfassung sowie die §§ 776 bis 779, soweit sie die Zuständigkeit der Träger betreffen,
mit folgenden Maßgaben:
(1) Die Träger der Versicherung, deren örtliche Zuständigkeit den gesamten
bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes umfaßt, erstrecken ihre
Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet.
(2) Die Zuständigkeit der
- Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg erstreckt sich auf das Land
Mecklenburg-Vorpommern,
- Bau-Berufsgenossenschaft Hannover erstreckt sich auf die Länder
Brandenburg, Sachsen-Anhalt und auf den Teil des Landes Berlin, in dem
das Grundgesetz bisher nicht galt,
- Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main erstreckt sich auf das Land
Thüringen,
- Bayerischen Bau-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf das Land
Sachsen,
- Nordwestlichen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstreckt sich
auf die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und auf den Teil
des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
- Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft erstrecken
sich auf das Land Sachsen-Anhalt und auf das Land Sachsen, mit
Ausnahme des Bezirks Chemnitz,
- Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf
das Land Thüringen und auf den Bezirk Chemnitz des Landes Sachsen.
(3) Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet und den Teil des
Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher galt, wird eine
gemeinsame landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit Sitz in
Potsdam errichtet. Die Regierungen der in Artikel 1 des Vertrages
genannten Länder werden ermächtigt, unter Beachtung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Gesetz für jedes Land eine,
für die Länder Brandenburg und Berlin eine gemeinsame
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu errichten.
(4) Die Eigenunfallversicherung Berlin erstreckt ihre Zuständigkeit auf
den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
(5) Die sachliche Zuständigkeit der unter Absatz 1 bis Absatz 4 genannten
Träger richtet sich nach den Vorschriften, die im bisherigen
Geltungsbereich des Grundgesetzes schon gegolten haben. Soweit die
Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft sich
erstreckt, ist sie auch zuständig für Unternehmen, die zum
Zuständigkeitsbereich der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft
gehören würden. Soweit die Süddeutsche Eisen- und Stahl-
Berufsgenossenschaft sich erstreckt, ist sie auch zuständig für
Unternehmen, die zum Zuständigkeitsbereich der Süddeutschen Edel- und
Unedelmetall-Berufsgenossenschaft gehören würden. Für Unfälle im Sinne
der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes vom 11.
April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199), für die nur nach dem Recht, das in
dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt,
Versicherungsschutz besteht, ist der Bund (die
Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung) zuständig.
(6) Bei der Zuordnung von Unternehmen, die in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet ihren Sitz haben, zum jeweils sachlich
zuständigen Unfallversicherungsträger ergehen die Bescheide über die
Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis unter dem Vorbehalt, daß
unrichtige Eintragungen, die bis zum 31. Dezember 1991 erfolgt sind,
unverzüglich mit Wirkung zum 1. Januar 1992 zu berichtigen sind; dies
gilt auch dann, wenn die Unrichtigkeit nicht offensichtlich war oder
nicht zu nachweisbar schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führt. Auf den
Vorbehalt ist in jedem Aufnahmebescheid hinzuweisen.
(7) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nach Absatz 3 errichtete
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ihre Tätigkeit aufnimmt,
werden deren Aufgaben von der Hannoverschen Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft wahrgenommen. Sie erhält hierfür die
erforderliche personelle Unterstützung von den anderen
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der
Gartenbau-Berufsgenossenschaft, und zwar im Verhältnis der
Personalstärke dieser Träger. Außerdem ist sie berechtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für
Rechnung der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Personal anzuwerben und unter Vertrag zu nehmen.
(8) Für die Durchführung der Aufgaben der Unfallversicherung durch die
"Überleitungsanstalt Sozialversicherung" (Überleitungsanstalt) gilt
folgendes:
1. Die Überleitungsanstalt erfüllt bis zum 31. Dezember 1991 folgende
Aufgaben der Träger der Unfallversicherung, soweit diese die Aufgaben
nicht bereits vorher selbst übernehmen:
- Für die Unfallversicherung im gewerblichen und landwirtschaftlichen
Bereich sowie für den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit:
Entschädigung aller Arbeitsunfälle, die bis zum 31. Dezember 1990
eingetreten sind,
- für die Unfallversicherung im Landesbereich und im kommunalen Bereich:
Entschädigung aller Arbeitsunfälle,
- Entgegennahme und Verwaltung der Unfallumlage und sonstiger Einnahmen
der Unfallversicherung.
