Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen (Schaf/ZiegeZLpV)

Ausfertigungsdatum
1991-05-16
Fundstelle
BGBl I: 1991, 1126

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1

(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Schaf oder einer Ziege werden mindestens

  1. je nach der Zuchtrichtung

    a) die Zuchtwertteile Fleischleistung oder Milchleistung,

    b) bei einem Schaf auch die Zuchtwertteile Wollqualität oder Fellqualität und

  2. der Zuchtwertteil Zuchtleistung

festgestellt sowie bei einem Bock auch die äußere Erscheinung und, soweit ein rassebedingter Bedarf besteht, zusätzlich die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.

(2) Es umfassen mindestens

  1. der Zuchtwertteil Fleischleistung die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und Bemuskelung,

  2. der Zuchtwertteil Milchleistung die Leistungsmerkmale Fettmenge und Eiweißmenge,

  3. der Zuchtwertteil Wollqualität die Leistungsmerkmale Ausgeglichenheit, Farbe und Feinheit,

  4. der Zuchtwertteil Fellqualität die Leistungsmerkmale Farbe und Zeichnung,

  5. der Zuchtwertteil Zuchtleistung bei

    a) Schafen die Leistungsmerkmale Anzahl der geborenen und Anzahl der bis zum Alter von 42 Tagen aufgezogenen Lämmer,

    b) Ziegen die Anzahl der lebend geborenen Lämmer, bezogen auf Zuchtjahr und Zuchttier.

(3) Nach Anlage 1 werden

  1. die Leistungsmerkmale

    a) für den Zuchtwert Fleischleistung an männlichen Tieren,

    b) für die Zuchtwertteile Milchleistung und Zuchtleistung an weiblichen Tieren in Leistungsprüfungen ermittelt,

  2. die Leistungsmerkmale für die Zuchtwertteile Wollqualität und Fellqualität an Schafböcken und weiblichen Schafen beurteilt sowie

  3. die äußere Erscheinung und die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.

(4) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 3) Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der Wollqualität und Fellqualität sowie der äußeren Erscheinung und der Eignung zur Landschaftspflege

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1127 - 1128

* 1 Voraussetzungen

    Die zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar
    gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen
    aufgeführt sein.


2   Fleischleistungsprüfung


2.1 Allgemeines

    Die Fleischleistungsprüfung wird am Tier selbst
    (Eigenleistungsprüfung) oder in einer Prüfungsgruppe an seinen
    Geschwistern (Geschwisterprüfung) oder an seinen Nachkommen
    (Nachkommenprüfung) durchgeführt. Sie wird entweder als
    Stationsprüfung in einer Prüfungsanstalt oder als Feldprüfung in
    Zucht-, Mast- oder Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen der
    Zuchtorganisationen durchgeführt.


2.2 Eigenleistungsprüfung


2.2.1 Stationsprüfung

    Die Stationsprüfung erstreckt sich bei Schafen auf den
    Gewichtsabschnitt von 20 bis mindestens 35 Kilogramm, bei Ziegen auf
    den Gewichtsabschnitt von 15 bis mindestens 30 Kilogramm. Die Prüfung
    wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen
    durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die durchschnittliche
    tägliche Gewichtszunahme und der Futterenergieaufwand in
    Stärkeeinheiten je Kilogramm Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie
    bei Prüfungsende mindestens die Bemuskelung durch Bewertung von Keule,
    Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt.


2.2.2 Feldprüfung

    In der Feldprüfung wird in der Zeit vom Tage nach der Geburt bis zum
    Alter von höchstens sieben Monaten oder in einem Zeitraum von
    mindestens acht Wochen, beginnend frühestens in der vierten und
    spätestens in der achten Lebenswoche, mindestens die durchschnittliche
    tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum ermittelt. Die
    Bemuskelung wird durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach
    einem Notensystem ermittelt. Zur Ermittlung der durchschnittlichen
    täglichen Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht bei Prüfungsende
    ermittelt und das Gewicht, abzüglich des Geburtsgewichtes, durch die
    Anzahl der Lebenstage dividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht
    ermittelt worden, so wird ein rassetypisches Geburtsgewicht unter
    Berücksichtigung des Geschlechts und des Geburtstyps zugrunde gelegt.


