Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. EG Nr. 125 S. 2298/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18);
Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. 125 S. 2309/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18);
Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. EG Nr. L 193 S. 12), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18);
Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. EG Nr. L 193 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18);
Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. EG Nr. L 193 S. 74), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18).
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Saatgut landwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe und für Saatgut von Gemüsearten.
Im Sinne dieser Verordnung sind
Monogermsaatgut: genetisch einkeimiges Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;
Präzisionssaatgut: auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;
Saatgutmischung: Mischung von Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien;
3a. Verbundsorte: Gemenge aus Zertifiziertem Saatgut einer zugelassenen bestäuberabhängigen Hybride mit Zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer zugelassener Bestäuber, die in einem bei der Zulassung der bestäuberabhängigen Hybride festgelegten Verhältnis gemischt worden sind, bei dem durch entsprechende Behandlung mindestens einer der Komponenten sichergestellt ist, dass die Komponenten des Gemenges farblich deutlich voneinander unterscheidbar sind;
3b. bestäuberabhängige Hybride: männlich sterile Hybride als Komponente einer Verbundsorte (weibliche Komponente);
3c. Bestäuber: Pollen abgebende Komponente einer Verbundsorte (männliche Komponente);
Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Saatgut dienende Farbe von Etiketten, Aufdrucketiketten, Einlegern und Klebemarken; die Kennfarbe ist bei
* a)
Basissaatgut
weiß,
* b)
Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generation
blau, bei Verbundsorten mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten grünen Diagonalstreifen,
* c)
Zertifiziertem Saatgut zweiter und dritter Generation
rot,
* d)
Standardsaatgut
dunkelgelb,
* e)
Handelssaatgut
braun,
* f)
Vorstufensaatgut
weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen,
* g)
Saatgutmischungen
grün,
* h)
Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
orange;
Schadinsekten: lebende Insekten, die an Saatgut schädigend auftreten;
OECD-System: jeweiliges System der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
a) für die sortenmäßige Zertifizierung von
aa) Getreidesaatgut (außer Mais- und Sorghumsaatgut),
bb) Mais- und Sorghumsaatgut,
cc) Futterpflanzen- und Ölpflanzensaatgut,
dd) Runkelrüben- und Zuckerrübensaatgut,
b) für die Kontrolle von Gemüsesaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist;
Hybridität: Anteil der durch Fremdbefruchtung erzeugten Körner bei Saatgut von Hybridsorten, das aus Feldbeständen erwachsen ist, die mit einem Gametozid behandelt worden sind.
Bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke, Zottelwicke, Blauer Luzerne, monözischem Hanf, Sojabohne und Lein darf, außer bei Hybridsorten, Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation und bei Lein Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt werden.
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das Saatgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Saatgut von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der Betrieb im Ausland liegt.
(2) Wird Saatgut außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Saatgut aufbereitet wird.
(3) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zu dem in Anlage 1 jeweils genannten Termin zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Saatguterzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. Satz 1 gilt nicht für Anträge auf Anerkennung von Saatgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären
bei Basissaatgut,
a) dass der Feldbestand aus Vorstufensaatgut der angegebenen Sorte erwächst, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist;
b) im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, ferner, dass der Feldbestand aus Saatgut der angegebenen Erbkomponenten erwächst; soweit diese Erbkomponenten bestimmte Funktionen haben (mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind diese jeweils anzugeben;
bei Zertifiziertem Saatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation,
a) dass der Feldbestand aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwächst;
b) im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, ferner, dass der Feldbestand aus Saatgut der angegebenen Erbkomponenten erwächst; soweit diese Erbkomponenten bestimmte Funktionen haben (mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind diese jeweils anzugeben;
c) bei der Verwendung von Saatgut einer Sorte als Erbkomponente zur Erzeugung von Saatgut einer Hybridsorte ferner, dass das Saatgut der als Erbkomponente verwendeten Sorte anerkannt war; im Falle der Verwendung einer Hybridsorte als Erbkomponente, dass das Saatgut dieser Sorte als Zertifiziertes Saatgut anerkannt war;
bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation, dass der Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut erster Generation, Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwächst;
bei Zertifiziertem Saatgut dritter Generation, dass der Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation, Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwächst.
(4) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Saatgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die Kategorie anzugeben, unter der das Saatgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.
(5) Stammt das Saatgut von Samenträgern, die aus Stecklingen erwachsen, so ist mit dem Antrag auf Anerkennung der Nachweis über die erfolgreiche Prüfung des Bestandes der Stecklinge im Aussaatjahr nach § 7 Abs. 5 zu führen.
(6) Wird die Prüfung des Feldbestandes durch eine amtlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten durchgeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung dieser Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenommenen Prüfung des Feldbestandes und ein Nachweis der Genehmigung der Saatguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen.
(7) Im Antrag ist anzugeben, ob die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b beantragt wird.
(1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn
die Vermehrungsfläche bei Getreide außer Mais und Sorghum mindestens 2 Hektar, bei den übrigen landwirtschaftlichen Arten mindestens 0,5 Hektar groß ist;
der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt;
nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, dass auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zu Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können und
in dem Betrieb, der Saatgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saatgut
a) nur von jeweils einer Sorte einer Art oder, soweit Artengruppen nach Satz 2 bestehen, einer Artengruppe,
b) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte und
c) einer Sorte nur für einen Vertragspartner
erzeugt wird.
Für die Anwendung von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden folgende Artengruppen gebildet:
Runkelrübe, Zuckerrübe und Rote Rübe,
Kohlrübe und Futterkohl,
Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing und Rosenkohl,
Rübsen, Herbstrübe und Mairübe.
(1a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung von
Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente in den letzten zwei Jahren,
Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente und von Zertifiziertem Saatgut im letzten Jahr vor der Vermehrung kein Roggen angebaut worden ist.
(1b) Bei Hybridsorten von Raps und Komponenten von Verbundsorten gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche in den letzten fünf Jahren vor der Vermehrung keine Pflanzen einer anderen Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, und keine Pflanzen anderer Sorten derselben Art sowie anderer Saatgutkategorien derselben Sorte angebaut worden sind.
(2) Bei Saatgut, das im Rahmen eines OECD-Systems nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden soll, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn
bei Getreide außer Mais und Sorghum sowie bei Gräsern, Phazelie, Hanf, Sojabohne, Sonnenblume, Lein und Mohn in den letzten zwei Jahren,
bei Leguminosen landwirtschaftlicher Arten in den letzten drei Jahren,
bei Sareptasenf, Raps, Schwarzem Senf, Rübsen, Ölrettich, Weißem Senf, Kohlrübe und Futterkohl in den letzten fünf Jahren
vor der Vermehrung keine andere Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, keine andere Sorte derselben Art oder Artengruppe und keine andere Kategorie derselben Sorte auf der Vermehrungsfläche angebaut worden ist.
(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Saatgutqualität zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.
(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.
Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 2. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3. Für Vorstufensaatgut gelten die Anforderungen für Basissaatgut entsprechend.
(1) Jede Vermehrungsfläche ist im Jahr der Saatguterzeugung mindestens einmal vor der Ernte des Saatgutes durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
(1a) Jede Vermehrungsfläche zur Erzeugung von Vorstufen- und Basissaatgut bei Getreide ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen, soweit nicht mindestens eine oder mehrere zusätzliche Feldbesichtigungen nach Absatz 2 oder 3 vorgeschrieben sind.
(2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Roggen ist zusätzlich
bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der männlich sterilen Erbkomponente mindestens zweimal,
bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der fertilen Erbkomponente und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens einmal
durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen; dies gilt nicht bei der Erzeugung von Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente.
(3) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Mais ist zusätzlich bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens dreimal und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor Erscheinen der Narbenfäden des mütterlichen Elternteils. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Mais angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist. Ist zur Prüfung des zulässigen Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben erforderlich, so kann nach der Ernte oder auf Antrag des Vermehrers unmittelbar vor der Ernte eine zusätzliche Besichtigung der Kolben vorgenommen werden.
(3a) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die Feldbesichtigungen erfolgen zur Blütezeit. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist.
(3b) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die zweite zu Beginn der Blüte und die dritte am Ende der Blüte.
(4) Jede Vermehrungsfläche
im Überwinterungsanbau mit Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe, Zuckerrübe und Arten von Öl- und Faserpflanzen ist zusätzlich im Herbst des Aussaatjahres,
von Hybridsorten von Sonnenblume ist zusätzlich mindestens einmal zur Zeit der Blüte
durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
(5) Bei Vermehrungsflächen mit Samenträgern aus Stecklingen setzt die Feldbestandsprüfung voraus, dass auch der Bestand der Stecklinge im Aussaatjahr mindestens einmal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand geprüft worden ist.
(6) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.
(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
der Feldbestandsprüfer über die für die Durchführung der Feldbestandsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und
der Feldbestandsprüfer kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Feldbestandsprüfung hat.
Die Anerkennungsstelle hat den privaten Feldbestandsprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchführung der Feldbestandsprüfung unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen.
(8) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung des privaten Feldbestandsprüfers zu widerrufen, wenn dieser die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
(9) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Vermehrungsflächen, die durch einen privaten Feldbestandsprüfer geprüft werden, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung durchzuführen.
(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. Sie wird jedoch nicht durchgeführt, wenn der Mangel durch Befall mit Schadorganismen oder Krankheiten verursacht worden ist, die durch das Saatgut übertragen werden können.
(2) Die Anerkennungsstelle kann das Anerkennungsverfahren fortsetzen und Voraussetzungen hierfür festsetzen, wenn
zu erwarten ist, dass die festgestellten Mängel durch spätere Behandlung des Saatgutes auf ein zulässiges Ausmaß zurückgeführt werden können und
die Durchführung dieser Behandlung bei der Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nachgeprüft werden kann.
Die Anerkennungsstelle teilt dem Antragsteller und dem Vermehrer das Ergebnis der Feldbestandsprüfung sowie das Ergebnis der Prüfung des Bestandes von Stecklingen im Ansaatjahr schriftlich mit; im Falle mehrfacher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung.
(1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 9 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungsbesichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass das mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Bei Hybridmais findet sie jedoch nicht statt, wenn nach dem Ergebnis der Feldbesichtigung der zulässige Anteil nicht entfahnter Pflanzen überschritten war.
(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwischen der letzten Besichtigung und der Wiederholungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht verändert werden. § 9 gilt entsprechend.
