Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV 1998)

Ausfertigungsdatum
1998-09-18
Fundstelle
BGBl I: 1998, 3013, 3023
Zuletzt geändert durch
Art. 3 V v. 8.3.2012 I 483

§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit auf See einschließlich des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Seeschiffen, des Umweltschutzes auf See und der wirksamen Anwendung des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860). Der Geltungs- und Anwendungsbereich nach den §§ 1 und 2 des Schiffssicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung; dabei umfaßt die Seefahrt für Seeschiffe, die seewärts der Grenze der Seefahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) eingesetzt werden, auch das Aufsuchen, Benutzen und Verlassen der zugehörigen Lade-, Lösch-, Liege- und Werftplätze binnenwärts dieser Grenze.

(2) Auf Schiffe unter einer ausländischen Flagge sind auch § 5 Abs. 5 und die dort genannten Regelungen sowie § 13 Abs. 5 anzuwenden.

§ 2 Selbstkontrolle

Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, hat dafür zu sorgen, daß im Schiffsbetrieb auftretende Gefahrenquellen überprüft, im Betrieb gewonnene Erkenntnisse sowie andere wichtige hierzu zur Verfügung stehende Informationen und Unterlagen einschließlich der Aufzeichnungen der mit der Bedienung des Schiffes beauftragten Personen im Rahmen der Sicherheitsvorsorge ausgewertet und die zur Gefahrvermeidung und -verminderung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

§ 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft

(1) In der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Bundesverkehrsverwaltung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes Verpflichteten oder den für sie Tätigen können, insbesondere in den Bereichen der §§ 2 und 7 dieser Verordnung oder des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes,

  1. mit Unternehmen, Verbänden oder zuständigen Stellen in bezug auf bestimmte Produkte, Systeme, Verfahren, Konzepte, Entwicklungen, Erprobungen, Kontrollen oder Erfahrungen zur Verbesserung der Schiffssicherheit Absprachen getroffen und

  2. zur Förderung solcher Absprachen - auch unter Beteiligung geeigneter anderer Stellen - sachdienliche konkrete Modelle ausgearbeitet

werden. Soweit solche Absprachen oder Modelle die zur Verbesserung der Schiffssicherheit erforderlichen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen, Unterweisungen oder Schulungen für Seeleute betreffen, können auch Einrichtungen einbezogen werden, die hierfür geeignete Maßnahmen anbieten.

(2) Die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden berücksichtigen möglichst, soweit dies der Sicherheit förderlich ist, die Sicherheitskonzepte, Initiativen und Erklärungen, die ihnen bei der Sicherheitsvorsorge nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes und § 2 dieser Verordnung unterbreitet werden.

(3) Die Behörden der Bundesverkehrsverwaltung sind auch für folgendes zuständig:

  1. Ist eine Neuregelung im Bereich der internationalen Regelungen zur Schiffssicherheit oder zur Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe beschlossen worden, aber noch nicht in Kraft getreten, so prüft und bescheinigt die Behörde, die für den Sachverhalt nach dem Seeaufgabengesetz grundsätzlich zuständig ist, bei Vorliegen der in der Neuregelung enthaltenen Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag, daß ein bestimmtes darin vorgeschriebenes Baumuster, System, Verfahren, Konzept oder Verhalten unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften den Anforderungen der Neuregelung entspricht.

  2. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die See- Berufsgenossenschaft können nach Maßgabe ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auf schriftlichen Antrag Vermessungen von Schiffen, Teilen oder Typen und Serien von Schiffen, schiffsbezogene Baumusterprüfungen oder sonstige schiffsbezogene Prüfungen, Untersuchungen, Zulassungen oder Konformitätsbewertungen, auch soweit sie nicht vorgeschrieben sind, durchführen oder bescheinigen, wenn dies für die Anwendung von Rechtsvorschriften sachdienlich ist.

  3. Macht eine zuständige Behörde Auslegungen, allgemeine Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des § 7, international beschlossene Empfehlungen im Sinne des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes oder international angenommene Standards im Sinne des § 9d des Seeaufgabengesetzes bekannt, so bezeichnet sie die zugehörigen Rechtsvorschriften.

  4. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlicht im Januar jeden Jahres im Verkehrsblatt und anschließend im Bundesanzeiger eine Liste der Fundstellen der neuen

    a) bekanntgemachten Richtlinien nach § 6,

    b) Bekanntmachungen über Seegebiete nach den Abschnitten A II und A III Nr. 2 der Anlage 1,

    c) Beschlüsse der Organe der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation, die nach Abschnitt C I Nr. 6.1 der Anlage 1 in Verbindung mit Regelung 2.3.1. des Anhangs der Entschließung A.788(19) der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation vom 23. November 1995 (BAnz. S. 12 798) bei der Festlegung eines Schiffsmanagement-Systems berücksichtigt werden müssen,

    d) Bekanntmachungen der Muster von Zeugnissen und sonstigen Bescheinigungen nach Abschnitt A Nr. 1 bis 3 der Anlage 2,

    e) Änderungen dieser Verordnung,

    f) nach § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes zu berücksichtigenden Beschlüsse,

    g) Änderungen der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz,

    h) nach § 9d des Seeaufgabengesetzes zugrundezulegenden internationalen Standards sowie

    i) Bekanntmachungen des Inkrafttretens internationaler Regelungen.

§ 4 Regeln der Technik und der seemännischen Praxis

(1) Als Regeln der Technik und der seemännischen Praxis sind insbesondere die in Abschnitt E der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten, in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten internationalen Schiffssicherheitsnormen zu beachten.

(2) (weggefallen)

§ 5 Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard

(1) Soweit die Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Abschnitts D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, Anwendungen finden, sind für dieses Schiff die jeweiligen in Abschnitt A der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.

(2) Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes sind für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die in Abschnitt B der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.

(3) Soweit die internationalen Regelungen im Sinne der Abschnitte A und C der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, Anwendung finden, sind für dieses Schiff daneben die jeweiligen in Abschnitt C der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.

(4) Schiffe, die einer bestimmten Schiffskategorie angehören, müssen, wenn sie in einer anderen Schiffskategorie eingesetzt werden sollen, den Anforderungen für Schiffe entsprechen, die zum Zeitpunkt der Änderung auf Kiel gelegt worden sind.

(5) Beim Betrieb von Schiffen, die eine ausländische Flagge führen, sind in den in Abschnitt D der Anlage 1 aufgeführten Fällen die dort genannten besonderen Anforderungen einzuhalten.

§ 5a Sicherheitsstandard für Schiffe im internationalen Verkehr in besonderen Fällen

(1) Soweit Schiffen, die die Bundesflagge führen und die den internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, Ausnahmen gewährt werden, weil sie sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernen, erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die See-Berufsgenossenschaft zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes, wenn erforderlich, Richtlinien. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Fahrgastschiffe, die Absatz 1 unterliegen, müssen ab dem 1. Juli 2010 entsprechend ihrem Baujahr den Sicherheitsstandard der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1), gemäß Abschnitt D Nummer 12 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz erfüllen. Soweit nach diesen Vorschriften jeweils Übereinkommen nach Abschnitt A der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Anwendung finden, sind diese zusätzlich einzuhalten.

§ 6 Sicherheitsstandard in besonderen Fällen

(1) Soweit Schiffe, die die Bundesflagge führen, nicht internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie oder die See-Berufsgenossenschaft zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes, wenn erforderlich, Richtlinien, insbesondere für

  1. als Fracht- oder Fahrgastschiffe eingesetzte Seeschiffe,

  2. Binnenschiffe,

  3. Traditionsschiffe, im Sinne von § 1 Abs. 3 der Sportseeschifferscheinverordnung,

  4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Sport- oder Freizeitzwecke gebaut worden sind (Sportboote) und die im Rahmen einer gewerblichen Nutzung für Sport- oder Freizeitzwecke mit nicht mehr als zwölf Personen eingesetzt werden,

  5. andere Sportfahrzeuge, auf denen ein Bootsführer oder ein oder mehrere Besatzungsmitglieder gegen Entgelt beschäftigt werden,

  6. Fahrzeuge, die für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres oder für deren Verarbeitung verwendet werden,

  7. Sonderfahrzeuge, untergliedert in

    a) Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken dienen, insbesondere Dienstschiffe und Forschungsschiffe, sowie Schiffe im Lotsenversetzdienst,

    b) Schlepper mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500,

    c) Ausbildungsfahrzeuge, auf denen nicht mehr als zwölf Personen zum Führen von Sportfahrzeugen ausgebildet werden,

    d) Ausbildungsfahrzeuge, die für Sport- und Freizeitzwecke gebaut wurden, auf denen nicht mehr als zwölf Personen zum Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke ausgebildet werden,

    e) Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb und

    f) schwimmende Arbeitsgeräte, insbesondere Bagger, Schwimmkrane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr- und Hubinseln und Produktionsplattformen,

  8. sonstige Fahrzeuge über 8 Meter Rumpflänge mit Ausnahme von Sportfahrzeugen.

(2) Die Richtlinien dienen als Grundlage für Schiffssicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Abs. 3 und haben zum Ziel, daß die Schiffe hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Ausrüstung, ihrer Nutzung und ihres Einsatzgebietes sowie - vorbehaltlich der für Kauffahrteischiffe geltenden Bestimmungen im Rahmen des Seemannsgesetzes - der Bemannung den für die Sicherheit auf See einschließlich der funktechnischen Sicherheit und des maritimen Umweltschutzes erforderlichen Standard aufweisen. Sie können insoweit auch Einzelheiten über nationale Leistungsanforderungen an Geräte und Ausrüstungen, über Prüfungen, Besichtigungen und Kontrollen, über Ausnahmen sowie über Bescheinigungen vorsehen.

(3) Die Richtlinien werden im Verkehrsblatt bekanntgemacht. § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 sind auf sie entsprechend anzuwenden.

(4) Auf die in Absatz 1 genannten Schiffe sind in Bezug auf funktechnische Rettungsmittel und -vorrichtungen, den Funkverkehr sowie die Funkausrüstung die Anforderungen der Kapitel III und IV der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) in Verbindung mit Abschnitt A.I der Anlage 1 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Richtlinie nach Absatz 1 aus wichtigem Grund Ausnahmen vorsieht.

(5) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Schiffe, mit Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäderbooten, müssen so gebaut und instand gehalten werden, dass sie hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen den Vorschriften einer nach der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die See- Berufsgenossenschaft ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 dieser Richtlinie begründet hat, entsprechen.

§ 6a Dampfkessel

(1) Dampfkesselanlagen an Bord von Seeschiffen unter deutscher Flagge sind so auszulegen, zu bauen, auszurüsten und zu betreiben, dass sie unter allen Betriebsbedingungen zuverlässig arbeiten und zu keiner Zeit die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen gefährden. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen nach § 9 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich der Anlage 2 in Verbindung mit deren Abschnitt A Nr. 1, 2, 13a, 21a, 21b, 21c, 22a und 22c, dürfen für Seeschiffe, die mit Dampfkesselanlagen ausgerüstet sind, nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist die Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen unter deutscher Flagge (VkBl. 2002 S. 313, Anlagenband B 8129) in der jeweiligen Fassung zu Grunde zu legen.

§ 6b Abwasserrückhalteanlagen

(1) In Anlage IV Regel 2 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens nicht genannte deutsche Schiffe, einschließlich Sportboote, oder solche Schiffe unter der Flagge eines anderen Ostseeanrainers bei der Fahrt in der Ostsee im Hoheitsgebiet oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland müssen, sofern sie über eine Toilette verfügen, mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet sein. Anlage IV Regel 12 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt für diese Schiffe entsprechend.

(2) Abwasserrückhalteanlagen sowie bord- und landseitige Anschlüsse müssen die Anforderungen der von der Helsinki-Kommission am 21. März 2001 angenommenen Richtlinie, Anlage zu der Empfehlung 22/1 (VkBl. 2008 S. 122) berücksichtigen. Der Tank der Abwasserrückhalteanlage muss von angemessener Größe sein. Bei einem Schiff mit mehreren Toiletten genügt eine Abwasserrückhalteanlage für eine Toilette, wenn sichergestellt ist, dass die übrigen Toiletten in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land nicht benutzt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe,

  1. die vor dem 1. Januar 1980 gebaut worden sind,

  2. die vor dem 1. Januar 2003 gebaut worden sind und

    a) eine Rumpflänge von weniger als 11,50 m oder eine Breite von weniger als 3,80 m aufweisen oder

    b) denen das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Bescheinigung über die Befreiung von der Ausrüstungspflicht erteilt hat.

Die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird für Schiffe erteilt, bei denen die Ausrüstung mit einer Abwasserrückhalteanlage aus anderen Gründen als in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a technisch unmöglich oder bezogen auf den Wert wirtschaftlich unzumutbar ist und dieser Umstand durch ein Einzel-, Gruppen- oder Modellgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen nachgewiesen ist.

