Auf Grund des § 26 Satz 2, 3 und 4 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Für Amtshandlungen der nach § 24 des Satellitendatensicherheitsgesetzes zuständigen Behörde werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 808)
*
Gegenstand
Rechtsgrundlage
Gebühr in Euro
1
Genehmigung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems
* *
1.1
Neugenehmigung
§ 3 Abs. 1 SatDSiG
26 500
1.2
Änderung einer bestehenden Genehmigung auf Antrag
§ 3 Abs. 1 SatDSiG
890 bis 8 850
1.3
Neugenehmigung für Inhaber einer Betreibergenehmigung nach § 3 Abs. 1 SatDSiG (Genehmigung für zusätzlichen Satelliten desselben Betreibers)
§ 3 Abs. 1 SatDSiG
13 300
2
Feststellung des Nichtvorliegens der Hochwertigkeit
§ 3 Abs. 4 SatDSiG
890
3
Erlaubnis der Übertragung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems
§ 10 Abs. 2 SatDSiG
13 300
4
Zulassung als Datenanbieter
* *
4.1
Neuzulassung
§ 11 Abs. 1 SatDSiG
17 700
4.2
Änderung einer bestehenden Zulassung auf Antrag
§ 11 Abs. 1 SatDSiG
890 bis 8 850
5
Erlaubnis nach § 19 SatDSiG
§ 19 Abs. 1 SatDSiG
*
5.1
Einzelner Datensatz (im Sinne einer Einzelszene)
*
5.2
Zielgebiet bis zu 100 km x 100 km
*
5.3
Zielgebiet bis zu 200 km x 200 km
*
5.4
Zielgebiet bis zu 300 km x 300 km
*
5.5
Zielgebiet bis zu 400 km x 400 km
*
5.6
Zielgebiet bis zu 500 km x 500 km
*
5.7
Zielgebiet bis zu 600 km x 600 km
*
5.8
Zielgebiet bis zu 700 km x 700 km
*
5.9
Zielgebiet bis zu 800 km x 800 km
*
5.10
Zielgebiet bis zu 900 km x 900 km
*
5.11
Zielgebiet bis zu 1 000 km x 1 000 km
*
5.12
Zielgebiete größer als 1 000 x 1 000 km
*
6
Erteilung einer Sammelerlaubnis
* *
6.1
Vorschaubilder mit vermindertem Informationsgehalt oder Metadaten
§ 20 Nr. 1 SatDSiG
440
6.2
Sensitive Anfragen für eine unbestimmte Anzahl von Daten
§ 20 Nr. 2 SatDSiG
Gebühr abhängig von der Größe des Zielgebietes und der Frist, für welche die Erlaubnis erteilt wird: Einfache Gebühr nach Nr. 5 zuzüglich einer halben Gebühr nach Nr. 5 für jeden Monat der Frist
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