(1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte (Probenehmer) entnimmt dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken aufbereiteten und verpackten Saatgut die Probe für die Beschaffenheitsprüfung nach § 12 und für die Nachprüfung nach § 16. Bei Saatgut, das im Rahmen des § 12 Abs. 1b anerkannt werden soll, kann die Probe auch aus vorgereinigter Rohware entnommen werden. Bei Saatgut, das umhüllt (z. B. pilliert oder inkrustiert) in den Verkehr gebracht werden soll, entnimmt der Probenehmer eine zusätzliche Probe aus dem bearbeiteten, aber noch nicht umhüllten Saatgut zur Feststellung der technischen Mindestreinheit.
(1a) (weggefallen)
(2) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergeben sich aus Anlage 4.
(2a) Im Falle der Anerkennung des Saatgutes von Straußgräsern, Lieschgräsern, Rispenarten, Goldhafer, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten, Glatthafer, Festulolium und Weidelgräsern darf für die Zwecke der Beschaffenheitsprüfung bis zum 31. Dezember 2013 die Probenahme abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Spalte 2 auch an Partien mit einem Höchstgewicht von bis zu 25 Tonnen durchgeführt werden, soweit der Betrieb, von dem das Saatgut stammt, dies bei der Anerkennungsstelle beantragt. Die Anerkennungsstelle kann die Probenahme an Saatgutpartien dieser Größe davon abhängig machen, dass der Antragsteller nachweist, dass das zuständige Komitee der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) seine Teilnahme an dem ISTA-Versuch zur Partiegröße von Futterpflanzensaatgut bestätigt hat. Die Anerkennungsstelle kontrolliert im Falle von Proben nach Satz 1, die von einem privaten Probenehmer nach Absatz 7 gezogen worden sind, bis zu 5 vom Hundert der durchgeführten Heterogenitätsprüfungen.
(3) Der Probenehmer kann von Saatgut, das noch nicht verpackt ist, Proben entnehmen, wenn die Zugehörigkeit der jeweiligen Probe zu der Partie durch Absonderung und Kenntlichmachung der Partie bis zur endgültigen Verschließung sichergestellt ist. Im Falle der Zusammenlagerung einer das Höchstgewicht einer Partie übersteigenden Saatgutmenge genügt es, wenn die Zugehörigkeit der Proben zu der Saatgutmenge sichergestellt ist.
(4) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person
angezeigt hat, dass das Saatgut aufbereitet ist; dabei sind das voraussichtliche Gewicht der Partie und die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht des Inverkehrbringens zu gewerblichen Zwecken in Kleinpackungen anzugeben;
schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt,
a) die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben oder
b) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 8 Abs. 2 fortsetzt und die von ihr hierfür festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.
(6) Im Falle eines Antrags auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entnimmt der Probenehmer die Probe, wenn der Antragsteller anstelle der Erklärung nach Absatz 4 Nr. 2 schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 6 beigefügte Bescheinigung bezieht.
(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Probenehmer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Probenahme zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
der private Probenehmer entweder die für die Durchführung der Probenahme erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Ausbildung erworben hat, die der nach Landesrecht für die bei den Anerkennungsstellen beschäftigten Probenehmer vorgeschriebenen Ausbildung gleichwertig ist, oder die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probenehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen hat,
die Tätigkeit des Probenehmers durch die Anerkennungsstelle systematisch überwacht wird,
ein Probenehmer, der bei einem Saatgutunternehmen beschäftigt ist, nur Saatgutpartien beprobt, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Anerkennungsstelle wurde etwas anderes vereinbart.
Die Anerkennungsstelle hat den privaten Probenehmer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchführung der Probenahme unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen.
(8) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutpartien, die durch einen privaten Probenehmer beprobt werden, selbst zusätzliche Kontrollbeprobungen durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für Proben, die durch automatische Probenahme gewonnen werden.
(9) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Probenehmers zu widerrufen, wenn dieser die Probenahmen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
(1) Die Beschaffenheit wird anhand der dafür entnommenen Probe geprüft. Auf Antrag wird bei Getreide zusätzlich geprüft, ob die besonderen Voraussetzungen bezüglich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, die in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt sind. Auf Antrag kann außerdem das Tausendkorngewicht festgestellt werden.
(1a) Für die Untersuchung der Keimfähigkeit werden aus der für die Beschaffenheitsprüfung entnommenen Probe 4 x 100 der reinen Körner nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.
(1b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide kann die Anerkennungsstelle auf Antrag nach § 4 Abs. 7 die Beschaffenheitsprüfung in der Weise durchführen, dass sie nicht alle Partien auf Erfüllung der Anforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit prüft. Die Anerkennungsstelle hat in diesem Fall bei mindestens 20 vom Hundert der Proben eine vollständige Beschaffenheitsprüfung durchzuführen.
(2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist. Dies gilt nicht für die zusätzliche Prüfung bei Getreide nach Absatz 1 Satz 2. Ergibt im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 2 die Prüfung einer aus der Saatgutmenge entnommenen Probe, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so erfüllt die gesamte Saatgutmenge nicht die Anforderungen.
(3) Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3 für Basissaatgut außer der Anforderung an die Keimfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag auch dann als Basissaatgut oder Vorstufensaatgut anerkannt werden, wenn die Keimfähigkeit 50 vom Hundert der reinen Körner oder Knäuel nicht unterschreitet. Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, dass das Saatgut nicht zu anderen Saatzwecken als zur weiteren Vermehrung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.
(4) Die Anerkennungsstelle kann ein privates Labor zur Mitwirkung bei der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal über die für die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
der für den technischen Betrieb Verantwortliche über die für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
das Labor über Räumlichkeiten und Geräte verfügt, die für die ordnungsgemäße Prüfung geeignet sind,
die Tätigkeit des Labors von der Anerkennungsstelle systematisch überwacht wird und
ein Labor eines Saatgutunternehmens nur Saatgutpartien untersucht, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Anerkennungsstelle wurde etwas anderes vereinbart.
(5) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutpartien, die durch ein privates Labor geprüft werden, selbst eine zusätzliche Beschaffenheitsprüfung durchzuführen.
(6) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Labors zu widerrufen, wenn dieses die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
Die Anerkennungsstelle teilt das Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung dem Antragsteller, dem Vermehrer und demjenigen, in dessen Betrieb die Probe entnommen worden ist, schriftlich mit. Über das Ergebnis der zusätzlichen Prüfung bei Getreide nach § 12 Abs. 1 Satz 2 wird eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt; wird diese Prüfung erst nach der Anerkennung vorgenommen, so wird in der Bescheinigung auch die Anerkennungsnummer der Partie angegeben.
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:
der Name des Antragstellers,
der Name des Vermehrers,
die Art und die Sortenbezeichnung,
die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,
das Erntejahr,
das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist,
im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 3 das Tausendkorngewicht,
im Falle der Anerkennung die Kategorie und die Anerkennungsnummer.
(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.
(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides.
(4) Erfüllt Saatgut, dessen Anerkennung als Basissaatgut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für Basissaatgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes Saatgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifiziertes Saatgut erfüllt. Dies gilt nicht für Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden.
(1) Ist Saatgut von Mais nach der Anerkennung kalibriert worden, so wird es erneut auf die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit geprüft. Ist anerkanntes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe oder Roter Rübe zu Präzisionssaatgut aufbereitet worden, so wird es auf die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit bei Präzisionssaatgut geprüft.
(2) Auf Antrag entnimmt der Probenehmer eine Probe aus anerkanntem oder zugelassenem Saatgut zu einer erneuten Beschaffenheitsprüfung.
(3) Die Prüfungen sind bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich das Saatgut lagert. Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden; die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer und die Behandlung, der das Saatgut unterworfen war, sind anzugeben.
(4) § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
(1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für erforderlich hält, anerkanntes Saatgut und in jedem Falle Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein privater Feldbestandsprüfer mit der Durchführung der Feldbestandsprüfung beauftragt werden soll, anhand der dafür entnommenen Probe daraufhin nach, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren. Anerkanntes Vorstufensaatgut sowie Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide oder Raps sowie Basissaatgut von Sorten nach § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes ist in jedem Falle, anderes anerkanntes Saatgut im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System nach Maßgabe des Absatzes 3 nachzuprüfen; in diesen Fällen führt das Bundessortenamt die Nachprüfung auf Sortenechtheit durch und unterrichtet die Anerkennungsstelle und den Züchter über das Ergebnis.
(2) Absatz 1 gilt nicht für anerkanntes Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe.
(3) Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System wird für Basissaatgut, außer bei Rüben, und für Zertifiziertes Saatgut eine Nachprüfung durchgeführt. Bei Zertifiziertem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen und Rüben wird diese Nachprüfung an mindestens 25 vom Hundert, bei Zertifiziertem Saatgut der übrigen Getreidearten und der Gemüsearten an mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben durchgeführt; dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt worden war.
(3a) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,
die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v. H.,
die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v. H.
nicht übersteigt.
(3b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt das Bundessortenamt an mindestens 5 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch. Die Sortenechtheit gilt nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt.
(3c) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein privater Feldbestandsprüfer mit der Durchführung der Feldbestandsprüfung beauftragt werden soll, vor der Anerkennung des daraus erzeugten Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein.
(3d) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit nur dann als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen
der mütterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 1 vom Hundert, und die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 vom Hundert,
der väterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,1 vom Hundert
nicht übersteigt. Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch Nachprüfung an mindestens 5 vom Hundert der amtlich entnommenen Proben überwacht.
(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet ist,
eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt;
Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung durchführt.
Wird im Rahmen eines OECD-Systems eine Nachprüfung auf Sortenechtheit von im Ausland erzeugtem Saatgut erforderlich, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt. Soweit eine Stelle im Ausland im Rahmen eines OECD-Systems einen Antrag auf Übersendung von Proben für eine Nachprüfung stellt und dem Antrag entsprochen werden soll, gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforderlichen Proben dem Bundessortenamt zu.
Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut abgegeben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art, Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der Rücknahme zu unterrichten.
Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 7.
(2) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4.
(1) Die Nachkontrolle von Standardsaatgut wird stichprobenweise durchgeführt. Die Nachkontrollstelle zieht die erforderlichen Proben aus den nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes aufzubewahrenden Proben. Sie kann durch einen Probenehmer Proben aus der Partie ziehen lassen, soweit dies für eine ausreichende Nachkontrolle, insbesondere zur Sicherstellung der Zugehörigkeit der aufbewahrten Proben zu der Partie, erforderlich ist.