§ 7 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die See- Berufsgenossenschaft können im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz

  1. nach Maßgabe der internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes,

  2. in Anwendung des § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 6 oder des Abschnitts A.I. Nr. 6.1 oder C.I.2 Nr. 13 der Anlage 1,

  3. nach Maßgabe der Richtlinien im Sinne des § 6

auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von verbindlichen Pflichten oder Befreiungen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Seeaufgabengesetzes auf andere Weise, auch durch geeignete Nebenbestimmungen, gewährleistet ist. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn für ein seegängiges Wasserfahrzeug wegen seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten erfüllbar sind.

(2) Für Binnenschiffe auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), in der jeweils geltenden Fassung, treten hinsichtlich der Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung, Vermessung, den Freibord und die Besetzung der Fahrzeuge, die Eignung des Unternehmers sowie die Befähigung der Besatzungsmitglieder einschließlich des Schiffsführers die auf der Grundlage des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die Stelle dieser Verordnung.

(3) Die in den internationalen Regelungen enthaltenen Vorschriften über die Zulassung eines gleichwertigen Einsatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte, Ausrüstungen oder sonstige Vorkehrungen sind auf Schiffe, für die die internationalen Regelungen keine Anwendung finden, entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Seeschiff, für das die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen wurde, ist für die Zwecke dieser Verordnung ausschließlich während dieser Reise einem Schiff unter ausländischer Flagge gleichgestellt, sofern der Eigentümer nicht widerspricht.

(5) Für Schiffe, deren Kiel vor dem 18. Juli 1994 gelegt wurde und denen im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu der nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65) ermittelten Bruttoraumzahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen bescheinigt wurde, gilt als Parameter für die Anwendung dieser Verordnung der Bruttoraumgehalt anstelle der Bruttoraumzahl.

(6) Sportfahrzeuge von weniger als 24 Meter Länge werden auf Antrag nach dem vereinfachten Verfahren des § 4 der Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), geändert durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBl. I S. 1993), vermessen.

§ 8 Funkstellen, Funktionsfähigkeit von Schiffsausrüstung

(1) (weggefallen)

(2) Schiffsausrüstung, die vor ihrer Verwendung an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, von der zuständigen Stelle geprüft worden ist, kann von dieser mit einer Kennzeichnung versehen werden, aus der sich ergeben kann, bis zu welchem Zeitpunkt mit der erforderlichen Funktionsfähigkeit, insbesondere Meß- und Anzeigegenauigkeit, gerechnet werden kann, wenn an der Ausrüstung keine Veränderungen stattfinden. Vor einem so bestimmten Zeitpunkt ist vom Schiffseigentümer für verwendete zulassungspflichtige Ausrüstung jeweils eine Wiederholungsprüfung durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb und eine entsprechende Kennzeichnung zu veranlassen.

(3) Fest an Bord solcher Schiffe aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse müssen vor Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre durch eine vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund eines Sachkundenachweises oder von einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation anerkannte Person reguliert werden; der Nachweis der Regulierung ist an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf Monate mitzuführen.

§ 9 Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen

(1) Die zuständigen Behörden erteilen, auch im Rahmen des Harmonisierten Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystems, schiffsbezogene Zeugnisse und Bescheinigungen, auf die die internationalen Regelungen sowie insbesondere die Anlage 2 zu dieser Verordnung anzuwenden sind.

(2) Auf Besichtigungen von Schiffen zur Erteilung von Zeugnissen durch befähigte Schiffsbesichtiger ist zu der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in der jeweils geltenden Fassung insbesondere Abschnitt B der Anlage 2 zu dieser Verordnung anzuwenden.

(3) Die See-Berufsgenossenschaft bescheinigt für Schiffe, für die Richtlinien nach § 6 erlassen sind, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag durch ein Schiffssicherheitszeugnis - erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen -, daß das Schiff den geltenden Vorschriften, Richtlinien und Schiffssicherheitsnormen entspricht. Dabei vermerkt sie auf Grund der Erklärung des Eigentümers, als welches Schiff im Sinne des § 6 Abs. 1 und für welche Nutzung dieses betrieben wird. Die Richtlinien nach § 6 können vorsehen, dass von der Ausstellung eines Schiffssicherheitszeugnisses abgesehen werden kann. Sind für ein Schiff Schiffssicherheitszeugnisse für verschiedene Nutzungen erteilt worden, hat der Schiffsführer zu Beginn einer Reise jede Änderung des Nutzungszwecks im Schiffstagebuch einzutragen.

(4) Soweit in den Richtlinien nach § 6 nicht anders bestimmt, hat der Verantwortliche unter Antragstellung und auf eigene Kosten sicherzustellen, daß ein Schiff im Sinne des Absatzes 3, das die Bundesflagge führt und für das weder ein solches Schiffssicherheitszeugnis noch ein entsprechendes nach internationalen Regelungen an Bord mitzuführendes Bau- und Ausrüstungszeugnis oder eine Bescheinigung nach Maßgabe des Absatzes 5 gültig ist, vor der ersten Inbetriebnahme des Schiffes durch ihn oder auf seine Veranlassung oder vor der ersten Fahrt nach Ungültigwerden eines solchen Zeugnisses

  1. bei Bestehen einer Ausrüstungs- oder Zulassungspflicht für Navigations- oder Funkausrüstung an Bord dem Bundesamt für Seeschiffahrt oder Hydrographie zur Überprüfung dieser Ausrüstung sowie

  2. in jedem Fall der See-Berufsgenossenschaft zur Überprüfung des sicheren Zustands des Schiffes und seiner Ausrüstung

vorgeführt wird. Bei der Vorführung hat der Verantwortliche schriftlich zu erklären, als welches Schiff im Sinne des § 6 Abs. 1 und für welche Nutzung dieses betrieben wird. Er hat unverzüglich alle - auch betrieblichen - Mängel zu beseitigen, bei denen eine dieser Behörden feststellt, daß sie eine Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellen. Die Vorführung ist in zeitlichen Abständen zu wiederholen, soweit die Behörde dies nach den in § 6 Abs. 2 genannten Kriterien festlegt. Die Abstände betragen bei Einsatz des Schiffes für eine vorbestimmte Anzahl von Reisen mindestens sechs Wochen, bei Dauerbetrieb mindestens drei Monate. Über das Ergebnis jeder Überprüfung und die Festlegung der Abstände wird - wenn erforderlich, nach nachgewiesener Mängelbeseitigung - eine Prüfbescheinigung ausgestellt. Verantwortlicher im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, der nach § 2 ein Schiff zur Seefahrt einsetzt.

(5) Für Binnenschiffe - ausgenommen Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffe in der Massengutschiffahrt sowie Fahrgastschiffe mit nicht zur Besatzung zählenden Personen an Bord - genügt hinsichtlich der baulichen Beschaffenheit und der Ausrüstung im Bereich seewärts bis zur Verbindungslinie Schillighörn über das Haus der Vogelschutzwarte der Insel Alte Mellum zum Kirchturm Cappel eine gültige Bescheinigung der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt über die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinien nach § 6.

(6) Die Gleichwertigkeit im Sinne der in § 5 Abs. 5 genannten Anforderungen ist bei Schiffen, die Küstenschifffahrt betreiben oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind, durch eine an Bord mitzuführende Bescheinigung der See-Berufsgenossenschaft nachzuweisen. Für Schiffe im Sinne des Satzes 1, die internationalen Regelungen unterliegen, kann die Gleichwertigkeit auch durch geeignete, an Bord mitgeführte Zeugnisse oder Bescheinigungen des jeweiligen Flaggenstaates nachgewiesen werden.

(7) Die Vorführung und die Mängelbeseitigung im Sinne des Absatzes 4 sind unverzüglich vorzunehmen, wenn für ein zur Seefahrt eingesetztes Schiff der Nachweis der Gültigkeit oder Gleichwertigkeit im Sinne der Absätze 4 und 6 auf amtliche Aufforderungen nicht erbracht wird.

(8) Beabsichtigt die See-Berufsgenossenschaft, einen Verstoß gegen Anforderungen oder Pflichten in Bezug auf die Sicherheit auf See im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes, auch im Hinblick auf § 13 Abs. 2 des Schiffssicherheitsgesetzes, zu berücksichtigen, so unterrichtet sie hiervon umgehend die Verantwortlichen durch eine schriftliche Abmahnung und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 10 Ausübung der Vollzugsaufgaben, Schiffsdaten

(1) Die für die Vollzugsaufgaben nach dem Seeaufgabengesetz und dem Schiffssicherheitsgesetz zuständigen Behörden können Anordnungen treffen und Ausnahmen und Befreiungen nach § 7 Abs. 1 sowie Zulassungen nach § 8 Abs. 1 mit Auflagen verbinden.

(2) Die zuständigen Behörden des Bundes bedienen sich bei den Vollzugsaufgaben nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Küstenländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

(3) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie erhebt die für die Ausführung des Schiffssicherheitsgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Schiffsdaten.

§ 11 Auslaufen und Weiterfahrt von Schiffen, die die Bundesflagge führen

(1) Wenn

  1. ein zur Führung der Bundesflagge berechtigtes Schiff Anforderungen, die nach dem internationalen schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, dem Schiffssicherheitsgesetz oder im Rahmen des Seeaufgabengesetzes vorgeschrieben sind, im wesentlichen nicht erfüllt und dies eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt, oder

  2. für ein solches Schiff nicht die vorgeschriebenen gültigen Zeugnisse über die Erfüllung der genannten Anforderungen nachgewiesen werden können,

  3. oder ein solches Schiff, sofern es nach § 9 Abs. 4 vorgeführt werden muss, nicht vorgeführt worden ist oder bei der Vorführung nicht die schriftliche Erklärung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 abgegeben worden ist oder die Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6 nicht vorliegt,

verbietet die See-Berufsgenossenschaft sein Auslaufen, seine Weiterfahrt oder seinen Betrieb oder gestattet diese nur unter Bedingungen oder Auflagen, durch welche die gebotene Gefahrabwehr gewährleistet wird.

(2) Besteht der konkrete Verdacht, daß einer der in Absatz 1 genannten Sachverhalte vorliegt, - insbesondere weil eine dort genannte Anforderung nicht eingehalten ist, - so kann das Auslaufen oder die Weiterfahrt für die Dauer der zur Gefahrverhütung erforderlichen Sachverhaltsermittlung verhindert werden.

(3) Stellt eine Schiffahrtspolizeibehörde einen in Absatz 1 genannten Sachverhalt fest, so kann sie bis zur Entscheidung der See- Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt für einen zu bestimmenden angemessenen Zeitraum verhindern.

§ 12 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle)

(1) Für die Hafenstaatkontrolle ist die See-Berufsgenossenschaft zuständig. Sehen das Schiffssicherheitsgesetz oder die internationalen Regelungen ein Verhindern des Auslaufens oder der Weiterfahrt von Schiffen unter einer ausländischen Flagge vor, ist § 11 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit die Anforderungen und Pflichten der internationalen Regelungen auf ein Schiff unter ausländischer Flagge keine Anwendung finden, stellen die zuständigen Behörden sicher, daß dieses Schiff nicht offensichtlich eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt; sie lassen sich hierbei von Anlage 1 der Pariser Vereinbarung vom 20. Juli 2000 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. II S. 892) in der jeweils geltenden Fassung leiten.

(3) Bei der Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 bis 4 sowie des Artikels 21 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57) hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs zu einem Hafen steht in Bezug auf Staaten, in denen das Schiff für mangelhaft befunden wurde, ein Staat, dessen Seeschifffahrtsbehörde zu den Unterzeichnern der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle gehört, einem Mitgliedstaat gleich.

(4) Die See-Berufsgenossenschaft arbeitet im Rahmen der Hafenstaatkontrolle insbesondere eng mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatenkontrolle zusammen und tauscht mit diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 4 bis 30 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlichen Informationen aus. Dabei bedient sie sich der Verbindung mit dem auf Grund der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle eingerichteten Informationssystem.

(5) Absatz 4 gilt für die Erfüllung der Aufgaben nach der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro- Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1) entsprechend.

