Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin (SchLichtReklAusbV)

Ausfertigungsdatum
2012-03-26
Fundstelle

BGBl I: 2012, 494

der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Schilder- und Lichtreklameherstellers und der Schilder- und Lichtreklameherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 53, Schilder- und Lichtreklamehersteller, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der beiden Schwerpunkte

  1. Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik oder

  2. Grafik, Druck, Applikation.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen,

  2. Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen,

  3. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

  4. Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten,

  5. Anwenden von Drucktechniken,

  6. Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik,

  7. Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen,

  8. Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen,

  9. Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen,

  10. Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten,

  11. Beraten von Kunden,

  12. Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten;

Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:

  1. Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik,

  2. Grafik, Druck, Applikation;

Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

  6. Betriebliche und technische Kommunikation,

  7. Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen,

  8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 20 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 80 Prozent gewichtet.

§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung.

(4) Für den Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

    a) zu vektorisieren,

    b) Schriften zu spationieren,

    c) Beschriftungen und bildliche Darstellungen manuell herzustellen,

    d) die fachlichen Hintergründe dieser Tätigkeiten darzustellen;

  2. der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten;

  3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden.

§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Herstellen einer Werbeanlage,

  2. Planung und Fertigung,

  3. Konzeption und Gestaltung,

  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer Werbeanlage bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

    a) Arbeitsabläufe zu planen,

    b) Gestaltungskonzepte zu erarbeiten und darzustellen,

    c) Werkzeuge und Geräte auszuwählen und einzusetzen,

    d) Werkstoffe zu bearbeiten, Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,

    e) Untergründe zu beschichten,

    f) Beschriftungen und bildliche Darstellungen rechnergestützt herzustellen,

    g) Folien zu verkleben,

    h) Fertigungsverfahren einzusetzen,

    i) Werbeelektrik und Werbeelektronik zu installieren,

    j) Bauteile und Baugruppen zusammenzubauen,

    k) durchgeführte Arbeiten zu kontrollieren und Funktionen zu prüfen,

    l) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,

    m) die Vorgehensweise bei der Herstellung zu begründen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie

    n) im Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik Steuerungs- und Regelungstechniken zu konfigurieren oder

    o) im Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation eine Blattmetall- oder Folienveredelungstechnik anzuwenden;

  2. dem Prüfungsbereich ist das Entwerfen und Herstellen einer beleuchteten dreidimensionalen Werbeanlage zugrunde zu legen;

  3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 28 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

    a) Material-, Arbeits- und Zeitvorgaben zu kalkulieren,

    b) Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen sowie technologische Zusammenhänge darzustellen,

    c) Wirkungen elektrischer Größen und der Elektronik zu berücksichtigen,

    d) qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,

    e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes zu ergreifen;

  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

    a) konzeptionelle und gestalterische Zusammenhänge zu analysieren,

    b) Zusammenhänge der Kommunikation sowie der Informationstechnik darzustellen;

  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

    •    *   Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung
      
      • 20 Prozent,
    •    *   Herstellen einer Werbeanlage
      
      • 45 Prozent,
    •    *   Planung und Fertigung
      
      • 15 Prozent,
    •    *   Konzeption und Gestaltung
      
      • 10 Prozent,
    •    *   Wirtschafts- und Sozialkunde
      
      • 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung mit mindestens „ausreichend“,

  3. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, Planung und Fertigung, Konzeption und Gestaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1066) außer Kraft.

Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 497 - 502)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im

      1. bis 18. Monat
      1. bis 36. Monat
    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)

    * a) Untergründe prüfen und vorbehandeln

    b)  Applikationsverfahren auswählen
    
    
    c)  Beschichtungsaufbau festlegen
    
    
    d)  Untergründe durch Malen, Drucken und Lackieren beschichten
    
    
    e)  Folien zweidimensional verkleben
    
    
    f)  Folienapplikationen entfernen
    
    • 9

    *

    • 2

    • Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)

    * a) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Malen, Schreiben und Schneiden, manuell und rechnergestützt herstellen

    b)  Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Fräsen,
        Spritzen und Sägen, manuell und rechnergestützt herstellen
    
    • 8

    *

    • 3

    • Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)