(2) Das Mindestgewicht einer Probe, die von einem nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes Verpflichteten oder im Falle der Probenahme nach Absatz 1 Satz 3 zu ziehen ist, ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 6.
(3) Besteht die gesamte Saatgutpartie aus Kleinpackungen, deren Nettosaatgutgewicht insgesamt weniger als das Hundertfache des Mindestgewichtes einer Probe nach Anlage 4 Nr. 6 beträgt, so entfällt die Verpflichtung nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes, eine Probe zu ziehen und aufzubewahren.
(4) Das Bundessortenamt führt die Nachprüfung auf Sortenechtheit durch. Die Nachkontrollstelle stellt ihm hierfür Teilmengen der nach Absatz 1 Satz 2 gezogenen Proben zur Verfügung; die Nachprüfung kann sich auch auf die nach Absatz 1 Satz 3 gezogenen Proben erstrecken. Das Bundessortenamt teilt das Ergebnis der Nachprüfung auf Sortenechtheit der Nachkontrollstelle mit.
(5) Haben sich bei der Nachkontrolle Abweichungen ergeben, so teilt die Nachkontrollstelle dies demjenigen mit, der nach § 12 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zur Aufzeichnung verpflichtet ist.
Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden:
Leguminosen:
Esparsette,
Pannonische Wicke;
Öl- und Faserpflanzen:
Schwarzer Senf.
Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3.
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Im Übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung folgende Vorschriften entsprechend:
für die Probenahme einschließlich des Höchstgewichtes einer Partie und des Mindestgewichtes oder der Mindestmenge der Probe § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1,
für die Beschaffenheitsprüfung § 12 Abs. 1 und 2,
für die Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung § 13.
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung sind anzugeben:
der Name des Antragstellers,
die Art,
das Aufwuchsgebiet,
das Erntejahr,
das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist,
im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.
(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
(1) Saatgutmischungen dürfen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 keine Einschränkungen ergeben, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie im Inland hergestellt worden sind und für ihre Herstellung eine Mischungsnummer nach § 27 erteilt ist oder
sie in einem anderen Vertragsstaat hergestellt worden sind und kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder Kategorie nach im Inland nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.
(2) Saatgutmischungen dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs
zur Körnererzeugung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält;
zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten,
a) bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist oder
b) die in dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten als "nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt" bezeichnet sind.
(3) Saatgutmischungen für die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen ferner zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie nur Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten enthalten und
das Saatgut vor dem Mischen anerkannt oder als Handelssaatgut zugelassen worden war oder als Standardsaatgut oder Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden durfte.
Saatgutmischungen für andere als die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen jedoch zu gewerblichen Zwecken auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Saatgut von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten enthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nummer 8 erfüllen. Satz 1 Nummer 2 gilt für diese Saatgutmischungen entsprechend, sofern sie Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten enthalten.
(3a) Saatgutmischungen von Gemüsesorten dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
Saatgut von Gemüsesorten einer Gemüseart enthalten und
in Kleinpackungen nach § 40 abgegeben werden.
(4) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, dürfen nur innerhalb dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
(5) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Rüben enthalten, dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
(1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für jede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die Mischung hergestellt werden soll. Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben „M” zusammen. Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7. Das Höchstgewicht einer Partie von Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart ist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Der Antragsteller hat im Antrag
anzugeben:
a) den Verwendungszweck und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung,
b) die Zusammensetzung nach Arten und bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut nach Sorten in vom Hundert des Gewichtes,
c) das voraussichtliche Gewicht der Partie,
d) die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht des Inverkehrbringens von Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken,
zu erklären, dass er in die Saatgutmischung von den im Artenverzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut aufnimmt, das die Anforderungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfüllt.
(4) Der Antragsteller hat ferner anzugeben:
für jeden Bestandteil der Mischung
a) bei anerkanntem Saatgut die Anerkennungsnummer,
b) bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,
c) bei Standardsaatgut die Bezugsnummer,
d) bei Behelfssaatgut die Partienummer,
e) bei im Ausland anerkanntem oder zugelassenem Saatgut auch die Anerkennungsstelle;
bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, das Ende der Frist.
(5) Der Probenehmer entnimmt der für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Saatgutmischung, außer bei Kleinpackungen, eine Probe für eine Untersuchung oder Nachprüfung oder zur Beweissicherung. Das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergibt sich aus Anlage 4.
Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung der nach § 27 Abs. 5 entnommenen Probe die Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer (§ 40 Abs. 6) für diese Saatgutmischung zurückgenommen und ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut abgegeben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe der Mischungsnummer oder Kennnummer von der Rücknahme zu unterrichten.
Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Saatgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Nummer 1 vorzulegen hat.
(1) Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs. 5 ist jede Packung oder jedes Behältnis des Saatgutes durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen. Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle.
(2) Jede Packung oder jedes Behältnis von Standardsaatgut ist von demjenigen, der das Saatgut als erster zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, mit einem Etikett zu kennzeichnen. Bei Standardsaatgut, das in einem anderen Vertragsstaat in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bestimmten Form gekennzeichnet und geschlossen worden ist, entfällt diese Verpflichtung für denjenigen, der es, ohne es neu zu verpacken, im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt.
(3) Das Etikett muss rechteckig und mindestens 110 x 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 5 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden. Die Betriebsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.3) wird von der Nachkontrollstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt; sie setzt sich zusammen aus den Buchstaben „DE”, einer Zahl und einem dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle nach § 14 Abs. 2 entsprechenden Kennzeichen der Nachkontrollstelle. Die Bezugsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.6) setzt sich aus der Betriebsnummer, der vom Betrieb festgesetzten Partienummer und den Buchstaben "St" zusammen.
(4) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut muss das Etikett zusätzlich die Angabe "Monogermsaatgut" beziehungsweise "Präzisionssaatgut" sowie die angegebenen Ober- und Untergrenzen der Sortierung (Kaliber) enthalten.
(5) Bei Hybridsorten muss auf dem Etikett zusätzlich zur Sortenbezeichnung angegeben sein:
bei Vorstufensaatgut und Basissaatgut die Bezeichnung der Erbkomponente und deren Funktion (mütterlicher oder väterlicher Elternteil),
bei Zertifiziertem Saatgut die Bezeichnung "Hybride".
(5a) Bei Verbundsorten und ihren Komponenten muss das Etikett zusätzlich folgende Angaben enthalten:
bei der Verbundsorte deren Sortenbezeichnung, die Angabe "Verbundsorte" und die Gewichtsprozentsätze der verschiedenen Komponenten, sofern diese dem Käufer nicht auf Verlangen schriftlich mitgeteilt werden,
bei Zertifiziertem Saatgut der Komponenten neben der Sortenbezeichnung die Angabe "weibliche Komponente" oder "männliche Komponente" und die Bezeichnung der jeweiligen Verbundsorte.
(5b) Im Falle der Anwendung des § 11 Abs. 2a muss das Etikett der Saatgutpartie nach der Angabe "EG-Norm" die Angabe "Entscheidung 2007/66/EG der Kommission" enthalten.
(6) Das Etikett kann Angaben enthalten über
die Keimfähigkeit und das Tausendkorngewicht, soweit diese Eigenschaften amtlich festgestellt worden sind,
das angegebene Kaliber bei Saatgut von Mais,
die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut bei anerkanntem Vorstufensaatgut.
(7) Bei Saatgutmischungen muss das Etikett für jeden Bestandteil zusätzlich folgende Angaben enthalten:
die Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium,
bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die Sortenbezeichnung,
den Anteil in vom Hundert des Gewichtes.
Enthält die Saatgutmischung Saatgut einer Art, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt ist, mit einem Anteil von mehr als 3 vom Hundert des Gewichtes, so sind für diese Art auch die Reinheit in vom Hundert des Gewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner anzugeben. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können auch auf der Rückseite des Etikettes, die Angaben nach Satz 2 auch auf einem Zusatzetikett gemacht werden. Anstelle der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 kann auf dem Etikett eine Mischungsbezeichnung angegeben werden, wenn die Angaben bei der in § 27 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anerkennungsstelle niedergelegt sind und auf jeder Packung aufgedruckt, auf einem Zusatzetikett vermerkt oder in einem jeder Packung oder jedem Behältnis beigegebenen Begleitpapier enthalten sind. Satz 4 gilt nicht für Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart.
(8) Bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, ist zusätzlich diese Frist anzugeben mit dem Hinweis, dass die Saatgutmischung nur während dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.
(9) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.
Bei anerkanntem Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen kann, wenn die Packung oder das Behältnis eine von der Anerkennungsstelle zugeteilte Ordnungsnummer trägt, anstelle des Etikettes ein unverwischbarer Aufdruck oder Stempelaufdruck mit den Angaben nach § 29 Abs. 3, 5 und 6 in der jeweiligen Kennfarbe angebracht werden (Aufdrucketikett). Die Anerkennungsnummer sowie Monat und Jahr der Probenahme sind in zeitlicher Verbindung mit der Probenahme nach § 11 Abs. 1 oder dem Verpacken nach § 36 Satz 1 durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht anzubringen.
Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung "Einleger" und mindestens folgende Angaben der Anlage 5 enthält:
bei anerkanntem Saatgut die Angaben nach den Nummern 1.4 bis 1.7 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,
bei Standardsaatgut die Angaben nach den Nummern 2.2, 2.4 bis 2.6 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,
bei Handelssaatgut die Angaben nach den Nummern 3.4 bis 3.6,
bei Saatgutmischungen die Angaben nach den Nummern 4.3 und 4.4 und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung.
Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus reißfestem Material, ein Klebeetikett oder ein Aufdrucketikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind.
(1) Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physikalischen oder in ihrer Wirkung vergleichbaren Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Die Angaben sind in den Begleitpapieren aufzuführen und unverwischbar aufzudrucken
auf dem Etikett und, soweit ein Einleger erforderlich ist, auf dem Einleger,
auf einem Zusatzetikett und, soweit es nicht aus reißfestem Material besteht, auf dem Einleger oder einem zusätzlichen Einleger oder
auf einem Klebeetikett oder einem Aufdrucketikett.