§ 13 Verhaltenspflichten

(1) Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß

  1. bei wesentlichen Veränderungen am Schiff oder seiner Ausrüstung, die den - auch im Bauzustand - zugelassenen Zustand und insbesondere offenkundig deren Wirksamkeit oder Betriebssicherheit beeinträchtigen, unverzüglich die sachgemäße Instandsetzung veranlaßt, zur Wahrung der Zulassung der beeinträchtigungsfreie zugelassene Zustand wiederhergestellt und die zuständige Behörde unverzüglich davon unterrichtet wird,

  2. auf der Brücke stets folgende Unterlagen vorhanden sind:

    a) die für die jeweilige Seereise erforderlichen amtlichen Ausgaben von Seekarten und Seebüchern im Sinne von Abschnitt C.I.4 der Anlage 1; bei Sportbooten im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See genügt es, wenn an Bord nichtamtliche Ausgaben mitgeführt werden,

    b) die von der See-Berufsgenossenschaft herausgegebenen amtlichen Ausgaben der Schiffssicherheitsvorschriften und des Schiffssicherheitshandbuchs, der Schautafeln mit der Darstellung von Manövrierinformationen und Lotsenversetzeinrichtungen sowie auf Fahrgastschiffen die Listen der Fahrtbeschränkungen; das gilt nicht für Schiffe in der Kleinen Hochseefischerei, in der Küstenfischerei und in der Wattfahrt, für Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sowie für die in § 6 ausdrücklich genannten Schiffe, sofern in den Richtlinien nach § 6 nichts anderes bestimmt ist,

    c) die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie herausgegebenen Nachrichten für Seefahrer des laufenden und der zwei vorangegangenen Jahre bei Reiseantritt; das gilt nicht für Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sowie für Schiffe in der Küstenfischerei und in der Wattfahrt,

    d) auf Schiffen, die von den Anforderungen nach den Buchstaben b und c ausgenommen sind, die für die jeweiligen Schiffe im Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten Veröffentlichungen,

  3. Seetagebücher mitgeführt und nach Maßgabe des Abschnittes B II Nr. 6 der Anlage 1 aufbewahrt werden,

  4. in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ein gültiges Schiffssicherheitszeugnis oder eine gültige Prüfbescheinigung vorhanden ist.

(2) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß

  1. ein amtlich festgelegter Mindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten wird: dies gilt nicht in einem Hafen zwischen der Eingangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Verschlußzustand des Schiffes dies zuläßt,

  2. das Schiff nur so beladen ist, daß die nach den Stabilitätsunterlagen erforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten wird,

  3. Decksladungen so gestaut sind, daß Öffnungen im Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besatzungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen sonstigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeitsräumen oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß geschlossen werden können, gegen das Eindringen von Wasser gesichert sind und zugänglich bleiben,

  4. auf Schiffen nach Kapitel V Regel 22 der Anlage zu dem Übereinkommen, das in Abschnitt A.I. der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt ist, die dort vorgeschriebenen Anforderungen an die Sicht eingehalten werden,

  5. auf einer Decksladung Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue als wirksame Schutzvorkehrung für die Besatzung angebracht sind, wenn auf oder unter Deck kein geeigneter Verkehrsgang vorhanden ist,

  6. auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist, zusätzlich zu den Erfordernissen nach den Nummern 3 und 5 auf jeder Seite der Decksladung bis zur Höhe von mindestens 1 m über der Ladung Schutzgeländer oder Strecktaue in senkrechtem Abstand von höchstens 0,33 m angebracht sind,

  7. vorbehaltlich der für Binnenschiffe auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung geltenden Sonderregelungen Ladeluken vor Antritt der Fahrt wetterdicht geschlossen werden und während der Fahrt verschlossen bleiben, soweit sie nicht bei ruhigem Wetter, insbesondere wegen Arbeiten unter Deck oder wegen der Art der Ladung, vorübergehend geöffnet werden,

  8. Getreide auf einem Schiff von mindestens 6,50 m Breite als Schüttgutladung nur befördert wird, wenn dafür eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 9 der Anlage zu dem Übereinkommen, das in Abschnitt A.I. der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt ist, vorliegt,

  9. ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst im Sinne der Regel VIII/2 Abs. 2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen getroffen werden,

  10. die amtlich zulässige Anzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Personen an Bord nicht überschritten wird,

  11. die Seetagebücher mitgeführt werden und im Schiffstagebuch unverzüglich über alle Vorkommnisse an Bord durch geeignete Eintragungen berichtet wird, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind,

  12. das nach § 9 Abs. 3 vorgeschriebene Sicherheitszeugnis oder die nach § 9 Abs. 4 Satz 6 ausgestellte Prüfbescheinigung mitgeführt und auf Verlangen einer zuständigen Behörde vorgelegt wird und

  13. auf Fahrzeugen, für die Schiffssicherheitszeugnisse für verschiedene Verwendungszwecke ausgestellt worden sind, zu Beginn einer jeden Reise jede Änderung des Nutzungszwecks des Fahrzeugs im Schiffstagebuch eingetragen wird.

(3) Der verantwortliche nautische Wachoffizier eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat

  1. dafür zu sorgen, daß das Ruder bei hoher Verkehrsdichte, bei verminderter Sicht oder wenn es die Bauart des Schiffes, dessen Beladung oder besondere Umstände erfordern, mit einem geeigneten Rudergänger besetzt ist und bei Benutzung der Selbststeueranlage sichergestellt ist, daß erforderlichenfalls sofort auf Handsteuerung unter seiner Aufsicht übergegangen werden kann und insbesondere bei der Fahrt im Revier sich ein Rudergänger in der Nähe des Ruders aufhält,

  2. dafür zu sorgen, daß der Ausguck bei der Fahrt im Revier sowie von der Zeit vom Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit einer geeigneten Person besetzt ist,

  3. die Ausführung der Ruder- und Maschinenkommandos und des Ankermanövers zu überwachen,

  4. im Sinne der Regel Teil A Kapitel VIII/2 Nr. 49 Satz 3 des Anhangs der Anlage zum STCW-Übereinkommen den gesteuerten Kurs, die Position und die Geschwindigkeit des Schiffes in kurzen, der jeweiligen Verkehrssituation angepaßten Zeitabständen zu überprüfen und dabei die vorgeschriebenen und verfügbaren Navigationshilfen zu verwenden; dies gilt auch, wenn das Schiff unter Lotsenberatung steht.

(4) Der Leiter der Maschinenanlage eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß in Absprache mit dem Schiffsführer ein sicherer technischer Wachdienst im Sinne der Regel Teil A Kapitel VIII/3 Nr. 10 des Anhangs der Anlage zum STCW- Übereinkommen besteht.

(4a) Bei einer Seefunkstelle auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt, darf mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satelliten nur ausüben, wer einen für die Funkstelle ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis nach Anlage 3 besitzt. Ein Befähigungsnachweis ist gültig und ausreichend, wenn er im Sinne der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder dieser Verordnung als ausreichend ausgestellt oder anerkannt worden ist und fortbesteht. Bis zum 31. Dezember 2002 gilt die Verordnung über Seefunkzeugnisse entsprechend für Funkstellen auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht Kauffahrteischiffe sind. Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, vom 1. Januar 2003 an nach Maßgabe dieser Verordnung über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb von Funkbetriebszeugnissen für Seefunkstellen auf Sportfahrzeugen zu entscheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung die genannten Zeugnisse zu erteilen, in bestimmten Fällen die genannten Zeugnisse zu entziehen, sowie die Kosten zu erheben.

(5) Die Beachtung von Anordnungen und Auflagen im Sinne des § 10 Abs. 1 sowie die Verhaltenspflichten nach Absatz 2, ausgenommen die Nummern 5, 6, 9, 10 und 11, gelten auch in bezug auf Schiffe unter einer ausländischen Flagge nach Maßgabe des § 2 des Schiffssicherheitsgesetzes.

(6) Die See-Berufsgenossenschaft kann von den Verhaltenspflichten in Absatz 2 Nr. 9 und Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Ausnahmen zulassen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Eigentümer

    a) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß unverzüglich die sachgemäße Instandsetzung veranlaßt wird,

    b) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die dort vorgeschriebenen Unterlagen auf der Brücke vorhanden sind,

    c) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Seetagebücher mitgeführt und aufbewahrt werden oder

    d) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass das Schiffssicherheitszeugnis oder die Prüfbescheinigung vorhanden ist,

1a. als Verantwortlicher im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 7

a)  entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht sichergestellt, dass ein Schiff
    vorgeführt wird, oder


b)  entgegen § 9 Abs. 4 Satz 3 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
  1. als Schiffsführer

    a) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Mindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten wird,

    b) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die erforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten wird,

    c) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Decksladungen in der dort genannten Weise gestaut sind,

    d) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Anforderungen an die Sicht eingehalten werden,

    e) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß auf Decksladungen Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue angebracht sind,

    f) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist, die vorgeschriebenen Schutzgeländer oder Strecktaue ordnungsgemäß angebracht sind,

    g) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß Ladeluken wetterdicht geschlossen werden und verschlossen bleiben,

    h) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß Getreide als Schüttgutladung nur befördert wird, wenn die vorgeschriebene Genehmigung vorliegt,

    i) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst getroffen werden,

    j) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß die amtlich zulässige Anzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Personen an Bord nicht überschritten wird,

    k) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass Seetagebücher mitgeführt oder die Vorkommnisse an Bord, die für die Sicherheit in der Seefahrt von Bedeutung sind, eingetragen werden,

    l) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass das Schiffssicherheitszeugnis oder die Prüfbescheinigung mitgeführt und vorgelegt wird oder

    m) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass zu Beginn der Reise im Schiffstagebuch jede Änderung des Nutzungszwecks des Fahrzeugs eingetragen wird.

  2. als nautischer Wachoffizier

    a) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß das Ruder besetzt ist,

    b) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Ausguck besetzt ist,

    c) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 3 die Ausführung der Ruder- oder Maschinenkommandos oder des Ankermanövers nicht überwacht oder

    d) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 4 den Kurs, die Position oder die Geschwindigkeit nicht überprüft oder eine Navigationshilfe nicht verwendet,

  3. entgegen § 13 Abs. 4 als Leiter der Maschinenanlage nicht dafür sorgt, daß ein sicherer technischer Wachdienst besteht,

  4. entgegen § 13 Abs. 4a Satz 1 bei einer Seefunkstelle ohne ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satellit betreibt oder

  5. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 10 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d, g und h sowie Nr. 6 gelten auch für Schiffe im Sinne des § 13 Abs. 5.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und d, Nr. 1a, 2 Buchstabe a, b, d, g, i, k, l und m sowie Nr. 3 und 4 auf die See- Berufsgenossenschaft,

  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 sowie in den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Seeaufgabengesetzes auf diejenige Behörde, die die vollziehbare Auflage oder Anordnung getroffen hat,

  3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest.

§ 15 Überleitungsregelung

(1) Soweit die internationalen Regelungen und die Vorschriften dieser Verordnung nicht entgegenstehen, sind zusätzlich die Bestimmungen der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), mit Ausnahme des § 23 Abs. 2 und des § 73

  1. in bezug auf Sachverhalte, die in den in Abschnitt D Nr. 10 und 11 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Rechtsakten geregelt sind oder in anderer Weise die Fischereifahrzeuge oder die Schiffsausrüstung betreffen, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 anzuwenden,

  2. in bezug auf Pflichten hinsichtlich der in § 6 genannten Schiffe sowie der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge, auch über den in Nummer 1 genannten Zeitpunkt hinaus oder in Verbindung mit § 4 Abs. 2, einschließlich der zugehörigen Definitionen, Ausnahmen und Abweichungen sowie Zeugnisse vorbehaltlich der Bestimmungen der Schiffsausrüstungsverordnung-See anzuwenden, bis das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in einer Richtlinie nach § 6 feststellt, daß sie abgelöst werden.

(2) Die Gültigkeit von Zeugnissen, Bescheinigungen, Zulassungen, Vermerken und Nebenbestimmungen, die aufgrund der anwendbaren Vorschriften der in Absatz 1 genannten Schiffssicherheitsverordnung erteilt worden sind, bleibt unberührt. Soweit sie die Einhaltung von Anforderungen für das in § 9 Abs. 3 genannte Schiffssicherheitszeugnis nachweisen, gelten sie als ein solches. Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen, die aufgrund der Schiffsvermessungsverordnung erteilt worden sind.

(2a) Seefunkzeugnisse, die für Funkstellen auf anderen Schiffen als Kauffahrteischiffen vor dem 1. August 1999 erteilt und nicht widerrufen sind, sind nach Maßgabe ihres Inhalts gültig.

(3) (weggefallen)

§ 16 Anwendung weiterer Vorschriften, Zuständigkeit

(1) Die sich aus den internationalen Regelungen (§ 1 Abs. 2 des Schiffssicherheitsgesetzes) ergebenden Pflichten, Anforderungen, Befugnisse und Aufgaben gehen in ihrem Anwendungsbereich, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, den Pflichten, Anforderungen, Befugnissen und Aufgaben einschließlich der Ausnahmen und Befreiungen nach dieser Verordnung vor.

(2) Soweit diese Verordnung auf internationale Regelungen Bezug nimmt, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, in der neuesten Fassung heranzuziehen, die in der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannt ist.

(3) Auf die Pflichten und Anforderungen nach dieser Verordnung, die durch Personen, Organisationen oder Unternehmen zu erfüllen sind, ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen benannt werden, sind die in den §§ 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes enthaltenen einheitlichen Grundsätze entsprechend anzuwenden. Im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes stehen Schiffen, die die Bundesflagge führen, soweit nicht anders bestimmt, Schiffe gleich, die als Binnenschiffe in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind.