    * a) Werkstoffe, insbesondere Metalle, Verbundstoffe, Kunststoffe, Glas, Papier, Holz und Gewebe, nach Art und Struktur bestimmen

    b)  Werkstoffe, insbesondere durch Biegen und Abkanten, umformen
    
    
    c)  Werkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen, Fräsen, Feilen,
        Bohren und Schleifen, trennen
    
    
    d)  Werkstoffe, insbesondere durch Kleben, Schrauben und Nieten, kaltfügen
    
    
    e)  Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Verdünnungsmittel, verarbeiten
    
    
    f)  Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten
    
    
    g)  Oberflächen polieren und schützen
    
    • 11

    *

    • 4

    • Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)

    * a) Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfen

    b)  Produktionsprozesse überwachen
    
    
    c)  Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen pflegen, warten und
        instand halten
    
    
    d)  Störungen feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung
        ergreifen
    
    • 3

    *

    • 5

    • Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)

    * a) Digitaldruckverfahren anwenden

    b)  Druckvorlagen und -daten manuell und rechnergestützt erstellen
    
    
    c)  Software der Druckvorstufe anwenden
    
    
    d)  Farben andrucken und Farbwerte prüfen
    
    *
    • 5
    • 6

    • Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)

    * a) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom erkennen und beachten

    b)  Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Stromlaufpläne
        lesen und anwenden
    
    
    c)  Leitungswege im Niederspannungsbereich in Kommunikations- und
        Werbeanlagen festlegen, Leitungen auswählen, verlegen und verbinden,
        Normen und Vorschriften beachten
    
    
    d)  Komponenten und Baugruppen unter Beachtung der Energieeffizienz
        auswählen und unter Berücksichtigung der Konformität einbauen
    
    
    e)  Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen
        verdrahten
    
    
    f)  Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte unterscheiden
    
    • 9

    *

    • 7

    • Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)

    * a) be- und unbeleuchtete zweidimensionale Anlagen, insbesondere Schilder, Schriftzüge, Grafiken und Fassadenbeschriftungen, fertigen

    • 6

    *

  • * b) Bauteile und Baugruppen zu dreidimensionalen be- und unbeleuchteten Anlagen unter Berücksichtigung von Profilkennzahlen und Bauformen zusammenbauen

    c)  Trag- und Rahmenkonstruktionen unter Umsetzung von statischen
        Berechnungen und Plänen erstellen
    
    
    d)  be- und unbeleuchtete Leitsysteme herstellen
    
    
    e)  Messe- und Ausstellungsstände herstellen
    
    
    f)  mobile Werbeträger herstellen
    
    *
    • 19
    • 8

    • Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)

    * a) Befestigungsuntergründe beurteilen, Tragfähigkeit der Befestigungsflächen prüfen

    b)  zweidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben,
        Nieten, Dübeln, befestigen und verbinden
    
    • 4

    *

  • * c) Befestigungspunkte festlegen, Befestigungs- und Verbindungsmittel auswählen

    d)  mobile Anlagen unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und
        rechtlicher Vorgaben positionieren und sichern
    
    
    e)  dreidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten
        sowie Dübeln, befestigen und verbinden
    
    *
    • 7
    • 9

    • Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)

    * a) Anlagen auf Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren

    b)  Verschleißteile austauschen, Fehlerquellen beseitigen, Maßnahmen
        dokumentieren
    
    
    c)  Anlagen demontieren, Verwertung und Entsorgung sicherstellen
    
    • 9

    *

    • 10

    • Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)

    * a) Schriften, Zeichen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Scribbles, Skizzen und Zeichnungen, manuell und rechnergestützt darstellen

    b)  Vektorisierungen durchführen
    

    * *

  • * * * c) Bildbearbeitungs-, Mal- und Vektorgrafikprogramme anwenden

    d)  Kreativtechniken einsetzen
    
    
    e)  Gestaltungsgrundlagen und -prinzipien, insbesondere Typografie und
        Farbe, anwenden
    
    • 7

    *

  • * f) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und Lizenzrecht beachten

    *

    • 2
    • 11

    • Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)

    * a) kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellen

    b)  Kunden gestalterisch und technisch beraten, Gestaltungskonzepte
        präsentieren und mit Kunden abstimmen
    
    
    c)  Genehmigungs- und Prüfverfahren mit Kunden abstimmen und mit
        zuständigen Stellen abwickeln
    
    *
    • 5
    • 12

    • Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)

    * a) Arbeitsstätten vorbereiten, einrichten, sichern, unterhalten und räumen

    b)  persönliche Schutzausrüstungen auswählen und einsetzen
    
    • 2

    *

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten

1. Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im

      1. bis 18. Monat
      1. bis 36. Monat
    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)

