Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Reichsversicherungsordnung (RVO)

Ausfertigungsdatum
1911-07-19
Fundstelle
RGBl: 1911, 509
Zuletzt geändert durch
Art. 7 G v. 23.10.2012 I 2246

Erstes Buch - Gemeinsame Vorschriften

Erster Abschnitt - Umfang der Reichsversicherung

(XXXX) §§ 1 u. 2 (weggefallen)

Zweiter Abschnitt - Träger der Reichsversicherung

I. - Bezeichnung

§ 3

-

II. - Rechtsfähigkeit

§ 4

-

III. - Organe

(XXXX) §§ 5 bis 11 (weggefallen)

IV. - Ehrenämter

(XXXX) §§ 12 bis 24 (weggefallen)

V. - Vermögen

(XXXX) §§ 25 bis 27f (weggefallen)
§ 27g

-

§ 28

-

§ 29

-

VI. - Aufsicht

(XXXX) §§ 30 bis 34 (weggefallen)

Dritter Abschnitt - Versicherungsbehörden

I. - Allgemeines

§ 35

-

II. - Versicherungsämter

1. - Errichtung
(XXXX) §§ 36 bis 38 (weggefallen)
2. - Zusammensetzung
§ 39

-

(XXXX) §§ 40 bis 55 (weggefallen)
3.
(XXXX) §§ 56 bis 58 (weggefallen)
4. - Kosten
(XXXX) §§ 59 u. 60 (weggefallen)

III.

(XXXX) §§ 61 bis 82 (weggefallen)

IV.

(XXXX) §§ 83 bis 109 (weggefallen)

Vierter Abschnitt - Sonstige gemeinsame Vorschriften

I. - Behörden

(XXXX) §§ 110 bis 114 (weggefallen)

II. - Rechtshilfe

(XXXX) §§ 115 bis 117 (weggefallen)

III. - Leistungen

(XXXX) §§ 118 bis 121 (weggefallen)

IV.

(XXXX) §§ 122 und 123 (weggefallen)

V. - Fristen

(XXXX) §§ 124 bis 134 (weggefallen)

VI. - Zustellungen

(XXXX) §§ 135 u. 136 (weggefallen)

VII. - Gebühren und Stempel

(XXXX) §§ 137 u. 138 (weggefallen)

VIII. - Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangs- und Ordnungsgelder

(XXXX) §§ 139 bis 148 (weggefallen)

IX. - Ortslohn

(XXXX) §§ 149 bis 152 (weggefallen)

X. - Beschäftigungsort

(XXXX) §§ 153 bis 156 (weggefallen)

XI. - Ausländische Gesetzgebung

(XXXX) §§ 157 u. 158 (weggefallen)

XII. - Gemeinsame Begriffsbestimmungen

1.
§ 159

-

2. - Entgelt
§ 160

-

3. - Landwirtschaft
§ 161

-

4. - Hausgewerbetreibende
§ 162

-

5. - Deutsche Seeschiffahrt
§ 163

-

6. - Geschäftsjahr
§ 164

-

Zweites Buch - Krankenversicherung

Erster Abschnitt

(XXXX) §§ 165 bis 178 (weggefallen)

Zweiter Abschnitt - Gegenstand der Versicherung

(weggefallen)

I. - Leistungen im allgemeinen

§ 179 (weggefallen)
(XXXX) §§ 180 und 180a (weggefallen)

I a.

(XXXX) §§ 181 bis 181b (weggefallen)

II.

(XXXX) §§ 182 bis 194 (weggefallen)

III. - Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

(XXXX) §§ 195 bis 200b (weggefallen)
§ 197

Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

IIIa. - Sonstige Hilfen

IV.

(XXXX) §§ 201 bis 204 (weggefallen)

V.

(XXXX) §§ 205 bis 205d (weggefallen)

VI.

(XXXX) §§ 206 bis 224 (weggefallen)

Dritter Abschnitt

(XXXX) §§ 225 bis 305 (weggefallen)

Vierter Abschnitt - Verfassung

I.

(XXXX) §§ 306 bis 319a (weggefallen)

II.

(XXXX) §§ 320 bis 326 (weggefallen)

III.

(XXXX) §§ 327 bis 348 (weggefallen)

IV. - Angestellte und Beamte

§ 349

Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.

§ 350

Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.

§ 351

(1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.