2.3 Geschwisterprüfung und Nachkommenprüfung


2.3.1 Stationsprüfung

    Die Stationsprüfung wird entsprechend der Nummer 2.2.1 durchgeführt.
    Eine Prüfungsgruppe besteht aus mindestens sieben Lämmern, wobei von
    mindestens fünf Lämmern auswertbare Ergebnisse vorliegen müssen. Die
    Bemuskelung wird mindestens durch die Bewertung von Keule, Rücken und
    Schulter nach einem Notensystem ermittelt; bei geschlachteten Tieren
    wird zusätzlich die Rückenlänge und Querschnittsfläche der
    Rückenmuskulatur festgestellt. Zur Ermittlung des Verfettungsgrades
    werden das Oberflächenfett und das Nierenfett beurteilt.


2.3.2 Feldprüfung

    Die Feldprüfung wird entsprechend der Nummer 2.2.2 durchgeführt. Eine
    Prüfungsgruppe besteht aus mindestens 10 Lämmern.


3   Milchleistungsprüfung


3.1 Prüfungsverfahren


3.1.1 Am Prüfungstag werden mindestens die Milchmenge festgestellt und
    daraus der Fettgehalt und der Eiweißgehalt ermittelt (Einzelprüfung).
    Die Milchmenge ergibt sich aus allen Gemelken des Prüfungstages. Für
    die Ermittlung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes wird eine für
    mindestens zwei Untersuchungen ausreichende Milchprobe entnommen und
    die bei jeder Melkzeit ermittelte Milchmenge berücksichtigt. Aus der
    Milchmenge, dem Fettgehalt und dem Eiweißgehalt werden die Fettmenge
    und die Eiweißmenge berechnet.


3.1.2 Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag gegenüber
    den betriebsüblichen Melkzeiten und Melkverfahren nicht geändert
    werden.


3.1.3 Zum Wiegen und Messen dürfen nur anerkannte Geräte und Einrichtungen
    verwendet werden. Für Geräte zur Bestimmung der Milchinhaltsstoffe
    gelten die Mindestanforderungen der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli
    1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung
    entsprechend.


3.1.4 Die Milchleistungsprüfung wird nach einer vom Internationalen Komitee
    für die Leistungsprüfung von Tieren (IKLT) festgelegten Methode
    durchgeführt. Wird sie nach der vom IKLT festgelegten Standardmethode
    durchgeführt, so nimmt ein amtlicher Prüfungsbeauftragter
    Einzelprüfungen im Abstand von je etwa 30 Tagen im Prüfungsjahr vor.
    Die in einer Einzelprüfung festgestellte Milchmenge, Fettmenge und
    Eiweißmenge wird mit der Anzahl der Melktage des Prüfungszeitraums
    multipliziert; der Lammtag gilt nicht als Melktag.


3.1.5 Wird die Milchleistungsprüfung nach einer anderen vom IKLT anerkannten
    Methode als der Standardmethode durchgeführt, so werden die dabei
    festgestellten Leistungsergebnisse gekennzeichnet.


3.1.6 In einer Laktation werden bei Schafen mindestens fünf, bei Ziegen
    mindestens acht Einzelprüfungen durchgeführt.


3.1.7 Ist durch Umstände, die der Tierbesitzer nicht zu vertreten hat, eine
    Einzelprüfung nicht durchführbar, so wird eine Überbrückungsberechnung
    vorgenommen. Zwischen den beiden Prüfungstagen dürfen nicht mehr als
    70 Tage liegen. Innerhalb eines Prüfungsjahres werden höchstens eine
    Überbrückungsberechnung, bei Ziegen höchstens zwei
    Überbrückungsberechnungen vorgenommen.


