Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiV)

Ausfertigungsdatum
2008-03-26
Fundstelle
BGBl I: 2008, 508

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) und auf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Satellitendatensicherheitsgesetzes im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Daten mit besonders hohem Informationsgehalt

(1) Ein Sensor eines Erdfernerkundungssystems ist alleine oder in Kombination mit einem oder mehreren Sensoren technisch in der Lage, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt zu erzeugen, wenn in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger erzeugt werden kann.

(2) Ein besonders hoher Informationsgehalt ist auch gegeben, wenn

  1. im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 5 Metern oder weniger erzeugt werden kann,

  2. im Spektralbereich zwischen 1 Millimeter und 1 Meter (Mikrowellen) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 3 Metern oder weniger erzeugt werden kann oder

  3. die Zahl der Spektralkanäle 49 übersteigt (super- und hyperspektrale Sensoren) und in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 10 Metern oder weniger erzeugt werden kann.

§ 2 Sensitive Anfragen

(1) Eine Anfrage der Bundesrepublik Deutschland nach § 21 des Satellitendatensicherheitsgesetzes oder einer deutschen militärischen oder nachrichtendienstlichen Behörde ist nicht sensitiv.

(2) Im Übrigen ist eine Anfrage sensitiv, wenn

  1. die Daten an ein Bodensegment übermittelt werden sollen, das nicht von der NATO, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der NATO oder der Europäischen Union, Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz betrieben wird und sich auf dem Staatsgebiet eines Landes befindet, das in Anlage 1 aufgeführt ist, oder

  2. das dargestellte Zielgebiet nicht in Anlage 2 aufgeführt ist, die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger haben und

    a) das dargestellte Zielgebiet in Anlage 3 aufgeführt ist, oder

    b) die Person des Anfragenden nicht in Anlage 4 aufgeführt ist, der Zeitraum zwischen der Erzeugung der Daten und der Bedienung der Anfrage weniger als fünf Tage beträgt und

    aa) die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung
        von 1,2 Metern oder weniger haben oder
    
    
    bb) sich aus den Daten (neben der Radarintensität auch) Phaseninformation
        rekonstruieren lässt
    

    oder

  3. Daten im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) oder mit einem super- oder hyperspektralen Sensor erzeugt werden.

(3) Der Prüfablauf zur Bestimmung sensitiver Anfragen nach Absatz 1 und 2 ist in Anlage 5 als Abfolge der Entscheidungsschritte in einem Flussdiagramm dargestellt.

§ 3 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 1) Bodenstationsnegativliste

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 509 ) Staatsgebiet Armenien Staatsgebiet Aserbaidschan Staatsgebiet Côte d´Ivoire Staatsgebiet Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) Staatsgebiet Irak Staatsgebiet Islamische Republik Iran Staatsgebiet Kongo Staatsgebiet Kuba Staatsgebiet Libanon Staatsgebiet Liberia Staatsgebiet Republik Moldau Staatsgebiet Myanmar Staatsgebiet Ruanda Staatsgebiet Sierra Leone Staatsgebiet Simbabwe Staatsgebiet Somalia Staatsgebiet Sudan Staatsgebiet Arabische Republik Syrien Staatsgebiet Turkmenistan Staatsgebiet Usbekistan Staatsgebiet Weißrussland

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2) Gebietspositivliste

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 509 ) Antarktischer Kontinent und angrenzende Meere (alle Gebiete südlich von –60° geographischer Breite)

Nordpolarer Teil der Arktis (alle Gebiete nördlich von 84° geographischer Breite)

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) Gebietsnegativliste

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 509 ) Staatsgebiet Afghanistan Staatsgebiet Armenien Staatsgebiet Aserbaidschan Staatsgebiet Äthiopien Staatsgebiet Bahrain Staatsgebiet Bosnien-Herzegowina Staatsgebiet Dschibuti Staatsgebiet Eritrea Staatsgebiet Georgien Staatsgebiet Irak Staatsgebiet Israel und palästinensische Autonomiegebiete Staatsgebiet Kongo Kosovo/UNMIK (VN-Resolution 1244 (1999)) Staatsgebiet Libanon Staatsgebiet Republik Moldau Staatsgebiet Somalia Staatsgebiet Sudan Staatsgebiet Tschad Staatsgebiet Usbekistan Westsahara

Anlage 4 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) Empfängerpositivliste

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 510 )

  1. Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) der NATO, der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene.

  2. Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) von Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf nationaler Ebene.

  3. Personen,

    a) die von einer Sicherheitsbehörde nach Nummer 1 oder 2 durch Erklärung gegenüber dem Datenanbieter ermächtigt sind, Daten in deren Auftrag anzufragen,

    b) deren Ermächtigung nach Buchstabe a vom Datenanbieter gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle angezeigt worden ist,

    c) die zusichern, die Datenanfrage innerhalb des Auftrags der jeweiligen Sicherheitsbehörde zu stellen und die Daten oder die aus ihnen abgeleiteten Dienstleistungen ausschließlich zur Weitergabe an die jeweilige Sicherheitsbehörde zu nutzen, und

    d) bei denen dem Datenanbieter keine tatsächlichen Anhaltspunkte für begangene oder bevorstehende Verstöße gegen ihre Zusicherung nach Buchstabe c vorliegen.

Anlage 5 (zu § 2 Abs. 1 und 2) Übersicht über den Prüfablauf

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 511 ) bgbl1_2008_j0508-1_0010.jpg

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.