Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin (SchfAusbV 1997)

Ausfertigungsdatum
1997-01-31
Fundstelle
BGBl I: 1997, 179
V aufgeh. durch
§ 9 Satz 2 V 7110-6-113 v. 20.6.2012 I 1430 mWv 1.8.2012

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnungim Sinne des § 25 der Handwerksordnung. DieAusbildungsordnung und der damit abgestimmte,von der Ständigen Konferenz der Kultusministerder Länder in der Bundesrepublik Deutschlandbeschlossene Rahmenlehrplan für dieBerufsschule werden als Beilage zumBundesanzeiger veröffentlicht.

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Schornsteinfeger/Schornsteinfegerin nach der Handwerksordnung.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

  4. Arbeitssicherheit und rationelle Energieverwendung,

  5. Anwenden berufsspezifischer Rechtsgrundlagen,

  6. Anwenden von Vorschriften des Baurechts und des Brandschutzes,

  7. Anwenden von Vorschriften des Umweltschutzes, umweltgerechter Umgang mit Stoffen,

  8. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

  9. Planen, Vorbereiten und Dokumentieren von Arbeitsabläufen,

  10. Instandhalten von Reinigungs-, Kehr-, Meß- und Prüfgeräten,

  11. Prüfen der Funktion sowie der Betriebs- und Brandsicherheit von technischen Anlagen und Einrichtungen,

  12. Prüfen von technischen Anlagen und Einrichtungen in Hinsicht auf Energieeinsparung und Umweltschutz,

  13. Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen, Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,

  14. Messen und Feststellen von Werten zum Immissionsschutz und zur Energieeinsparung, Beurteilen der Ergebnisse,

  15. Kehren, Reinigen und Überprüfen von Feuerungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie Zusatzeinrichtungen,

  16. Überprüfen und Reinigen von Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen,

  17. Führen von Kundengesprächen, Durchführen von Beratungen.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 5 Buchstabe a Unterbuchstabe ac bis ae und Buchstabe b Unterbuchstabe ba, laufender Nummer 6 Buchstabe b Unterbuchstabe bb bis bh, laufender Nummer 9 Buchstabe b bis g, laufender Nummer 13 Buchstabe b Unterbuchstabe bb und Buchstabe d und laufender Nummer 15 Buchstabe b Unterbuchstabe bc und bd und Buchstabe c Unterbuchstabe cd bis cf für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  1. Kehren, Reinigen und Überprüfen eines Schornsteins,

  2. Überprüfen eines Lüftungsschachtes,

  3. Kehren, Reinigen und Überprüfen eines Verbindungsstücks,

  4. Überprüfen einer Feuerstätte,

  5. Prüfen von Arbeitssicherheitseinrichtungen eines Verkehrsweges.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

  1. Arbeitssicherheit, Baurecht und Brandschutz,

  2. Rechtsgrundlagen des Schornsteinfegerhandwerks,

  3. Energieeinsparung und Umweltschutz,

  4. Erstellen eines Belegungsplans,

  5. technische Berechnungen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 8 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens fünf Stunden sechs Arbeitsproben durchführen und in höchstens zwei Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen.

  1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

    a) Auswählen und Vorbereiten von Arbeits-, Reinigungs-, Meß- und Prüfgeräten für eine Arbeitsaufgabe,

    b) Überprüfen, Reinigen und Beurteilen einer Lüftungsanlage,

    c) Kehren, Reinigen und Überprüfen einer Feuerungsanlage und deren Zusatzeinrichtungen,

    d) Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Betriebs- und Brandsicherheit einer Feuerungsanlage,

    e) Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Betriebs- und Brandsicherheit einer Lüftungsanlage und

    f) Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Betriebs- und Brandsicherheit eines Aufstellraumes für Feuerstätten.

  2. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

    a) Messen, Überprüfen und Dokumentieren der Betriebs- und Brandsicherheit einer technischen Anlage unter Berücksichtigung der Qualitätssicherung und

    b) Messen, Überprüfen und Dokumentieren von Emissionswerten einer technischen Anlage unter Berücksichtigung der Energieeinsparung und der Qualitätssicherung.