(4) Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) bleibt unberührt.

(5) Nach dieser Verordnung zuständige Behörde ist, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, die jeweils nach dem Seeaufgabengesetz zuständige Behörde oder Stelle.

§ 17

-

Anlage 1 (zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 3030 - 3035, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

* A. Zu den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

**A.I.** **Zur Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung**


1.  Zuständige Stellen

    Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12 und 13 der Richtlinie
    sind die in § 3 der Schiffsausrüstungsverordnung bestimmten Stellen.


2.  Ausstattung eines neuen Schiffes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe l
    oder eines vorhandenen Schiffes im Sinne des Artikels 3 Abs. 1
    Buchstabe b der Richtlinie


2.1 Die im Anhang A 1 der Richtlinie aufgeführte Ausrüstung darf bei
    sachgemäßer Aufstellung (Einbau), Instandhaltung und
    bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von
    Personen nicht gefährden und die Meeresumwelt nicht beeinträchtigen.


2.2 Sie darf zur Ausstattung eines Schiffes nur verwendet werden, wenn sie

    a)  mit der Konformitätskennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie
        versehen ist und ihr eine schriftliche EG-Konformitätserklärung nach
        Artikel 10 der Richtlinie beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder
        sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
        Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
        niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Ausrüstung den
        Sicherheitsanforderungen der Nummer 2.1 sowie des Artikels 5 der
        Richtlinie entspricht und die vorgeschriebenen
        Konformitätsbewertungsverfahren eingehalten sind, oder


    b)  den Bestimmungen der Richtlinie aus anderen Gründen genügt.





3.  Prüfnormen

    Für alle Gegenstände der Ausrüstung, für die in Anhang A.1 der
    Richtlinie sowohl IEC- als auch ETSI-Prüfnormen aufgeführt sind,
    gelten diese wahlweise. Der Hersteller oder sein in einem
    Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
    des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener
    Bevollmächtigter kann bestimmen, welche Prüfnormen angewandt werden
    sollen.


4.  Funkfrequenzspektrum

    In den Fällen des Artikels 8 Abs. 4, Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 und
    Artikels 15 Abs. 2 der Richtlinie bildet das Verlangen der Verwaltung,
    daß sich die Ausrüstung in bezug auf die Anforderungen betreffend das
    Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt, einen Teil des
    Genehmigungsverfahrens.


5.  Ausstattung außerhalb der Gemeinschaft

    Wenn für ein Schiff Ausrüstung in einem Hafen außerhalb eines
    Mitgliedstaates der Europäischen Union ersetzt werden soll, ohne daß
    es aus Zeit- und Kostengründen mit Ausrüstung der EG-Baumusterprüfung
    ausgestattet werden kann, sind die Voraussetzungen und das Verfahren
    des Artikels 16 der Richtlinie anzuwenden.


6.  Instandsetzungen


6.1 Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten, die eine nach der
    Richtlinie vorgeschriebene Ausrüstung betreffen, ist

    a)  die Überprüfung durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten
        Betrieb,


    b)  bei Funkausrüstung eine außerordentliche Nachprüfung




    zu veranlassen. Ausnahmen sind bei wichtigem Grund nach Maßgabe des §
    7 Abs. 1 zulässig.


6.2 In den Fällen der Nummer 6.1 Buchstabe a erteilt der Betrieb eine
    Prüfmarke im Sinne der Kennzeichnung nach § 8 Abs. 2 oder für
    Positionslaternen, Schallsignal- und Manövriersignalanlagen eine
    Bescheinigung, die an Bord mitzuführen ist.


7.  Übergangsregelung

    Im Anhang A.1 der Richtlinie aufgeführte Ausrüstung, die vor dem 1.
    Januar 1999 nach den in der Schiffssicherheitsverordnung und der
    Telekommunikationszulassungsverordnung geregelten Verfahren der
    Baumusterzulassung hergestellt wurde, darf innerhalb von zwei Jahren
    nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder zur Ausstattung eines
    Schiffes verwendet werden.


8.  Vorrangregelung

    Der in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehene Vorrang gilt
    entsprechend für die Vorschriften über Schiffsausrüstung im Rahmen
    dieser Verordnung.


**A.II.** **Zur Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für
    Fahrgastschiffe**


1.  Wattfahrt


1.1 Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, die der Richtlinie 2009/45/EG
    unterliegen und deren Einsatz innerhalb der Klasse D auf Fahrten in
    diesem Gebiet beschränkt ist, dürfen wegen der besonderen Bedingungen
    ihres Fahrtgebietes die Anforderungen der Vorschriften mit
    gleichwertigem Ersatz erfüllen.


1.2 Als gleichwertiger Ersatz gelten alle Einrichtungen, Werkstoffe,
    Vorrichtungen oder Geräte oder sonstige Vorkehrungen, wenn durch
    Erprobungen oder auf andere Weise anerkannt wurde, dass die
    betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder
    der betreffende Typ oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso
    wirksam wie die in diesen Vorschriften vorgeschriebenen sind.


1.3 Zur Konkretisierung des gleichwertigen Ersatzes erlässt das
    Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder in seinem
    Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
    oder die See-Berufsgenossenschaft, wenn erforderlich, Richtlinien.


1.4 Die Richtlinien werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht (Besonderer
    Sicherheitsstandard für Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, VkBl. 2006
    S. 871). § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 sind auf sie entsprechend
    anzuwenden.


1.5 Abschnitt A.II. Nr. 2 ist auf die Wattfahrt-Seegebiete entsprechend
    anzuwenden.


2.  Karten der Seegebiete

    Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt die
    Seegebiete für Inlandfahrten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o und
    des Artikels 4 der Richtlinie, in denen Fahrgastschiffe der Klassen B,
    C und D von Deutschland aus eingesetzt werden dürfen, jeweils
    kartographisch und in Koordinatenform dar und veröffentlicht diese
    Darstellungen im Internet. Es macht die Internet-Adresse in den
    Nachrichten für Seefahrer und dem Verkehrsblatt bekannt.


3.  Lecksicherheit im Helgolandverkehr

    Die im Verkehr nach und von der Insel Helgoland eingesetzten
    Fahrgastschiffe müssen - vorbehaltlich des Verfahrens nach Artikel 9
    der Richtlinie - einen Unterteilungsfaktor
    F <- 0,5 aufweisen.


**A.III.** **Zur Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe**

    Liste der Seegebiete

    Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt im Sinne
    des Artikels 5 der Richtlinie eine Liste der Seegebiete, die von Ro-
    Ro-Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach ihren Häfen
    durchfahren werden, und der entsprechenden Werte für die signifikanten
    Wellenhöhen in diesen Gebieten.

    Es veröffentlicht die Liste auf ihrer Internetseite und macht die
    Fundstelle in den Nachrichten für Seefahrer und im Verkehrsblatt
    bekannt.


**A.III.a.** **Zur Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord
    bestimmter Schiffe befindlichen Personen**


1.  Zuständige Stellen


1.1 Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ist mit Ausnahme
    von Fällen einer komplexen Schadenslage im Sinne von § 1 Abs. 4 der
    Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Errichtung des
    Havariekommandos (VkBl. 2003 S. 31) zuständige Stelle im Sinne des
    Artikels 2, die für Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist
    oder mit der Abwicklung nach einem Unfall befasst wird. In Fällen
    einer komplexen Schadenslage ist zuständige Stelle im Sinne des
    Artikels 2 das Havariekommando.


1.2 Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für

    a)  die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des Artikels 6
        Abs. 3 und des Artikels 9 Abs. 1 und 2,


    b)  die Genehmigung der gemäß Artikel 8 eingerichteten
        Registrierungssysteme sowie


    c)  die Durchführung von Stichproben im Sinne des Artikels 10 Satz 2 der
        Richtlinie.





2.  Karten der Seegebiete

    Abschnitt A.II. Nr. 1 ist auf Seegebiete im Sinne des Artikels 9 Abs.
    4 der Richtlinie für Fahrten, die einen deutschen Hafen betreffen,
    entsprechend anzuwenden.


**A.IV.** **Zur Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und
    Informationssystems für den Schiffsverkehr**


1.1 Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklasse D im Sinne des Artikels 4
    Abs. 1 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für
    Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1) sind von der
    Ausrüstungspflicht mit Schiffsdatenschreibern im Sinne des Artikels 10
    Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II der Richtlinie
    ausgenommen; es sei denn, in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 wird
    etwas anderes bestimmt.


1.2 Nummer 1.1 gilt für Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklassen B und
    C, sofern diese mit Datenaufzeichnungsgeräten ausgerüstet sind, die
    mindestens die amtlich bekannt gemachten Leistungsanforderungen für
    Datenaufzeichnungsgeräte in der Inlandfahrt vom 9. April 2003 (VkBl.
    2003 S. 567) erfüllen, entsprechend.

* B. Ergänzende Anforderungen zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes

**B.I.** **Amtliche Vermessung**


1.  Mitwirkung des Eigentümers


1.1 Der Eigentümer des Schiffes hat den mit der Vermessung beauftragten
    Personen die Durchführung ihres Auftrages zu ermöglichen, die
    benötigten Hilfsmittel bereitzustellen, die benötigten Unterlagen
    vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Das Schiff ist, soweit für die
    Vermessung erforderlich, in leerem, von Ballast und Ladung freien
    Zustand, nötigenfalls auf Land oder im Dock, bereitzustellen.
    Schiffsbehälter und Laderäume müssen leer, gereinigt und gasfrei sein.
    Auf Verlangen ist eine amtliche Bescheinigung über die Gasfreiheit
    vorzulegen.


1.2 Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und
    Hydrographie zu einem Schiff, für das ein Meßbrief oder eine
    Meßbescheinigung ausgestellt worden ist, unverzüglich

    a)  jede Veränderung der Abmessungen, des Fassungsvermögens oder der
        Nutzung einzelner vermessener Räume, der zugelassenen Anzahl der
        Fahrgäste, des erteilten Freibords oder des zugelassenen Tiefgangs
        sowie


    b)  einen Wechsel der Flagge




    anzuzeigen.


2.  Erneuerung von Schiffsmeßbriefen

    Hat das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vor Erteilung
    einer Genehmigung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes einen
    Schiffsmeßbrief ausgestellt, so ist dieser innerhalb von drei Monaten,
    nachdem das Recht zur Führung der Bundesflagge wieder ausgeübt werden
    darf, zu erneuern, sofern er nicht durch eine wesentliche Veränderung
    im Sinne der Nummer 1.2 ungültig geworden ist.


3.  Liegeplatz im Ausland

    Hält sich das Schiff im Ausland auf, so zieht das Bundesamt für
    Seeschiffahrt und Hydrographie eine andere geeignete Stelle im Ausland
    hinzu oder bedient sich der Hilfe des Germanischen Lloyds, wenn dies
    zur Kostenersparnis vertretbar ist.


**B.II.** **Tagebücher**


1.  Seetagebücher


1.1 Seetagebücher sind das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch, bei
    Binnenschiffen wahlweise das Bordbuch und das Fahrtenbuch.


1.2 Als Nebenbücher können geführt werden

    a)  als Bestandteil des Schiffstagebuchs das Brückenbuch,


    b)  als Bestandteil des Maschinentagebuchs das Peilbuch und das
        Manöverbuch.





1.3 Die Seetagebücher sind an Bord mitzuführen. Eine Eintragungspflicht
    wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch
    Eintragung in das Schiffstagebuch erfüllt.


2.  Maschinentagebuch


2.1 Für die Führung des Maschinentagebuchs ist neben dem Schiffsführer der
    Leiter der Maschinenanlage verantwortlich. Die Genannten können diese
    Aufgabe auf den wachhabenden nautischen oder technischen Offizier oder
    auf ein anderes geeignetes Besatzungsmitglied übertragen.


2.2 Dem Maschinentagebuch ist eine Beschreibung der Maschinenanlage
    beizufügen. Sie ist nach jedem Umbau der Maschinenanlage, der
    Dampfkesselanlage oder wesentlicher Anlageteile zu berichtigen.


2.3 Ein Maschinentagebuch braucht nicht geführt zu werden, wenn die
    Maschinenanlage des Schiffes nicht mit einem technischen
    Schiffsoffizier, der in dieser Eigenschaft angemustert worden ist,
    besetzt ist und keine Dampfkesselanlage im Sinne der Richtlinie für
    den Bau und die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen unter
    deutscher Flagge vom 13. März 2002 (VkBl. 2002 S. 313, Anlagenband B
    8129), in der jeweils geltenden Fassung, betrieben wird.


3.  Form der Bücher


3.1 Seetagebücher sind auf ein Schiff auszustellen, dessen Name und
    Unterscheidungssignal in dem Buch bezeichnet werden.


3.2 Das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch müssen für jeden
    Kalendertag in Spalten eingeteilte, mit fortlaufenden Seitenzahlen
    versehene Seiten und in ausreichender Anzahl Leerseiten enthalten. Die
    Spalten sollen mit einer Überschrift auch in englischer Sprache
    versehen sein.