(2) Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden und ist es auf Grund der Größe des Etiketts nicht möglich, alle nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) geforderten Angaben auf dem Etikett anzubringen, können die mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgelegten Standardsätze hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen und der Maßnahmen zur Risikominderung auch auf dem Lieferschein oder einem Begleitpapier abgedruckt werden. In diesem Fall ist auf dem Etikett ein Hinweis auf das Vorhandensein der Standardsätze und Risikominderungsmaßnahmen auf dem Lieferschein oder Begleitpapier anzugeben.
(1) Die Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem Saatgut müssen auf dem Etikett, im Falle der Nummer 2 auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett, jeweils zusätzlich folgende Angaben tragen:
"Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt" bei Saatgut von Gräsersorten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes);
"Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten" bei Saatgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes);
"geprüft nach § 12 Abs. 1b der Saatgutverordnung" im Falle einer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b.
(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes der Sorte verbunden, so ist auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine Angabe entsprechend der Auflage anzubringen.
(3) Die Packungen oder Behältnisse mit Saatgutmischungen, die Saatgut von Gräsersorten enthalten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes), müssen auf dem Etikett zusätzlich die Angabe tragen: "Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt". Die Angabe ist entbehrlich, wenn aus dem angegebenen Verwendungszweck eindeutig hervorgeht, dass die Saatgutmischung nicht für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt ist.
(4) Bei Packungen oder Behältnissen mit pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut sind auf dem Etikett zusätzlich anzugeben:
die Art der Behandlung,
bei pilliertem oder granuliertem Saatgut und bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht und
bei granuliertem Saatgut die Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit.
Bei Packungen oder Behältnissen mit Saatgut, dem feste Zusätze hinzugefügt worden sind, sind auf dem Etikett zusätzlich anzugeben:
die Art der Zusätze und
bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht.
(5) Bei Packungen oder Behältnissen mit
nach § 12 Abs. 3 anerkanntem Basissaatgut oder Vorstufensaatgut muss auf dem Etikett zusätzlich folgende Angabe gemacht werden: "Verminderte Keimfähigkeit, nur zur weiteren Vermehrung bestimmt"; außerdem müssen auf einem Zusatzetikett Name und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster nach der Anerkennung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, sowie die in der Beschaffenheitsprüfung festgestellte Keimfähigkeit angegeben sein;
Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird, müssen auf einem Zusatzetikett zusätzlich die Keimfähigkeit sowie Name und Anschrift des Absenders und des Empfängers angegeben sein.
(6) Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem Saatgut,
für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellte Anerkennung oder Zulassung vorliegt oder
das als Standardsaatgut in den Verkehr gebracht werden soll,
müssen in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bestimmten Form gekennzeichnet sein. Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 5 Nr. 1.11, 2.10, 3.10 oder 4.7 enthält und diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen und Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletiketts in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck treten. Satz 2 gilt nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im Inland
die Packungen oder die Behältnisse nach § 37 oder § 48 Abs. 2 und 3 wiederverschlossen werden sollen,
das Saatgut bei der Herstellung von Saatgutmischungen verwendet werden soll oder
das Saatgut in Kleinpackungen abgepackt oder in kleinen Mengen an Letztverbraucher abgegeben werden soll.
(7) Bei Saatgutmischungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist eine Kennzeichnung nach § 29 Abs. 7 und § 31 nicht erforderlich, wenn die Packungen nach den Vorschriften desjenigen Vertragsstaates gekennzeichnet sind, in dem die Saatgutmischungen hergestellt worden sind. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Sind die Packungen und Behältnisse entsprechend § 29 Abs. 7 Satz 4 gekennzeichnet worden, so sind die nach § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Inland auf einem Zusatzetikett oder einem jeder Packung oder jedem Behältnis beigegebenen Begleitpapier unter zusätzlicher Angabe der amtlichen Stelle, bei der sie niedergelegt sind, zu machen.
(8) Bei Gemüsesorten, die am 1. Juli 1970 allgemein bekannt waren, kann zusätzlich auf die Erhaltungszüchtung hingewiesen werden, wenn dies der zuständigen Stelle eines Vertragsstaates vorher angezeigt worden ist. Zuständige Stelle im Inland ist das Bundessortenamt. Auf besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit der Erhaltungszüchtung darf nicht hingewiesen werden.
(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlossen und mit einer amtlichen Verschlusssicherung versehen (Verschließung).
(2) Als Verschlusssicherung kann verwendet werden:
eine Plombe,
eine Banderole,
eine Siegelmarke,
ein Klebeetikett,
bei maschinell zugenähten Packungen ein Etikett der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle, das von einer Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschinennaht durchgenäht ist und kein Loch zum Anhängen hat,
bei Packungen aus nicht gewebtem Material mit zugenähter Öffnung eine mindestens an einer Seite der Kante angebrachte unverwischbare Nummernleiste, beginnend am oberen Rand mit der Nummer 1, die ausweist, dass die Säcke ihre ursprüngliche Größe bewahrt haben,
bei Papier- und Plastikpackungen, die außer der Füllöffnung keine sonstige Öffnung haben, ein Selbstklebesystem oder Selbstschweißsystem, das die Füllöffnung nach dem Einfüllen in der Weise schließt, dass sie nicht mehr geöffnet werden kann, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird, oder
bei Packungen mit Saatgut der nachstehend aufgeführten Arten eine Füllvorrichtung, die durch den Druck des eingefüllten Saatgutes geschlossen wird, sofern die Füllvorrichtung mindestens eine Länge von 22 vom Hundert der Sackbreite hat und die Packung keine sonstige Öffnung hat:
a) Getreidearten,
b) Weiße Lupine,
c) Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine
d) Gelbe Lupine,
e) Futtererbse,
f) Ackerbohne,
g) Pannonische Wicke,
h) Saatwicke,
i) Zottelwicke,
j) Sojabohne und
k) Sonnenblume.
(3) Die Verschlusssicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 trägt die Aufschrift "Saatgut amtlich verschlossen" und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.
(4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlusssicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinterlässt. Bei Verwendung eines Klebeetikettes oder eines Aufdrucketikettes gilt diese Anforderung auch dann als erfüllt, wenn es
an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem Verschluss so angebracht ist, dass es beim Öffnen des Verschlusses nicht unbrauchbar wird;
bei einer maschinell zugenähten Packung von einer Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschinennaht durchgenäht ist.
Die Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen, wenn
das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen wird,
die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurückgenommen wird,
das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischungen verwendet wird oder
die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zurückgenommen wird.
Ist eine Probe nach § 11 Abs. 3 entnommen worden, so darf das Saatgut nur unter Aufsicht eines Probenehmers verpackt werden. Beim Verpacken kann eine Probe nach § 11 Abs. 1 entnommen werden. Für die Kennzeichnung und Verschließung der Packungen oder Behältnisse sowie die Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend.
(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt. In dem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen anzugeben, denen das Saatgut unterworfen war; ferner ist zu erklären, dass das Saatgut aus Packungen oder Behältnissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlossen waren, und es nur den im Antrag angegebenen Einwirkungen und Behandlungen unterworfen war. Der Antrag ist an die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das Saatgut lagert, oder an eine von ihr bestimmte Stelle zu richten. Die Wiederverschließung darf nur durch einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.
(2) Bei der Wiederverschließung entnimmt der Probenehmer eine Probe nach § 11 Abs. 1.
(3) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Packung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses sind außer den nach den §§ 29, 32 und 33 vorgeschriebenen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederverschließung und eine Wiederverschließungsnummer anzugeben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass hinter der Zahl der Buchstabe "W" angefügt ist.
(4) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.
(1) Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.
Ergibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit noch erfüllt sind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk auf dem Etikett hingewiesen werden: "Durch ... (Anerkennungsstelle) erneut geprüft ..." (Monat und Jahr).
(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Packungen von Zertifiziertem Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Saatgutmischungen mit den in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils angegebenen Höchstmengen.
(2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherungen nach § 34, bei Kleinpackungen von Standardsaatgut die Sicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 nicht erforderlich.
(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung die Angaben nach Anlage 6 Nr. 1.2, 2.2 und 3.2 an oder auf der Packung anzubringen. Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem eingelegten Etikett gemacht, so muss das Etikett die jeweilige Kennfarbe haben.
(4) Bei Standardsaatgut kann die Angabe nach Anlage 6 Nr. 2.2.7 verschlüsselt angegeben werden; das Bundessortenamt gibt den jeweils anzuwendenden Jahresschlüssel bekannt.
(5) Die in Anlage 6 Nr. 1.2.2, 2.2.2 und 3.2.2 vorgesehene Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.
(6) Die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 2.2.5 und 3.2.4 erforderliche Kennnummer der Partie wird Betrieben, die Kleinpackungen herstellen, von der zuständigen Anerkennungsstelle auf Antrag zugeteilt. Die Kennnummer setzt sich aus der Betriebsnummer des die Kleinpackungen herstellenden Betriebes und einer für jeden Antrag des Betriebes festgesetzten laufenden Nummer zusammen; der Betrieb kann dieser laufenden Nummer eine durch einen Bindestrich abgesetzte weitere laufende Nummer für jede Packung hinzufügen. Bei Standardsaatgut ist anstelle der Kennnummer eine Partienummer nach Anlage 6 Nr. 2.2.6 anzugeben. Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Betrieben, die Saatgutmischungen nach der Herstellung unmittelbar in Kleinpackungen abpacken, Kennnummern zuteilen, die sich aus der Mischungsnummer und einer durch einen Bindestrich abgesetzten laufenden Nummer für jede Packung zusammensetzen.
(7) Bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1 und 1.1.2 sind die Kennnummer, die Angabe der Kategorie, der Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel entbehrlich, wenn die Kleinpackung mit einer amtlichen Klebemarke in der jeweiligen Kennfarbe versehen ist, die mindestens folgende Angaben enthält:
die Buchstaben „DE” und das Kennzeichen oder die Bezeichnung der Anerkennungsstelle,
eine laufende Nummer,
die Nennfüllmenge,
die Kategorie.
Dies gilt entsprechend für Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1.2 Spalte 3) mit der Maßgabe, dass an oder auf der Packung die Mischungsnummer angegeben ist. Die Klebemarke enthält mindestens die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Angabe "Saatgutmischung".
(8) Kleinpackungen sind so zu schließen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne das Verschlusssystem zu verletzen oder auf der Packung andere deutliche Spuren zu hinterlassen. Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1 Spalte 3) dürfen nur unter amtlicher Aufsicht erneut geschlossen werden.