2. Die Überleitungsanstalt überträgt die bis zum 31. Dezember 1990
eingetretenen Arbeitsunfälle, außer den unter ee) genannten, auf die
nach Absatz 1 bis Absatz 4 zuständigen Träger der Unfallversicherung
über ihre drei Spitzenverbände wie folgt:
aa) Jeder der drei Bereiche der Unfallversicherung erhält den Anteil an
der Zahl von Arbeitsunfällen, der hinsichtlich der
Leistungsaufwendungen seiner Mitglieder im Jahr 1989 für Renten
(Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) seinem Anteil an
Leistungsaufwendungen für Renten der Mitglieder aller drei
Spitzenverbände der Träger der Unfallversicherung entspricht. Die
Arbeitsunfälle werden numerisch nach Geburtstag und -monat des
Leistungsempfängers, innerhalb eines Geburtstages alphabetisch nach
dem Familiennamen verteilt. Die so erfolgte Zuweisung gilt auch für
abgeleitete Renten, die sich später als neuer Versicherungsfall
ergeben.
bb) Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. verteilt
die auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-
Berufsgenossenschaft entfallenden Arbeitsunfälle nach einem
Verteilungsschlüssel, der aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus
dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt des Jahres 1989
und den Rentenzahlbeträgen (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) im Jahr
1989 für in den Jahren 1985 bis 1989 erstmals entschädigte
Arbeitsunfälle ermittelt wird. Bei der Ermittlung des
Verteilungsschlüssels sind die in Satz 1 aufgeführten Entgelte und
Rentenzahlbeträge der Berufsgenossenschaften, die sich nicht auf das
in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstrecken, mitzuerfassen;
die sich danach ergebenden Anteile derjenigen Berufsgenossenschaften,
die sich nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet
erstrecken, sind auf alle sich erstreckenden Metall- und Bau-
Berufsgenossenschaften getrennt nach Wirtschaftszweigen und nach den
in Satz 1 aufgeführten Kriterien für den Verteilungsschlüssel
aufzuteilen. Im übrigen gelten die Sätze 2 und 3 unter aa)
entsprechend.
Im Jahr 1995 ermittelt der Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften e.V. in gleicher Weise wie in Satz 1 aufgeführt
einen Verteilungsschlüssel aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus
dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt des Jahres 1994
und den Rentenzahlbeträgen (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) im Jahr
1994 für in den Jahren 1991 bis 1994 erstmals entschädigte
Arbeitsunfälle. Abweichungen in der finanziellen Belastung werden
erstmals für die im Jahr 1994 aus den quotenmäßig zugewiesenen
Arbeitsunfällen erwachsene Rentenlast untereinander ausgeglichen;
entsprechendes gilt jeweils für die Folgejahre unter Beibehaltung des
im Jahr 1995 neu ermittelten Schlüssels.
cc) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.
verteilt die auf die Gartenbau-Berufsgenossenschaft und die nach
Absatz 3 neu errichtete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
entfallenden Arbeitsunfälle entsprechend dem Verhältnis der
Beschäftigten im Gartenbau und in der Landwirtschaft in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1990.
Sätze 2 und 3 unter aa) gelten entsprechend.
dd) Der Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
e.V. verteilt die auf den Bund, die Bundesanstalt für Arbeit, die in
Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder, die
Eigenunfallversicherung Berlin und die nach § 656
Reichsversicherungsordnung bestimmten oder errichteten Träger
entfallenden Arbeitsunfälle wie folgt:
- Für den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit einerseits und die
Träger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen Bereich
andererseits werden Anteile entsprechend aa) ermittelt; die
Aufwendungen für Renten aufgrund des Fremdrentengesetzes bleiben dabei
außer Betracht.
- Die auf den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit entfallenden
Arbeitsunfälle werden auf die Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung übertragen.
- Die auf die Träger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen
Bereich entfallenden Arbeitsunfälle werden auf die in Artikel 1 Abs. 1
des Vertrages genannten Länder und die Eigenunfallversicherung Berlin
entsprechend der Zahl der Einwohner dieser Länder und des Teils von
Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nach dem Stand vom
31\. Dezember 1990 verteilt. Die Länder bestimmen über die Verteilung
in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sätze 2 und 3 unter aa) gelten
entsprechend.
ee) Die Arbeitsunfälle, die aufgrund von § 1 der Verordnung über die
Erweiterung des Versicherungsschutzes vom 11. April 1973 (GBl. I Nr.
22 S. 199) entschädigt werden, werden auf die Bundesausführungsbehörde
für Unfallversicherung übertragen.
ff) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, bei denen der Zeitpunkt des
Versicherungsfalls vor dem 1. Januar 1991 liegt, die aber erst nach
diesem Stichtag - jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 1994 -
angezeigt werden, gelten als Fälle, die entsprechend aa) zu verteilen
sind.
3. Die Überleitungsanstalt erfaßt die Aufwendungen für die Entschädigung
von Arbeitsunfällen im Landes- und kommunalen Bereich, die nach dem
31\. Dezember 1990 eingetreten sind, gesondert je nach zuständigem
Träger.
(9) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
d) § 546 Abs. 2, §§ 708 bis 722, 801, 865 bis 867 und 767 Abs. 2 Nr. 5 über die Unfallverhütung und Erste Hilfe
mit folgenden Maßgaben:
(1) Soweit neue Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gebildet werden, sind die im
bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bekannt gemachten
Unfallverhütungsvorschriften entsprechend anzuwenden, solange diese
Träger keine eigenen Unfallverhütungsvorschriften in Kraft gesetzt
haben.
