Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010 (RWBestV 2010)

Ausfertigungsdatum
2010-06-22
Fundstelle
BGBl I: 2010, 816

Eingangsformel

Auf Grund

– des § 69 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 68 und 68a sowie den §§ 228b, 255e und 255g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen § 68a durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), § 228b durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), § 68 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1076) und § 255e zuletzt durch Artikel 4 Nummer 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden sind, und § 255g Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 70 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) eingefügt sowie § 69 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 6 sowie mit § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –, § 44 Absatz 6 eingefügt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) und § 95 Absatz 1 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791),

– des § 255b Absatz 1 in Verbindung mit § 255a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen § 255a zuletzt und § 255b Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 66 und 67 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, auch in Verbindung mit § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der vorstehend genannten Fassung sowie mit § 1153 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der durch § 215 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Fassung, diese jeweils in Verbindung mit § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, sowie

– des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des § 105 in Verbindung mit § 102 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)

verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2010 27,20 Euro.

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2010 24,13 Euro.

§ 2 Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2010 12,56 Euro.

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2010 11,14 Euro.

§ 3 Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)

(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2010 0,9619.

(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2010 0,9817.

§ 4 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2010 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0000.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2010 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2010 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0000.

§ 5 Pflegegeld in der Unfallversicherung

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2010 an

  1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 307 Euro und 1 228 Euro monatlich,

  2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 269 Euro und 1 075 Euro.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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