Auf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 143 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Kostenermächtigungs- Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6 und Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), und des § 39 des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen, und ihre Rettungsboote, Bereitschaftsboote aufblasbaren Rettungsflöße und als Rettungsboote zugelassenen Schlauchboote sind nach den Vorschriften dieser Verordnung und deren Anlagen mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln der Krankenfürsorge auszurüsten.
(1) Für die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln nach der Anlage Teil A und B hat der Reeder und, soweit sie während der Reise ergänzt werden muß, der Kapitän zu sorgen.
(2) Für die Aufbewahrung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel und für die bei der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten und die Beschriftung der Behältnisse zu beachtenden Bestimmungen ist der Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt der Kapitän oder der mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Krankenfürsorge beauftragte Schiffsoffizier verantwortlich.
(3) Der Reeder hat dafür zu sorgen, daß ein Kapitän oder Schiffsoffizier für die Durchführung der Krankenfürsorge im Sinne des Absatzes 2 verantwortlich ist, bei dem der erstmalige Erwerb eines Befähigungszeugnisses nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder der vor nicht mehr als fünf Jahren einen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Behörde) anerkannten Wiederholungslehrgang auf dem Gebiet der medizinischen Ausbildung besucht hat.
(1) Der Schiffsarzt oder der für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortliche Schiffsoffizier hat den Kapitän über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord zu unterrichten und ihm auf Verlangen das Gesundheitstagebuch oder das Krankenbuch vorzulegen.
(2) Nach jeder Reise hat der Kapitän unverzüglich der Behörde über alle für die gesundheitlichen Verhältnisse bedeutsamen Vorkommnisse zu berichten. Die Meldepflicht des Schiffsarztes und des Kapitäns nach anderen Vorschriften bleibt davon unberührt.
(1) Bei Indienststellung des Schiffes hat der Reeder die der Krankenfürsorge dienenden Räume und ihre Einrichtungen durch die See- Berufsgenossenschaft, die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln durch die Behörde prüfen zu lassen. Weitere Prüfungen der Räume, ihrer Einrichtungen und Ausrüstung durch die Behörde hat der Reeder mindestens alle zwölf Monate zu veranlassen.
(2) Die Prüfung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 der Anlage Teil B ist an Bord von einem Arzt der Behörde vorzunehmen. Bei der Prüfung der Ausrüstung nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 der Anlage Teil B kann und bei der Prüfung nach Nummer 5 (Schiffe mit Schiffsarzt) der Anlage Teil A muß ein Apotheker beteiligt werden.
(3) Die Sanitätskästen für Rettungsboote, Bereitschaftsboote aufblasbare Rettungsflöße und Schlauchboote sind bei der Lieferung und bei der jährlichen Prüfung der Schiffsapotheke, die Sanitätskästen in aufblasbaren Rettungsflößen bei dem vorgeschriebenen Wartungsdienst von der Behörde zu kontrollieren und unter Einprägen der Jahreszahl zu plombieren.
(4) Über die Prüfung ist nach Beseitigung etwa festgestellter Mängel eine Bescheinigung auszustellen, in der anzugeben ist, nach welchem Verzeichnis geprüft wurde. Die Bescheinigung ist vom Kapitän aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(5) Wird ein Schiff außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in Dienst gestellt oder sind nach der letzten Prüfung zwölf Monate verstrichen und erreicht das Schiff während der nächsten sechs Monate keinen Hafen im Geltungsbereich dieser Verordnung, so hat der Kapitän die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln von einem damit beauftragten deutschen Konsulat prüfen zu lassen. Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. § 12 bleibt unberührt.
(6) Die Behörde ist berechtigt, sich außerhalb dieser Prüfungen über den Zustand der Räume, ihrer Einrichtungen sowie der Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln zu unterrichten.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck "Personen" in Verbindung mit einer Zahl die Gesamtzahl der Personen, die nach dem Ausrüstungssicherheitszeugnis oder dem Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe an Bord sein darf. Der Ausdruck "Arbeitnehmer" bezeichnet jede Person, die eine berufliche Tätigkeit an Bord ausübt, ausgenommen Hafenlotsen und nicht seefahrende Personen, die Arbeiten an Bord eines am Kai liegenden Schiffes ausführen.