Die Arbeitsproben sollen zusammen mit 30 vom Hundert und die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 70 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und innerhalb des Prüfungsfachs Technologie auch mündlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsfach Technologie:

    a) schriftlich:

    aa) Arbeitssicherheit, insbesondere Unfallverhütung sowie
        Gesundheitsschutz,
    
    
    ab) Schornsteinfegergesetz und Verordnungen,
    
    
    ac) Umweltschutz und Energieeinsparung,
    
    
    ad) Werkzeuge, Meß- und Prüftechnik,
    
    
    ae) Baurecht und Brandschutz,
    
    
    af) Aufbau und Funktion von technischen Anlagen und Einrichtungen;
    

    b) mündlich:

    Kundenberatung;
    
  2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:

    a) Gebührenermittlung,

    b) verbrennungstechnische Berechnungen,

    c) strömungstechnische Berechnungen,

    d) wärmetechnische Berechnungen,

    e) Raumwärmebedarfsberechnungen;

  3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

    a) Lesen von Zeichnungen und Bauplänen,

    b) Anfertigen von Skizzen, Tabellen und Diagrammen,

    c) maßstabsgerechte Detaildarstellungen;

  4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsfach Technologie

    • 150 Minuten,

    • im Prüfungsfach Technische Mathematik

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Technisches Zeichnen

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach Technologie soll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den Fächern Technische Mathematik, Technisches Zeichnen oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. Für das Prüfungsfach Technologie hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen Prüfung und in der Prüfung nach Absatz 3 sowie innerhalb dieser Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

(zu § 4)

Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 182 - 187)

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)

    • a)

    • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

    • b)

    • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

    • c)

    • Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern

    • d)

    • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)

    • a)

    • Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    • b)

    • Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Verwaltung, Dienst- und Werkleistungen, erklären

    • c)

    • Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Mitarbeiter zu Behörden, Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

    • d)

    • Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

    • 3

    • Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)

    • a)

    • wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

    • b)

    • wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

    • c)

    • Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern

    • d)

    • wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen

    • 4

    • Arbeitssicherheit und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)

    • a)

    • berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter über Sicherheitseinrichtungen, Arbeitshygiene, Gesundheitsschutz, persönliche Schutzausrüstungen, gefährliche Arbeitsstoffe, beachten und anwenden

    • b)

    • Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen beachten und anwenden

    • c)

    • unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben

    • d)

    • Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz beschreiben und Brandschutzeinrichtungen nennen

    • e)

    • Verhalten bei Bränden beschreiben sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen

    • f)

    • Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten

    • g)

    • Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom, Gasen, leicht entzündlichen Stoffen und gefährlichen Arbeitsstoffen entstehen, beschreiben

    • h)

    • die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und die Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen

    • 5

    • Anwenden berufsspezifischer Rechtsgrundlagen (§ 3 Nr. 5)

    • a)

    • Teile des Schornsteinfegergesetzes anwenden, insbesondere

    • 3

    * * *

    • aa)

    • Kehr- und Überprüfungspflicht

    • ab)

    • Kehrbezirk

    • ac)

    • Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters

    *

    • 2

    * *

    • ad)

    • Nebenarbeiten

    • ae)

    • Aufzeichnung und Nachschau von Mängeln

    • af)

    • Gebührenordnung und Gebührenerhebung

    * * *

    • 3
    • ag)

    • Geschäfts- und Zahlungsverkehr

    • b)

    • Teile der Verordnungen für das Schornsteinfegerhandwerk anwenden, insbesondere

    *

    • 2

    * *

    • ba)

    • Kehr- und Überprüfungsordnung

    • bb)

    • Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung

    * *

    • 2

    *

    • 6

    • Anwenden von Vorschriften des Baurechts und des Brandschutzes (§ 3 Nr. 6)

    • a)

    • einschlägige Vorschriften anwenden, insbesondere

    • 3

    * * *

    • aa)

    • Bauordnung

    • ab)

    • Verordnungen und Erlasse

    * *

    • 2

    *

    • ac)

    • technische Richtlinien und Regeln

    • ad)