3.3 Maßnahmen und Tatsachen, die im Schiffsbetrieb, insbesondere bei
    Revierfahrten, häufig wiederkehren, können in Nebenbücher eingetragen
    werden. Im Schiffstagebuch und im Maschinentagebuch ist auf der ersten
    Seite einzutragen, welche Nebenbücher geführt werden.


3.4 In Seetagebücher einzutragende Tatbestände können ganz oder teilweise
    mit anderen Datenträgern erfaßt werden. Die Datenträger bedürfen bei
    vorgeschriebenen Seetagebüchern zur Sicherstellung der
    Gleichwertigkeit mit Seetagebüchern der Zulassung durch das
    Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung oder durch
    die von ihm bestimmte Stelle. Sie müssen die aufgezeichneten Daten,
    die für sich allein verständlich sein müssen, jederzeit lesbar
    wiedergeben können und ein nachträgliches Verändern oder Löschen der
    Aufzeichnungen erkennbar machen.


4.  Eintragungen


4.1 Die Seetagebücher sind in deutsche Sprache oder in der an Bord
    verwendeten Arbeitssprache zu führen. Nicht allgemein gebräuchliche
    Abkürzungen oder Symbole sind zu erklären.


4.2 Die Eintragungen in die Seetagebücher sind nach der Bordzeit
    vorzunehmen.


4.3 Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintragungen in Seetagebüchern,
    das Entfernen von Seiten aus diesen Büchern sowie die Veränderung
    automatischer Aufzeichnungen sind nicht zulässig. Wird eine Eintragung
    gestrichen, muß das Gestrichene lesbar bleiben. Streichungen oder
    Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen.


4.4 Eintragungen in die Seetagebücher sind von den für die Eintragung
    Verantwortlichen zu unterschreiben. Eintragungen von Dritten auf Grund
    besonderer Rechtsvorschriften sind von diesen unter Angabe ihrer
    Befugnis zu unterschreiben.


5.  Auswertung der Tagebücher

    Der Schiffseigentümer hat durch Aufzeichnung nachzuweisen, daß und
    wann er in regelmäßigen Abständen, - hinsichtlich der Eintragungen,
    die keine frühzeitigen Maßnahmen erforderlich machen, sofern nicht
    anders bestimmt mindestens alle zwölf Monate -, den vollständigen
    aktuellen Inhalt der Tagebücher zur Kenntnis genommen hat.


6.  Aufbewahrung

    Seetagebücher sind, soweit nicht anders bestimmt, ab dem Tag der
    letzten Eintragung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Dies
    gilt auch bei einem Verkauf des Schiffes vor Ablauf dieser Frist.


7.  Veröffentlichung der eintragungspflichtigen Vorgänge

    Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder in
    seinem Auftrag die See-Berufsgenossenschaft veröffentlicht im
    Verkehrsblatt eine Liste der Einzelvorgänge, die nach den
    internationalen Regelungen oder sonstigen Rechtsvorschriften
    ausdrücklich im Seetagebuch eingetragen werden müssen.


8.  Sondervorschriften für nicht eintragungspflichtige Schiffe

    Auch auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht im Schiffsregister
    eingetragen werden müssen, gelten für die Anwendung des § 6 Abs. 3 des
    Schiffssicherheitsgesetzes die Regeln guter Seemannschaft. Von den
    vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur die Nummern
    3\.1, 3.3 Satz 1 und Nummern 4 bis 6, und zwar mit folgenden Maßgaben:


8.1 Ein auf den Namen des Schiffes ausgestellter Aufzeichnungsträger gilt
    als Schiffstagebuch, wenn der Schiffsführer ihn mit dem Wort "Logbuch-
    Aufzeichnungen" oder einer entsprechenden Benennung gekennzeichnet
    hat.


8.2 Vorbehaltlich anderer besonderer Vorschriften genügt es, wenn Dritte
    den erforderlichen Inhalt zusammenhängend ohne weiteres dem an Bord
    mitgeführten Schiffstagebuch entnehmen können.

* C. Vorschriften neben den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und Normen für Schiffe unter der Bundesflagge

**C.I.** **SOLAS**


**C.I.1.** **(Vgl. Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zu SOLAS)**

    Schiffe mit frühem Baujahr


1.  Soweit nicht das SOLAS-Übereinkommen oder das Stockholm-Übereinkommen
    von 1996 (BGBl. 1997 II S. 540) oder diese Verordnung ausdrücklich
    Regelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorsehen, brauchen
    Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981 beschlossenen
    Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 (1. September
    1984) gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden
    Bauzustand befunden haben, nicht den Anforderungen der Kapitel II-1,
    II-2 und III der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen zu entsprechen, wenn
    dies einen Umbau erfordern würde.


2.  In diesem Fall müssen

    a)  Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum 31. August
        1984 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden
        Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus
        dem SOLAS-Übereinkommen sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung in
        der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBl. I S. 1089)
        ergeben;


    b)  Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden ist oder die
        sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den
        Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Internationalen
        Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See -
        Anlage A zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBl. 1965 II S. 465), zuletzt
        geändert durch die Verordnung vom 12. Juli 1974 (BGBl. 1974 II S.
        1009), - sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober
        1972 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8.
        November 1979 (BGBl. I S. 1912), ergeben.





**C.I.2.** **(Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS sowie den Internationalen
    Code für Brand-Sicherheitssysteme (FSS-Code))**

    Brandschutzausrüstung (vgl. Regel II-2/10.10.1)

    Jede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für
    Notfälle ist sicherzustellen, dass mindestens eine tragbare
    elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10
    Millimeter) oder eine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden
    ist. Das Anschlusskabel einer Bohrmaschine oder Winkelschleifmaschine
    muss mindestens 10 Meter lang sein.


**C.I.3.** **(Vgl. Kapitel III, IV und V der Anlage zu SOLAS:
    Schiffsausrüstung)**


1.  Ausrüstung nach Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/EG


1.1 Auf im Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates aufgeführte
    Schiffsausrüstung, mit der ein Schiff ausgestattet wird, finden die
    einschlägigen in der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch
    die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), enthaltenen
    Verfahrensvorschriften über die Baumusterzulassung Anwendung.


1.2 Ausrüstung im Sinne der Nummer 1.1 darf nur verwendet werden, wenn sie
    mit der Baumusternummer der zuständigen Stelle gekennzeichnet ist.


1.3 Die Nummern 1 und 6 im Abschnitt A.I. dieser Anlage und Artikel 12
    Abs. 2 der Richtlinie 96/98/EG sind auf die Ausrüstung im Sinne der
    Nummer 1.1 entsprechend anzuwenden.


2.  Antragsprinzip

    Für Zulassungen, Genehmigungen, Prüfungen und Regulierungen ist ein
    schriftlicher Antrag erforderlich.


3.  Rettungsmittel


3.1 (Regel III/32.3.2) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten
    ausgerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel III/31.1.3 mitführen,
    müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche
    Person mitführen. Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen
    Rettungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an Bord befindliche
    Rettungsboot mindestens drei Überlebensanzüge mitführen.


3.2 (Regel III/32.3.3) Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und
    Bereitschaftsbooten nach Regel III/31.1.3 ausgerüstet sind, müssen
    mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person
    mitführen. Dies gilt nicht für Frachtschiffe, die ständig in einem
    warmen Klima eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der See-
    Berufsgenossenschaft Überlebensanzüge unnötig sind.


4.  Alarmanlagen


4.1 (Regel III/6.4.2 in Verbindung mit Absatz 7.2.1 des LSA-Codes)
    Zusätzlich zu dem Signal zum Sammeln bei den Sammelplätzen muß mit dem
    Generalalarmsystem das Signal zum Verlassen des Schiffes, bestehend
    aus einem fortlaufend gegebenen kurzen und langen Ton, gegeben werden
    können.


4.2 Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1988 gelegt worden ist, müssen
    mit einer fest eingebauten Wachalarmanlage ausgerüstet sein.


5.  Schiffsdatenschreiber


5.1 (Regel V/18.8) Auf Schiffen eingebaute ausrüstungspflichtige und
    zulassungspflichtige Schiffsdatenschreiber-Systeme sind einschließlich
    sämtlicher Sensoren einer jährlichen Leistungsprüfung zu unterziehen.
    Die Prüfung ist von einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
    Hydrographie anerkannten Prüf- oder Kundendiensteinrichtung
    durchführen zu lassen.


5.2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag
    Prüfungen durch nicht zugelassene Stellen im Ausland anerkennen. Dem
    Antrag sind die von der Prüfstelle angefertigten Protokolle und
    Prüfbescheinigungen oder -zeugnisse beizufügen.


**C.I.4.** **Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS**


1.  Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter
    150 BRZ


1.1 Für Schiffe - ausgenommen Sportboote - mit einer Bruttoraumzahl unter
    150 gelten die Regeln V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-
    Übereinkommen in der jeweils gültigen Fassung, es sei denn, dass deren
    Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder
    in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
    aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der
    Europäischen Union ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19
    gilt uneingeschränkt.


1.2 Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt:

    Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-
    Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) ist Regel
    V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung, einer
    Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in einem der in
    Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten
    Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
    vorgesehen ist.

    Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 3 der See-
    Sportbootverordnung gilt dies für die Anwendung der Regeln V/17, 18
    und 19.


2.  Anforderungen an die Navigationsausrüstung von Sportbooten

    Auf großen Sportbooten im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-
    Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) mit einer
    Bruttoraumzahl unter 150, die ausschließlich nicht gewerbsmäßig für
    Sport- und Freizeitzwecke genutzt werden, ist für die mitgeführte
    Navigationsausrüstung nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7
    der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18
    anzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss
    mindestens den Anforderungen an einen ordnungsgemäß kompensierten
    Kompass genügen, der nach dem Internationalen
    Rettungsmittel-(LSA)-Code (BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998) für
    Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist. Ist ein Sportboot mit
    einem Gerät des weltweiten Automatischen
    Schiffsidentifizierungssystems (AIS) ausgerüstet, obwohl es nicht der
    Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Abs. 2.4 der Anlage zum SOLAS-
    Übereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines
    Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe der Richtlinie
    2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009
    über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L
    161 vom 25.6.2009, S. 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des
    Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen.
    Entsprechende Zulassungsvoraussetzungen werden vom Bundesamt für
    Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt bekannt
    gemacht.


3.  Amtliche nautische Veröffentlichungen

    (Regel 2 Abs. 2, Regel 19 Abs. 2.1.4, Regel 27)

    Bei Schiffen, die nicht Sportboote im Sinne der
    Sportbootführerscheinverordnung-See sind, müssen hinsichtlich der
    Seekarten, Seebücher und anderen nautischen Veröffentlichungen jeweils
    die neuesten amtlichen Ausgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
    Hydrographie in digitaler oder gedruckter Form oder eine entsprechende
    Ausgabe eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates oder der
    Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mitgeführt werden.
    Neueste Ausgaben der amtlichen Seekarten des Bundesamtes für
    Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem in den Nachrichten für
    Seefahrer veröffentlichten Verzeichnis des Bundesamtes für
    Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten digitalen und gedruckten
    Seekarten, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen
    veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst
    besteht und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht
    werden, mittels eines Aufdrucks oder einer elektronischen Signatur als
    auf den neuesten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche Seebücher
    des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem
    Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
    aufgeführten gedruckten und digitalen Bücher, für die in den
    Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder
    ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht, wie
    Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, das Handbuch Nautischer
    Funkdienst, die Revierfunkdienste, Nautisches Jahrbuch,
    Gezeitentafeln, das Handbuch für Brücke und Kartenhaus, die IMO-
    Standardredewendungen, das International Aeronautical and Maritime
    Search and Rescue Manual (IAMSAR-Manual), Volume III (IMO-
    Verkaufsnummer IMO-962E; das Manual kann über die Vertriebsstellen des
    Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie oder über die IMO
    Publications Section bezogen werden), der Vessel Traffic Services
    Guide (zu beziehen über das Bundesamt für Seeschifffahrt und
    Hydrographie), das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und ferner
    sonstige vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
    als solche bestimmte Bücher.


**C.I.5.** **Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS**

    Güter in Containern, Landfahrzeugen und Ladungseinheiten dürfen zur
    Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur
    übergeben werden, wenn den Beförderungspapieren eine
    Ladungsbescheinigung beigefügt ist, in der neben den richtigen und
    vollständigen Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der Ladung
    gemäß Regel 2 bescheinigt wird, daß die Ladung entsprechend den
    IMO/ILO/UN ECE-Richtlinie für das Packen von Beförderungseinheiten
    "(CTUs) (CTU-Packrichtlinien) (VkBl. 1999 S. 164 und Anlagenband B
    8087) gepackt und gesichert ist, und wenn die Ladungsbescheinigung dem
    Schiffsführer vor dem Auslaufen übergeben worden ist.