(2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht.

§ 352

Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt.

§ 353

(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:

  1. wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,

  2. in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,

  3. unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.

(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.

§ 354

(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.

(2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grund stattfinden.

(3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.

(4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstands zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.

§ 355

(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.

(2) Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.

(3) Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.

§ 356

Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.

§ 357

(1) Beschlüsse des Vorstands oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstands durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.

(2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.

(3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.

§ 358

Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.

§ 359

-

§ 360

Wo nach Landesgesetz auch die nicht auf Lebenszeit oder unwiderruflich angestellten Beamten der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften verpflichtet sind, einer staatlich überwachten Pensionskasse oder ähnlichen Einrichtung beizutreten, kann die Landesregierung die zu diesem Zwecke für die Körperschaften und ihre Angestellten geltenden Vorschriften auf Orts- und Innungskrankenkassen und deren Angestellte ausdehnen.

§ 361

-

§ 362

-

V.

(XXXX) §§ 363 bis 367e (weggefallen)

VI. - Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe

(XXXX) §§ 368 bis 376d (weggefallen)

Fünfter Abschnitt - Aufsicht

(XXXX) §§ 377 bis 379 (weggefallen)

Sechster Abschnitt

(XXXX) §§ 380 bis 405 (weggefallen)

Abschnitt Sechs A

§ 405a

-

Siebenter Abschnitt - Kassenverbände, Sektionen

§ 406

-

(XXXX) §§ 407 bis 413 (weggefallen)

(XXXX) §§ 414 und 414a (weggefallen)

§ 414b

Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(XXXX) §§ 414c bis 415c (weggefallen)

Achter Abschnitt

(XXXX) §§ 416 bis 502 (weggefallen)

Neunter Abschnitt

(XXXX) §§ 503 bis 525c (weggefallen)

Zehnter Abschnitt

(XXXX) §§ 526 bis 532 (weggefallen)

Elfter Abschnitt

(XXXX) §§ 533 bis 536a (weggefallen)

Drittes Buch

(XXXX) §§ 537 bis 1160 (weggefallen)

Zehnter Abschnitt - Bußgeldvorschriften

(XXXX) §§ 1161 bis 1225
Anlage 1 (zu § 646 Abs. 1)

-

Anlage 2 (zu § 790 Abs. 1)

-

Viertes Buch

(XXXX) §§ 1226 bis 1500 (weggefallen)

Fünftes Buch

(XXXX) §§ 1501 bis 1543e (weggefallen)

Fünfter Abschnitt

(XXXX) §§ 1544 bis 1544n (weggefallen)

Sechstes Buch

(XXXX) §§ 1545 bis 1773 (weggefallen)

B.

(XXXX) §§ 1774 bis 1779 (weggefallen)

C.

(XXXX) §§ 1780 bis 1801 (weggefallen)

D.

(XXXX) §§ 1802 bis 1805 (weggefallen)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII - Sachgebiet G Abschnitt II (Änderungen oder Ergänzungen) - Sachgebiet H Abschnitt I (vom Inkrafttreten ausgenommene Vorschriften) - Sachgebiet I Abschnitt III (Maßgaben für das beigetretene Gebiet) (BGBl. II 1990, 889, 1055, 1057, 1062)

  • Sachgebiet G Abschnitt II - Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt. ...

  • Das Zweite Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

... - Sachgebiet H Abschnitt I - Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:

  1. Viertes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),

... - Sachgebiet I Abschnitt III - Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  1. Drittes, Fünftes und Sechstes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),

    mit folgenden Maßgaben:

    a) § 537 über die Aufgaben der Unfallversicherung, §§ 636 bis 642 und 849 über die Haftung von Unternehmern und anderen Personen, die Bußgeldvorschriften der §§ 772, 773, 834 und 895 sowie die §§ 1501 bis 1543e über die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten und die §§ 1545 bis 1548, 1552 bis 1587, 1735 bis 1772 über das Verfahren

    finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
    

    b) §§ 556 und 557, 558 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 bis 4, §§ 559 bis 569b, 779a bis 779c und 779d Abs. 2 über medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen sowie die §§ 619 bis 631, soweit sie diese Leistungen betreffen,

    mit folgenden Maßgaben:
    
    (1) Das Verletztengeld bei Arbeitnehmern (§ 561 Abs. 1) wird in Höhe des
        Krankengeldes gezahlt, auf das ohne Vorliegen eines Arbeitsunfalls
        Anspruch bestehen würde.
    