Die in § 2 Abs. 5 Nr. 5 und 7 bis 13 der Schiffssicherheitsverordnung in der am 1. Juli 1997 geltenden Fassung aufgeführten Begriffsbestimmungen sind für Zwecke dieser Verordnung weiter anzuwenden.
(1) Schiffe in der Mittleren und Großen Fahrt sowie Schiffe, deren Bauart nach dem Klassenzeugnis für diese Fahrtgebiete ausreicht, müssen einen besonderen Behandlungsraum haben. Das gleiche gilt für Fischereifahrzeuge mit mehr als 45 Personen sowie für Schiffe in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt mit mehr als 75 Personen.
(2) Sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr mit 15 oder mehr Arbeitnehmern an Bord, deren Seereisen länger als 3 Tage dauern, müssen einen Raum ausweisen, in dem eine medizinische Versorgung unter ausreichenden hygienischen Bedingungen durchgeführt werden kann.
(3) Der Behandlungsraum auf Schiffen nach Absatz 1 muß den allgemein anerkannten Regeln der Technik für medizinisch genutzte Räume entsprechen; als solche gelten auch einstimmig beschlossene Richtlinien des Arbeitskreises der Küstenländer für Schiffshygiene, zu denen die See-Berufsgenossenschaft ihr Einvernehmen erteilt hat. Zugang, Untersuchungsliege, Beleuchtung, Lüftung, Heizung, Wasserversorgung und -entsorgung sind so anzuordnen, daß die Behandlung gewährleistet ist. Der Behandlungsraum muß mit Kommunikationseinrichtungen versehen sein, die direkte funkärztliche Beratung während der Krankenfürsorge ermöglichen.
(4) Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel in einem verglasten Kasten aufzubewahren.
(5) Sofern nach § 8 Abs. 5 auf einen Krankenraum verzichtet wird, muß der Behandlungsraum zusätzlich zur kurzzeitigen Unterbringung und Pflege des Kranken geeignet sein. Die Untersuchungsliege muß dreiseitig mit mindestens einem Meter freiem Bewegungsraum zugänglich und mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen sein. Eine Toilette für den ausschließlichen Gebrauch durch den Kranken ist im Behandlungsraum oder in unmittelbarer Nähe vorzusehen.
(1) Schiffe in der Mittleren und Großen Fahrt, Schiffe, deren Bauart nach dem Klassenzeugnis für diese Fahrtgebiete ausreicht, Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr sowie Schiffe, die der Personenbeförderung dienen, mit mehr als 75 Personen, deren Reisen länger als 12 Stunden dauern, sind mit einem Krankenraum auszustatten; Lage, Zugang, Betten, Beleuchtung, Lüftung und Heizung sind so anzuordnen, daß die Krankenpflege gewährleistet ist. Innenräume dürfen nicht als Krankenräume verwendet werden. Der Krankenraum muß bei Bedarf sofort zur Verfügung stehen.
(2) Der Krankenraum muß leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; die Einrichtung muß der Zweckbestimmung eines Krankenraums Rechnung tragen. Für jedes Bett müssen mindestens zwölf cbm, bei mehr als zwei Betten mindestens zehn cbm Luftraum vorhanden sein. Eine Rufanlage mit optischen und akustischen Signalen zur Brücke und zum Betriebsgang außerhalb des Krankenraums ist anzubringen; diese Anforderung gilt auch dann als erfüllt, wenn der Krankenraum in eine allgemeine Rufanlage mit gleichen Funktionen eingebunden wird. Der Zugang muß so breit sein, daß ein Kranker auf einer Krankentrage hineingetragen werden kann. Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel in einem verglasten Kasten aufzubewahren.