    • Normen

    • ae)

    • Zulassungsbescheide

    * * *

    • 2
    • b)

    • Betriebs- und Brandsicherheit von Einrichtungen und Anlagen, sowie deren Baustoffe und Bauteile beurteilen, insbesondere

    • 3

    * * *

    • ba)

    • Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen

    • bb)

    • Schornsteine

    *

    • 6

    * *

    • bc)

    • Verbindungsstücke

    • bd)

    • Feuerstätten

    • be)

    • Wärmeerzeuger

    • bf)

    • Lüftungsanlagen und ähnliche Einrichtungen

    • bg)

    • Heizräume für Feuerstätten und Wärmeerzeuger

    • bh)

    • Brennstofflagerung und -Versorgung

    • bi)

    • Zusatzeinrichtungen

    * * *

    • 3
    • bk)

    • Aufstellräume für Feuerstätten und Wärmeerzeuger

    • bl)

    • Feuerstätten und Wärmeerzeuger besonderer Art

    • 7

    • Anwenden von Vorschriften des Umweltschutzes, umweltgerechter Umgang mit Stoffen (§ 3 Nr. 7)

    • a)

    • zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Hilfs-, Werk- und Reststoffen, nutzen

    • 2

    * * *

    • b)

    • Verbrennungsrückstände und Reststoffe sortengetrennt sammeln und umweltgerecht lagern

    • c)

    • berufsbezogene Vorschriften, insbesondere Bundesimmissionsschutzgesetz, Energieeinsparungsgesetz und Wärmeschutzverordnung, anwenden

    * *

    • 2

    *

    • 8

    • Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 8)

    • a)

    • Skizzen, Zeichnungen und Belegungspläne lesen, erstellen und anwenden

    • 5

    * * *

    • b)

    • Bedienungsanleitungen, Handbücher und Wartungspläne lesen und anwenden

    • c)

    • Anlagen zur Datenverarbeitung und Datenübermittlung bedienen

    • d)

    • Daten für den Einsatz der EDV unter Beachtung des Datenschutzes aufbereiten und verwenden

    * * *

    • 2
    • 9

    • Planen, Vorbereiten und Dokumentieren von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 9)

    • a)

    • Arbeitsplatz in der Werkstatt und vor Ort einrichten

    • 2

    * * *

    • b)

    • Arbeitsabläufe unter Beachtung schriftlicher und mündlicher Vorgaben planen und durchführen

    *

    • 4

    * *

    • c)

    • arbeitsablaufbezogene Informationen beschaffen

    • d)

    • Zeitbedarf von Arbeitsabläufen abschätzen

    • e)

    • innerbetriebliche Mitteilungen verfassen

    • f)

    • Arbeitsbuch führen

    • g)

    • organisatorische Hilfsmittel erstellen, ergänzen und verwenden, insbesondere Dateien und Gebäudeakten

    • h)

    • Arbeits-, Meß- und Prüfberichte erstellen und auswerten

    * * *

    • 2
    • 10

    • Instandhalten von Reinigungs-, Kehr-, Meß- und Prüfgeräten (§ 3 Nr. 10)

    • a)

    • Werkzeuge und Geräte warten und aufbewahren, insbesondere Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Handwerkzeuge und Hilfsmittel

    • 2

    * * *

    • b)

    • Meß- und Prüfgeräte nach Vorschriften und Herstellerangaben instandhalten und aufbewahren

    * *

    • 2

    *

    • 11

    • Prüfen der Funktion sowie der Betriebs- und Brandsicherheit von technischen Anlagen und Einrichtungen (§ 3 Nr. 11)

    • a)

    • Arbeits- und Prüfgeräte, insbesondere für baurechtliche und gutachterliche Tätigkeiten, auswählen

    * * *

    • 3
    • b)

    • Feuerungs- und ähnliche Anlagen sowie Einrichtungen im Hinblick auf Auftrieb, Massenstrom und Querschnitt beurteilen

    • c)

    • Lüftungs- und ähnliche Anlagen im Hinblick auf Auftrieb, Volumenstrom und Querschnitt beurteilen

    • d)

    • Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Konstruktion und Funktionsweise beurteilen

    * *

    • 2

    *

    • e)

    • regelungs- und sicherheitstechnische Einrichtungen an Feuerungs- und Lüftungsanlagen beurteilen

    • f)

    • Einrichtungen zur Energieeinsparung beurteilen

    * * *

    • 5
    • g)

    • Funktionen von technischen Anlagen und Einrichtungen prüfen

    • h)

    • Einhaltung der Vorschriften über Feuerschutz und vorbeugenden Brandschutz beurteilen

    • i)

    • Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden an Feuerungs-, Lüftungs- und ähnlichen Anlagen einschließlich ihrer zum Betrieb erforderlichen Einrichtungen beurteilen

    • k)

    • im Rahmen von gutachterlichen Tätigkeiten Untersuchungen durchführen und dokumentieren

    • 12

    • Prüfen von technischen Anlagen und Einrichtungen in Hinsicht auf Energieeinsparung und Umweltschutz (§ 3 Nr. 12)

    • a)

    • Einrichtungen und Anlagen für die Brennstofflagerung und Brennstoffversorgung, insbesondere hinsichtlich ihrer Baustoffe und Bauteile, beurteilen

    * *

    • 2

    *

    • b)

    • Möglichkeiten der Energieeinsparung und des Einsatzes von Umwelttechnik beurteilen, insbesondere bei

    * * *

    • 4
    • ba)

    • Wärmedämmungen

    • bb)

    • Veränderungen an der Gebäudehülle

    • bc)

    • Errichtung von Feuerstätten und Wärmeerzeugern

    • bd)

    • Austausch von Feuerstätten und Wärmeerzeugern

    • be)

    • Einbau von Zusatzeinrichtungen

    • bf)

    • Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung

    • 13

    • Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen, Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 3 Nr. 13)

    • a)

    • Arbeits- und Reinigungsgeräte, insbesondere für Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beseitigung von Funktionsstörungen, auswählen

    • 2

    * * *

    • b)

    • Mängel und Funktionsstörungen feststellen, beurteilen und dokumentieren, insbesondere bei

    • 4

    * * *

    • ba)

    • Arbeitssicherheitseinrichtungen

    • bb)

    • Schornsteinen, Abgasleitungen und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Anlagen und Einrichtungen

    *

    • 4

    * *

    • bc)

    • Heizräumen

    * *

    • 2

    *

    • bd)

    • Zusatzeinrichtungen

    * * *

    • 2
    • be)

    • Feuerstätten, Wärmeerzeugern und deren Verbindungsstücken

    • bf)

    • Aufstellräumen

    • c)

    • Ursachen feststellen, insbesondere von

    * * *

    • 3
    • ca)

    • Belästigungen und Gefahren, die sich aus dem Betrieb von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie deren Zusatzeinrichtungen ergeben

    • cb)

    • Funktionsstörungen, die sich aus dem Betrieb von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie deren Zusatzeinrichtungen ergeben

    • cc)

    • Korrosion, Schornsteinversottungen und Schornsteindurchfeuchtungen

    • cd)

    • Umweltschädigungen

    • d)

    • festgestellte Mängel mit Hilfe von Skizzen dokumentieren und innerbetrieblich weiterleiten

    *

    • 3

    * *

    • e)

    • Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr durchführen

    * * *

    • 3
    • f)

    • Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten und Instandsetzung veranlassen

    • g)

    • Maßnahmen zur Behebung von Mängeln mit Hilfe von Skizzen vorschlagen

    • 14

    • Messen und Feststellen von Werten zum Immissionsschutz und zur Energieeinsparung, Beurteilen der Ergebnisse (§ 3 Nr. 14)

    • a)

    • Meß- und Prüfgeräte auswählen und vorbereiten

    • 5

    * * *

    • b)

    • Funktionskontrollen durchführen

    • c)

    • unter Vermeidung von Meßfehlern messen und prüfen, insbesondere

    • ca)

    • Temperaturen

    • cb)

    • Abgasbestandteile

    • cc)

    • Drücke

    • cd)

    • Emissionen

    * *

    • 3

    *

    • ce)

