(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit auf See einschließlich des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Seeschiffen, des Umweltschutzes auf See und der wirksamen Anwendung des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860). Der Geltungs- und Anwendungsbereich nach den §§ 1 und 2 des Schiffssicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung; dabei umfaßt die Seefahrt für Seeschiffe, die seewärts der Grenze der Seefahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) eingesetzt werden, auch das Aufsuchen, Benutzen und Verlassen der zugehörigen Lade-, Lösch-, Liege- und Werftplätze binnenwärts dieser Grenze.
(2) Auf Schiffe unter einer ausländischen Flagge sind auch § 5 Abs. 5 und die dort genannten Regelungen sowie § 13 Abs. 5 anzuwenden.
Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, hat dafür zu sorgen, daß im Schiffsbetrieb auftretende Gefahrenquellen überprüft, im Betrieb gewonnene Erkenntnisse sowie andere wichtige hierzu zur Verfügung stehende Informationen und Unterlagen einschließlich der Aufzeichnungen der mit der Bedienung des Schiffes beauftragten Personen im Rahmen der Sicherheitsvorsorge ausgewertet und die zur Gefahrvermeidung und -verminderung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
(1) In der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Bundesverkehrsverwaltung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes Verpflichteten oder den für sie Tätigen können, insbesondere in den Bereichen der §§ 2 und 7 dieser Verordnung oder des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes,
mit Unternehmen, Verbänden oder zuständigen Stellen in bezug auf bestimmte Produkte, Systeme, Verfahren, Konzepte, Entwicklungen, Erprobungen, Kontrollen oder Erfahrungen zur Verbesserung der Schiffssicherheit Absprachen getroffen und
zur Förderung solcher Absprachen - auch unter Beteiligung geeigneter anderer Stellen - sachdienliche konkrete Modelle ausgearbeitet
werden. Soweit solche Absprachen oder Modelle die zur Verbesserung der Schiffssicherheit erforderlichen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen, Unterweisungen oder Schulungen für Seeleute betreffen, können auch Einrichtungen einbezogen werden, die hierfür geeignete Maßnahmen anbieten.
(2) Die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden berücksichtigen möglichst, soweit dies der Sicherheit förderlich ist, die Sicherheitskonzepte, Initiativen und Erklärungen, die ihnen bei der Sicherheitsvorsorge nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes und § 2 dieser Verordnung unterbreitet werden.
(3) Die Behörden der Bundesverkehrsverwaltung sind auch für folgendes zuständig:
Ist eine Neuregelung im Bereich der internationalen Regelungen zur Schiffssicherheit oder zur Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe beschlossen worden, aber noch nicht in Kraft getreten, so prüft und bescheinigt die Behörde, die für den Sachverhalt nach dem Seeaufgabengesetz grundsätzlich zuständig ist, bei Vorliegen der in der Neuregelung enthaltenen Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag, daß ein bestimmtes darin vorgeschriebenes Baumuster, System, Verfahren, Konzept oder Verhalten unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften den Anforderungen der Neuregelung entspricht.
Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die See- Berufsgenossenschaft können nach Maßgabe ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auf schriftlichen Antrag Vermessungen von Schiffen, Teilen oder Typen und Serien von Schiffen, schiffsbezogene Baumusterprüfungen oder sonstige schiffsbezogene Prüfungen, Untersuchungen, Zulassungen oder Konformitätsbewertungen, auch soweit sie nicht vorgeschrieben sind, durchführen oder bescheinigen, wenn dies für die Anwendung von Rechtsvorschriften sachdienlich ist.
Macht eine zuständige Behörde Auslegungen, allgemeine Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des § 7, international beschlossene Empfehlungen im Sinne des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes oder international angenommene Standards im Sinne des § 9d des Seeaufgabengesetzes bekannt, so bezeichnet sie die zugehörigen Rechtsvorschriften.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlicht im Januar jeden Jahres im Verkehrsblatt und anschließend im Bundesanzeiger eine Liste der Fundstellen der neuen
a) bekanntgemachten Richtlinien nach § 6,
b) Bekanntmachungen über Seegebiete nach den Abschnitten A II und A III Nr. 2 der Anlage 1,
c) Beschlüsse der Organe der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation, die nach Abschnitt C I Nr. 6.1 der Anlage 1 in Verbindung mit Regelung 2.3.1. des Anhangs der Entschließung A.788(19) der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation vom 23. November 1995 (BAnz. S. 12 798) bei der Festlegung eines Schiffsmanagement-Systems berücksichtigt werden müssen,
d) Bekanntmachungen der Muster von Zeugnissen und sonstigen Bescheinigungen nach Abschnitt A Nr. 1 bis 3 der Anlage 2,
e) Änderungen dieser Verordnung,
f) nach § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes zu berücksichtigenden Beschlüsse,
g) Änderungen der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz,
h) nach § 9d des Seeaufgabengesetzes zugrundezulegenden internationalen Standards sowie
i) Bekanntmachungen des Inkrafttretens internationaler Regelungen.
(1) Als Regeln der Technik und der seemännischen Praxis sind insbesondere die in Abschnitt E der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten, in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten internationalen Schiffssicherheitsnormen zu beachten.
(2) (weggefallen)
(1) Soweit die Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Abschnitts D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, Anwendungen finden, sind für dieses Schiff die jeweiligen in Abschnitt A der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.
