Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (SatellitÜbkG)

Ausfertigungsdatum
1979-02-14
Fundstelle
BGBl II: 1979, 113

Art 1 Zustimmung zu dem Übereinkommen

Dem in Brüssel am 21. Mai 1974 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2 Ausschließliches Recht zur Weitersendung

(1) Sendeunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens haben das ausschließliche Recht, Sendungen, die zur Ausstrahlung an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und die sie über außerirdische, zur Übertragung von Signalen geeignete Vorrichtungen (Satelliten) an andere Sendeunternehmen übertragen, an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit weiterzusenden. Das Recht erstreckt sich nicht auf Weitersendungen, die unmittelbar oder mittelbar auf einer mit Einwilligung des berechtigten Sendeunternehmens vorgenommenen Weitersendung der geschützten Sendung beruhen.

(2) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Übertragung über Satelliten. Die Frist ist nach § 69 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 144 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zu berechnen.

(3) Zulässig ist das Weitersenden von kurzen Auszügen aus den geschützten Sendungen, wenn die Auszüge

a) der Berichterstattung über Tagesfragen dienen oder

b) in eine selbständige Sendung zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden

und den durch den Zweck gebotenen Umfang nicht überschreiten.

(4) Wird das ausschließliche Recht verletzt, so sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils des Urheberrechtsgesetzes, die die Verletzung des Rechts zur Weitersendung von Funksendungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 des Urheberrechtsgesetzes) betreffen, entsprechend anzuwenden.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Übertragung über Satelliten vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat.

(6) § 87 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt.

Art 3 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 4 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 10 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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