(2) Die Unfallversicherungsträger prüfen, inwieweit die im bisherigen
Arbeitsschutzregelwerk, das in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet gilt (z.B. staatliche Standards mit Forderungen des
Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes, staatliche
Standards der Arbeitshygiene, Vorschriften zu arbeitsmedizinischen
Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen, arbeitshygienische Meß-
und Bewertungsvorschriften, Werkstoff-, Bau-, und Prüfvorschriften für
überwachungspflichtige Anlagen), enthaltenen Festlegungen bei der
Erarbeitung und Fortentwicklung ihrer Unfallverhütungsvorschriften
einzubeziehen sind.
(3) Soweit die neuen Träger im Landes- und kommunalen Bereich ihre
Aufgaben noch nicht von der Überleitungsanstalt übernommen haben, wird
die Aufgabe der Unfallverhütung und Ersten Hilfe von den für den
Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden wahrgenommen.
Aufwendungen für diese Aufgabe werden nicht erstattet.
(4) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
e) §§ 723 bis 761, 802 bis 829, 870 bis 890, 767 Abs. 2 Nr. 6, §§ 770 und 771 über Aufbringung und Verwendung der Mittel
mit folgenden Maßgaben:
(1) Die Unfallumlage nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die
Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) wird bis
zum 31. Dezember 1991 weiterhin von allen Arbeitgebern erhoben. Der
zur Deckung der Ausgaben der Unfallversicherung erforderliche
Umlagesatz wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
festgesetzt. Soweit § 735 Reichsversicherungsordnung zur Anwendung
kommt, gilt die Umlage als Beitragsvorschuß, im übrigen als Anteil der
vom Bund, der Bundesanstalt für Arbeit, den Ländern oder den Gemeinden
zu tragenden Ausgaben.
(2) Die Aufwendungen der Überleitungsanstalt, die nicht aus der
Unfallumlage nach Absatz 1 gedeckt werden können, werden von den
Unfallversicherungsträgern getragen, soweit ihre Aufgaben von der
Überleitungsanstalt wahrgenommen worden sind. Der Umfang der
Leistungsverpflichtung der einzelnen Träger der Unfallversicherung
bestimmt sich dabei nach der unter c) (8) Nr. 2. enthaltenen
Aufteilung. Für die Unfallversicherungsträger im Landes- und
kommunalen Bereich haben die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages
genannten Länder und die Eigenunfallversicherung Berlin die
Aufwendungen zu tragen. Überschüsse sind unter allen zuständigen
Unfallversicherungsträgern nach dem gleichen Schlüssel zu verteilen.
Die Aufwendungen für die Entschädigung der Arbeitsunfälle von
Versicherten im Landes- und kommunalen Bereich, die nach dem 31.
Dezember 1990 eingetreten sind, sind von den in Artikel 1 Abs. 1 des
Vertrages genannten Ländern und der Eigenunfallversicherung Berlin zu
tragen, soweit in diesen Ländern die Aufgaben der Überleitungsanstalt
noch nicht von den neu zu bildenden Unfallversicherungsträgern
wahrgenommen werden.
(3) Dem nach Buchstabe c) Absatz 7 gesetzlich beauftragten
Unfallversicherungsträger werden seine Ausgaben von dem zuständigen
Unfallversicherungsträger erstattet. Bis zur Erstattung sind die
Aufwendungen jeweils von der beauftragten und den unterstützenden
Unfallversicherungsträgern nach einem vom Bundesverband der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften auszuarbeitenden Schlüssel
zu tragen, der sich an den Kontenklassen 4 und 5 des Kontenrahmens
orientiert; auf Aufforderung sind entsprechende Vorschüsse zu zahlen.
(4) Der Bund erstattet die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger für
Sozialzuschläge. Er erstattet ferner die Aufwendungen der
Unfallversicherungsträger für Kinderzuschläge in Höhe des
Kindergeldes, soweit Kindergeld neben Kinderzuschlag nicht gezahlt
wird; dabei kann eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats das Nähere über die
Erstattung zu bestimmen.
(5) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
(f) §§ 539 bis 545 über den Kreis der versicherten Personen, §§ 547 bis 555a, 776 bis 779 und 835 bis 840 über den Versicherungsumfang,
§ 558 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 über das Pflegegeld, §§ 570 bis 631, 779d
Abs. 1, §§ 780 bis 789 und 841 bis 848 über Entschädigung durch Renten
oder sonstige Leistungen in Geld,
§§ 632 und 635 über Besonderheiten für Unternehmerversicherung, §§ 762
bis 765a und 830, 891 und 891a über weitere Einrichtungen und
Maßnahmen
mit folgender Maßgabe:
Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
g) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
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