(2) Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes sind für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die in Abschnitt B der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.
(3) Soweit die internationalen Regelungen im Sinne der Abschnitte A und C der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, Anwendung finden, sind für dieses Schiff daneben die jeweiligen in Abschnitt C der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.
(4) Schiffe, die einer bestimmten Schiffskategorie angehören, müssen, wenn sie in einer anderen Schiffskategorie eingesetzt werden sollen, den Anforderungen für Schiffe entsprechen, die zum Zeitpunkt der Änderung auf Kiel gelegt worden sind.
(5) Beim Betrieb von Schiffen, die eine ausländische Flagge führen, sind in den in Abschnitt D der Anlage 1 aufgeführten Fällen die dort genannten besonderen Anforderungen einzuhalten.
(1) Soweit Schiffen, die die Bundesflagge führen und die den internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, Ausnahmen gewährt werden, weil sie sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernen, erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die See-Berufsgenossenschaft zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes, wenn erforderlich, Richtlinien. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Fahrgastschiffe, die Absatz 1 unterliegen, müssen ab dem 1. Juli 2010 entsprechend ihrem Baujahr den Sicherheitsstandard der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1), gemäß Abschnitt D Nummer 12 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz erfüllen. Soweit nach diesen Vorschriften jeweils Übereinkommen nach Abschnitt A der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Anwendung finden, sind diese zusätzlich einzuhalten.
(1) Soweit Schiffe, die die Bundesflagge führen, nicht internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie oder die See-Berufsgenossenschaft zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes, wenn erforderlich, Richtlinien, insbesondere für
als Fracht- oder Fahrgastschiffe eingesetzte Seeschiffe,
Binnenschiffe,
Traditionsschiffe, im Sinne von § 1 Abs. 3 der Sportseeschifferscheinverordnung,
Fahrzeuge, die ausschließlich für Sport- oder Freizeitzwecke gebaut worden sind (Sportboote) und die im Rahmen einer gewerblichen Nutzung für Sport- oder Freizeitzwecke mit nicht mehr als zwölf Personen eingesetzt werden,
andere Sportfahrzeuge, auf denen ein Bootsführer oder ein oder mehrere Besatzungsmitglieder gegen Entgelt beschäftigt werden,
Fahrzeuge, die für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres oder für deren Verarbeitung verwendet werden,
Sonderfahrzeuge, untergliedert in
a) Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken dienen, insbesondere Dienstschiffe und Forschungsschiffe, sowie Schiffe im Lotsenversetzdienst,
b) Schlepper mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500,
c) Ausbildungsfahrzeuge, auf denen nicht mehr als zwölf Personen zum Führen von Sportfahrzeugen ausgebildet werden,
d) Ausbildungsfahrzeuge, die für Sport- und Freizeitzwecke gebaut wurden, auf denen nicht mehr als zwölf Personen zum Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke ausgebildet werden,
e) Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb und
f) schwimmende Arbeitsgeräte, insbesondere Bagger, Schwimmkrane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr- und Hubinseln und Produktionsplattformen,
sonstige Fahrzeuge über 8 Meter Rumpflänge mit Ausnahme von Sportfahrzeugen.
(2) Die Richtlinien dienen als Grundlage für Schiffssicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Abs. 3 und haben zum Ziel, daß die Schiffe hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Ausrüstung, ihrer Nutzung und ihres Einsatzgebietes sowie - vorbehaltlich der für Kauffahrteischiffe geltenden Bestimmungen im Rahmen des Seemannsgesetzes - der Bemannung den für die Sicherheit auf See einschließlich der funktechnischen Sicherheit und des maritimen Umweltschutzes erforderlichen Standard aufweisen. Sie können insoweit auch Einzelheiten über nationale Leistungsanforderungen an Geräte und Ausrüstungen, über Prüfungen, Besichtigungen und Kontrollen, über Ausnahmen sowie über Bescheinigungen vorsehen.
(3) Die Richtlinien werden im Verkehrsblatt bekanntgemacht. § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 sind auf sie entsprechend anzuwenden.
(4) Auf die in Absatz 1 genannten Schiffe sind in Bezug auf funktechnische Rettungsmittel und -vorrichtungen, den Funkverkehr sowie die Funkausrüstung die Anforderungen der Kapitel III und IV der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) in Verbindung mit Abschnitt A.I der Anlage 1 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Richtlinie nach Absatz 1 aus wichtigem Grund Ausnahmen vorsieht.
(5) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Schiffe, mit Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäderbooten, müssen so gebaut und instand gehalten werden, dass sie hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen den Vorschriften einer nach der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die See- Berufsgenossenschaft ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 dieser Richtlinie begründet hat, entsprechen.
(1) Dampfkesselanlagen an Bord von Seeschiffen unter deutscher Flagge sind so auszulegen, zu bauen, auszurüsten und zu betreiben, dass sie unter allen Betriebsbedingungen zuverlässig arbeiten und zu keiner Zeit die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen gefährden. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen nach § 9 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich der Anlage 2 in Verbindung mit deren Abschnitt A Nr. 1, 2, 13a, 21a, 21b, 21c, 22a und 22c, dürfen für Seeschiffe, die mit Dampfkesselanlagen ausgerüstet sind, nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist die Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen unter deutscher Flagge (VkBl. 2002 S. 313, Anlagenband B 8129) in der jeweiligen Fassung zu Grunde zu legen.