(3) Der Krankenraum muß auf Schiffen bis zu 30 Personen mit mindestens einem Bett, bei 31 bis 75 Personen mit mindestens zwei Betten eingerichtet sein. Die Betten sollen in ihrer Ausstattung Krankenhausbetten entsprechen. Sie müssen mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen sein. Mindestens ein Bett je Raum muß dreiseitig mit mindestens einem Meter freiem Bewegungsraum zugänglich sein. Beträgt die Höhe des Krankenraums mindestens 210 cm und die Bettenzahl mehr als zwei, so dürfen das dritte Bett und weitere Betten als Oberbetten angebracht werden. Das untere Bett ist mindestens 50 cm über dem Boden und das obere in der Mitte zwischen dem unteren und der Unterseite der Deckbalken oder deren Verschalung anzubringen. Die Abstände sind von der Oberkante des Bettrahmens zu messen. Das obere Bett muß hochgeklappt werden können. Die Unterseite des Oberbettes und die Decke sind glatt zu gestalten. Vorstehende Kanten sind abzurunden und zu polstern.
(4) Auf Schiffen mit mehr als 75 Personen wird die Anzahl der Krankenräume und ihre Ausstattung von der See-Berufsgenossenschaft im Benehmen mit der Behörde festgelegt.
(5) Auf einen Krankenraum nach Absatz 1 kann auf Schiffen bis zu 30 Personen verzichtet werden, wenn für jede Person eine eigene Kammer mit einer abgeteilten Sanitärzelle mit Waschbecken, Dusche und Toilettenbecken sowie einer Rufanlage nach Absatz 2 Satz 3 oder eine Telefonanlage vorhanden ist.
(6) Kranke vom vollendeten zehnten Lebensjahr an sind getrennt nach Geschlechtern unterzubringen.
Schiffe, die nach § 15 mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen neben dem Behandlungsraum einen besonderen Operationsraum von mindestens zehn qm Bodenfläche haben. Der Operationsraum muß seiner Bestimmung gemäß ausgestattet sein; er muß den allgemein anerkannten Regeln der Technik für medizinisch genutzte Räume entsprechen.
(1) Bei jedem Krankenraum ist ein mit einer Ablufteinrichtung, einer Dusche oder einer Wanne, einem Handwaschbecken und einem Desinfektionsmittelwandspender ausgestatteter Toilettenraum vorzusehen. Die Wasserarmaturen dürfen nicht selbstschließend sein.
(2) Der Toilettenraum muß unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich sein und mit einer Rufanlage nach § 8 Abs. 2 ausgestattet sein. Er muß den allgemein anerkannten Regeln der Technik für medizinisch genutzte Räume entsprechen.
Behandlungs-, Kranken-, Operations- sowie dazugehörige Waschräume und Toiletten müssen auf Schiffen mit mehr als 75 Personen mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Auf anderen Schiffen sind diese Räume an eine Klimaanlage anzuschließen, sofern eine solche Anlage vorhanden ist.
(1) Wer den Bau eines Schiffes in Auftrag gibt, hat
bevor mit dem Bau des Schiffes begonnen wird, unter Angabe der Besatzungsstärke und des Fahrtgebiets die Schiffsbaupläne, aus denen die Lage der der Krankenfürsorge dienenden Räume zu ersehen ist, und
bevor mit dem Bau dieser Räume begonnen wird, die Pläne, aus denen insbesondere die vorgesehene Verwendung jedes Raums, die Anordnung der Einrichtungsgegenstände, die Art und Anordnung der Belüftungs-, der Beleuchtungs-, der Heizungs-, der Klima- und der Wasserversorgungsanlagen sowie der sanitären Einrichtungen zu ersehen sind,
der See-Berufsgenossenschaft vorzulegen und ihre Zustimmung hierzu einzuholen. Die See-Berufsgenossenschaft handelt dabei im Benehmen mit der Behörde.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend, wenn die der Krankenfürsorge dienenden Räume und Einrichtungen wesentlich geändert werden sollen.
(3) Bei der Bauausführung darf von den Plänen nicht ohne Zustimmung der See-Berufsgenossenschaft abgewichen werden.