    * a) Prüf- und Messverfahren anwenden, Prüf- und Messgeräte handhaben

    b)  Betriebsmittel zum Steuern, Regeln und zur Datenübertragung einbauen,
        verdrahten und kennzeichnen
    
    
    c)  Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen,
        Regelungsparameter einstellen
    
    
    d)  Funktion und Sicherheit, insbesondere Leuchtmittel, elektrische und
        elektronische Betriebsgeräte, Sicherungen, Schalter, Sicherheits- und
        Schutzeinrichtungen, Isolationswiderstände und Durchgängigkeit der
        Leiter, prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren
    
    
    e)  Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentieren
    
    
    f)  leitende Verbindungen in Kommunikations- und Werbeanlagen im Hoch- und
        Niederspannungsbereich herstellen, Normen und Vorschriften beachten
    
    
    g)  Kommunikations- und Werbeanlagen an einen vorgegebenen elektrischen
        Einspeisepunkt anschließen, Normen und Vorschriften beachten
    
    *
    • 14
    • 2

    • Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)

    * a) Fundamente und Verankerungen vorbereiten, Tragkonstruktionen befestigen

    b)  Anlagen aufstellen
    
    
    c)  Anlagen an Tragkonstruktionen befestigen
    
    *
    • 8
  • * * * d) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen

    e)  Anlagen in Betrieb nehmen
    

    * *

    • 3

    • Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)

    * a) Anlagenteile und Baugruppen prüfen

    b)  Funktions- und Sicherheitsprüfungen, insbesondere durch
        Sichtkontrollen und Messen, durchführen
    
    
    c)  Fehler erkennen und Ursachen systematisch eingrenzen, beheben und
        dokumentieren
    
    
    d)  Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach
        Serviceunterlagen und Anweisungen warten
    
    
    e)  Reparaturlisten erstellen
    
    *
    • 9
    • 4

    • Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)

    * a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf- und abbauen

    b)  Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, Transportwege
        festlegen
    
    
    c)  Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, sichern
        und transportieren
    
    *
    • 4

2. Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im

      1. bis 18. Monat
      1. bis 36. Monat
    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)

    * a) Folien dreidimensional verkleben

    b)  Spezialfolien, insbesondere Sonnen-, Sicherheits- und
        Oberflächenschutzfolien, verkleben
    
    
    c)  Textilien nach Eigenschaften bestimmen
    
    
    d)  Textilveredlungsverfahren unterscheiden und anwenden
    
    
    e)  Transfers herstellen und übertragen
    
    *
    • 10
    • 2

    • Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)

    * a) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Schreiben mit Pinsel und Feder, manuell herstellen

    b)  Blattmetallverarbeitungstechniken im Matt- und Glanzverfahren anwenden
    
    *
    • 9
    • 3

    • Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)

    * a) Farbräume bestimmen und Farbmanagementsysteme anwenden

    b)  Druckprodukte konfektionieren, schützen und veredeln
    
    *
    • 6
    • 4

    • Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)

    * a) Präsentationsmodelle und Muster herstellen

    b)  räumliche Darstellungen von Kommunikations- und Werbeanlagen
        rechnergestützt entwerfen
    
    
    c)  Corporate Design entwerfen, Gestaltungsvorgaben umsetzen
    
    
    d)  Schriften klassifizieren und gestalterisch einsetzen
    
    
    e)  Stilepochen und -elemente berücksichtigen
    
    *
    • 10

Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im

      1. bis 18. Monat
      1. bis 36. Monat
    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
        nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)

    * a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

    b)  Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten
        Gesichtspunkten einrichten und sichern
    
    
    c)  Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen
    
    
    d)  Materialien und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen,
        bereitstellen und lagern
    
    • 3

    *

  • * * * e) Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen

    f)  Arbeitsschritte selbstständig und im Team nach wirtschaftlichen und
        terminlichen Vorgaben planen und dokumentieren
    
    *
    • 3
    • 6

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)

    * a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten

    b)  Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen,
        Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
    
    
    d)  digitale und analoge Mess- und Prüfdaten ermitteln und auswerten
    
    • 3

    *

  • * e) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen

    *

    • 2
    • 7

    • Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)

    * a) Richtlinien, Normen und Merkblätter beachten, Betriebs- und Arbeitsanweisungen handhaben

    b)  Skizzen und technische Zeichnungen erstellen
    
    
    c)  Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen
    
    • 2

    *

    • 8

    • Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8)

    * a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen

    b)  Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und
        Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und
        dokumentieren
    
    
    c)  zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen
        Arbeitsbereich beitragen
    
    • 2

    *

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.