(1) In Anlage IV Regel 2 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens nicht genannte deutsche Schiffe, einschließlich Sportboote, oder solche Schiffe unter der Flagge eines anderen Ostseeanrainers bei der Fahrt in der Ostsee im Hoheitsgebiet oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland müssen, sofern sie über eine Toilette verfügen, mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet sein. Anlage IV Regel 12 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt für diese Schiffe entsprechend.
(2) Abwasserrückhalteanlagen sowie bord- und landseitige Anschlüsse müssen die Anforderungen der von der Helsinki-Kommission am 21. März 2001 angenommenen Richtlinie, Anlage zu der Empfehlung 22/1 (VkBl. 2008 S. 122) berücksichtigen. Der Tank der Abwasserrückhalteanlage muss von angemessener Größe sein. Bei einem Schiff mit mehreren Toiletten genügt eine Abwasserrückhalteanlage für eine Toilette, wenn sichergestellt ist, dass die übrigen Toiletten in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land nicht benutzt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe,
die vor dem 1. Januar 1980 gebaut worden sind,
die vor dem 1. Januar 2003 gebaut worden sind und
a) eine Rumpflänge von weniger als 11,50 m oder eine Breite von weniger als 3,80 m aufweisen oder
b) denen das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Bescheinigung über die Befreiung von der Ausrüstungspflicht erteilt hat.
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird für Schiffe erteilt, bei denen die Ausrüstung mit einer Abwasserrückhalteanlage aus anderen Gründen als in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a technisch unmöglich oder bezogen auf den Wert wirtschaftlich unzumutbar ist und dieser Umstand durch ein Einzel-, Gruppen- oder Modellgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen nachgewiesen ist.
(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die See- Berufsgenossenschaft können im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz
nach Maßgabe der internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes,
in Anwendung des § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 6 oder des Abschnitts A.I. Nr. 6.1 oder C.I.2 Nr. 13 der Anlage 1,
nach Maßgabe der Richtlinien im Sinne des § 6
auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von verbindlichen Pflichten oder Befreiungen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Seeaufgabengesetzes auf andere Weise, auch durch geeignete Nebenbestimmungen, gewährleistet ist. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn für ein seegängiges Wasserfahrzeug wegen seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten erfüllbar sind.
(2) Für Binnenschiffe auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), in der jeweils geltenden Fassung, treten hinsichtlich der Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung, Vermessung, den Freibord und die Besetzung der Fahrzeuge, die Eignung des Unternehmers sowie die Befähigung der Besatzungsmitglieder einschließlich des Schiffsführers die auf der Grundlage des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die Stelle dieser Verordnung.
(3) Die in den internationalen Regelungen enthaltenen Vorschriften über die Zulassung eines gleichwertigen Einsatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte, Ausrüstungen oder sonstige Vorkehrungen sind auf Schiffe, für die die internationalen Regelungen keine Anwendung finden, entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Seeschiff, für das die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen wurde, ist für die Zwecke dieser Verordnung ausschließlich während dieser Reise einem Schiff unter ausländischer Flagge gleichgestellt, sofern der Eigentümer nicht widerspricht.
(5) Für Schiffe, deren Kiel vor dem 18. Juli 1994 gelegt wurde und denen im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu der nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65) ermittelten Bruttoraumzahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen bescheinigt wurde, gilt als Parameter für die Anwendung dieser Verordnung der Bruttoraumgehalt anstelle der Bruttoraumzahl.
(6) Sportfahrzeuge von weniger als 24 Meter Länge werden auf Antrag nach dem vereinfachten Verfahren des § 4 der Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), geändert durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBl. I S. 1993), vermessen.
(1) (weggefallen)
(2) Schiffsausrüstung, die vor ihrer Verwendung an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, von der zuständigen Stelle geprüft worden ist, kann von dieser mit einer Kennzeichnung versehen werden, aus der sich ergeben kann, bis zu welchem Zeitpunkt mit der erforderlichen Funktionsfähigkeit, insbesondere Meß- und Anzeigegenauigkeit, gerechnet werden kann, wenn an der Ausrüstung keine Veränderungen stattfinden. Vor einem so bestimmten Zeitpunkt ist vom Schiffseigentümer für verwendete zulassungspflichtige Ausrüstung jeweils eine Wiederholungsprüfung durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb und eine entsprechende Kennzeichnung zu veranlassen.
(3) Fest an Bord solcher Schiffe aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse müssen vor Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre durch eine vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund eines Sachkundenachweises oder von einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation anerkannte Person reguliert werden; der Nachweis der Regulierung ist an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf Monate mitzuführen.
(1) Die zuständigen Behörden erteilen, auch im Rahmen des Harmonisierten Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystems, schiffsbezogene Zeugnisse und Bescheinigungen, auf die die internationalen Regelungen sowie insbesondere die Anlage 2 zu dieser Verordnung anzuwenden sind.
(2) Auf Besichtigungen von Schiffen zur Erteilung von Zeugnissen durch befähigte Schiffsbesichtiger ist zu der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in der jeweils geltenden Fassung insbesondere Abschnitt B der Anlage 2 zu dieser Verordnung anzuwenden.