    
    (2) Das Übergangsgeld (§§ 568, 568a) wird in Höhe der dort genannten
        Vomhundertsätze des Verletztengeldes nach Absatz 1 gezahlt.
    
    
    (3) Leistungen, die dem Verletztengeld oder Übergangsgeld entsprechen und
        die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach dem bisherigen Recht des
        in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes bewilligt worden sind,
        werden in bisheriger Höhe weitergezahlt, wenn sie die entsprechenden
        Leistungen nach dem übergeleiteten Recht übersteigen.
    
    
    (4) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
    

    c) §§ 538, 643 bis 704, 790 bis 798, 850 bis 862 und die entsprechenden Regelungen der §§ 766 bis 769, 831 bis 833, 892 bis 894, 978 und 1147 über die Träger der Versicherung und deren Verfassung sowie die §§ 776 bis 779, soweit sie die Zuständigkeit der Träger betreffen,

    mit folgenden Maßgaben:
    
    (1) Die Träger der Versicherung, deren örtliche Zuständigkeit den gesamten
        bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes umfaßt, erstrecken ihre
        Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet.
    
    
    (2) Die Zuständigkeit der
    
        -   Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg erstreckt sich auf das Land
            Mecklenburg-Vorpommern,
    
    
        -   Bau-Berufsgenossenschaft Hannover erstreckt sich auf die Länder
            Brandenburg, Sachsen-Anhalt und auf den Teil des Landes Berlin, in dem
            das Grundgesetz bisher nicht galt,
    
    
        -   Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main erstreckt sich auf das Land
            Thüringen,
    
    
        -   Bayerischen Bau-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf das Land
            Sachsen,
    
    
        -   Nordwestlichen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstreckt sich
            auf die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und auf den Teil
            des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
    
    
        -   Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft erstrecken
            sich auf das Land Sachsen-Anhalt und auf das Land Sachsen, mit
            Ausnahme des Bezirks Chemnitz,
    
    
        -   Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf
            das Land Thüringen und auf den Bezirk Chemnitz des Landes Sachsen.
    
    
    
    
    
    (3) Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet und den Teil des
        Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher galt, wird eine
        gemeinsame landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit Sitz in
        Potsdam errichtet. Die Regierungen der in Artikel 1 des Vertrages
        genannten Länder werden ermächtigt, unter Beachtung der
        wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Gesetz für jedes Land eine,
        für die Länder Brandenburg und Berlin eine gemeinsame
        landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu errichten.
    
    
    (4) Die Eigenunfallversicherung Berlin erstreckt ihre Zuständigkeit auf
        den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
    
    
    (5) Die sachliche Zuständigkeit der unter Absatz 1 bis Absatz 4 genannten
        Träger richtet sich nach den Vorschriften, die im bisherigen
        Geltungsbereich des Grundgesetzes schon gegolten haben. Soweit die
        Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft sich
        erstreckt, ist sie auch zuständig für Unternehmen, die zum
        Zuständigkeitsbereich der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft
        gehören würden. Soweit die Süddeutsche Eisen- und Stahl-
        Berufsgenossenschaft sich erstreckt, ist sie auch zuständig für
        Unternehmen, die zum Zuständigkeitsbereich der Süddeutschen Edel- und
        Unedelmetall-Berufsgenossenschaft gehören würden. Für Unfälle im Sinne
        der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes vom 11.
        April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199), für die nur nach dem Recht, das in
        dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt,
        Versicherungsschutz besteht, ist der Bund (die
        Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung) zuständig.
    
    
    (6) Bei der Zuordnung von Unternehmen, die in dem in Artikel 3 des
        Vertrages genannten Gebiet ihren Sitz haben, zum jeweils sachlich
        zuständigen Unfallversicherungsträger ergehen die Bescheide über die
        Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis unter dem Vorbehalt, daß
        unrichtige Eintragungen, die bis zum 31. Dezember 1991 erfolgt sind,
        unverzüglich mit Wirkung zum 1. Januar 1992 zu berichtigen sind; dies
        gilt auch dann, wenn die Unrichtigkeit nicht offensichtlich war oder
        nicht zu nachweisbar schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führt. Auf den
        Vorbehalt ist in jedem Aufnahmebescheid hinzuweisen.
    
