Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2007 (RWBestV 2007)

Ausfertigungsdatum
2007-06-14
Fundstelle
BGBl I: 2007, 1113

Eingangsformel

Auf Grund

  • des § 69 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 68, 68a und 255d Abs. 1 sowie den §§ 255e, 255f und 255g des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), von denen die §§ 68a und 255d Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 20 und 68 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) eingefügt, § 255f zuletzt durch Artikel 5 Nr. 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert und § 255g durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 70 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist sowie die §§ 68, 69 und 255e zuletzt durch Artikel 1 Nr. 19, 21 und 69 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6 sowie mit § 95 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), § 44 Abs. 6 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) und § 95 Abs. 1 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791),

  • des § 255b Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 255a und 255d Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), von denen die §§ 255a und 255b Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 66 und 67 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind und § 255d Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 68 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) eingefügt worden ist, auch in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der vorstehend genannten Fassung sowie mit § 1153 Satz 3 der Reichversicherungsordnung in der durch § 215 Abs. 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Fassung, diese jeweils in Verbindung mit § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, sowie

  • des § 26 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 und des § 105 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),

verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 2007 an 26,27 Euro.

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli 2007 an 23,09 Euro.

§ 2 Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2007 an 12,13 Euro.

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2007 an 10,66 Euro.

§ 3 Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2008

(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2008 0,9825.

(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2008 0,9870.

§ 4 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2007 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0054.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2007 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2007 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0054.

§ 5 Pflegegeld in der Unfallversicherung

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2007 an

  1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 297 Euro und 1.186 Euro monatlich,

  2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 257 Euro und 1.029 Euro.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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