(3) Die See-Berufsgenossenschaft bescheinigt für Schiffe, für die Richtlinien nach § 6 erlassen sind, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag durch ein Schiffssicherheitszeugnis - erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen -, daß das Schiff den geltenden Vorschriften, Richtlinien und Schiffssicherheitsnormen entspricht. Dabei vermerkt sie auf Grund der Erklärung des Eigentümers, als welches Schiff im Sinne des § 6 Abs. 1 und für welche Nutzung dieses betrieben wird. Die Richtlinien nach § 6 können vorsehen, dass von der Ausstellung eines Schiffssicherheitszeugnisses abgesehen werden kann. Sind für ein Schiff Schiffssicherheitszeugnisse für verschiedene Nutzungen erteilt worden, hat der Schiffsführer zu Beginn einer Reise jede Änderung des Nutzungszwecks im Schiffstagebuch einzutragen.
(4) Soweit in den Richtlinien nach § 6 nicht anders bestimmt, hat der Verantwortliche unter Antragstellung und auf eigene Kosten sicherzustellen, daß ein Schiff im Sinne des Absatzes 3, das die Bundesflagge führt und für das weder ein solches Schiffssicherheitszeugnis noch ein entsprechendes nach internationalen Regelungen an Bord mitzuführendes Bau- und Ausrüstungszeugnis oder eine Bescheinigung nach Maßgabe des Absatzes 5 gültig ist, vor der ersten Inbetriebnahme des Schiffes durch ihn oder auf seine Veranlassung oder vor der ersten Fahrt nach Ungültigwerden eines solchen Zeugnisses
bei Bestehen einer Ausrüstungs- oder Zulassungspflicht für Navigations- oder Funkausrüstung an Bord dem Bundesamt für Seeschiffahrt oder Hydrographie zur Überprüfung dieser Ausrüstung sowie
in jedem Fall der See-Berufsgenossenschaft zur Überprüfung des sicheren Zustands des Schiffes und seiner Ausrüstung
vorgeführt wird. Bei der Vorführung hat der Verantwortliche schriftlich zu erklären, als welches Schiff im Sinne des § 6 Abs. 1 und für welche Nutzung dieses betrieben wird. Er hat unverzüglich alle - auch betrieblichen - Mängel zu beseitigen, bei denen eine dieser Behörden feststellt, daß sie eine Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellen. Die Vorführung ist in zeitlichen Abständen zu wiederholen, soweit die Behörde dies nach den in § 6 Abs. 2 genannten Kriterien festlegt. Die Abstände betragen bei Einsatz des Schiffes für eine vorbestimmte Anzahl von Reisen mindestens sechs Wochen, bei Dauerbetrieb mindestens drei Monate. Über das Ergebnis jeder Überprüfung und die Festlegung der Abstände wird - wenn erforderlich, nach nachgewiesener Mängelbeseitigung - eine Prüfbescheinigung ausgestellt. Verantwortlicher im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, der nach § 2 ein Schiff zur Seefahrt einsetzt.
(5) Für Binnenschiffe - ausgenommen Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffe in der Massengutschiffahrt sowie Fahrgastschiffe mit nicht zur Besatzung zählenden Personen an Bord - genügt hinsichtlich der baulichen Beschaffenheit und der Ausrüstung im Bereich seewärts bis zur Verbindungslinie Schillighörn über das Haus der Vogelschutzwarte der Insel Alte Mellum zum Kirchturm Cappel eine gültige Bescheinigung der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt über die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinien nach § 6.
(6) Die Gleichwertigkeit im Sinne der in § 5 Abs. 5 genannten Anforderungen ist bei Schiffen, die Küstenschifffahrt betreiben oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind, durch eine an Bord mitzuführende Bescheinigung der See-Berufsgenossenschaft nachzuweisen. Für Schiffe im Sinne des Satzes 1, die internationalen Regelungen unterliegen, kann die Gleichwertigkeit auch durch geeignete, an Bord mitgeführte Zeugnisse oder Bescheinigungen des jeweiligen Flaggenstaates nachgewiesen werden.
(7) Die Vorführung und die Mängelbeseitigung im Sinne des Absatzes 4 sind unverzüglich vorzunehmen, wenn für ein zur Seefahrt eingesetztes Schiff der Nachweis der Gültigkeit oder Gleichwertigkeit im Sinne der Absätze 4 und 6 auf amtliche Aufforderungen nicht erbracht wird.
(8) Beabsichtigt die See-Berufsgenossenschaft, einen Verstoß gegen Anforderungen oder Pflichten in Bezug auf die Sicherheit auf See im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes, auch im Hinblick auf § 13 Abs. 2 des Schiffssicherheitsgesetzes, zu berücksichtigen, so unterrichtet sie hiervon umgehend die Verantwortlichen durch eine schriftliche Abmahnung und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(1) Die für die Vollzugsaufgaben nach dem Seeaufgabengesetz und dem Schiffssicherheitsgesetz zuständigen Behörden können Anordnungen treffen und Ausnahmen und Befreiungen nach § 7 Abs. 1 sowie Zulassungen nach § 8 Abs. 1 mit Auflagen verbinden.
(2) Die zuständigen Behörden des Bundes bedienen sich bei den Vollzugsaufgaben nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Küstenländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(3) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie erhebt die für die Ausführung des Schiffssicherheitsgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Schiffsdaten.