    
    (7) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nach Absatz 3 errichtete
        landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ihre Tätigkeit aufnimmt,
        werden deren Aufgaben von der Hannoverschen Landwirtschaftlichen
        Berufsgenossenschaft wahrgenommen. Sie erhält hierfür die
        erforderliche personelle Unterstützung von den anderen
        landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der
        Gartenbau-Berufsgenossenschaft, und zwar im Verhältnis der
        Personalstärke dieser Träger. Außerdem ist sie berechtigt, im
        Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für
        Rechnung der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
        Personal anzuwerben und unter Vertrag zu nehmen.
    
    
    (8) Für die Durchführung der Aufgaben der Unfallversicherung durch die
        "Überleitungsanstalt Sozialversicherung" (Überleitungsanstalt) gilt
        folgendes:
    
        1.  Die Überleitungsanstalt erfüllt bis zum 31. Dezember 1991 folgende
            Aufgaben der Träger der Unfallversicherung, soweit diese die Aufgaben
            nicht bereits vorher selbst übernehmen:
    
            -   Für die Unfallversicherung im gewerblichen und landwirtschaftlichen
                Bereich sowie für den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit:
                Entschädigung aller Arbeitsunfälle, die bis zum 31. Dezember 1990
                eingetreten sind,
    
    
            -   für die Unfallversicherung im Landesbereich und im kommunalen Bereich:
                Entschädigung aller Arbeitsunfälle,
    
    
            -   Entgegennahme und Verwaltung der Unfallumlage und sonstiger Einnahmen
                der Unfallversicherung.
    
    
    
    
    
        2.  Die Überleitungsanstalt überträgt die bis zum 31. Dezember 1990
            eingetretenen Arbeitsunfälle, außer den unter ee) genannten, auf die
            nach Absatz 1 bis Absatz 4 zuständigen Träger der Unfallversicherung
            über ihre drei Spitzenverbände wie folgt:
    
            aa) Jeder der drei Bereiche der Unfallversicherung erhält den Anteil an
                der Zahl von Arbeitsunfällen, der hinsichtlich der
                Leistungsaufwendungen seiner Mitglieder im Jahr 1989 für Renten
                (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) seinem Anteil an
                Leistungsaufwendungen für Renten der Mitglieder aller drei
                Spitzenverbände der Träger der Unfallversicherung entspricht. Die
                Arbeitsunfälle werden numerisch nach Geburtstag und -monat des
                Leistungsempfängers, innerhalb eines Geburtstages alphabetisch nach
                dem Familiennamen verteilt. Die so erfolgte Zuweisung gilt auch für
                abgeleitete Renten, die sich später als neuer Versicherungsfall
                ergeben.
    
    
            bb) Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. verteilt
                die auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-
                Berufsgenossenschaft entfallenden Arbeitsunfälle nach einem
                Verteilungsschlüssel, der aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus
                dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt des Jahres 1989
                und den Rentenzahlbeträgen (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) im Jahr
                1989 für in den Jahren 1985 bis 1989 erstmals entschädigte
                Arbeitsunfälle ermittelt wird. Bei der Ermittlung des
                Verteilungsschlüssels sind die in Satz 1 aufgeführten Entgelte und
                Rentenzahlbeträge der Berufsgenossenschaften, die sich nicht auf das
                in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstrecken, mitzuerfassen;
                die sich danach ergebenden Anteile derjenigen Berufsgenossenschaften,
                die sich nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet
                erstrecken, sind auf alle sich erstreckenden Metall- und Bau-
                Berufsgenossenschaften getrennt nach Wirtschaftszweigen und nach den
                in Satz 1 aufgeführten Kriterien für den Verteilungsschlüssel
                aufzuteilen. Im übrigen gelten die Sätze 2 und 3 unter aa)
                entsprechend.
    