Der Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und folgende Angaben enthalten:
bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut
a) die Art,
b) bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,
c) die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;
bei Saatgutmischungen
a) den Verwendungszweck,
b) die Mischungsnummer;
das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet werden soll;
die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackungen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je Nennfüllmenge.
(1) Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Saatgutmischungen dürfen aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Behältnissen bis zu der in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils festgesetzten Höchstmenge ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:
bei Zertifiziertem Saatgut
a) die Art,
b) die Kategorie,
c) die Sortenbezeichnung,
d) die Anerkennungsnummer;
bei Handelssaatgut
a) die Art,
b) die Kategorie,
c) die Zulassungsnummer;
bei Standardsaatgut
a) die Art,
b) die Kategorie,
c) die Sortenbezeichnung und im Fall des § 33 Abs. 8 ein Hinweis auf die Erhaltungszüchtung,
d) die Bezugsnummer;
bei Saatgutmischungen
a) der Verwendungszweck,
b) die Mischungsnummer,
c) der Anteil jeder Art an der Saatgutmischung in vom Hundert des Gewichtes,
d) bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die Sortenbezeichnung,
e) bei Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind - soweit sein Anteil 3 vom Hundert übersteigt -, die Reinheit in vom Hundert des Gewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner.
Beim Inverkehrbringen von Saatgut aus Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken treten an die Stelle der Anerkennungsnummer, der Zulassungsnummer, der Bezugsnummer oder der Mischungsnummer Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackungen oder seine Betriebsnummer sowie die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 1.2.6, 2.2.5, 2.2.6, 3.2.4 oder 3.2.5 jeweils vorgeschriebene Nummer.
(2) Ist das Saatgut chemisch behandelt worden, so ist der Erwerber auch ohne sein Verlangen hierauf hinzuweisen. § 32 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Zertifiziertes Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 von Getreide außer Mais sowie von Futtererbse und Ackerbohne kann mit Genehmigung der zuständigen Anerkennungsstelle abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Höchstmengen an Letztverbraucher abgegeben werden. Die zuständige Anerkennungsstelle erteilt die Genehmigung auf schriftlichen Antrag, wenn sichergestellt ist, dass
die Angaben der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung dem Erwerber schriftlich mitgeteilt werden,
die vom Erwerber verwendeten Behältnisse nach dem Befüllen mit dem Saatgut vom Abgebenden oder vom Erwerber verschlossen werden,
der Abgebende am Ende jedes Kalenderjahres der zuständigen Anerkennungsstelle die im betreffenden Kalenderjahr im Rahmen der Genehmigung abgegebenen Saatgutmengen schriftlich mitteilt und
beim Befüllen der vom Erzeuger verwendeten Behältnisse amtliche Stichproben zum Zweck der Nachprüfung gezogen werden.
(1) Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Absenders;
die Art und bei Saatgut, das einer Sorte zugehört, die Sortenbezeichnung sowie
im Falle
a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau",
b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis "Saatgut für Ausstellungszwecke" oder "Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt",
c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke",
d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Saatgut einer nicht zugelassenen Sorte"; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,
e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Saatgut zur Bearbeitung".
(1a) Zur Kennzeichnung von Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist
ein Etikett des Bundessortenamtes,
im Falle von Saatgut von Gemüsearten ein Etikett des Lieferanten oder ein aufgedruckter oder aufgestempelter Vermerk,
die jeweils die Angaben nach Anlage 5 Nummer 7 enthalten müssen, zu verwenden.
(2) Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist, und das zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, ist anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem besonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das die Angaben nach Anlage 5 Nr. 6 enthalten muss, zu kennzeichnen und nach § 34 zu verschließen. Der Gesamtpartie, der die nach Satz 1 gekennzeichneten Packungen oder Behältnisse zugehören, ist eine amtliche Bescheinigung, die folgende Angaben enthalten muss, beizugeben:
Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde,
Art; entsprechend der Angabe nach Anlage 5 Nr. 6.3,
Sortenbezeichnung,
Kategorie,
Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatgutes,
Land, das das Saatgut anerkannt hat,
Kennnummer des Feldes oder der Partie,
Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt,
Menge des geernteten Saatgutes und Anzahl der Packungen,
bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut,
Bestätigung, dass der Feldbestand, dem das Saatgut entstammt, die gestellten Anforderungen erfüllt hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes.
(2a) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das nicht zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) § 32 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.
(1) Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten den jeweiligen OECD-Systemen unterliegen.
(2) Die Packungen oder Behältnisse von Saatgut, das im Inland erwachsen ist und die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, sowie von Saatgut, das nach § 10 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt werden kann, können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn das Saatgut zum Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist und einem OECD- System unterliegt. Bei Sorten, die nicht nach § 30 des Saatgutverkehrsgesetzes zugelassen sind, ist eine solche Kennzeichnung nur zulässig, wenn vor oder bei der Anlage des Vermehrungsvorhabens zwischen der Anerkennungsstelle und der zuständigen Stelle im Ursprungsland der Sorte Einvernehmen über das Vorhaben herbeigeführt worden ist.
(3) Bei Standardsaatgut von Gemüse hat sich der Betrieb bei Beantragung der Betriebsnummer nach § 29 Abs. 3 Satz 2 zu verpflichten, Menge, Art, Sortenbezeichnung und Bezugsnummer des gekennzeichneten Standardsaatguts der die Betriebsnummer festsetzenden Nachkontrollstelle zum Abschluss eines jeden Kalenderhalbjahres schriftlich anzugeben.
(1) An die Stelle des Bescheides über die Anerkennung nach § 14 Abs. 1 tritt ein Zertifikat nach dem jeweiligen Muster der Anlage 7. Bei Basissaatgut von Hybriden und bei Saatgut von Inzuchtlinien von Mais ist in der die Sorte betreffenden Zeile die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung oder, falls eine solche nicht festgesetzt ist, eine Bezeichnung, die die Identifizierung ermöglicht, anzugeben; zusätzlich ist bei Saatgut von Mais in deutscher, englischer und französischer Sprache anzugeben, ob es sich um eine frei abblühende Sorte, eine Hybride oder eine Inzuchtlinie handelt. Bei Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden soll, kann das Zertifikat vor Abschluss dieser Prüfung ausgestellt werden.
(2) An die Stelle der Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 tritt der Internationale Orange- Bericht über eine Saatgutpartie der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung. In diesem Bericht ist die Referenznummer des Zertifikats nach Absatz 1 anzugeben.
(1) An die Stelle der Etiketten nach § 29 Abs. 1 und der Einleger nach § 31 treten Etiketten, die in Form, Größe und Farbe denen des § 29 Abs. 3 entsprechen müssen, und Einleger in der jeweiligen Kennfarbe, die die Angaben nach Anlage 8 aufgedruckt enthalten müssen. Es gelten für die Referenznummer bei anerkanntem Saatgut § 14 Abs. 2 und bei Standardsaatgut § 29 Abs. 3 Satz 3 sowie für die Angabe einer Saatgutbehandlung § 32 entsprechend.
(2) Für Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut von Gemüse tritt an die Stelle der Kennzeichnung nach § 40 Abs. 3 ein Etikett, Einleger oder Aufdruck mit den Angaben nach Anlage 8 Nr. 1.3.
(3) Soll anerkanntes Vorstufensaatgut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, so müssen Etiketten und Einleger die Angaben nach Anlage 8 Nr. 1.4 enthalten.
(1) Packungen oder Behältnisse von
Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe und
Zertifiziertem Saatgut von Gemüsearten,
das von einer Vermehrungsfläche stammt, die die Anforderungen an den Feldbestand erfüllt hat, dürfen nach den Vorschriften dieses Abschnitts auch dann gekennzeichnet werden, wenn es vor der Untersuchung der Beschaffenheit ausgeführt werden soll. In diesem Falle sind das Etikett und der Einleger nach § 46 zusätzlich mit einem mindestens 5 mm breiten, orangefarbenen Streifen zu versehen, der von der linken unteren zur rechten oberen Ecke der mit der Kennfarbe gefärbten Fläche verläuft. Auf dem Etikett und dem Einleger sind zusätzlich die Angaben nach Anlage 8 Nr. 3.1 zu machen.
(2) Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem Zuchtschema für die jeweilige Sorte auf der Stufe von Basissaatgut oder von Vorstufensaatgut unterschiedliche Erbkomponenten gekreuzt, so sind zur Kennzeichnung der Packungen oder Behältnisse mit Saatgut einer Erbkomponente, das zusammen mit Saatgut einer oder mehrerer anderer Erbkomponenten Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut ergeben soll, Etiketten und Einleger nach Absatz 1 Satz 2 zu verwenden. Auf dem Etikett und dem Einleger ist anstelle einer Sortenbezeichnung oder in Verbindung mit ihr die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.2 zu machen; innerhalb dieser Angabe kann der Hinweis auf den Anbau nach einem Zuchtschema auch auf der Rückseite des Etiketts oder des Einlegers angebracht werden.
(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung sind die Packungen oder Behältnisse zu verschließen. § 34 gilt entsprechend. Für Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut findet § 38 Anwendung.
(2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, dürfen bei einer Wiederverschließung nur dann erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen werden, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist und wenn von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung alle Behandlungen des Saatgutes unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen worden sind.
(3) Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und Einleger nach § 46 oder § 47 mit der Maßgabe zu verwenden, dass
an die Stelle der ursprünglichen Referenznummer eine Wiederverschließungsnummer nach § 37 Abs. 3 tritt,
zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben wird, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, und
sie die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.3 enthalten.
§ 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2014 verwendet werden.
