Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den in Artikel 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben für die in Anhang VII Teil I Nr. 2 bis 8, 9, Nr. 9 nur soweit dort Trichinen genannt sind, Nr. 10, 11, 14, 16, 19 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beschriebenen Bereiche wahr.
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den in Artikel 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben für die in Anhang VII Teil I Nr. 12, 15, 17, 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beschriebenen Bereiche wahr.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nimmt ferner die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den in Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit Anhang I Gruppe A Nr. 6 und Gruppe B Nr. 2 Buchstabe c und f und Nr. 3 Buchstabe a, b und f der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/468/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) beschriebenen Aufgaben wahr.
Das Max Rubner–Institut nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben für die beschriebenen Bereiche nach Anhang VII Teil I Nummer 1 und – soweit es sich um Anisakis handelt – Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wahr.
§ 46f des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung ist nicht mehr anzuwenden.
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