(1) Wenn
ein zur Führung der Bundesflagge berechtigtes Schiff Anforderungen, die nach dem internationalen schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, dem Schiffssicherheitsgesetz oder im Rahmen des Seeaufgabengesetzes vorgeschrieben sind, im wesentlichen nicht erfüllt und dies eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt, oder
für ein solches Schiff nicht die vorgeschriebenen gültigen Zeugnisse über die Erfüllung der genannten Anforderungen nachgewiesen werden können,
oder ein solches Schiff, sofern es nach § 9 Abs. 4 vorgeführt werden muss, nicht vorgeführt worden ist oder bei der Vorführung nicht die schriftliche Erklärung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 abgegeben worden ist oder die Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6 nicht vorliegt,
verbietet die See-Berufsgenossenschaft sein Auslaufen, seine Weiterfahrt oder seinen Betrieb oder gestattet diese nur unter Bedingungen oder Auflagen, durch welche die gebotene Gefahrabwehr gewährleistet wird.
(2) Besteht der konkrete Verdacht, daß einer der in Absatz 1 genannten Sachverhalte vorliegt, - insbesondere weil eine dort genannte Anforderung nicht eingehalten ist, - so kann das Auslaufen oder die Weiterfahrt für die Dauer der zur Gefahrverhütung erforderlichen Sachverhaltsermittlung verhindert werden.
(3) Stellt eine Schiffahrtspolizeibehörde einen in Absatz 1 genannten Sachverhalt fest, so kann sie bis zur Entscheidung der See- Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt für einen zu bestimmenden angemessenen Zeitraum verhindern.
(1) Für die Hafenstaatkontrolle ist die See-Berufsgenossenschaft zuständig. Sehen das Schiffssicherheitsgesetz oder die internationalen Regelungen ein Verhindern des Auslaufens oder der Weiterfahrt von Schiffen unter einer ausländischen Flagge vor, ist § 11 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die Anforderungen und Pflichten der internationalen Regelungen auf ein Schiff unter ausländischer Flagge keine Anwendung finden, stellen die zuständigen Behörden sicher, daß dieses Schiff nicht offensichtlich eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt; sie lassen sich hierbei von Anlage 1 der Pariser Vereinbarung vom 20. Juli 2000 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. II S. 892) in der jeweils geltenden Fassung leiten.
(3) Bei der Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 bis 4 sowie des Artikels 21 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57) hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs zu einem Hafen steht in Bezug auf Staaten, in denen das Schiff für mangelhaft befunden wurde, ein Staat, dessen Seeschifffahrtsbehörde zu den Unterzeichnern der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle gehört, einem Mitgliedstaat gleich.
(4) Die See-Berufsgenossenschaft arbeitet im Rahmen der Hafenstaatkontrolle insbesondere eng mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatenkontrolle zusammen und tauscht mit diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 4 bis 30 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlichen Informationen aus. Dabei bedient sie sich der Verbindung mit dem auf Grund der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle eingerichteten Informationssystem.
(5) Absatz 4 gilt für die Erfüllung der Aufgaben nach der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro- Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1) entsprechend.
(1) Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß
bei wesentlichen Veränderungen am Schiff oder seiner Ausrüstung, die den - auch im Bauzustand - zugelassenen Zustand und insbesondere offenkundig deren Wirksamkeit oder Betriebssicherheit beeinträchtigen, unverzüglich die sachgemäße Instandsetzung veranlaßt, zur Wahrung der Zulassung der beeinträchtigungsfreie zugelassene Zustand wiederhergestellt und die zuständige Behörde unverzüglich davon unterrichtet wird,
auf der Brücke stets folgende Unterlagen vorhanden sind:
a) die für die jeweilige Seereise erforderlichen amtlichen Ausgaben von Seekarten und Seebüchern im Sinne von Abschnitt C.I.4 der Anlage 1; bei Sportbooten im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See genügt es, wenn an Bord nichtamtliche Ausgaben mitgeführt werden,
b) die von der See-Berufsgenossenschaft herausgegebenen amtlichen Ausgaben der Schiffssicherheitsvorschriften und des Schiffssicherheitshandbuchs, der Schautafeln mit der Darstellung von Manövrierinformationen und Lotsenversetzeinrichtungen sowie auf Fahrgastschiffen die Listen der Fahrtbeschränkungen; das gilt nicht für Schiffe in der Kleinen Hochseefischerei, in der Küstenfischerei und in der Wattfahrt, für Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sowie für die in § 6 ausdrücklich genannten Schiffe, sofern in den Richtlinien nach § 6 nichts anderes bestimmt ist,
c) die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie herausgegebenen Nachrichten für Seefahrer des laufenden und der zwei vorangegangenen Jahre bei Reiseantritt; das gilt nicht für Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sowie für Schiffe in der Küstenfischerei und in der Wattfahrt,
d) auf Schiffen, die von den Anforderungen nach den Buchstaben b und c ausgenommen sind, die für die jeweiligen Schiffe im Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten Veröffentlichungen,
Seetagebücher mitgeführt und nach Maßgabe des Abschnittes B II Nr. 6 der Anlage 1 aufbewahrt werden,
in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ein gültiges Schiffssicherheitszeugnis oder eine gültige Prüfbescheinigung vorhanden ist.