    • Volumenströme

    • cf)

    • Schadstoffe

    • cg)

    • Taupunkttemperaturen

    * * *

    • 2
    • ch)

    • pH-Werte

    • d)

    • Ursachen und Auswirkungen von Meßfehlern erläutern

    * * *

    • 2
    • e)

    • Meß- und Prüfergebnisse protokollieren und beurteilen

    * *

    • 2

    *

    • f)

    • Ergebnisse in Meßbescheinigungen eintragen

    • g)

    • Prüfberichte erstellen

    * * *

    • 2
    • h)

    • Statistiken unter Anleitung erstellen

    • 15

    • Kehren, Reinigen und Überprüfen von Feuerungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie Zusatzeinrichtungen (§ 3 Nr. 15)

    • a)

    • Arbeits- und Reinigungsgeräte sowie Meß- und Prüfgeräte auswählen und vorbereiten

    • 2

    * * *

    • b)

    • unterschiedliche Verfahren zum Kehren und Reinigen beurteilen und anwenden, insbesondere bei

    • 5

    * * *

    • ba)

    • Schornsteinen, Abgasleitungen und ähnlichen Einrichtungen

    • bb)

    • Verbindungsstücken

    • bc)

    • Feuerstätten und Wärmeerzeugern

    *

    • 3

    * *

    • bd)

    • Zusatzeinrichtungen

    • be)

    • Feuerstätten und Wärmeerzeugern, die ein besonderes Reinigungsverfahren erfordern

    * * *

    • 2
    • bf)

    • Feuerstätten besonderer Art

    • c)

    • Sicherheit und Funktion nach unterschiedlichen Verfahren überprüfen, insbesondere bei

    • 4

    * * *

    • ca)

    • Schornsteinen

    • cb)

    • Abgasleitungen

    • cc)

    • Verbindungsstücken

    • cd)

    • Feuerstätten

    *

    • 2

    * *

    • ce)

    • Wärmeerzeugern

    • cf)

    • Zusatzeinrichtungen

    • cg)

    • Feuerstätten besonderer Art

    * * *

    • 2
    • d)

    • Errichtung, Austausch und wesentliche Änderungen anhand der bauaufsichtlichen Vorschriften beurteilen, insbesondere bei Feuerungs- und ähnlichen Anlagen sowie deren Zusatzeinrichtungen

    * * *

    • 2
    • e)

    • Abgaswegeprüfung und CO-Messung durchführen

    * *

    • 5

    *

    • 16

    • Überprüfen und Reinigen von Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen (§ 3 Nr. 16)

    • a)

    • Arbeits- und Reinigungsgeräte sowie Meß- und Prüfgeräte auswählen und vorbereiten

    • 2

    * * *

    • b)

    • verschiedene Verfahren zum Überprüfen und Reinigen anwenden, insbesondere bei

    • 5

    * * *

    • ba)

    • Lüftungsanlagen in Heizräumen

    • bb)

    • Lüftungsanlagen und ähnlichen Anlagen in sonstigen Aufstellräumen für Feuerstätten

    • bc)

    • Einzelschachtanlagen, Sammelschachtanlagen und ähnlichen Einrichtungen

    • c)

    • Errichtung, Austausch und wesentliche Änderungen anhand der bauaufsichtlichen Vorschriften beurteilen, insbesondere bei Lüftungs- und ähnlichen Anlagen sowie deren Zusatzeinrichtungen

    * * *

    • 2
    • d)

    • Volumenströme messen sowie Schadstoffe feststellen

    * * *

    • 2
    • 17

    • Führen von Kundengesprächen, Durchführen von Beratungen (§ 3 Nr. 17)

    • a)

    • Kundengespräche führen

    • 3

    * * *

    • b)

    • Arbeitsauftrag und Arbeitsergebnis dem Kunden erläutern

    * *

    • 2

    *

    • c)

    • Kunden unter Beachtung der Wettbewerbsneutralität beraten

    * * *

    • 4
    • d)

    • Sachverhalte und Informationen zur Erledigung von Aufträgen auswerten und wiedergeben

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.