**C.I.6.** **(Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS)**


1.  Internationale Richtlinien für die Verwaltung

    Die Verwaltung legt bei ihrer Tätigkeit im Sinne des Kapitels IX die
    durch Entschl. A.913(22) der IMO beschlossenen Richtlinien (VkBl. 2002
    S. 681) zugrunde.


2.  Durchführung der Prüfungen (Audits)


2.1 Der Antragsteller kann eine Organisation, die nach der in Abschnitt D
    Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie
    2009/15/EG in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannt
    ist, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen beauftragen,
    wenn zwischen ihr und der Verwaltung ein Auftragsverhältnis geregelt
    ist. Die Organisation führt diese Prüfung nach Unterrichtung der See-
    Berufsgenossenschaft eigenständig und in eigener Verantwortung durch.


2.2 Die Prüfungen für die in Kapitel IX Regel 2.1 der Anlage zum SOLAS-
    Übereinkommen und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Rates
    vom 15. Februar 2006 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren
    Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der
    Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. EU Nr. L 64 S. 1)
    genannten Schiffe sowie der dazugehörigen Unternehmen werden in
    Absprache mit der See-Berufsgenossenschaft, die sich an ihnen
    beteiligen kann, durchgeführt.


3.  Auftragsverhältnis mit der See-Berufsgenossenschaft


3.1 Auf das Auftragsverhältnis sind die Vorschriften der in Nummer 2.1
    genannten Richtlinie und des Teils B der Anlage 2 über
    Auftragsverhältnisse bei der Schiffsbesichtigung entsprechend
    anzuwenden.


3.2 Um das Auftragsverhältnis mit der See-Berufsgenossenschaft zu regeln,
    muß die anerkannte Organisation auch folgende
    Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen:

    a)  Sie entspricht den Richtlinien der Entschl. A.913(22) der IMO in der
        jeweils geltenden Fassung.


    b)  Sie unterhält im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche
        Vertretung.





4.  Besondere Anforderungen an Unternehmen, die Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder
    Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreiben

    Die Anforderungen nach Kapitel IX der Anlage zu SOLAS umfassen auch
    die Anforderungen, denen die Unternehmen im Anwendungsbereich der
    Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System
    verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von
    Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im
    Linienverkehr im Rahmen der Überprüfungen und Besichtigungen seitens
    des Aufnahmestaats auf Grund dieser Richtlinie zu genügen haben.


**C.I.7.** **(Zu Kapitel XI-1 der Anlage zu SOLAS)**

    Schiffsidentifikationsnummer

    (Regel XI-1.3) Das Schiff erhält die Schiffsidentifikationsnummer im
    Zusammenhang mit der vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
    vorgenommenen Erteilung der Vermessungsbescheinigungen.


**C.II.** **Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966**


1.  Änderungen des Übereinkommens von 1966

    Ergänzend zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 sind
    die Änderungen vom 12. Oktober 1971, 12. November 1975 und 15.
    November 1979 (BGBl. 1981 II S. 98) sowie das Protokoll von 1988
    (BGBl. 1994 II S. 2457), das auch die Änderung von 1983 (Entschl.
    A.513(13)) umfaßt, anzuwenden.


2.  Schiffe mit frühem Baujahr

    Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des Übereinkommens
    von 1966 müssen, wenn sie die Anforderungen für neue Schiffe nicht
    voll erfüllen, den entsprechenden geringeren Anforderungen für neue
    Schiffe in der Auslandsfahrt nach Anhang I der Verordnung über den
    Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
    Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
    genügen. Bei größeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und
    Ergänzungen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966
    für das ganze Schiff zu erfüllen.


**C.III.** **Kapitel VIII ("Wachdienst") der Anlage zum STCW-Übereinkommen**

    Durchführung von Erprobungen

    Die See-Berufsgenossenschaft kann auf schriftlichen Antrag im
    Einzelfall Erprobungen im Sinne der Regel I/13 der Anlage zum STCW-
    Übereinkommen zulassen und nach positivem Abschluß der Erprobung die
    zum Betrieb erforderlichen Genehmigungen erteilen.

* D. Besondere Anforderungen für den Betrieb von Schiffen unter ausländischer Flagge

**D.I.** **Anforderungen in Bezug auf Schiffe, die in einem deutschen
    Schiffsregister eingetragen sind**


**1.** Allgemein anerkannte internationale Vorschriften

    Der Eigentümer eines in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen
    Kauffahrteischiffes, der Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des
    Grundgesetzes im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist, darf
    dieses Schiff in der Seefahrt unter ausländischer Flagge nur
    betreiben, wenn

    a)  der Flaggenstaat Vertragspartei der in Abschnitt A Ziffer I bis III
        und VI der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz in der jeweils
        geltenden Fassung aufgeführten im Völkerrecht allgemein anerkannten
        internationalen Übereinkommen ist und


    b)  das Schiff mit Wirkung mindestens für den Zeitraum dieses Betriebes
        von einer Klassifikationsgesellschaft besichtigt wird, die nach
        Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 in der jeweils geltenden
        Fassung anerkannt ist.





2.  Allgemein anerkannte internationale Verfahren der Seesicherheit

    Der Eigentümer eines in der Seefahrt unter ausländischer Flagge
    betriebenen Schiffes, das im deutschen Schiffsregister eingetragen
    ist, stellt sicher, dass der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
    schaden- oder gefahrverursachende Vorkommnisse, die das Schiff
    betreffen, unverzüglich in gleichem Umfang und in gleicher Weise
    gemeldet werden, wie dies nach § 7 der Verordnung über die Sicherung
    der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417) in der jeweils
    geltenden Fassung für Schiffe unter der Bundesflagge vorgesehen ist.


**D.II.** **Anforderungen in Bezug auf bestimmte im Linienverkehr betriebene Ro-
    Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge**

    Für den Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-
    Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die im Linienverkehr von oder nach
    einem deutschen Hafen unter ausländischer Flagge eingesetzt werden,

    a)  muss der Betreiber gegenüber der See-Berufsgenossenschaft
        unwiderruflich seine Einwilligung erklären, dass alle Mitgliedstaaten
        der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht ein
        begründetes Interesse hieran haben, die Untersuchung eines Unfalls
        oder Vorkommnisses auf See gemäß dem IMO-Code für die Untersuchung von
        Unfällen und Vorkommnissen auf See leiten, an dieser in vollem Umfang
        teilnehmen oder hierbei mitarbeiten können und dass ihnen Zugang zu
        den aus dem Schiffsdatenschreiber ihrer an diesem Unfall oder
        Vorkommnis beteiligten Fahrgastschiffe oder Fahrzeuge gewonnenen Daten
        gewährt wird;


    b)  muss der Eigentümer die Anforderungen der Textziffer D.I.2
        entsprechend einhalten.





**D.III.** **Anforderungen in Bezug auf Schiffe, die Küstenschifffahrt betreiben
    oder gewerblich eingesetzt sind**


1.  Gleichwertiges Schutzniveau


1.1 Soll ein Schiff Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die
    Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) betreiben oder
    ist es auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden
    Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt, muss es
    vorbehaltlich des § 9 Abs. 6 grundsätzlich den Anforderungen im Sinne
    dieser Verordnung genügen, die für Schiffe gleicher Art und Verwendung
    für den Betrieb unter der Bundesflagge vorgesehen sind.


1.2 Soweit nicht anders vorgesehen, genügen diese Schiffe den
    Anforderungen nach dieser Verordnung, wenn das geforderte
    Schutzniveau, insbesondere die Sicherheit und die Abwehr von Gefahren
    für das Wasser, auf gleichwertige Weise gewährleistet wird.


1.3 Das Erfordernis eines gleichwertigen Schutzniveaus gilt auch im
    Verhältnis zu Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der
    Europäischen Union, die auf der Grundlage der Verordnung EWG Nr.
    3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes
    des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den
    Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7)
    Verkehrsdienstleistungen im Innergemeinschaftsverkehr erbringen.


2.  Seesicherheits-Untersuchung

    Für den Betrieb von Schiffen in der deutschen Küstenschifffahrt sind
    die Anforderungen der Textziffer D.I.2 entsprechend einzuhalten.


3.  Besatzung

    Schiffsführer von ausländischen Schiffen in der Küstenschifffahrt, die
    dem STCW-Übereinkommen nicht unterliegen, müssen Inhaber gültiger
    ausländischer Befähigungszeugnisse sein, die den Anforderungen
    entsprechen, die für das Führen von Schiffen gleicher Art und
    Verwendung für den Betrieb unter der Bundesflagge vorgesehen sind.

* E. Verweisung auf technische Regelwerke

    Soweit in oder auf Grund dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug
    genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, 10722 Berlin,
    erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert
    niedergelegt.

Anlage 2 (zu § 9) Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3036 - 3039; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

* A. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen

**1.** **Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer**

    Von der Bundesverkehrsverwaltung werden für Schiffe, die die
    Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeugnisse und
    Bescheinigungen, einzelne Bescheinigungen auch für Schiffe, die eine
    ausländische Flagge führen, ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer
    verlängert:
    • Zeugnisse/Bescheinigungen

    • ausstellende Stelle

    • (I). Zeugnisse/Bescheinigungen im Rahmen von SOLAS
    • (1.)

    • Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12

    • See-BG

    • (2.)

    • Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12

    • See-BG

    • (3.)

    • Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12

    • See-BG

    • (4.)

    • Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12

    • See-BG

    • (5.)

    • Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12

    • See-BG

    • (6.)

    • Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/19.4

    • See-BG

    • (7.)

    • Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach SOLAS Regel V/14.2

    • See-BG

    • (8.)

    • Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Internationalen Getreide-Code

    • See-BG

    • (9.)

    • Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12

    • See-BG

    • (10.)

    • Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12

    • See-BG

    • (11.)

    * (a) Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (DOC) nach den SOLAS Regeln IX/4.1 und 4.2 (Internationales Schiffssicherheitsmanagement - ISM)

    • See-BG
  • * (b) Vorläufiges Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften

    • See-BG
    • (12.)

    * (a) Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach SOLAS Regel IX/4.3 in Verbindung mit Regel I/12 (ISM)

    • See-BG
  • * (b) Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

    • See-BG
    • (13.)

    * (a) Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach SOLAS Regel X/3

    • See-BG
  • * (b) Bescheinigung über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nach Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes in Verbindung mit SOLAS Regel X/3

    • See-BG
    • (13a.)

    • Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2 des ISPS-Codes

    • BSH

    • (II). Zeugnisse/Bescheinigungen nach MARPOL 1973/78, soweit international in Kraft
    • (14.)

    • Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 6

    • See-BG

    • (15.)

    • Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 9

    • See-BG

    • (15a.)

    • Bescheinigung über eine dreiseitige Vereinbarung nach MARPOL Anlage II Regel 6 Absatz 4

    • See-BG

    • (16.)

    • Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des in Nummer II.2 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten BCH-Codes

    • See-BG

    • (17.)

    • Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8

    • See-BG

    • (18.)

    • Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zeugnis) nach Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13

    • See-BG

    • (III). Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
    • (19.)

    • Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 1 des Übereinkommens

    • See-BG

    • (20.)

    • Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 2 des Übereinkommens

    • See-BG

    • (IV). Bescheinigung nach dem Internationalen Schiffsvermessungs- Übereinkommen von 1969
    • (21.)

    • Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) nach Artikel 7 des Übereinkommens

    • BSH

    • (V). Bescheinigung nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. EG Nr. L 34 S. 1)
    • (22.)

    • Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der Richtlinie

    • See-BG, BSH

    • (VI). Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6..2009, S. 1)
    • (23.)

    * a) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie

    • See-BG
  • * b) Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie

    • See-BG
  • * c) Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie

    • See-BG
    • (VII). Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen
    • (24.)

    * a) Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3

    • See-BG
  • * b) Bescheinigung nach § 9 Abs. 5

    • Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt
  • * c) Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4

    • BSH, See-BG
  • * d) Bescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1

    • See-BG
    • (25.)

    * a) Bescheinigung der amtlichen Vermessung (Meßbrief)

    • BSH
  • * b) Meßbescheinigung (auf sechs Monate befristet)

    • BSH
    • (26.)

    • Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973) nach MARPOL Anlage IV Regeln 4 bis 7

    • See-BG

    • (27.)

    • Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des GC-Codes

    • See-BG

    • (27.) a)

    • Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) nach

      aa) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1),

      bb) Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens (BGBl. 2008 II S. 520) einschließlich Spezifikation des Bewuchsschutzsystems

    • See-BG

    • (28.)

    • Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssicherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 1. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von Zeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften erteilt wurden

    • BSH, See-BG.

* 2. Harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung

    Abschnitt B Ziffer VII der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird
    auf schriftlichen Antrag auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9
    Abs. 3 entsprechend angewendet.


**3.** **Muster der Zeugnisse**

    Die zuständige Behörde bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums
    für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Muster der genannten
    Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig
    verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.


**4.** **Eintragungen**


4.1 Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiffskörpers nur
    für einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist dies in einem mit dem
    Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.