                Im Jahr 1995 ermittelt der Hauptverband der gewerblichen
                Berufsgenossenschaften e.V. in gleicher Weise wie in Satz 1 aufgeführt
                einen Verteilungsschlüssel aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus
                dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt des Jahres 1994
                und den Rentenzahlbeträgen (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) im Jahr
                1994 für in den Jahren 1991 bis 1994 erstmals entschädigte
                Arbeitsunfälle. Abweichungen in der finanziellen Belastung werden
                erstmals für die im Jahr 1994 aus den quotenmäßig zugewiesenen
                Arbeitsunfällen erwachsene Rentenlast untereinander ausgeglichen;
                entsprechendes gilt jeweils für die Folgejahre unter Beibehaltung des
                im Jahr 1995 neu ermittelten Schlüssels.
    
    
            cc) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.
                verteilt die auf die Gartenbau-Berufsgenossenschaft und die nach
                Absatz 3 neu errichtete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
                entfallenden Arbeitsunfälle entsprechend dem Verhältnis der
                Beschäftigten im Gartenbau und in der Landwirtschaft in dem in Artikel
                3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1990.
                Sätze 2 und 3 unter aa) gelten entsprechend.
    
    
            dd) Der Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
                e.V. verteilt die auf den Bund, die Bundesanstalt für Arbeit, die in
                Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder, die
                Eigenunfallversicherung Berlin und die nach § 656
                Reichsversicherungsordnung bestimmten oder errichteten Träger
                entfallenden Arbeitsunfälle wie folgt:
    
                -   Für den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit einerseits und die
                    Träger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen Bereich
                    andererseits werden Anteile entsprechend aa) ermittelt; die
                    Aufwendungen für Renten aufgrund des Fremdrentengesetzes bleiben dabei
                    außer Betracht.
    
    
                -   Die auf den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit entfallenden
                    Arbeitsunfälle werden auf die Bundesausführungsbehörde für
                    Unfallversicherung übertragen.
    
    
                -   Die auf die Träger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen
                    Bereich entfallenden Arbeitsunfälle werden auf die in Artikel 1 Abs. 1
                    des Vertrages genannten Länder und die Eigenunfallversicherung Berlin
                    entsprechend der Zahl der Einwohner dieser Länder und des Teils von
                    Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nach dem Stand vom
                    31\. Dezember 1990 verteilt. Die Länder bestimmen über die Verteilung
                    in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sätze 2 und 3 unter aa) gelten
                    entsprechend.
    
    
    
    
    
            ee) Die Arbeitsunfälle, die aufgrund von § 1 der Verordnung über die
                Erweiterung des Versicherungsschutzes vom 11. April 1973 (GBl. I Nr.
                22 S. 199) entschädigt werden, werden auf die Bundesausführungsbehörde
                für Unfallversicherung übertragen.
    
    
            ff) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, bei denen der Zeitpunkt des
                Versicherungsfalls vor dem 1. Januar 1991 liegt, die aber erst nach
                diesem Stichtag - jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 1994 -
                angezeigt werden, gelten als Fälle, die entsprechend aa) zu verteilen
                sind.
    
    
    
    
    
        3.  Die Überleitungsanstalt erfaßt die Aufwendungen für die Entschädigung
            von Arbeitsunfällen im Landes- und kommunalen Bereich, die nach dem
            31\. Dezember 1990 eingetreten sind, gesondert je nach zuständigem
            Träger.
    
    
    
    
    
    (9) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
    

    d) § 546 Abs. 2, §§ 708 bis 722, 801, 865 bis 867 und 767 Abs. 2 Nr. 5 über die Unfallverhütung und Erste Hilfe

    mit folgenden Maßgaben:
    
    (1) Soweit neue Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in dem in
        Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gebildet werden, sind die im
        bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bekannt gemachten
        Unfallverhütungsvorschriften entsprechend anzuwenden, solange diese
        Träger keine eigenen Unfallverhütungsvorschriften in Kraft gesetzt
        haben.
    
    
    (2) Die Unfallversicherungsträger prüfen, inwieweit die im bisherigen
        Arbeitsschutzregelwerk, das in dem in Artikel 3 des Vertrages
        genannten Gebiet gilt (z.B. staatliche Standards mit Forderungen des
        Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes, staatliche
        Standards der Arbeitshygiene, Vorschriften zu arbeitsmedizinischen
        Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen, arbeitshygienische Meß-
        und Bewertungsvorschriften, Werkstoff-, Bau-, und Prüfvorschriften für
        überwachungspflichtige Anlagen), enthaltenen Festlegungen bei der
        Erarbeitung und Fortentwicklung ihrer Unfallverhütungsvorschriften
        einzubeziehen sind.
    
