Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Schilder- und Lichtreklamehersteller/Schilder- und Lichtreklameherstellerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 93, Schilder- und Lichtreklamehersteller, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Kundenberatung und -service,
Entwerfen und Gestalten von Kommunikations- und Werbemaßnahmen,
Arbeitsplanung und -organisation,
Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen sowie Messe- und Ausstellungsständen,
Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen,
Werbeelektrik und Lichttechnik,
Montieren, Warten und Demontieren von Kommunikations- und Werbeanlagen,
Qualitätsmanagement.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Entwerfen, Gestalten und Anfertigen einer zweidimensionalen Kommunikationsanlage.
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 32 Stunden eine praktische Aufgabe einschließlich des präsentationsreifen Entwurfs ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführte Aufgabe kontrollieren kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Entwerfen, Gestalten und Herstellen einer beleuchteten dreidimensionalen Kommunikationsanlage.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Konzeption und Gestaltung, Planung und Kalkulation, Produktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Konzeption und Gestaltung, Planung und Kalkulation sowie Produktion soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von konzeptionellen, gestalterischen und technologischen Zusammenhängen praxisbezogene Fälle lösen kann. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung:
a) konzeptionelle, kommunikations- und designtheoretische Zusammenhänge,
b) EDV-technische Zusammenhänge;
im Prüfungsbereich Planung und Kalkulation:
a) Arbeits- und Betriebsorganisation,
b) rechtliche Grundlagen und behördliche Vorschriften,
c) Einsatz von Arbeits- und Organisationsmitteln,
d) Kalkulation von Material-, Arbeits- und Zeitvorgaben;
im Prüfungsbereich Produktion:
a) Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen sowie technologische und wirtschaftliche Zusammenhänge,
b) Maßnahmen des Qualitätsmanagements,
c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung
90 Minuten,
im Prüfungsbereich Planung und Kalkulation
90 Minuten,
im Prüfungsbereich Produktion
120 Minuten,
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung
20 vom Hundert,
Prüfungsbereich Planung und Kalkulation
20 vom Hundert,
Prüfungsbereich Produktion
40 vom Hundert,
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
20 vom Hundert.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Produktion mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
(zu § 4)
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1068 - 1071)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Kundenberatung und -service (§ 3 Nr. 5)
* a) Kommunikationsregeln in unterschiedlichen Berufssituationen anwenden
b) Fremdgut nach Lagerbedingungen und Lagerorganisation lagern
c) Funktionsfähigkeit von Anlagen prüfen und bei Mängeln
Reparaturmaßnahmen einleiten
* * *
* d) kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellen
e) Genehmigungsverfahren für Werbeanlagen mit den zuständigen
Aufsichtsbehörden abwickeln
*
*
*
* f) Kunden bei der gestalterischen und technischen Umsetzung von Kommunikations- und Werbemaßnahmen beraten
g) Kommunikations- und Gestaltungskonzepte präsentieren und mit Kunden
abstimmen
*
*
*
6
Entwerfen und Gestalten von Kommunikations- und Werbemaßnahmen (§ 3 Nr. 6)
* a) Schriften, Zeichen, bildliche Darstellungen und Ornamente manuell entwerfen, skizzieren und zeichnen
b) typografische Gestaltungen durchführen
c) Formen und Körper als Gestaltungselemente einsetzen
d) Gestaltungsmittel, insbesondere Farbe, Proportion, Rhythmus und
Struktur, einsetzen
e) Betriebssysteme, Netzwerke und Anwendungsprogramme anwenden
* * *
* f) Daten für Ausgabemedien aufarbeiten
g) Daten übernehmen, transferieren und konvertieren
*
* *
* h) Schriften, Zeichen, bildliche Darstellungen und Ornamente rechnergestützt entwerfen, skizzieren und reinzeichnen