(2) § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 2 und § 40 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
-
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 361; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1 * * 28. Februar
Kohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau),
Salat (Sorten für Unterglasanbau)
1a * * 31. März
1a.1 Wintergetreide
1a.2 Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
2 * * 15. April
Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt
sind
3 * * 30. April
Gräser, außer Weidelgräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt
4 * * 15. Mai
4.1 Sommergetreide
4.2 Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich
4.3 Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und
Sonnenblume
4.4 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von
Samenträgern aus Sommerstecklingen)
5 * * 31. Mai
5.1 Mais, Sorghum
5.2 Sojabohne, Sonnenblume
5.3 Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne,
Dicke Bohne
6 * * 10. Juni
Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
7 * * 30. Juni
7.1 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des
Aufwuchses von Sommerstecklingen)
7.2 Spargel, Brokkoli
8 * * 15. Juli
Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
9 * * 15. August
9.1 Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt
9.2 mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau),
Chinakohl
10 * * 30. September
10.1 Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)
10.2 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von
Samenträgern aus Überwinterungsanbau)
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 362 - 371; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1 Getreide außer Mais und Sorghum
1.1 Fremdbesatz
1.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
* * * * *
* *
Basissaatgut (Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen)
1
2
3
4
1.1.1.1
Pflanzen, die
* * *
1.1.1.1.1
nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:
* * *
*
bei Getreide außer Roggen
5
15
30
*
bei Roggen
5
15
*
1.1.1.1.2
im Falle von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören; wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Getreide in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz
5
15
*
1.1.1.2
Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen
2
6
6
1.1.1.3
Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,
5
10
10
*
davon Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer
1
2
2
1.1.2 Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.
1.2 Gesundheitszustand
1.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
* * * *
* *
Basissaatgut (Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen)
1
2
3
1.2.1.1
Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von Roggen
10
20
1.2.1.2
Weizensteinbrand (Tilletia tritici), Roggenstengelbrand (Urocystis occulta), Haferflugbrand (Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei), Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflugbrand (Ustilago tritici)
3
5
1.2.1.3
Zwergsteinbrand (Tilletia brevifaciens)
1
1
1.2.2 Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.
1.2.3 In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.
1.3 Mindestentfernungen
1.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
* * * * *
* * *
Basissaatgut (m)
Zertifiziertes Saatgut (m)
1
2
3
1.3.1.1
bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
* *
*
a)
anderer Sorten derselben Art,
* *
*
b)
derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit
* *
* *
* *
*
c)
anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können
300
250
1.3.1.2
bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit
100
50
1.3.1.3
bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder Erbkomponenten derselben Art
100
50
1.3.1.3a
bei Hybridsorten von Weizen
25
25
1.3.1.3b
bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen
* *
*
a)
anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,
* *
*
b)
derselben Erbkomponente, die einen über der Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten Pflanzen aufweisen, und
* *
*
c)
anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,
* *
*
im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkomponente
1 000
500
*
bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente
600
*
1.3.1.4
bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art
50
20
1.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
1.3.3 Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.
1.4 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
1.4.1 Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95 v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
1.4.2 Bei Hybridsorten von Roggen
1.4.2.1 muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,
1.4.2.2 darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.
2 Mais und Sorghum
2.1 Fremdbesatz
2.1.1 Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erbkomponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkomponente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
* * * *
* *
Basissaatgut (v. H.)
Zertifiziertes Saatgut (v. H.)
1
2
3
2.1.1.1
bei Hybridsorten von Mais (im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen Pflanzen gezählt)
0,1
0,1
2.1.1.2
bei frei abblühenden Sorten von Mais
0,1
0,5
2.1.1.3
bei Hybridsorten von Sorghum
* *
*
in der Blütezeit, männliche Komponente
0,1
0,1
*
in der Blütezeit, weibliche Komponente
0,1
0,3
*
in der Reifezeit
0,1
0,1
2.1.1.4
bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum Anzahl Pflanzen je 150 m 2 Fläche
5
15
*
2.1.2 Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v. H. und hinsichtlich der Kolbenmerkmale 0,1 v. H. nicht übersteigen.
2.2 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
2.2.1 Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:
2.2.1.1
in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen,
*
*
bei einer Feldbesichtigung
0,5 v. H.
*
bei allen Feldbesichtigungen zusammen
1 v. H.
2.2.1.2
bei Sorghum
0,1 v. H.
2.2.2 Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen
2.2.2.1 in ausreichender Zahl vorhanden sein und
2.2.2.2 in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, ausreichend Pollen abgeben.
2.2.3 Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fruchtbaren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.
2.3 Gesundheitszustand
Der Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand
(Ustilago maydis) an den Kolben aufweisen; dies gilt nicht für
Feldbestände von Inzuchtlinien.
2.4 Mindestentfernungen
2.4.1 Bei Hybridsorten von Mais muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforderungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein.
2.4.2 Bei frei abblühenden Maissorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.
2.4.3 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
2.4.4 Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht entfahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des mütterlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).
2.4.5 Bei Sorghum ist zu allen Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, eine Mindestentfernung von 300 m einzuhalten.
3 Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.1 Fremdbesatz
3.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
* * * * *
* *
Basissaatgut (Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen)
1
2
3
4
3.1.1.1
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:
* * *
*
bei Futtererbse, Ackerbohne
5
15
30
*
bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke
5
15
15
*
bei allen anderen Arten
5
15
*
3.1.1.2
Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,
10
30
30
*
* * *
*
Ackerfuchsschwanz, Flughafer (einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium, Weidelgräsern und Goldhafer
je 3
je 5
*
*
Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras
3
10
*
*
Weidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium
3
10
*
*
Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei kleinkörnigen Leguminosen
3
5
*
3.1.2 Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide aufweisen.
3.2 Gesundheitszustand
3.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
* * * *
* *
Basissaatgut (Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen)
1
2
3
3.2.1.1
Brandkrankheiten bei Gräsern
3
15
3.2.1.2
samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen, Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und Wicken
je 10
je 30
3.2.1.3
(weggefallen)
* *
3.2.2 Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.
3.2.3 Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.
3.3 Mindestentfernungen
3.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
* * * * * *
* * * *
Basissaatgut (m)
Zertifiziertes Saatgut (m)
1
2
3
3.3.1.1
zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
* *
*
a)
anderer Sorten derselben Art,
* *
*
b)
derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
* *
*
c)
anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,
* *
* *
bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei Phazelie und Ölrettich
400
200
* *
* *
* * *
wenn die Vermehrungsfläche höchstens 2 ha groß ist
200
100
* * *
wenn die Vermehrungsfläche größer als 2 ha ist
100
50
3.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
3.3.3 Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.
4 Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume
4.1 Fremdbesatz
4.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
* * * *
* *
Basissaatgut (Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen)
1
2
3
4.1.1.1
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören
5
15
4.1.1.2
Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen
10
25
4.1.1.3
Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde bei Lein
je 10
je 10
4.1.1.4
Leindotter und Leinlolch bei Lein
je 1
je 2
4.1.2 Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.
4.1.3 Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:
* * * *
* *
Basissaatgut (v. H.)
Zertifiziertes Saatgut (v. H.)
1
2
3
4.1.3.1
Inzuchtlinien
0,1
*
4.1.3.2
Einfachhybriden bei der Verwendung als
* *
*
a) männliche Komponente
0,1
0,3
b) weibliche Komponente
0,2
1,0
4.1.4 Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich sterilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.
4.2 Gesundheitszustand 4.2.1
Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind,
darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens
betragen:
4.2.1.1
Brennfleckenkrankheiten bei Lein
10 Pflanzen
4.2.1.2
Welkekrankheiten bei Lein
10 Pflanzen
4.2.2 Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syringae pv. glycinea befallen sein.
4.3 Mindestentfernungen
4.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
* * * * *
* *
Basissaatgut (m)
Zertifiziertes Saatgut (m)
1
2
3
4.3.1.1
zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
* *
*
a)
anderer Sorten derselben Art,
* *
b)
derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
* *
c)
anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten
200
100
Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten von Raps
500
300
monözischem Hanf
5 000
1 000
bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen
400
200
4.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
4.3.3 Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.
5 Sonnenblume
5.1 Fremdbesatz
5.1.1 Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
* *
* Basissaatgut
(Pflanzen)
* Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
* * 1
* 2
* 3
* * Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte
derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der
Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören
* 2
* 7
5.1.2 Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
* * * * *
* *
Basissaatgut (v. H.)
Zertifiziertes Saatgut (v. H.)
*
1
2
3
5.1.2.1
Inzuchtlinien
0,2
*
5.1.2.2
Einfachhybriden bei der Verwendung als
* *
*
a)
männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt)
0,2
*
b)
weibliche Erbkomponente (auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, werden gezählt)
0,5
*
5.1.2.3
Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als
* *
*
a)
männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt)
0,5
*
b)
weibliche Erbkomponente
1,0
*
5.2 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
5.2.1 Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.
5.2.2 Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.
5.2.3 Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis von höchstens 2 : 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weiblichen Erbkomponente erzeugt worden ist.
5.3 Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen
sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.
5.4 Mindestentfernungen
5.4.1 Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:
* * * *
* *
Basissaatgut (m)
Zertifiziertes Saatgut (m)
*
1
2
3
5.4.1.1
bei Hybridsorten
1 500
500
5.4.1.2
bei anderen als Hybridsorten
750
500
5.4.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6 Rüben
6.1 Fremdbesatz
6.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
* * * *
* *
Basissaatgut (v. H.)
Zertifiziertes Saatgut (v. H.)
1
2
3
6.1.1.1
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören
0,5
1
*
* davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe
0,1
0,2
6.1.1.2
Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen
1
1
6.2 Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen
sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.
6.3 Mindestentfernung
6.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
* * * *
* * *
*
6.3.1.1
für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta
*
6.3.1.2
für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe
* *
6.3.1.2.1
zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn
* *
* * a) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist
*
* * b) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist
*
6.3.1.2.2
zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn
* *
* * a) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist
*
* * b) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist
*
6.3.1.2.3
zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist
*
6.3.1.2.4
zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne männliche Sterilität
*
6.3.1.2.5
zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta
*
6.3.1.3
Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe.
* *
6.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6.3.3 Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.
7 Gemüse
7.1 Fremdbesatz
Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
7.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:
* * * * * *
* *
in Drillsaat gesäte Bestände (im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm)
gepflanzte oder in Einzelkornablage gesäte Bestände
abweichende Typen (Pflanzen)
andere Sorten (Pflanzen)
abweichende Typen (v. H.)
andere Sorten (v. H.)
1
2
3
4
5
7.1.1.1
Zwiebel, Schnittlauch, Petersilie, Rettich, Radieschen
20
5
1
0,2
7.1.1.1a
Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch
10
1
0,5
0,1
7.1.1.2
Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl
20
2
2
0,2
7.1.1.3
Sellerie, Paprika, Chili, Artischocke, Cardy, Tomate, Aubergine
* *
1
0,2
7.1.1.4
Mangold, Rote Rübe
* *
2
0,2
7.1.1.5
Herbstrübe, Mairübe, Möhre, Schwarzwurzel
20
5
2
0,2
7.1.1.6
Kerbel, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat
20
5
1
0,1
7.1.1.7
Wassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber,
* *
0,1
0
7.1.1.8
Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne
10
1
* *
7.1.1.9
Zuckermais, Puffmais
* * * *
7.1.1.9.1
Hybridsorten
* *
0,1
0,1
7.1.1.9.2
frei abblühende Sorten
* *
0,5
0,5
7.1.2 Der Feldbestand darf keinen Fremdsatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertragen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei Möhre auch Seide.