    
    (3) Soweit die neuen Träger im Landes- und kommunalen Bereich ihre
        Aufgaben noch nicht von der Überleitungsanstalt übernommen haben, wird
        die Aufgabe der Unfallverhütung und Ersten Hilfe von den für den
        Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden wahrgenommen.
        Aufwendungen für diese Aufgabe werden nicht erstattet.
    
    
    (4) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
    

    e) §§ 723 bis 761, 802 bis 829, 870 bis 890, 767 Abs. 2 Nr. 6, §§ 770 und 771 über Aufbringung und Verwendung der Mittel

    mit folgenden Maßgaben:
    
    (1) Die Unfallumlage nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die
        Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) wird bis
        zum 31. Dezember 1991 weiterhin von allen Arbeitgebern erhoben. Der
        zur Deckung der Ausgaben der Unfallversicherung erforderliche
        Umlagesatz wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
        festgesetzt. Soweit § 735 Reichsversicherungsordnung zur Anwendung
        kommt, gilt die Umlage als Beitragsvorschuß, im übrigen als Anteil der
        vom Bund, der Bundesanstalt für Arbeit, den Ländern oder den Gemeinden
        zu tragenden Ausgaben.
    
    
    (2) Die Aufwendungen der Überleitungsanstalt, die nicht aus der
        Unfallumlage nach Absatz 1 gedeckt werden können, werden von den
        Unfallversicherungsträgern getragen, soweit ihre Aufgaben von der
        Überleitungsanstalt wahrgenommen worden sind. Der Umfang der
        Leistungsverpflichtung der einzelnen Träger der Unfallversicherung
        bestimmt sich dabei nach der unter c) (8) Nr. 2. enthaltenen
        Aufteilung. Für die Unfallversicherungsträger im Landes- und
        kommunalen Bereich haben die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages
        genannten Länder und die Eigenunfallversicherung Berlin die
        Aufwendungen zu tragen. Überschüsse sind unter allen zuständigen
        Unfallversicherungsträgern nach dem gleichen Schlüssel zu verteilen.
        Die Aufwendungen für die Entschädigung der Arbeitsunfälle von
        Versicherten im Landes- und kommunalen Bereich, die nach dem 31.
        Dezember 1990 eingetreten sind, sind von den in Artikel 1 Abs. 1 des
        Vertrages genannten Ländern und der Eigenunfallversicherung Berlin zu
        tragen, soweit in diesen Ländern die Aufgaben der Überleitungsanstalt
        noch nicht von den neu zu bildenden Unfallversicherungsträgern
        wahrgenommen werden.
    
    
    (3) Dem nach Buchstabe c) Absatz 7 gesetzlich beauftragten
        Unfallversicherungsträger werden seine Ausgaben von dem zuständigen
        Unfallversicherungsträger erstattet. Bis zur Erstattung sind die
        Aufwendungen jeweils von der beauftragten und den unterstützenden
        Unfallversicherungsträgern nach einem vom Bundesverband der
        landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften auszuarbeitenden Schlüssel
        zu tragen, der sich an den Kontenklassen 4 und 5 des Kontenrahmens
        orientiert; auf Aufforderung sind entsprechende Vorschüsse zu zahlen.
    
    
    (4) Der Bund erstattet die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger für
        Sozialzuschläge. Er erstattet ferner die Aufwendungen der
        Unfallversicherungsträger für Kinderzuschläge in Höhe des
        Kindergeldes, soweit Kindergeld neben Kinderzuschlag nicht gezahlt
        wird; dabei kann eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Der
        Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im
        Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch
        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats das Nähere über die
        Erstattung zu bestimmen.
    
    
    (5) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
    

    (f) §§ 539 bis 545 über den Kreis der versicherten Personen, §§ 547 bis 555a, 776 bis 779 und 835 bis 840 über den Versicherungsumfang,

    § 558 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 über das Pflegegeld, §§ 570 bis 631, 779d
    Abs. 1, §§ 780 bis 789 und 841 bis 848 über Entschädigung durch Renten
    oder sonstige Leistungen in Geld,
    
    §§ 632 und 635 über Besonderheiten für Unternehmerversicherung, §§ 762
    bis 765a und 830, 891 und 891a über weitere Einrichtungen und
    Maßnahmen
    
    mit folgender Maßgabe:
    
    Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
    

    g) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.

...

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.