Das staatliche Schleppmonopol auf dem Rhein-Herne-Kanal mit den Verbindungen zur Ruhrwasserstraße und zum Rhein, dem Wesel-Datteln- Kanal, dem Datteln-Hamm-Kanal, dem Mittellandkanal mit seinen Zweigkanälen und den Abstiegen zur Weser und zur Leine, auf dem Dortmund-Ems-Kanal und der kanalisierten Ems wird aufgehoben.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
(2) Am gleichen Tage treten außer Kraft:
§ 18 des Preußischen Gesetzes vom 1. April 1905, betreffend die Herstellung und den Ausbau von Wasserstraßen (Preußische Gesetzsammlung S. 179),
das Preußische Gesetz vom 30. April 1913, betreffend das Schleppmonopol auf dem Rhein-Weser-Kanal und auf dem Lippe-Kanal (Preußische Gesetzsammlung S. 217),
§ 12 des Preußischen Gesetzes vom 4. Dezember 1920, betreffend die Vollendung des Mittellandkanals und die durch sie bedingten Ergänzungsbauten an vorhandenen Wasserstraßen (Preußische Gesetzsammlung 1921 S. 67),
4. 5. 6.
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