Auf Grund
– des § 69 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 68 und 68a sowie den §§ 228b, 255e und 255g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), von denen § 68a durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) eingefügt worden ist, § 228b durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) und die §§ 68 und 255e zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1076) geändert worden sind, und § 255g Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 70 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) eingefügt sowie § 69 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 6 sowie mit § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), § 44 Absatz 6 eingefügt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) und § 95 Absatz 1 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791),
– des § 255b Absatz 1 in Verbindung mit § 255a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), von denen § 255a zuletzt und § 255b Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 66 und 67 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, auch in Verbindung mit § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der vorstehend genannten Fassung sowie mit § 1153 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der durch § 215 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Fassung, diese jeweils in Verbindung mit § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, sowie
– des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des § 105 in Verbindung mit § 102 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)
verordnet die Bundesregierung:
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2009 27,20 Euro.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2009 24,13 Euro.
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2009 12,56 Euro.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2009 11,14 Euro.
(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2010 0,9825.
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2010 0,9870.
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2009 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0241.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2009 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0338.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2009 an
für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 307 Euro und 1 228 Euro monatlich,
für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 269 Euro und 1 075 Euro.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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