i) Datenträger und Datenformate analysieren und für die weitere
Verwendbarkeit beurteilen
k) unterschiedliche Datenträger für Kommunikations- und Werbeprodukte
kombinieren
*
*
*
* l) Daten organisieren, sichern und archivieren
m) auftragsbezogene Fotografien anfertigen
n) elektronische Bildbearbeitung durchführen
o) Kommunikations- und Gestaltungskonzepte präsentationsreif entwerfen
*
*
*
7
Arbeitsplanung und -organisation (§ 3 Nr. 7)
* a) Auftragsunterlagen und Vorlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung prüfen und erfassen
b) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren
c) Arbeitsgänge von Produktionsabläufen, Produktionstechniken und
Terminvorgaben festlegen
* * *
* d) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen
e) Termine planen und überwachen
*
* *
* f) Regelungen zum Urheber- und Vertragsrecht sowie Datenschutz anwenden
* *
*
* g) Materialverbrauch und Zeitaufwand berechnen und dokumentieren
h) Daten sichern, dokumentieren und verwalten
i) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch
einsetzen
*
*
*
8
Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen sowie Messe- und Ausstellungsständen (§ 3 Nr. 8)
* a) Werkstoffe, insbesondere Metalle, Holz- und Holzwerkstoffe, Verbundstoffe, Glas, Karton, Papier, Kunststoffe und textile Gewebe, auswählen sowie be- und verarbeiten
b) Oberflächenqualität für die Weiterverarbeitung herstellen
c) zweidimensionale be- und unbeleuchtete Kommunikations- und
Werbeanlagen sowie Leitsysteme herstellen
* * *
* d) Kommunikations- und Werbeanlagen opak und transluzent beschichten
*
* *
* e) dreidimensionale be- und unbeleuchtete Kommunikations- und Werbeanlagen sowie Leitsysteme herstellen
f) mobile Kommunikations- und Werbeanlagen herstellen
*
*
*
* g) Tragkonstruktionen nach statischen Berechnungen für Kommunikations- und Werbeanlagen sowie Leitsysteme herstellen
h) Messe- und Ausstellungsstände nach räumlichen Vorgaben planen,
gestalten und herstellen
*
*
*
9
Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 3 Nr. 9)
* a) Fertigungszeichnungen, Druckvorlagen und bildliche Darstellungen, insbesondere Schrift, Zeichen und Bilder, manuell herstellen
b) Beschriftungen, insbesondere durch Schreiben, Malen, Schneiden,
Drucken, Fräsen, Spritzen, Vergolden und Applizieren, herstellen
* * *
* c) Fertigungszeichnungen, Druckvorlagen und bildliche Darstellungen, insbesondere Schrift, Zeichen und Bilder, rechnergestützt herstellen
* *
*
* d) bildliche Darstellungen, insbesondere durch Schreiben, Malen, Schneiden, Drucken, Fräsen, Spritzen, Vergolden und Applizieren, herstellen
* * *
10
Werbeelektrik und Lichttechnik (§ 3 Nr. 10)
* a) elektrische, elektromechanische und elektronische Bauteile und Baugruppen nach einschlägigen Regelwerken einbauen
b) Kommunikations- und Werbeanlagen auf Funktion und Sicherheit prüfen,
insbesondere messen, regeln, schützen
* * *
* c) leitende Verbindungen für Kommunikations- und Werbeanlagen, insbesondere für den Betrieb mit Hoch- und Niederspannung, herstellen
*
* *
* d) Effektbeleuchtungen für Kommunikations- und Werbeanlagen herstellen
* * *
11
Montieren, Warten und Demontieren von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 3 Nr. 11)
* a) Wartungsarbeiten der Anlagen durchführen
b) zweidimensionale be- und unbeleuchtete Kommunikations- und
Werbeanlagen montieren, insbesondere verbinden, befestigen, aufstellen
und anhängen
* * *
* c) Kommunikations- und Werbeanlagen demontieren und nach geltenden Vorschriften entsorgen
*
* *
* d) mobile Kommunikations- und Werbeanlagen montieren
* *
*
* e) dreidimensionale be- und unbeleuchtete Kommunikations- und Werbeanlagen montieren
* * *
12
Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 12)
* a) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, bei Abweichungen Korrekturen durchführen
b) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Werkzeuge, Geräte
und Maschinen als Teil des Qualitätsmanagements erkennen und Maßnahmen
einleiten
* * *
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