4.2 Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem
    entsprechenden Zeugnis zu verbindenden Anhang eingetragen.


4.3 Die einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der Zeugnisse gelten
    entsprechend für Eintragungen in die Zeugnisse.


**5.** **Probefahrten**

    Auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen
    Küstenmeer können erforderliche Zeugnisse durch eine
    Probefahrtbescheinigung der See-Berufsgenossenschaft ersetzt werden.


**6.** **Ersatzausfertigung**

    Ist ein Zeugnis oder eine Bescheinigung unbrauchbar geworden oder wird
    glaubhaft gemacht, daß sie verlorengegangen sind, stellt die
    zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu
    bezeichnen ist.


**7.** **Rückgabe von Bescheinigungen**

    Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach
    Neuausstellung wiedergefundene Schiffszeugnisse und -bescheinigungen
    unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben.


**8.** **Versicherung an Eides Statt**

    Die zuständige Behörde ist befugt, für die Glaubhaftmachung von
    Angaben zum Zeugnis oder zur Bescheinigung oder zu deren Verlust eine
    Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.


**B.** Zur Zeugniserteilung für Schiffe, die die Bundesflagge führen,
    erforderliche Besichtigungen von Schiffen (zu § 9 Abs. 2)


**1.** **Zuständige Behörde**


1.1 Die für Besichtigungen von Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist
    die See-Berufsgenossenschaft.


1.2 Die für die Überprüfung (Prüfung vor Verwendung an Bord und
    Erstbesichtigung, Wiederholungsprüfungen, Stichprüfungen) zulassungs-
    oder genehmigungspflichtiger Navigations- und Funkausrüstung auf
    Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist vorbehaltlich des § 7 Abs.
    2 dieser Verordnung das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.
    Abschnitt A.I. Nr. 1.2 der Anlage 1 findet entsprechende Anwendung.


1.3 Für die Aufgaben, die der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der
    Richtlinie 2009/15/EG und Verordnung (EG) Nr.391/2009 obliegen, ist
    das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig,
    soweit in Nummer 3.2 nichts anderes bestimmt ist.


1.4 (weggefallen)


**2.** **Harmonisiertes System**

    Soweit Zeugnisse nach dem Harmonisierten System auszustellen sind,
    sind die Vorschriften für dieses System auch auf die hierfür
    erforderlichen Besichtigungen anzuwenden.


**3.** **Anerkannte Klassifikationsgesellschaften**


3.1 Der Antragsteller kann eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft,
    mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der
    Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, mit der Durchführung der
    Besichtigungen beauftragen, die für die Erteilung der in Abschnitt A.
    Nr. 1. (1) bis (5), (9) und (10), (13), (14) bis (20), (22), (26) und
    (27)a) dieser Anlage genannten Zeugnisse erforderlich sind. Anerkannte
    Klassifikationsgesellschaften sind die anerkannten Organisationen im
    Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/15/EG Soweit für
    die Erteilung der in Satz 1 genannten Zeugnisse erforderlich, können
    sich die Besichtigungen auch auf Ausrüstungsgegenstände erstrecken,
    die keiner besonderen Zulassung unterliegen. Die anerkannte
    Klassifikationsgesellschaft führt die genannten Besichtigungen
    eigenständig und in eigener Verantwortung durch.


3.2 Für das Auftragsverhältnis mit einer anerkannten
    Klassifikationsgesellschaft gilt Folgendes:

    a)  Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt für Seeschifffahrt und
        Hydrographie schließen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach
        Maßgabe der §§ 1, 5 und 6 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit
        Abschnitt A dieser Anlage mit der anerkannten
        Klassifikationsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, die die
        Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des Auftragsverhältnisses regelt. Diese
        Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Die Vereinbarung kann
        zusätzlich in englischer Sprache geschlossen werden; die Fassung in
        deutscher Sprache ist maßgebend.


    b)  Die Wahrnehmung der von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft im
        Rahmen des Auftragsverhältnisses übernommenen Aufgaben wird
        regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, von der See-
        Berufsgenossenschaft oder dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
        Hydrographie überwacht. Für die der See-Berufsgenossenschaft dadurch
        entstehenden Kosten gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes.


    c)  Die See-Berufsgenossenschaft kann sich jederzeit - auch ohne vorherige
        Anmeldung - vergewissern, daß die anerkannte
        Klassifikationsgesellschaft die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr.
        391/2009 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.


    d)  Die nach § 1 Nr. 12 des Seeaufgabengesetzes und insbesondere für eine
        Schiffsbestandsdatei erforderlichen Schiffsdaten sowie die in Artikel
        10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 genannten sachdienlichen
        Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von
        Schiffen sind dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4a des Seeaufgabengesetzes
        zuständigen Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu
        übermitteln.


    e)  Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muß als
        Sicherheitsvoraussetzung für die Schiffsbesichtigungen nach diesem
        Abschnitt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche
        Vertretung unterhalten.


    f)  Geschäftliche Verbindungen zu einem Schiffseigner im Sinne von
        Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Richtlinie sind nicht die mit der
        privatrechtlichen Tätigkeit der Klassifikationsgesellschaft im Rahmen
        der Klassifikation von Schiffen normalerweise verbundenen
        Rechtsbeziehungen.





3.3 Die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Artikels 5
    Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG mit Klassifikationsgesellschaften,
    die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der
    Verordnung (EG) Nr. 391/2009 nicht im Gebiet der Mitgliedstaaten der
    Europäischen Union haben, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
    für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Zustimmung kann davon
    abhängig gemacht werden, daß der Staat, in dem die Gesellschaft ihre
    Niederlassung hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch die in
    der Europäischen Union niedergelassenen anerkannten
    Klassifikationsgesellschaften anerkennt und deren Tätigkeit ohne
    Diskriminierung zuläßt.


3.4 Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft hat die
    Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt gemäß den in den
    internationalen Übereinkommen und dieser Verordnung sowie unter
    Beachtung der Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von
    Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen unter deutscher Flagge
    (VkBl. 2002 S. 313, Anlagenband B 8129) in der jeweiligen Fassung
    sowie der zur Auslegung dieser Vorschriften im Verkehrsblatt oder
    durch Rundschreiben gegenüber der Klassifikationsgesellschaft
    bekanntgemachten einschlägigen Richtlinien der See-
    Berufsgenossenschaft durchzuführen.


3.5 Für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse durch die See-
    Berufsgenossenschaft gilt der Nachweis, daß die hierfür festgelegten
    Besichtigungsanforderungen erfüllt sind, als erbracht, wenn die
    anerkannte Klassifikationsgesellschaft die Besichtigung nach Maßgabe
    dieser Verordnung durchgeführt hat und der See-Berufsgenossenschaft
    bestätigt, daß die Anforderungen erfüllt werden.


3.6 Hat die See-Berufsgenossenschaft triftige Gründe für die Annahme, daß
    die Besichtigungen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
    nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt werden, so kann sie
    für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse weitere
    Nachweise für die Erfüllung der entsprechenden
    Besichtigungsanforderungen verlangen und eigene Besichtigungen
    durchführen.


3.7 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann aus
    Gründen einer ernsthaften Gefährdung von Sicherheit und Umwelt
    vorläufig anordnen, dass Besichtigungsergebnisse einer anerkannten
    Klassifikationsgesellschaft nicht der Erteilung der in Nummer 3.1
    genannten Zeugnisse zugrunde gelegt werden können. Die Entscheidung
    wird der zuständigen Behörde, der betroffenen
    Klassifikationsgesellschaft, der Kommission der Europäischen
    Gemeinschaften und den übrigen Mitgliedstaaten, sowie den betroffenen
    Schiffseigentümern mitgeteilt. Im Falle der Entziehung der Anerkennung
    durch die Kommission nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009
    gilt das Auftragsverhältnis mit dem Tage, an dem die Entziehung
    wirksam ist, als beendet.


3.8 Beantragt der Antragsteller Besichtigungen unmittelbar durch die See-
    Berufsgenossenschaft, so werden diese unbeschadet der Richtlinie
    2009/15/EG im Rahmen des deutschen Rechts und insbesondere des § 6
    Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes durchgeführt.


4.  Besichtigungen nach Anlage 4 des AFS-Übereinkommens

    a)  Ein Bewuchsschutzsystem, das bei einer Besichtigung nach Anlage 4
        Regel 1 des AFS-Übereinkommens überprüft wird, entspricht dem
        Übereinkommen, wenn es nach Maßgabe der §§ 12a oder 4 Absatz 1 oder 2
        des Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBl. I S. 1718), das
        zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
        S. 2407) geändert worden ist, ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden
        ist. Darüber hat sich die See-Berufsgenossenschaft zu vergewissern.
        Der Antragsteller kann zur Beschleunigung des Verfahrens eines der
        folgenden Dokumente in Kopie vorlegen:
        Mitteilung der Anmeldestelle nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des
        Chemikaliengesetzes,
        Bescheid der Zulassungsstelle über die

        -   Zulassung nach den §§ 12b oder 12c des Chemikaliengesetzes,


        -   Registrierung nach § 12f Absatz 2 des Chemikaliengesetzes,


        -   Anerkennung nach § 12g Absatz 3 des Chemikaliengesetzes,


        -   Feststellung nach § 5 Absatz 3 der Biozidzulassungsverordnung vom 4.
            Juli 2002 (BGBl. I S. 2514), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22.
            August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,


        -   Erteilung der Registriernummer nach § 4 der Biozid-Meldeverordnung vom
            24\. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410), die durch Artikel 5 der Verordnung vom
            11\. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist.




        Er kann auch einen Auszug aus dem Biozid-Produkte-Verzeichnis (§ 22 Absatz 5 des Chemikaliengesetzes, § 5 der Biozid-Meldeverordnung) mit den zur Identifizierung des Bewuchsschutzsystems erforderlichen Angaben vorlegen.






    b)  Unterliegt ein Bewuchsschutzsystem nicht den in Satz 1 genannten
        Vorschriften, wird es durch die See-Berufsgenossenschaft oder durch
        die von ihr beauftragte Stelle nach Maßgabe der Richtlinien für die
        Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die
        Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (VkBl. 2007 S.
        657) überprüft. Dabei sind Bescheinigungen anerkannter
        Klassifikationsgesellschaften über das Nichtvorhandensein
        zinnorganischer Verbindungen (TBT-frei-Bescheinigung) anzuerkennen.





**5.** **Anerkennung bei ausländischen Bescheinigungen**

    Die zuständige Behörde erkennt im Einzelfall oder allgemein eine von
    der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
    Union bescheinigte Prüfung, Untersuchung oder Erprobung an, soweit
    nachweislich gleichwertige Anforderungen erfüllt sind. Sie kann eine
    solche Anerkennung vornehmen, wenn es sich um Bescheinigungen eines
    sonstigen Staates handelt. Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn
    das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eignung für den
    Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord sowie die Gesundheit
    gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Anlage 3 (zu § 13 Abs. 4a) Befähigungsnachweise für den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2281 - 2284; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

* A. Arten der Befähigungsnachweise, Erwerb, Gültigkeitsdauer, Umtausch

1.  Arten der Befähigungsnachweise


1.1 Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie
    Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke (Befähigungsnachweise)
    ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:

    a)  für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen,
        die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime
        Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,

        aa) Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate
            (GOC)),


        bb) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's
            Certificate (ROC)),


        cc) UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ);





    b)  für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen,
        die nicht dem Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die
        am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime
        Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,

        aa) Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate (LRC)),


        bb) Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate
            (SRC));





    c)  Anerkennungsvermerk für Inhaber von Funkzeugnissen ausländischer
        Verwaltungen;


    d)  Gültigkeitsvermerk zu Seefunkzeugnissen gemäß dem STCW-Übereinkommen.





1.2 (weggefallen)


2.  Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes


2.1 Nach der Art der zu bedienenden Seefunkstelle richtet sich, welcher
    der in Nummer 1 aufgeführten Befähigungsnachweise für die Ausübung des
    Seefunkdienstes bei dieser Seefunkstelle ausreicht.


2.2 Das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (GOC) berechtigt zur
    uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-
    Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen
    des GMDSS.


2.3 Das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) berechtigt zur
    Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und
    Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.


2.4 Das UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ) berechtigt zur Ausübung des
    Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und
    Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW in den deutschen Seegebieten.


2.5 Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) berechtigt zur
    uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-
    Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS
    auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer
    Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 vorgesehen ist.


2.6 Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) berechtigt zur
    Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und
    Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW auf Sportfahrzeugen sowie auf
    Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im
    Sinne von § 6 vorgesehen ist.


2.7 Für das Bedienen von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB),
    Radartranspondern für Suche und Rettung, Satelliten-Funkanlagen, die
    ausschließlich der allgemeinen Kommunikation dienen, sowie
    Funkempfangseinrichtungen für den ausschließlichen Empfang
    seefahrtsbezogener Informationen ist der Besitz eines
    Seefunkzeugnisses nicht erforderlich.