(2) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß
ein amtlich festgelegter Mindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten wird: dies gilt nicht in einem Hafen zwischen der Eingangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Verschlußzustand des Schiffes dies zuläßt,
das Schiff nur so beladen ist, daß die nach den Stabilitätsunterlagen erforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten wird,
Decksladungen so gestaut sind, daß Öffnungen im Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besatzungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen sonstigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeitsräumen oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß geschlossen werden können, gegen das Eindringen von Wasser gesichert sind und zugänglich bleiben,
auf Schiffen nach Kapitel V Regel 22 der Anlage zu dem Übereinkommen, das in Abschnitt A.I. der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt ist, die dort vorgeschriebenen Anforderungen an die Sicht eingehalten werden,
auf einer Decksladung Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue als wirksame Schutzvorkehrung für die Besatzung angebracht sind, wenn auf oder unter Deck kein geeigneter Verkehrsgang vorhanden ist,
auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist, zusätzlich zu den Erfordernissen nach den Nummern 3 und 5 auf jeder Seite der Decksladung bis zur Höhe von mindestens 1 m über der Ladung Schutzgeländer oder Strecktaue in senkrechtem Abstand von höchstens 0,33 m angebracht sind,
vorbehaltlich der für Binnenschiffe auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung geltenden Sonderregelungen Ladeluken vor Antritt der Fahrt wetterdicht geschlossen werden und während der Fahrt verschlossen bleiben, soweit sie nicht bei ruhigem Wetter, insbesondere wegen Arbeiten unter Deck oder wegen der Art der Ladung, vorübergehend geöffnet werden,
Getreide auf einem Schiff von mindestens 6,50 m Breite als Schüttgutladung nur befördert wird, wenn dafür eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 9 der Anlage zu dem Übereinkommen, das in Abschnitt A.I. der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt ist, vorliegt,
ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst im Sinne der Regel VIII/2 Abs. 2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen getroffen werden,
die amtlich zulässige Anzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Personen an Bord nicht überschritten wird,
die Seetagebücher mitgeführt werden und im Schiffstagebuch unverzüglich über alle Vorkommnisse an Bord durch geeignete Eintragungen berichtet wird, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind,
das nach § 9 Abs. 3 vorgeschriebene Sicherheitszeugnis oder die nach § 9 Abs. 4 Satz 6 ausgestellte Prüfbescheinigung mitgeführt und auf Verlangen einer zuständigen Behörde vorgelegt wird und
auf Fahrzeugen, für die Schiffssicherheitszeugnisse für verschiedene Verwendungszwecke ausgestellt worden sind, zu Beginn einer jeden Reise jede Änderung des Nutzungszwecks des Fahrzeugs im Schiffstagebuch eingetragen wird.
(3) Der verantwortliche nautische Wachoffizier eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat
dafür zu sorgen, daß das Ruder bei hoher Verkehrsdichte, bei verminderter Sicht oder wenn es die Bauart des Schiffes, dessen Beladung oder besondere Umstände erfordern, mit einem geeigneten Rudergänger besetzt ist und bei Benutzung der Selbststeueranlage sichergestellt ist, daß erforderlichenfalls sofort auf Handsteuerung unter seiner Aufsicht übergegangen werden kann und insbesondere bei der Fahrt im Revier sich ein Rudergänger in der Nähe des Ruders aufhält,
dafür zu sorgen, daß der Ausguck bei der Fahrt im Revier sowie von der Zeit vom Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit einer geeigneten Person besetzt ist,
die Ausführung der Ruder- und Maschinenkommandos und des Ankermanövers zu überwachen,
im Sinne der Regel Teil A Kapitel VIII/2 Nr. 49 Satz 3 des Anhangs der Anlage zum STCW-Übereinkommen den gesteuerten Kurs, die Position und die Geschwindigkeit des Schiffes in kurzen, der jeweiligen Verkehrssituation angepaßten Zeitabständen zu überprüfen und dabei die vorgeschriebenen und verfügbaren Navigationshilfen zu verwenden; dies gilt auch, wenn das Schiff unter Lotsenberatung steht.
(4) Der Leiter der Maschinenanlage eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß in Absprache mit dem Schiffsführer ein sicherer technischer Wachdienst im Sinne der Regel Teil A Kapitel VIII/3 Nr. 10 des Anhangs der Anlage zum STCW- Übereinkommen besteht.
(4a) Bei einer Seefunkstelle auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt, darf mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satelliten nur ausüben, wer einen für die Funkstelle ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis nach Anlage 3 besitzt. Ein Befähigungsnachweis ist gültig und ausreichend, wenn er im Sinne der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder dieser Verordnung als ausreichend ausgestellt oder anerkannt worden ist und fortbesteht. Bis zum 31. Dezember 2002 gilt die Verordnung über Seefunkzeugnisse entsprechend für Funkstellen auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht Kauffahrteischiffe sind. Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, vom 1. Januar 2003 an nach Maßgabe dieser Verordnung über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb von Funkbetriebszeugnissen für Seefunkstellen auf Sportfahrzeugen zu entscheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung die genannten Zeugnisse zu erteilen, in bestimmten Fällen die genannten Zeugnisse zu entziehen, sowie die Kosten zu erheben.
(5) Die Beachtung von Anordnungen und Auflagen im Sinne des § 10 Abs. 1 sowie die Verhaltenspflichten nach Absatz 2, ausgenommen die Nummern 5, 6, 9, 10 und 11, gelten auch in bezug auf Schiffe unter einer ausländischen Flagge nach Maßgabe des § 2 des Schiffssicherheitsgesetzes.
