Auf Grund
– des § 69 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 68 und 68a sowie den §§ 228b und 255e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen § 68a durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), § 228b durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), § 68 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1076) und § 255e zuletzt durch Artikel 4 Nummer 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden sind, sowie § 69 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 6 sowie mit § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –, § 44 Absatz 6 eingefügt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) und § 95 Absatz 1 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791),
– des § 255b Absatz 1 in Verbindung mit § 255a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen § 255a und § 255b Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 66 und 67 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, auch in Verbindung mit § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der vorstehend genannten Fassung sowie mit § 1153 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der durch § 215 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Fassung, diese jeweils in Verbindung mit § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, sowie
– des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des § 105 in Verbindung mit § 102 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)
verordnet die Bundesregierung:
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2011 27,47 Euro.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2011 24,37 Euro.
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2011 12,68 Euro.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2011 11,25 Euro.
(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2011 0,9715.
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2011 0,9857.
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2011 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0099.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2011 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2011 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0099.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2011 an
für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 310 Euro und 1 240 Euro monatlich,
für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 272 Euro und 1 086 Euro.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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