7.1.3 Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der Stützfrucht möglich sein.
7.2 Gesundheitszustand
7.2.1 Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
7.2.1.1
Brennflecken (Ascochyta pisi, Colletotrichum lindemuthianum, Didymella pinodes - Nebenfrucht-form: Ascochyta pinodes -) Phoma medicaginis var. pinodella - Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella -, bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Erbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist
25
7.2.1.2
Fettflecken (Pseudomonas phaseolicola) bei Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist
10
7.2.2 Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
7.2.2.1
Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie
1 v. H.
7.2.2.2
Bakterienwelke (Corynebacterium michiganense) und Stengelfäule (Didymella lycopersici) bei Tomate
0
7.2.3 In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
7.2.3.1
Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans - Nebenfruchtform: Phoma lingam -) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl
0
7.2.3.2
Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl
1 v. H.
7.2.3.3
Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder Stengelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke
je 5 v. H.
7.2.3.4
Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila), Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp. cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas lachrymans) bei Gurke
0
7.2.4 Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.
7.3 Mindestentfernungen
7.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
* * * *
* *
Basissaatgut (m)
Zertifiziertes Saatgut (m)
1
2
3
7.3.1.1
bei Roter Rübe
* *
7.3.1.1.1
zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und derselben Sortengruppe 1)
600
300
7.3.1.1.2
zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und anderen Sortengruppen 1)
1 000
600
7.3.1.1.3
zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Beta
1 000
1 000
7.3.1.2
bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten
1 000
600
7.3.1.3
bei Wurzelzichorie, Industriezichorie
* *
7.3.1.3.1
zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart
1 000
1 000
7.3.1.3.2
zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte derselben Unterart und derselben Sortengruppe
600
300
7.3.1.4
bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können
500
300
7.3.1.5
bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf das Saatgut übertragen werden können
500
300
7.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.
7.3.3 Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Ausmaß nicht eintreten kann.
1) Sortengruppen von Roter Rübe:
Gruppe
Merkmale
1
2
1
Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
2
Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe
3
Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe
4
Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
5
Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
6
Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
(Inhalt: nicht darstellbare Tabellen; Fundstelle: BGBl. I 2006, 372 - 384; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 385 - 386; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
*
*
Höchstgewicht einer Partie (t)
Mindestgewicht einer Probe (g)
*
1
2
3
1
Getreide
1.1
Getreide außer Mais und Sorghum
30
1 000
1.2
Mais
* *
1.2.1
Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Inzuchtlinien
40
250
1.2.2
sonstiges Saatgut
40
1 000
1.3
Sorghum
* *
1.3.1
Sorghum bicolor, Sorghum bicolor x Sorghum sudanense
30
1 000
1.3.2
Sorghum sudanense
10
1 000
2
Gräser
2.1
Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer
10
50
2.2
Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten
10
100
2.3
Glatthafer, Festulolium, Weidelgräser
10
200
3
Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.0
Geißraute
10
250
3.1
Hornklee, Schwedenklee, Weißklee, Persischer Klee; Kohlrübe, Futterkohl
10
200
3.2
Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Saatwicke
30
1 000
3.2a
Pannonische Wicke, Zottelwicke
30
1 000
3.3
Gelbklee, Luzernen, Rotklee; Phazelie, Ölrettich
10
300
3.4
Esparsette
*
- Frucht
10
600
*
- Samen
10
400
3.5
Alexandriner Klee
10
400
3.6
Inkarnatklee
10
500
4
Öl- und Faserpflanzen
4.1
Sareptasenf, Schwarzer Senf
10
100
4.2
Raps, Rübsen
10
200
4.3
Hanf
10
600
4.4
Sojabohne
30
1 000
4.4a
Sonnenblume
25
1 000
4.5
Lein
10
300
4.6
Mohn
10
50
4.7
Weißer Senf
10
400
5
Rüben
5.1
Runkelrübe, Zuckerrübe
20
500
6
Gemüse *)
6.1
Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke, Fenchel
10
25 ( 12,5)
6.1a
Winterheckenzwiebel
20
15
6.2
Porree, Kerbel, Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Tomate, Aubergine, Feldsalat
10
20 ( 10 )
6.2a
Knoblauch
10
20
6.2b
Schnittlauch
10
15
6.3
Sellerie
10
5 ( 2,5)
6.4
Spargel, Mangold, Rote Rübe, Melone
10
100 ( 50 )
6.5
Paprika
10
40 ( 20 )
6.6
Endivie, Chicorée, Blattzichorie
10
15 ( 7,5)
6.6a
Wassermelone, Riesenkürbis
20
250 (125 )
6.7
Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini
20
150 ( 75 )
6.8
Möhre, Salat, Petersilie
10
10 ( 5 )
6.9
Prunkbohne
30
1 000 (500 )
6.9a
Dicke Bohne
30
1 000 (500 )
6.10
Buschbohne, Stangenbohne
30
700 (350 )
6.11
Erbse
30
500 (250 )
6.12
Artischocke, Cardy, Rettich, Radieschen, Wurzelzichorie, Industriezichorie
10
50 ( 25 )
6.12a
Rhabarber
10
135
6.13
Schwarzwurzel
10
30 ( 15 )
6.14
Spinat
10
75 ( 37,5)
6.15
Zuckermais, Puffmais
20
1 000
7
Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart in Kleinpackungen)
7.1
Saatgutmischungen, die zu mehr als 50 v. H. des Gewichtes aus Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbsen, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne und Sonnenblume bestehen
25 ++)
750
7.2
sonstige Saatgutmischungen
10
300
Die Mindestmenge einer Probe beträgt bei pilliertem, inkrustiertem oder granuliertem Saatgut sowie bei Saatgutmischungen, für die pilliertes, inkrustiertes oder granuliertes Saatgut verwendet oder deren Saatgut nach dem Mischen pilliert, inkrustiert oder granuliert
*) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten.
++) Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das Höchstgewicht einer Partie 35 t.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 387 - 388; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
* * 1 Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut
1.1 "EG-Norm"
1.2 "Bundesrepublik Deutschland"
1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
1.4 Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten
innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium 1)
1.5 Sortenbezeichnung 2) 4)
1.6 Kategorie 3)
1.7 Anerkennungsnummer; bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen, das
aus einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente
besteht, ist zusätzlich anzugeben "Technische Mischung"
1.8 "Probenahme ..." (Monat, Jahr)
1.9 Erzeugerland
1.10 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder -
bei Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe - der Knäuel
1.11 Zusätzliche Angaben
2 Standardsaatgut
2.1 "EG-Norm"
2.2 "Standardsaatgut"
2.3 Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer
2.4 Art 1)
2.5 Sortenbezeichnung 2)
2.6 Bezugsnummer
2.7 Wirtschaftsjahr der Schließung
2.8 (weggefallen)
2.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder -
bei Roter Rübe - der Knäuel
2.10 Zusätzliche Angaben
3 Handelssaatgut
3.1 "EG-Norm"
3.2 "Bundesrepublik Deutschland"
3.3 Kennzeichen der Zulassungsstelle
3.4 "Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)"
3.5 Art 1)
3.6 Zulassungsnummer
3.7 "Probenahme ..." (Monat, Jahr)
3.8 Aufwuchsgebiet
3.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner
3.10 Zusätzliche Angaben
4 Saatgutmischungen
4.1 "Bundesrepublik Deutschland"
4.2 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
4.3 "Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
4.4 Mischungsnummer
4.5 "Verschließung ..." (Monat, Jahr)
4.6 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner
4.7 Zusätzliche Angaben
5 Anerkanntes Vorstufensaatgut
5.1 Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11
5.2 "Vorstufensaatgut"
6 Nicht anerkanntes Saatgut
6.1 Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde
6.2 "Bundesrepublik Deutschland"
6.3 Art 1)
6.4 Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung
von Hybridsorten verwendet werden, das Wort "Komponente"
6.5 Kategorie
6.6 Bei Hybridsorten das Wort "Hybride"
6.7 Kennnummer des Feldes oder der Partie
6.8 Angegebenes Gewicht der Packung
6.9 "Noch nicht anerkanntes Saatgut"
7 Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
7.1 Angaben nach den Nummern 1.2
5) , 1.4, 1.10, 4.5
7.2 „Bundessortenamt”
5)
7.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes
7.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden
in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung
7.5 Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d
7.6 „Nur für Versuchszwecke”
5)
1) Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.
2) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.
3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut” die Wörter „zweiter Generation” oder „dritter Generation” anzufügen.
4) Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %“ anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais „super sweet“ ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %“ anzugeben.
5) Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 389 - 390; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1 Landwirtschaftliche Arten
1.1 Bezeichnung, Höchstmengen
*
*
*
1
2
3
1.1.1
"Kleinpackung EG B"
Futterpflanzen
10
1.1.2
"Kleinpackung EG"
Monogerm- und Präzisionssaatgut von Rüben
2,5
sonstiges Saatgut von Rüben
10
1.1.3
"Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig"
Getreide außer Mais und Sorghum
30
Mais, Sorghum
1
Öl- und Faserpflanzen außer Raps
10
Raps
1
1.1.4 Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen bei Mais 10 000 Körner, im Übrigen 100 000 Körner oder Knäuel.
1.2 Kennzeichnung
1.2.1 Bezeichnung
1.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
1.2.3 Art und Kategorie
1.2.4 Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)
1.2.5 Kennnummer der Partie (bei den Nummern 1.1.1 und 1.1.2)
1.2.6 von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Nummer 1.1.3)
1.2.7 Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel
1.2.8 bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
1.2.9 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
1.2.10 bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
1.2.11 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
2 Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart
2.1 Höchstmengen
*
Art
Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
*
1
2
2.1.1
Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat, Zuckermais, Puffmais
0,5
2.1.2
Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine
0,1
2.1.3
Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne
5
2.1.4 Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut bei Zuckermais und Puffmais 2 000 Körner, im Übrigen 50 000 Körner oder Knäuel.