(1) Im Einzelfall kann die See-Berufsgenossenschaft von den Anforderungen des § 7 (Behandlungsraum), § 8 (Krankenraum), § 10 Abs. 2 (Lage des Toilettenraums), und § 21 Abs. 1 Satz 1 (Maße und Anordnung des Apothekenschrankes), die für den Heimathafen zuständige Behörde von den Anforderungen der Anlage Teil A und B Ausnahmen zulassen, wenn gewährleistet ist, daß hierdurch die Krankenfürsorge nicht gefährdet wird.
(2) Bei Ausnahmen von den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 ist das Ordnungsprinzip des Stauplanes nach Anlage Teil F zu wahren.
(3) Schiffe, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 326 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen die Befugnis verliehen hat, die Bundesflagge zu führen, brauchen nach einer im Benehmen mit der Behörde näher zu treffenden Anordnung der See-Berufsgenossenschaft die Bestimmungen dieser Verordnung über die der Krankenfürsorge dienenden Räume und Einrichtungen sowie über die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln nur insoweit zu erfüllen, als es für eine ausreichende Krankenfürsorge auf der Überführungsreise erforderlich ist.
Die See-Berufsgenossenschaft hat, bevor sie in den Fällen des § 13 Abs. 1 entscheidet, eine Stellungnahme des Arbeitskreises der Küstenländer für Schiffshygiene einzuholen. Sie braucht die Stellungnahme nicht einzuholen, wenn sie bei der Entscheidung die Richtlinien beachtet, die der Arbeitskreis einstimmig aufgestellt hat.
(1) Schiffe mit mehr als 75 Personen sind bei Reisen in der Mittleren und Großen Fahrt sowie bei Probefahrten mit einem Schiffsarzt zu besetzen.
(2) Schiffe mit mehr als 100 Arbeitnehmern an Bord sind bei Reisen in der Kleinen Fahrt von mehr als 3 Tagen Dauer mit einem Schiffsarzt zu besetzen.
(3) Übersteigt die Zahl der Personen 800, so muß ein zweiter Schiffsarzt an Bord sein.
(4) Der Schiffsarzt muß zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt sein und ausreichende Kenntnisse für die Tätigkeit als Schiffsarzt der Behörde nachweisen. Er hat sich vor der Anmusterung rechtzeitig bei der Behörde vorzustellen und seine Approbationsurkunde sowie das Zeugnis nach § 81 des Seemannsgesetzes vorzulegen. Die Behörde stellt eine Bescheinigung aus, wenn die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Schiffsarzt erfüllt sind.
(1) Neben dem Schiffsarzt muß mindestens ein Krankenpfleger oder eine Krankenschwester an Bord sein. Auf Schiffen mit mehr als 500 Personen müssen zwei, mit mehr als 800 Personen drei und mit mehr als 1.200 Personen vier Krankenpfleger oder Krankenschwestern an Bord sein. Bei Probefahrten können die Krankenpfleger oder Krankenschwestern durch Personen, die in Erster Hilfe ausgebildet sind, ersetzt werden. Werden mehr als 250 Kinder unter zehn Jahren befördert, muß eine der in Satz 1 genannten Krankenpflegepersonen Kinderkrankenschwester sein.
(2) In besonderen Fällen muß der Kapitän auf Verlangen des Schiffsarztes weitere Besatzungsmitglieder zur Hilfeleistung bei der Krankenpflege zur Verfügung stellen.
(1) Auf Schiffen mit Schiffsarzt ist von diesem und auf Schiffen ohne Schiffsarzt, die aufgrund von Anlage Teil A nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B auszurüsten sind, ist vom Kapitän oder von dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortlichen Schiffsoffizier ein Krankenbuch nach dem Muster der Anlage Teil D zu führen. Bei Erkrankungen ist die Temperaturkurve aufzuzeichnen und dem Krankenbuch beizufügen.
(2) Der Schiffsarzt hat neben dem Krankenbuch während der Reise ein Gesundheitstagebuch nach dem Muster der Anlage Teil E zu führen. In das Gesundheitstagebuch sind ausführliche Angaben über hygienisch oder sonst medizinisch wichtige Wahrnehmungen an Bord und in den Anlaufhäfen sowie über getroffene Maßnahmen an Bord aufzunehmen.