(6) Die See-Berufsgenossenschaft kann von den Verhaltenspflichten in Absatz 2 Nr. 9 und Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Ausnahmen zulassen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Eigentümer
a) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß unverzüglich die sachgemäße Instandsetzung veranlaßt wird,
b) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die dort vorgeschriebenen Unterlagen auf der Brücke vorhanden sind,
c) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Seetagebücher mitgeführt und aufbewahrt werden oder
d) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass das Schiffssicherheitszeugnis oder die Prüfbescheinigung vorhanden ist,
1a. als Verantwortlicher im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 7
a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht sichergestellt, dass ein Schiff
vorgeführt wird, oder
b) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 3 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
als Schiffsführer
a) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Mindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten wird,
b) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die erforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten wird,
c) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Decksladungen in der dort genannten Weise gestaut sind,
d) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Anforderungen an die Sicht eingehalten werden,
e) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß auf Decksladungen Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue angebracht sind,
f) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist, die vorgeschriebenen Schutzgeländer oder Strecktaue ordnungsgemäß angebracht sind,
g) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß Ladeluken wetterdicht geschlossen werden und verschlossen bleiben,
h) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß Getreide als Schüttgutladung nur befördert wird, wenn die vorgeschriebene Genehmigung vorliegt,
i) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst getroffen werden,
j) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß die amtlich zulässige Anzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Personen an Bord nicht überschritten wird,
k) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass Seetagebücher mitgeführt oder die Vorkommnisse an Bord, die für die Sicherheit in der Seefahrt von Bedeutung sind, eingetragen werden,
l) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass das Schiffssicherheitszeugnis oder die Prüfbescheinigung mitgeführt und vorgelegt wird oder
m) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass zu Beginn der Reise im Schiffstagebuch jede Änderung des Nutzungszwecks des Fahrzeugs eingetragen wird.
als nautischer Wachoffizier
a) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß das Ruder besetzt ist,
b) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Ausguck besetzt ist,
c) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 3 die Ausführung der Ruder- oder Maschinenkommandos oder des Ankermanövers nicht überwacht oder
d) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 4 den Kurs, die Position oder die Geschwindigkeit nicht überprüft oder eine Navigationshilfe nicht verwendet,
entgegen § 13 Abs. 4 als Leiter der Maschinenanlage nicht dafür sorgt, daß ein sicherer technischer Wachdienst besteht,
entgegen § 13 Abs. 4a Satz 1 bei einer Seefunkstelle ohne ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satellit betreibt oder
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 10 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d, g und h sowie Nr. 6 gelten auch für Schiffe im Sinne des § 13 Abs. 5.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und d, Nr. 1a, 2 Buchstabe a, b, d, g, i, k, l und m sowie Nr. 3 und 4 auf die See- Berufsgenossenschaft,
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 sowie in den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Seeaufgabengesetzes auf diejenige Behörde, die die vollziehbare Auflage oder Anordnung getroffen hat,
in den übrigen Fällen des Absatzes 1 auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest.
(1) Soweit die internationalen Regelungen und die Vorschriften dieser Verordnung nicht entgegenstehen, sind zusätzlich die Bestimmungen der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), mit Ausnahme des § 23 Abs. 2 und des § 73
in bezug auf Sachverhalte, die in den in Abschnitt D Nr. 10 und 11 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Rechtsakten geregelt sind oder in anderer Weise die Fischereifahrzeuge oder die Schiffsausrüstung betreffen, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 anzuwenden,
in bezug auf Pflichten hinsichtlich der in § 6 genannten Schiffe sowie der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge, auch über den in Nummer 1 genannten Zeitpunkt hinaus oder in Verbindung mit § 4 Abs. 2, einschließlich der zugehörigen Definitionen, Ausnahmen und Abweichungen sowie Zeugnisse vorbehaltlich der Bestimmungen der Schiffsausrüstungsverordnung-See anzuwenden, bis das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in einer Richtlinie nach § 6 feststellt, daß sie abgelöst werden.
(2) Die Gültigkeit von Zeugnissen, Bescheinigungen, Zulassungen, Vermerken und Nebenbestimmungen, die aufgrund der anwendbaren Vorschriften der in Absatz 1 genannten Schiffssicherheitsverordnung erteilt worden sind, bleibt unberührt. Soweit sie die Einhaltung von Anforderungen für das in § 9 Abs. 3 genannte Schiffssicherheitszeugnis nachweisen, gelten sie als ein solches. Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen, die aufgrund der Schiffsvermessungsverordnung erteilt worden sind.
(2a) Seefunkzeugnisse, die für Funkstellen auf anderen Schiffen als Kauffahrteischiffen vor dem 1. August 1999 erteilt und nicht widerrufen sind, sind nach Maßgabe ihres Inhalts gültig.
(3) (weggefallen)
(1) Die sich aus den internationalen Regelungen (§ 1 Abs. 2 des Schiffssicherheitsgesetzes) ergebenden Pflichten, Anforderungen, Befugnisse und Aufgaben gehen in ihrem Anwendungsbereich, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, den Pflichten, Anforderungen, Befugnissen und Aufgaben einschließlich der Ausnahmen und Befreiungen nach dieser Verordnung vor.
(2) Soweit diese Verordnung auf internationale Regelungen Bezug nimmt, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, in der neuesten Fassung heranzuziehen, die in der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannt ist.