2.2 Kennzeichnung
2.2.1 "EG-Norm"
2.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
2.2.3 Art und Sortenbezeichnung
2.2.3a bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus Sorten der Art … “ (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen
2.2.4 Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben "Z", Standardsaatgut durch die der Partienummer angefügten Buchstaben "St" abgekürzt werden)
2.2.5 Kennnummer (außer bei Standardsaatgut)
2.2.6 von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut) oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer
2.2.7 Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjahres kann angegeben werden)
2.2.8 Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g
2.2.8a bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, ausgedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel
2.2.9 bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
2.2.10 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
2.2.11 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4
2.2.12 bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.
3 Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)
3.1 Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen
1
2
3
4
*
"Kleinpackung EG A"
"Kleinpackung EG B"
"Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig"
(kg)
(kg)
(kg)
3.1.1
Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung
* * *
3.1.1.1
Futternutzung
-
10
über 10 bis 15 1)
3.1.1.2
Körnererzeugung
* * *
3.1.1.2.1
Getreide
-
-
30
3.1.1.2.2
Leguminosen (auch mit Getreide)
2
über 2 bis 10
über 10 bis 30
3.1.2
Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2)
2
über 2 bis 10
über 10 bis 30
*
*
1) Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne oder Sonnenblume bis 30 kg.
* * 3.2 Kennzeichnung
3.2.1 Bezeichnung
3.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine
Betriebsnummer
3.2.3 "Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
3.2.4 Kennnummer (bei Kleinpackung EG B)
3.2.5 Mischungsnummer (außer bei Kleinpackung EG B)
3.2.6 Füllmenge oder Stückzahl der Körner
3.2.7 die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A
jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3
3.2.8 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem
Saatgut die Angaben nach § 32
3.2.9 bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs.
1 Nr. 1
3.2.10 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut
mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 391 - 392; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Muster 1 Zertifikat ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Getreide- *), Mais- und Sorghum-*), Futter- und Ölpflanzen- *), Runkelrüben- und Zuckerrüben- *)Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist Certificate issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Cereal *), Maize and Sorghum*), Herbage and Oil*), Sugar Beet and Fodder Beet *) Seed Moving in International Trade Certificat delivre conformement au systeme de I'OCDE pour la certification varietale des semences de cereales *), de maïs et sorgho*), de plantes fourrageres et oleagineuses *), de betteraves sucrieres et de betteraves fourrageres *) destinees au commerce international Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt Name of Designated Authority issuing the certificate .....: ............ Nom de l'Autorite designee delivrant le certificat Referenznummer Reference Number .........................................: ............ Numero de reference Art Species ..................................................: ............ Espece Sorte Cultivar .................................................: ............ Cultivar Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie Number of containers and declared weight of lot ..........: ............ Nombre d'emballages et poids declare du lot Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als: The seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is approved as: Le lot de semences portant ce numero de reference a ete produit conformement aux dispositions du systeme et il a ete agree comme: *) Basissaatgut (weißes Etikett) Basic Seed (white label) Semences de base (etiquette blanche) *) Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (blaues Etikett) Certified Seed, Certified Seed 1(hoch)st generation (blue label) Semences certifiees, Semences certifiees de 1(hoch)iere generation (etiquette bleue) *) Zertifiziertes Saatgut der zweiten oder dritten Generation (rotes Etikett) Certified Seed 2(hoch)nd or 3(hoch)rd generation (red label) Semences certifiees de 2(hoch)eme ou 3(hoch)eme generation (etiquette rouge) *) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen) Pre-Basic Seed (white label with violett stripe) Semences pre-base (etiquette blanche avec une bande violette) Ort und Staat Datum Unterschrift Place and country Date Signature
*) Nichtzutreffendes streichen Delete as necessary Rayer la mention inutile Muster 2 Zertifikat ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die Kontrolle von Gemüsesaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist Certificate issued under the OECD-Scheme for the Control of Vegetable Seed Moving in International Trade Certificat delivre conformement au systeme de l'OCDE pour le controle des semences de legumes destinees au commerce international Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt Name of Designated Authority issuing the certificate .....: ............ Nom de l'Autorite designee delivrant le certificat Referenznummer Reference Number .........................................: ............ Numero de reference Art Species ..................................................: ............ Espece Sorte Cultivar .................................................: ............ Cultivar Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie Number of containers and declared weight of lot ..........: ............ Nombre d'emballages et poids declare du lot Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als: The seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is approved as: Le lot de semences portant ce numero de reference a ete produit conformement aux dispositions du systeme et il a ete agree comme: *) Basissaatgut (weißes Etikett) Basic Seed (white label) Semences de base (etiquette blanche) *) Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (blaues Etikett) Certified Seed, Certified Seed 1(hoch)st generation (blue label) Semences certifiees, Semences certifiees de 1(hoch)iere generation (etiquette bleue) *) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen) Pre-Basic Seed (white label with violett stripe) Semences pre-base (etiquette blanche avec une bande violette) Ort und Staat Datum Unterschrift Place and country Date Signature
*) Nichtzutreffendes streichen Delete as necessary Rayer la mention inutile
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 393 - 395 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
* * 1 Vorgeschriebene Angaben
1.1 Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
1.1.1 "Name und Anschrift der zuständigen Behörde"
"Name and address fo Designated Authority"
"Nom et adresse de l'Autorite designee"
1.1.2 "Art (botanischer Name)"
"Species (Latin name)"
"Espece (nom latin)"
1.1.3
"Sortenbezeichnung"
(Bei Mais und Sorghum Angaben nach Nummer 3.4)
* * * "Cultivar name"
"Nome du cultivar"
1.1.4 "Kategorie"
"Category"
"Categorie"
1.1.5 "Referenznummer"
"Reference number"
"Numero de reference"
1.1.6 "Datum der Probenahme"
"Date of sampling"
"Date de l'echantillonnage"
1.1.7 Bei Runkelrübe und Zuckerrübe zusätzlich
"Saatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches
Saatgut)"
"Seed description (Monogerm, precision or natural seed)"
"Description de la semence (semence monogerme, precision ou
naturelle)"
1.1.8 Bei Gemüsesaatgut zusätzlich
"Landesüblicher Name"
"Common name"
"Nom commun"
1.2 Standardsaatgut
1.2.1 "Landesüblicher Name"
"Common name"
"Nome commun"
1.2.2 "Sortenbezeichnung"
"Cultivar name"
"Nom du cultivar"
1.2.3 "Kategorie"
"Category"
"Categorie"
1.2.4 "Referenznummer der Partie"
"Identification number of the lot"
"Numero d'identification du lot"
1.2.5 "Name und Anschrift der für die Partie verantwortlichen Person oder
Firma"
"Name and address of the person or firm responsible for the lot"
"Nom et adresse de la personne ou de l'entreprise responsable du lot"
1.2.6 "Dieses Saatgut unterliegt nur einer stichprobenweisen Nachkontrolle"
"Seed subject only to random post control"
"Semences soumises seulement par sondage a un postcontrole"
1.3 Zertifiziertes Saatgut von Gemüse in Kleinpackungen
1.3.1 "Landesüblicher Name des Gemüses"
"Common name of the vegetable"
"Nom commun du legume"
1.3.2 "Sortenbezeichnung"
"Cultivar name"
"Nom du cultivar"
1.3.3 "Partienummer"
"Code number"
"Numero de code"
1.3.4 "Name und Anschrift des Herstellers der Packung"
"Name and address of packager"
"Nom et adresse de l'emballeur"
1.3.5 "Abgepackt aus OECD-Zertifiziertem Saatgut"
"Packaged from OECD Certified Seed"
"Emballage rempli a partir de semences certifiees OCDE"
1.4 Anerkanntes Vorstufensaatgut
1.4.1 Angaben nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.3 und 1.1.5 bis 1.1.8
1.4.2 "Vorstufensaatgut"
"Pre-Basic seed"
"Semences pre-base"
1.4.3 Zusätzlich kann die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis
zum Zertifizierten Saatgut angegeben werden
**2** **Aufdruck und Mindestgröße**
2.1 Aufdruck
2.1.1 Das Etikett und der Einleger sind an einem Ende 3 cm schwarz zu färben
und mit den Worten "OECD-Seed-Scheme" und "Systeme OCDE pour les
semences" zu versehen. Die verbleibende Fläche muss in schwarzem Druck
die Angaben nach Nummer 1 enthalten.
2.1.2 Das Etikett und der Einleger kann doppelseitig bedruckt werden.
2.2 Mindestgröße 110 x 67 mm
**3** **Zusätzliche Angaben**
3.1 nach § 47 Abs. 1
bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe und
Zuckerrübe und bei Zertifiziertem Saatgut von Gemüsearten
"Saatgut nicht abschließend geprüft, Anforderungen an den Feldbestand
erfüllt"
"Seed not finally certified, requirements of field inspection are
fulfilled"
"Semences ne pas certifiees definitivement; la culture est
conformement aux regles pour l'inspection sur pied"
3.2 nach § 47 Abs. 2
bei Basissaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe
"Saatgut der Linie ..."
"Seed of the line ..."
"Semences de la lignee ..."
"Erbkomponente auf Basissaatgutstufe - Anbau nur nach Zuchtschema"
"Individual line on Basic Seed level - Cultivation only according to
breeding scheme"
"Lignee individuelle au niveau des Semences de base - Cultivation
seulement a la formule"
3.3 nach § 48 Abs. 3 Nr. 3
"Wiederverschlossen"
"Resealed"
"Reconditionne"
3.4 Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Mais und Sorghum
3.4.1 bei Basissaatgut und Vorstufensaatgut anstelle der Sortenbezeichnung
je nach gegebenem Fall
"Frei abblühend"
"Open pollinated"
"a pollinisation libre",
"Hybride"
"cross"
"hybride" oder
"Inzuchtlinie"
"inbred line"
"lignee inbred"
sowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung, anderenfalls
eine Bezeichnung, die die Identifizierung ermöglicht.
3.4.2 bei Zertifiziertem Saatgut zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach
gegebenem Fall
"Frei abblühend"
"open pollinated"
"a pollinisation libre" oder
Hybridsorte"
"hybrid"
"hybride"
3.5 bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation
zusätzlich zur Kategorie:
"erster Generation", "zweiter Generation" oder "dritter Generation"
"1(hoch)st generation", "2(hoch)nd generation" oder "3(hoch)rd
generation"
"de 1(hoch)iere generation", "de 2(hoch)eme generation" oder "de 3
(hoch)eme generation".
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