Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG)

Ausfertigungsdatum
2008-11-26
Fundstelle
BGBl I: 2008, 2242
Geändert durch
Art. 4 G v. 11.7.2011 I 1341

Teil 1 - Berufsrecht

Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Eigentümerpflichten

(1) Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

  1. welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,

  2. welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,

  3. welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Die Eigentümer haben Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern unverzüglich mitzuteilen. Mitzuteilen ist auch die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 sowie den Bezirksschornsteinfegermeistern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 13 des Schornsteinfegergesetzes Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde eine verweigerte Reinigung, Überprüfung oder Messung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 2 Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen

(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) erfüllen. In einem Betrieb nach Satz 2 beschäftigte Personen dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten ausführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.

(2) Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen die in Absatz 1 genannten Schornsteinfegerarbeiten nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden.

§ 3 Schornsteinfegerregister

(1) Um den Eigentümern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, den Bezirksschornsteinfegermeistern und der zuständigen Behörde die Feststellung zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Register (Schornsteinfegerregister) geführt, in das die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister sowie jeder Betrieb, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte und die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks besitzt, mit den folgenden Daten einzutragen sind:

  1. Name und Anschrift des Betriebs,

  2. Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin,

  3. Handwerkskammer, bei der der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebs mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, oder Behörde, bei der die Erbringung von Dienstleistungen angezeigt wurde,

  4. bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und Bezirksschornsteinfegermeistern Datum der Bestellung und Angabe des betreffenden Bezirks.

Weitere Daten dürfen nicht eingetragen werden. Die Eintragung in das Register ist kostenlos. Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Richtigkeit und Echtheit der gespeicherten Daten gewährleisten.

(2) Die Handwerkskammer oder Behörde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten unmittelbar an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sofern die betroffene Person dem nicht widersprochen hat. Änderungen der Daten sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die Handwerkskammer oder Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn

  1. die Voraussetzungen für ihre Eintragung in das Register entfallen sind oder

  2. die eingetragene Person der zuständigen Behörde anzeigt, dass sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Schornsteinfegerarbeiten mehr ausführen möchte.

§ 4 Nachweise

(1) Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis wird über Formblätter geführt. Er ist erbracht, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister das vollständig ausgefüllte Formblatt zugegangen ist.

(2) Die Formblätter sind durch die Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen, die die Arbeiten ausgeführt haben, wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen.

(3) Die ausgefüllten Formblätter sind den Eigentümern zu übergeben oder in deren Auftrag direkt an die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister zu übermitteln. Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter bleiben die Eigentümer. Die ausgefüllten Formblätter müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister weisen die Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf diese Frist hin.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausgestaltung und Inhalt der Formblätter zu regeln. Die Formblätter sind so zu fassen, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 relevanten Daten entnehmen können.

§ 5 Mängel

(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zu melden.

§ 6 Erbbaurecht und Gebäudeeigentum

Für Erbbauberechtigte sowie für Eigentümer von Gebäuden nach Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die für Eigentümer von Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

Kapitel 2 - Bezirke, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

§ 7 Bezirke

Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke ein.

§ 8

(zukünftig in Kraft)

§ 9

(zukünftig in Kraft)

§ 10

(zukünftig in Kraft)

§ 11

(zukünftig in Kraft)

§ 12

(zukünftig in Kraft)

Kapitel 3 - Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister

§ 13 Allgemeine Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

§ 14

(zukünftig in Kraft)

§ 15

(zukünftig in Kraft)

§ 16

(zukünftig in Kraft)

§ 17 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister

(1) Für die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid festsetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Stellen die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau nach Absatz 1 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.

(3) Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und den Eigentümern zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn

  1. die Eigentümer einen Antrag auf Ausstellung des Feuerstättenbescheides stellen oder

  2. den Bezirksschornsteinfegermeistern die Durchführung der Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen von den Eigentümern verweigert wird.

Der Feuerstättenbescheid nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau.

§ 18

(zukünftig in Kraft)

§ 19 Führung des Kehrbuchs

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

  1. Vor- und Familienname sowie Anschrift

    a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Betreibers oder

    b) des Verwalters nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, falls davon abweichend, des Betreibers, dessen Namen und Anschrift der Verwalter den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern auf Anforderung mitzuteilen hat, oder

    c) der Wohnungseigentümer, falls kein Verwalter bestellt ist, und, falls abweichend, der Betreiber, deren Namen und Anschriften die Wohnungseigentümer den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern auf Anforderung mitzuteilen haben;

  2. Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb und Standort;

  3. die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;

  4. das Datum und das Ergebnis der letzten Feuerstättenschau;

  5. in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;

  6. das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;

  7. das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;

  8. die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.

Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks sind das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten kostenfrei und vollständig an den Nachfolger oder die Nachfolgerin zu übergeben. Gleichzeitig haben die Übergebenden alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten bei sich zu löschen.

(4) Das Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter sind durch die jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister dürfen die Daten nach Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. An öffentliche Stellen dürfen die Daten übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

  1. die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und

  2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.

§ 20

(zukünftig in Kraft)

§ 21

(zukünftig in Kraft)

§ 22 Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts

Die Befugnisse der jeweils zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

§ 23 Zuständige Behörden

Die für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden werden durch Landesrecht bestimmt.

Kapitel 4 - Bußgeldvorschriften, Ersatzvornahme

§ 24 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 3, eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig reinigen oder überprüfen lässt,

  2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  3. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Zutritt nicht gestattet,

  4. entgegen § 4 Abs. 2 das Formblatt nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,

  5. entgegen § 5 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  6. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1 das Kehrbuch und die dort genannten Unterlagen oder Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übergibt oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 die Daten nicht oder nicht vollständig löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister melden der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn das Formblatt nicht innerhalb der in § 4 Abs. 3 Satz 3 genannten Frist eingegangen ist und die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich zu erlassen und zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 26 Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder den Bezirksschornsteinfegermeister mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.

(2) Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden von dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Es kann bestimmt werden, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu bezahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

Teil 2 - Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Schornsteinfegerhandwerk

Kapitel 1 - Organisation

(XXXX) §§ 27 bis 34

(zukünftig in Kraft)

Kapitel 2 - Allgemeine Anspruchsregelungen

(XXXX) §§ 35 bis 39

(zukünftig in Kraft)

Kapitel 3 - Mitgliedschaft und Beiträge

(XXXX) §§ 40 und 41

(zukünftig in Kraft)

Kapitel 4 - Versorgungsleistungen

(XXXX) §§ 42 bis 47

(zukünftig in Kraft)

Teil 3 - Übergangsregelungen

§ 48 Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister

Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestellung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die Bestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben Jahre befristet.

§ 49

(zukünftig in Kraft)

§ 50

(zukünftig in Kraft)

§ 51

(zukünftig in Kraft)

§ 52 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder

Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gelten die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden. § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3 und § 25 Abs. 2 sind auf die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder entsprechend anzuwenden.

§ 53 Weitere Anwendung von Vorschriften

Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigung in § 1 Abs. 1 Satz 2 neue Regelungen getroffen worden sind, sind zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbewehrung § 1 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, in der bis zum 28. November 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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