(3) Nach Abschluß jeder Reise hat der Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt der Kapitän das Krankenbuch zu unterschreiben. Das Gesundheitstagebuch ist vom Schiffsarzt und vom Kapitän zu unterschreiben.
(4) Das Krankenbuch ist unter Verschluß zu halten. Außer dem Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt dem Kapitän und dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortlichen Schiffsoffizier darf nur solchen Personen Einsicht in das Krankenbuch gewährt werden, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen oder die durch den Reeder arbeitsvertraglich über die Schweigepflicht belehrt worden sind.
(5) Ein abgeschlossenes Krankenbuch ist bei der Behörde des Heimathafens für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
(1) Apothekenpflichtige Arzneimittel sind in Apotheken im Geltungsbereich dieser Verordnung zu beschaffen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel im Ausland beschafft werden, wenn sie einem erkrankten Besatzungsmitglied verordnet und verabfolgt werden. Außerdem dürfen Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind, und Medizinprodukte, die gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) eine CE- Kennzeichnung tragen, auch im Ausland zur Auffüllung der Ausrüstung beschafft werden; diese sind, sofern sie eine fremdsprachige Beschriftung und eine fremdsprachige Packungsbeilage aufweisen, beim Anlaufen des ersten Hafens im Geltungsbereich dieser Verordnung mit einer deutschen Beschriftung und mit Gebrauchsinformationen in deutscher Sprache zu versehen oder durch Arzneimittel nach Absatz 1 und Medizinprodukte zu ersetzen. Sonstige Arzneimittel und Medizinprodukte, die im Ausland beschafft wurden, sind beim Anlaufen des ersten Hafens im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Arzneimittel nach Absatz 1 und Medizinprodukte zu ersetzen. Sie dürfen, wenn sie in den Verzeichnissen der Anlage Teil B nicht genannt sind, nur in Notfällen gebraucht werden.
(3) Auf Verlangen der Behörde ist der Lieferer von Arzneimitteln und Medizinprodukten nachzuweisen.
(1) Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind unbeschadet der Absätze 4 und 6 an einem Platz zusammengefaßt, übersichtlich geordnet und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren. Die Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel nach den Verzeichnissen C der Anlage Teil B müssen in Arzneikisten oder Apothekenschränken, die nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B in Apothekenschränken und die nach dem Verzeichnis CR in Sanitätskästen aufbewahrt werden. Bei der Einordnung in Apothekenschränke ist nach dem in der Anlage Teil F festgelegten Stauplan zu verfahren.
(2) Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit es die Größe erlaubt und sie aus Stoffen sind oder arzneilich wirksame Stoffe enthalten, sind, soweit sie nicht in Originalpackungen mit Gebrauchsanweisung geliefert werden, in Gefäßen mit Schraubverschluß unterzubringen.
(3) Das in den Verzeichnissen A 1 und A 2 der Anlage Teil B mit einem Stern gekennzeichnete Arzneimittel ist in einem besonderen Abteil des Apothekenschrankes (Betäubungsmittelschrank) unter Verschluß aufzubewahren.
(4) Impfstoffe, Sera und andere in den Verzeichnissen besonders bezeichnete Arzneimittel und Medizinprodukte sind in einem verschlossenen Behälter, getrennt von Lebensmitteln, im Kühlschrank aufzubewahren.
(5) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung beschaffte Arzneimittel und Medizinprodukte sind bis zu einer Überprüfung nach § 4 in einer besonderen Abteilung der Arzneikiste, des Arzneischranks oder des Behälters nach Absatz 4 aufzubewahren.
(6) Die Rettungskrankentrage ist in einsatzbereitem Zustand an leicht zugänglicher und ausreichend kenntlich gemachter Stelle zu haltern.
(7) Die Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind unter Verschluß zu halten.
(1) Behälter und Originalpackungen für die einzelnen Arzneimittel sind, soweit dies nicht schon vom Hersteller besorgt worden ist, deutlich und dauerhaft zu beschriften. Die Beschriftung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Name oder Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
die Bezeichnung des Arzneimittels,
die Chargenbezeichnung,
das Verfalldatum mit dem Hinweis "verwendbar bis",
eine Gebrauchsanweisung,
Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, soweit diese nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich sind,
bei Arzneimitteln die in der Anlage Teil B mit einem Stern gekennzeichnet sind, den Hinweis "Betäubungsmittel",
die laufende Nummer und das entsprechend in Spalte 2 des Verzeichnisses der Anlage Teil B angegebene Anwendungsgebiet,
soweit erforderlich, Aufbewahrungshinweise.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Medizinprodukte.