3.  Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeugnisses


3.1 Der Bewerber erhält ein Seefunkzeugnis, wenn er hierfür das
    erforderliche Alter erreicht hat und die Anforderungen hinsichtlich
    Ausbildung und Befähigungsbewertung erfüllt. Das Alterserfordernis ist
    erfüllt

    a)  bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,
        wenn er das 15. Lebensjahr vollendet hat,


    b)  bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
        bis cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn er das 18. Lebensjahr
        vollendet hat.





3.2 Der Bewerber um ein Seefunkzeugnis erfüllt die Anforderungen
    hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung

    a)  bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a, wenn die
        Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach § 2 des
        Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
        September 1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung und
        nach dieser Anlage erfüllt sind,


    b)  bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b, wenn die
        Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach dieser Anlage erfüllt
        sind.





4.  Gültigkeitsdauer der Befähigungsnachweise


4.1 Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe a werden unbefristet
    erteilt. Mit Erteilung des Seefunkzeugnisses wird die Befähigung zur
    Ausübung des Seefunkdienstes durch einen Gültigkeitsvermerk zum
    Seefunkzeugnis für die Dauer von fünf Jahren bestätigt.


4.2 Der Gültigkeitsvermerk nach Nummer 1.1 Buchstabe d wird vom Bundesamt
    für Seeschifffahrt und Hydrographie für jeweils fünf Jahre verlängert,
    wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

    a)  der Zeugnisinhaber hat den Seefunkdienst auf einem
        funkausrüstungspflichtigen Seeschiff mindestens ein Jahr während der
        letzten fünf Jahre wahrgenommen,


    b)  der Zeugnisinhaber hat Tätigkeiten ausgeübt, die vom Bundesministerium
        für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten
        Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der
        Befähigung zu erhalten,


    c)  der Zeugnisinhaber hat eine vereinfachte Prüfung beim Bundesamt für
        Seeschifffahrt und Hydrographie oder einer von diesem benannten Stelle
        erfolgreich abgelegt,


    d)  der Zeugnisinhaber hat innerhalb von 24 Monaten vor der Antragstellung
        auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgreich an einem
        Wiederholungslehrgang bei einer zuständigen Ausbildungsstätte der
        Länder, der Bundeswehr oder der Bundespolizei im Sinne des Abschnitts
        C Nr. 4.1 dieser Anlage teilgenommen.




    Der Verlängerung des Gültigkeitsvermerks steht die Eintragung eines
    Funktionsvermerks im Zusammenhang mit einem Gültigkeitsvermerk
    (Endorsement) gleich, aus der hervorgeht, dass eine der
    Voraussetzungen nach Buchstabe a bis d erfüllt ist.


4.3 Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe b sind unbefristet gültig.


4.4 Seefunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen
    ausgestellt und nicht widerrufen wurden, sind nach Maßgabe ihres
    Inhalts gültig.


5.  Umtausch

    Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag
    folgende gültige Seefunkzeugnisse umtauschen:
    • a)

    • Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ)

    • in

    • Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate (GOC)),

    • b)

    • Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I (BZ I)

    • in

    • Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate (ROC)),

    • c)

    • Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II (BZ II)

    • in

    • UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ).

* 6. Zeugnismuster

    Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestimmt mit
    Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
    Stadtentwicklung die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger
    Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt
    sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.

* B. Prüfungsordnung, Durchführung der Prüfung

1.  Erwerb von Funkbetriebszeugnissen LRC und SRC


1.1 Prüfungszuständigkeiten


1.1.1 Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung des Allgemeinen
    Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate (LRC)) und des
    Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate
    (SRC)) richten die nach § 13 Abs. 4a beauftragten Verbände eine
    Zentrale Verwaltungsstelle ein, welche die Zulassungsvoraussetzungen
    prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und
    Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt und die
    entsprechenden Funkzeugnisse ausstellt. § 3 Abs. 2 Satz 2 der
    Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
    3\. März 1998 (BGBl. I S 394), zuletzt geändert durch Artikel 6 der
    Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), findet entsprechende
    Anwendung.


1.1.2 Die Zentrale Verwaltungsstelle bedient sich bei der Zulassung zur
    Prüfung und deren Durchführung sowie der Erteilung der Funkzeugnisse
    einschließlich der Erhebung und Einziehung der Kosten der
    Prüfungsausschüsse nach Nummer 1.1.3.


1.1.3 Für die in Nummer 1.1.2 genannten Zwecke werden von den beauftragten
    Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet. Ein Prüfungsausschuss
    besteht aus einem Leiter, der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
    Hydrographie mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
    und Stadtentwicklung bestellt wird, und seinem Stellvertreter.


1.1.4 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt
    im Einvernehmen mit den beauftragten Verbänden den Sitz der
    Prüfungsausschüsse.


1.1.5 Die Prüfungen zum Funkzeugnis werden von Prüfungskommissionen
    abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt werden
    und aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die
    Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Bundesamt für
    Seeschifffahrt und Hydrographie auf Vorschlag der beauftragten
    Verbände bestellt. Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann das
    Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Bestellung der
    Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen. Die
    Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens Inhaber des
    Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) sein.


1.1.6 Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen
    Prüfungsausschuss zu richten. Der Anmeldung sind beizufügen:

    a)  eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses und


    b)  ein Passbild aus neuerer Zeit.




    Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung
    erfolgen.


1.1.7 Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die nach diesem
    Abschnitt erforderlichen Unterlagen vorliegen und der Eingang der
    Prüfungsgebühren nachgewiesen ist. Die Zulassung zur Prüfung darf
    frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach Abschnitt
    A Nr. 3.1 Buchstabe a erfolgen.


1.2 Durchführung der Prüfung


1.2.1 Der Leiter des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt
    den Prüfungstermin sowie den Prüfungsort. Über den Prüfungsverlauf ist
    eine Niederschrift aufzunehmen.


1.2.2 Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch
    Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.


1.2.3 Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden
    gesundheitlichen Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht
    bestanden.


1.2.4 Unerlaubte Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, Taschenrechner u. a., oder
    fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem
    Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch
    für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende
    hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines
    Täuschungsversuchs zu informieren.


1.2.5 Die Prüfungskommission entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die
    Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen
    Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die im Falle der
    Funkzeugnisse nach Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a und b nach Maßgabe
    der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
    Stadtentwicklung veröffentlichten Prüfungsrichtlinien ausreichend
    sind. Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.


1.3 Wiederholungsprüfung


1.3.1 Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung
    wiederholen. Nochmals zu prüfen sind die Prüfungsteile, in denen der
    Bewerber nicht bestanden hat. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens
    sieben Tage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht
    bestandenen Prüfung stattfinden.


1.3.2 Für die Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen nach Nummer 1.2
    entsprechend.


2.  Ergänzungsprüfungen


2.1 Inhaber eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) oder eines
    Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker II (UKW-
    Betriebszeugnis II) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt
    Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) oder das Beschränkt Gültige
    Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.


2.2 Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk
    (UBI) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige
    Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.


2.3 Die Ergänzungsprüfungen können in Verbindung mit einer Prüfung nach
    Nummer 1.2 abgelegt werden. Hat der Bewerber die Ergänzungsprüfung
    nicht bestanden, so kann er sie erneut ablegen. Nummer 1.3 gilt
    entsprechend.


3.  Vereinfachte Prüfung

    Inhaber von Seefunkzeugnissen, deren Gültigkeitsvermerk abgelaufen
    ist, können sich einer vereinfachten Prüfung unterziehen. Die Nummern
    1\.2 und 1.3 gelten entsprechend.


4.  Anpassungsprüfung
    Inhaber von ausländischen Befähigungsnachweisen, bei denen der Erwerb
    der Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den
    Funkdienst entspricht, können sich zum Erwerb eines deutschen
    Funkbetriebszeugnisses einer Anpassungsprüfung unterziehen, die aus
    einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Der Inhalt der
    Anpassungsprüfung wird in der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums
    für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten
    Prüfungsrichtlinie bekannt gegeben. Die Nummern 1.1, 1.2 und 1.3
    gelten entsprechend.

* C. Erteilung, Anerkennung und Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen

1.  Erteilungsstellen


1.1 Für die Erteilung von Befähigungsnachweisen ist, soweit in Nummer 1.2
    nichts anderes vorgesehen ist, das Bundesamt für Seeschifffahrt und
    Hydrographie zuständig. Die Zuständigkeit der Behörden, die für die
    Überprüfung im Sinne des § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in der
    jeweils geltenden Fassung zuständig sind, zur Eintragung von Vermerken
    über die Funktion als Funker bleibt unberührt.


1.2 Für die Erteilung von Seefunkzeugnissen nach Abschnitt A Nr. 1.1
    Buchstabe b sind die Prüfungsstellen nach Abschnitt B Nr. 1.1
    zuständig. Die in diesem Abschnitt genannten Verbände werden
    beauftragt, festzustellen, ob der Bewerber für ein Seefunkzeugnis die
    Voraussetzungen des Erwerbs erfüllt hat, das Seefunkzeugnis
    auszustellen und dem Bewerber auszuhändigen.


2.  Anerkennung von Seefunkzeugnissen ausländischer Verwaltungen


2.1 Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei
    Seefunkstellen auf Schiffen, die dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen
    Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteilt im Original
    vorgelegten gültigen Befähigungsnachweisen eines Vertragsstaates des
    STCW-Übereinkommens einen Anerkennungsvermerk, wenn diesem Staat vom
    Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-
    Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens
    bestätigt wurde und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen
    vorgeschriebenen Form entspricht.


2.2 Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei
    Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen
    unterliegen


2.2.1 Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates der Konstitution und
    Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (BGBl. 1996 II S. 1306)
    in der jeweils geltenden Fassung bedürfen keiner Anerkennung, wenn das
    Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgestellt
    hat, dass die Befähigungsnachweise nach Maßgabe der Vollzugsordnung
    für den Funkdienst erworben worden sind. Eine Liste mit den als
    gleichwertig festgestellten ausländischen Befähigungszeugnissen wird
    durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
    (B.1.1.1) im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Entspricht der Erwerb der
    Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den
    Funkdienst und hält sich der Inhaber länger als ein Jahr dauerhaft im
    Geltungsbereich dieser Verordnung auf, hat er durch das Ablegen einer
    Prüfung nach Abschnitt B Nummer 4 (Anpassungsprüfung) seine Befähigung
    nachzuweisen.


2.2.2 Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens
    bedürfen keiner Anerkennung, wenn diesem Staat vom
    Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-
    Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens
    bestätigt worden ist und der Befähigungsnachweis der im STCW-
    Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht. Eines
    Gültigkeitsvermerks im Sinne des STCW-Übereinkommens bedarf es nicht.


2.2.3 Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens
    bedürfen keiner Anerkennung, auch wenn diesem vom
    Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-
    Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens
    nicht bestätigt wurde, aber der Befähigungsnachweis der im STCW-
    Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht und der Inhaber sich
    nicht länger als ein Jahr dauerhaft im Geltungsbereich dieser
    Verordnung aufhält. Abschnitt C.2.2.1 Satz 3 und Abschnitt C.2.2.2
    Satz 2 gelten entsprechend.


3.  Ersatzausfertigung

    Für einen verlorenen gültigen Befähigungsnachweis fertigt die Stelle,
    die die Urschrift ausgestellt hat, auf Antrag eine Zweitschrift.
    Gleiches gilt, wenn das Dokument unbrauchbar geworden ist. In diesem
    Fall ist die Urschrift vor der Ausfertigung der Zweitschrift
    zurückzugeben. Dem Antrag für die Ausfertigung einer Zweitschrift ist
    ein Passbild aus neuerer Zeit beizufügen.


4.  Anerkennung von Prüfungen an Ausbildungsstätten der Bundesländer, der
    Bundeswehr und der Bundespolizei


4.1 Die Verwaltungsvereinbarungen über die Anerkennung von Prüfungen

    a)  an Ausbildungsstätten der Bundesländer und


    b)  an Ausbildungsstätten der Bundeswehr oder der Bundespolizei




    bleiben unberührt.


5.  Anerkennung von Prüfungen im Fach Gerätekunde

    Für eine Prüfung im Fach Gerätekunde, die der Bewerber von dem
    Inkrafttreten dieser Regelung abgelegt hat, bleibt die Anerkennung
    einer Ausbildungsstätte, die nicht Ausbildungsstätte der Länder ist,
    unberührt.


D.  Entzug von Funkzeugnissen


1.  Soweit nicht anderweitig geregelt, können Funkzeugnisse nach dieser
    Verordnung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
    ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in
    gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen
    hat.


2.  Für den Entzug zuständig ist

    a)  bei den in Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a genannten Funkzeugnissen
        das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,


    b)  bei den in Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe b genannten Funkzeugnissen
        die Zentrale Verwaltungsstelle im Sinne von Abschnitt B Nr. 1.





3.  Der Inhaber hat das Funkbetriebszeugnis bei der nach Nummer 2
    zuständigen Stelle abzuliefern.
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