Auf Grund
des § 69 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 68, 68a und 255d Abs. 1 sowie den §§ 255e, 255f und 255g des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), von denen die §§ 68a und 255d Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 20 und 68 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) eingefügt, § 255f zuletzt durch Artikel 5 Nr. 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert und § 255g durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 70 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist sowie die §§ 68, 69 und 255e zuletzt durch Artikel 1 Nr. 19, 21 und 69 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6 sowie mit § 95 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), § 44 Abs. 6 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) und § 95 Abs. 1 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791),
des § 255b Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 255a und 255d Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), von denen die §§ 255a und 255b Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 66 und 67 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind und § 255d Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 68 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) eingefügt worden ist, auch in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der vorstehend genannten Fassung sowie mit § 1153 Satz 3 der Reichversicherungsordnung in der durch § 215 Abs. 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Fassung, diese jeweils in Verbindung mit § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, sowie
des § 26 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 und des § 105 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),
verordnet die Bundesregierung:
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 2007 an 26,27 Euro.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli 2007 an 23,09 Euro.
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2007 an 12,13 Euro.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2007 an 10,66 Euro.
(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2008 0,9825.
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2008 0,9870.
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2007 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0054.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2007 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2007 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0054.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2007 an
für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 297 Euro und 1.186 Euro monatlich,
für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 257 Euro und 1.029 Euro.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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