(3) Auf den Behältnissen der Arzneimittel und Medizinprodukte, die nicht in abgabefertiger Packung an Kranke abgegeben werden, müssen in deutlich lesbarer Schrift angegeben sein:
die Bezeichnung des Arzneimittels oder des Medizinproduktes,
eine Gebrauchsanweisung,
die Chargenbezeichnung,
das Verfalldatum mit Hinweis "verwendbar bis",
das Datum der Abgabe an den Kranken.
(4)
(1) Der Apothekenschrank für die Unterbringung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel nach den Verzeichnissen A 1, A2 und B der Anlage Teil B muß der Darstellung im Plan der Anlage Teil F entsprechen. Auf Schiffen, deren Bauart nach dem Klassenzeugnis für die Mittlere oder Große Fahrt ausreicht, muß bei einem Einsatz in kleineren Fahrtgebieten der Behandlungsraum so bemessen sein, daß ein solcher Schrank dort aufgestellt werden kann.
(2) Der Apothekenschrank ist im Behandlungsraum oder, soweit ein solcher nicht vorgeschrieben ist, in einem dafür geeigneten Raum, der nicht gleichzeitig Krankenraum sein darf, aufzustellen.
(3) Die Arzneikiste ist so zu unterteilen, daß die Arzneibehältnisse übersichtlich und bruchsicher untergebracht werden können.
(4) Der Sanitätskasten für Rettungsboote, für Bereitschaftsboote, für aufblasbare Rettungsflöße und für Schlauchboote sowie Rettungskrankentragen müssen der Bauart nach von der See- Berufsgenossenschaft im Benehmen mit dem Arbeitskreis der Küstenländer für Schiffshygiene zugelassen sein.
(5) Auf der Innenseite des Deckels der Arzneikiste und des Sanitätskastens ist ein Inhaltsverzeichnis in der Reihenfolge der laufenden Nummern der Anlage Teil B und auf der Innenseite der Schranktüren oder auf der ausziehbaren Arbeitsplatte des Unterteils des Apothekenschrankes die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern anzubringen.
(1) Arzneimittel, die dem Betäubungsmittelgesetz in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind von der Apotheke bei der Lieferung nach Art und Menge in ein Betäubungsmittelbuch nach dem Muster der Anlage Teil C einzutragen.
(2) Werden diese Arzneimittel angewendet, so sind die Art und Menge der Betäubungsmittel, der Name des Kranken, die Art der Erkrankung sowie der Tag der Abgabe an den Kranken in das Betäubungsmittelbuch einzutragen.
(3) Eintragungen in das Betäubungsmittelbuch sind vom Schiffsarzt zu unterschreiben. Auf Schiffen ohne Schiffsarzt sind diese Eintragungen von dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortlichen Schiffsoffizier zu unterschreiben und am Ende der Reise vom Kapitän gegenzuzeichnen. Das Betäubungsmittelbuch ist unter Verschluß zu halten. Die Behörde hat die ordnungsgemäße Führung des Betäubungsmittelbuchs zu überwachen und einen entsprechenden Prüfungsvermerk im Betäubungsmittelbuch einzutragen.
(4) Ein abgeschlossenes Betäubungsmittelbuch ist bei der Behörde des Heimathafens für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
(1) Vor Antritt einer Reise von mehr als vierwöchiger Dauer, mindestens aber alle drei Monate, sind die Sauberkeit, die Vollständigkeit, der Verschluß der Behälter und die Beschriftung der Arzneimittel und Medizinprodukte sowie der Zustand der anderen Hilfsmittel zu prüfen.