3.2 Leistungsangaben im Zuchtbuch

    Zur Darstellung der Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden
    mindestens verwendet:


3.2.1 bei Schafen die 150-Tage-Leistung; sie ist die Leistung vom Tage nach
    dem Lammen bis zum Ende des letzten Prüfungszeitraums dieser
    Laktation, längstens jedoch bis zum Ablauf des 150. Laktationstages.
    Angegeben werden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der
    Laktationstage;


3.2.2 bei Ziegen die 240-Tage-Leistung; sie ist die Leistung vom Tage nach
    dem Lammen bis zum Ende des letzten Prüfungszeitraums dieser
    Laktation, längstens jedoch bis zum Ablauf des 240. Laktationstages.
    Angegeben werden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der
    Laktationstage.


3.2.3 Zusätzlich können verwendet werden:


3.2.3.1 die Jahresleistung; sie ist die Leistung in einem Prüfungsjahr;


3.2.3.2 die mittlere Jahresleistung; sie wird berechnet, indem die Leistung in
    der Zeit vom Tage nach dem ersten Lammen bis zum Ende des letzten
    abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Tieren bis zu ihrem
    Abgang, durch die Anzahl der Tage dieses Zeitraumes dividiert und das
    Ergebnis mit 365 multipliziert wird; Voraussetzung für die Berechnung
    ist, daß mindestens zwei Laktationen abgeschlossen sind und der
    Zeitraum vom ersten Lammen an mindestens 730 Tage beträgt;


3.2.3.3 die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem ersten
    Lammen bis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei
    abgegangenen Tieren bis zum Abgang;


3.2.3.4 die Bestandsdurchschnittsleistung; sie wird berechnet, indem die
    Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge eines Bestandes im Prüfungsjahr
    durch die Summe der Futtertage des Bestandes dividiert und die
    Ergebnisse mit 365, in einem Schaltjahr mit 366 multipliziert werden.


3.3 Nachprüfung


3.3.1 Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden stichprobenweise durch
    Nachprüfungen oder andere geeignete Maßnahmen abgesichert.


3.3.2 Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Einzelprüfungen werden
    nicht berücksichtigt. Statt dessen wird eine Überbrückungsberechnung
    oder eine Nachprüfung vorgenommen; hiervon kann ganz oder teilweise
    abgesehen werden, wenn das fehlerhafte Ergebnis durch Täuschung
    beeinflußt worden ist.


4   Wollqualität, Fellqualität und äußere Erscheinung

    Die Merkmale der Wollqualität, Fellqualität und äußeren Erscheinung
    werden nach einem Notensystem beurteilt.


5   Zuchtleistungsprüfung

    Bei der Zuchtleistungsprüfung werden alle weiblichen Tiere des
    Bestandes geprüft.


6   Eignung zur Landschaftspflege

    Zur Beurteilung der Eignung zur Landschaftspflege werden die Merkmale
    Widerstandsfähigkeit, Genügsamkeit und Marschfähigkeit zusammengefaßt
    bewertet.

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4) Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1129

* 1 Die Zuchtwertteile Fleischleistung, Milchleistung und Zuchtleistung werden durch Leistungsvergleich innerhalb der Population festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, so weit wie möglich ausgeschaltet.

2   Für den Leistungsvergleich werden als Vergleichstiere verwendet:


2.1 bei dem Zuchtwertteil Fleischleistung


2.1.1 in der Stationsprüfung: mindestens 30 Zeitgefährten,


2.1.2 in der Feldprüfung: mindestens 40 Tiere, die jeweils im selben oder
    vorangegangenen Prüfungsjahr geprüft worden sind, sowie


2.2 bei dem Zuchtwertteil Milchleistung

    alle Tiere, die frühestens ein Jahr zuvor die Prüfung abgeschlossen
    haben.


3   Werden die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden
    die Zuchtwertteile entsprechend ihrer Bedeutung für die jeweilige
    Rasse so zusammengefaßt, daß sich ein Mittelwert von 100 und eine
    Standardabweichung von 20 ergibt. Kann im Einzelfall ein Zuchtwertteil
    nicht festgestellt werden, so wird hierfür der Wert 100 eingesetzt.


4   Der Zuchtwert bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Tieres
    innerhalb der jeweiligen Zuchtrichtung. Er kann zusätzlich für die
    Kreuzung mit Tieren anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden.
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