(2) Die Prüfung obliegt dem Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt dem Kapitän. Der Kapitän hat auch prüfen zu lassen, daß Rettungsboote und Schlauchboote mit Sanitätskästen ausgerüstet sowie die Kästen und ihre Plomben unversehrt sind. Der Schiffsarzt hat sich auch von der zweckentsprechenden und ordnungsmäßigen Beschaffenheit der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel zu überzeugen.
(3) Verbrauchte oder unbrauchbar gewordene Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind zu ersetzen.
(4) Das Ergebnis der Prüfungen ist in das Schiffstagebuch, auf Schiffen mit Schiffsarzt in das Gesundheitstagebuch einzutragen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 3 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 7 einen Behandlungsraum nicht bereithält oder ihn nicht vorschriftsmäßig ausrüstet,
entgegen § 8 nicht die vorgeschriebene Zahl an Krankenräumen oder Krankenräume mit ungenügendem Luftraum bereithält, sie nicht mit der vorgeschriebenen Zahl an Krankenbetten ausrüstet oder die vorgeschriebene Rufanlage nicht anbringt,
entgegen § 9 einen Operationsraum nicht bereithält oder ihn nicht vorschriftsmäßig ausstattet,
entgegen § 10 die sanitären Einrichtungen nicht bereithält oder sie nicht vorschriftsmäßig ausrüstet,
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Räume nicht mit einer Klimaanlage ausstattet oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 sie an eine Klimaanlage nicht anschließt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Räume, deren Einrichtungen oder die Ausrüstung nicht prüfen läßt,
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die dort bezeichneten Prüfungen nicht fristgerecht veranlaßt,
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 die Zustimmung zu den Bau- und Einrichtungsplänen nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
entgegen § 12 Abs. 3 ohne Zustimmung von den Plänen abweicht.
(3)
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 gilt diese Verordnung für alle Kauffahrteischiffe, die nach ihrem Inkrafttreten auf Kiel gelegt werden.
(2) Für ein Kauffahrteischiff, das sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Bau oder Umbau befindet, kann die See- Berufsgenossenschaft unter Würdigung aller Umstände Änderungen zur Anpassung des Schiffes an die Vorschriften dieser Verordnung anordnen.
(3) Für ein Kauffahrteischiff, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung fertiggestellt ist und den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, kann die See-Berufsgenossenschaft unter Würdigung aller Umstände Änderungen zur Anpassung des Schiffes an die Vorschriften dieser Verordnung anordnen, wenn wesentliche bauliche Veränderungen oder größere Ausbesserungen an dem Schiff auf Grund eines vorgefaßten Planes und nicht wegen eines Unfalles oder Notstandes vorgenommen werden.
(4) Erwirbt ein ausländisches Kauffahrteischiff das Recht zur Führung der Bundesflagge, so gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln sowie über die Besetzung mit Schiffsärzten und Pflegepersonal gelten auch für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Kauffahrteischiffe.
(6) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 gilt § 14 entsprechend.
(7) Ein Kauffahrteischiff, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisherigen Vorschriften mit Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet worden ist, muß spätestens bei der nächsten Prüfung nach § 4 Abs. 1 entsprechend der Anlage Teil A und B ausgerüstet sein.
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1972 in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
(Inhalt: nicht darstellbare Tabellen, Muster und Skizze, Fundstelle Anlage Teil A: BGBl. I 2007, 2222, Fundstelle Anlage Teil B: BGBl. I 2007, 2223 - 2240, Fundstelle Anlage Teil C: BGBl. I 2007, 2240 - 2241, Fundstelle Anlage Teil D und E: BGBl. I 1972 Nr. 38, Anlageband; Fundstelle Anlage Teil F: BGBl. I 2007, 2242 - 2243; bezgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1. - 14. ...
Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2553),
mit folgenden Maßgaben:
a) Bei Schiffen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt oder in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet auf Kiel gelegt waren, gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, soweit sie den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen, als erfüllt; im übrigen kann die See- Berufsgenossenschaft Änderungen zur Anpassung der Schiffe an die Vorschriften dieser Verordnung anordnen.
b) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Zeugnisse über die medizinische Schiffsausrüstung gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Zeugnisse im Sinne dieser Verordnung entsprechend.
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