(3) Auf die Pflichten und Anforderungen nach dieser Verordnung, die durch Personen, Organisationen oder Unternehmen zu erfüllen sind, ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen benannt werden, sind die in den §§ 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes enthaltenen einheitlichen Grundsätze entsprechend anzuwenden. Im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes stehen Schiffen, die die Bundesflagge führen, soweit nicht anders bestimmt, Schiffe gleich, die als Binnenschiffe in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind.
(4) Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) bleibt unberührt.
(5) Nach dieser Verordnung zuständige Behörde ist, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, die jeweils nach dem Seeaufgabengesetz zuständige Behörde oder Stelle.
-
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 3030 - 3035, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
* A. Zu den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
**A.I.** **Zur Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung**
1. Zuständige Stellen
Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12 und 13 der Richtlinie
sind die in § 3 der Schiffsausrüstungsverordnung bestimmten Stellen.
2. Ausstattung eines neuen Schiffes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe l
oder eines vorhandenen Schiffes im Sinne des Artikels 3 Abs. 1
Buchstabe b der Richtlinie
2.1 Die im Anhang A 1 der Richtlinie aufgeführte Ausrüstung darf bei
sachgemäßer Aufstellung (Einbau), Instandhaltung und
bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von
Personen nicht gefährden und die Meeresumwelt nicht beeinträchtigen.
2.2 Sie darf zur Ausstattung eines Schiffes nur verwendet werden, wenn sie
a) mit der Konformitätskennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie
versehen ist und ihr eine schriftliche EG-Konformitätserklärung nach
Artikel 10 der Richtlinie beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder
sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Ausrüstung den
Sicherheitsanforderungen der Nummer 2.1 sowie des Artikels 5 der
Richtlinie entspricht und die vorgeschriebenen
Konformitätsbewertungsverfahren eingehalten sind, oder
b) den Bestimmungen der Richtlinie aus anderen Gründen genügt.
3. Prüfnormen
Für alle Gegenstände der Ausrüstung, für die in Anhang A.1 der
Richtlinie sowohl IEC- als auch ETSI-Prüfnormen aufgeführt sind,
gelten diese wahlweise. Der Hersteller oder sein in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener
Bevollmächtigter kann bestimmen, welche Prüfnormen angewandt werden
sollen.
4. Funkfrequenzspektrum
In den Fällen des Artikels 8 Abs. 4, Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 und
Artikels 15 Abs. 2 der Richtlinie bildet das Verlangen der Verwaltung,
daß sich die Ausrüstung in bezug auf die Anforderungen betreffend das
Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt, einen Teil des
Genehmigungsverfahrens.
5. Ausstattung außerhalb der Gemeinschaft
Wenn für ein Schiff Ausrüstung in einem Hafen außerhalb eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union ersetzt werden soll, ohne daß
es aus Zeit- und Kostengründen mit Ausrüstung der EG-Baumusterprüfung
ausgestattet werden kann, sind die Voraussetzungen und das Verfahren
des Artikels 16 der Richtlinie anzuwenden.
6. Instandsetzungen
6.1 Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten, die eine nach der
Richtlinie vorgeschriebene Ausrüstung betreffen, ist
a) die Überprüfung durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten
Betrieb,
b) bei Funkausrüstung eine außerordentliche Nachprüfung
zu veranlassen. Ausnahmen sind bei wichtigem Grund nach Maßgabe des §
7 Abs. 1 zulässig.
6.2 In den Fällen der Nummer 6.1 Buchstabe a erteilt der Betrieb eine
Prüfmarke im Sinne der Kennzeichnung nach § 8 Abs. 2 oder für
Positionslaternen, Schallsignal- und Manövriersignalanlagen eine
Bescheinigung, die an Bord mitzuführen ist.
7. Übergangsregelung
Im Anhang A.1 der Richtlinie aufgeführte Ausrüstung, die vor dem 1.
Januar 1999 nach den in der Schiffssicherheitsverordnung und der
Telekommunikationszulassungsverordnung geregelten Verfahren der
Baumusterzulassung hergestellt wurde, darf innerhalb von zwei Jahren
nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder zur Ausstattung eines
Schiffes verwendet werden.
8. Vorrangregelung
Der in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehene Vorrang gilt
entsprechend für die Vorschriften über Schiffsausrüstung im Rahmen
dieser Verordnung.
**A.II.** **Zur Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für
Fahrgastschiffe**
1. Wattfahrt
1.1 Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, die der Richtlinie 2009/45/EG
unterliegen und deren Einsatz innerhalb der Klasse D auf Fahrten in
diesem Gebiet beschränkt ist, dürfen wegen der besonderen Bedingungen
ihres Fahrtgebietes die Anforderungen der Vorschriften mit
gleichwertigem Ersatz erfüllen.
1.2 Als gleichwertiger Ersatz gelten alle Einrichtungen, Werkstoffe,
Vorrichtungen oder Geräte oder sonstige Vorkehrungen, wenn durch
Erprobungen oder auf andere Weise anerkannt wurde, dass die
betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder
der betreffende Typ oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso
wirksam wie die in diesen Vorschriften vorgeschriebenen sind.
1.3 Zur Konkretisierung des gleichwertigen Ersatzes erlässt das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder in seinem
Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
oder die See-Berufsgenossenschaft, wenn erforderlich, Richtlinien.
1.4 Die Richtlinien werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht (Besonderer
Sicherheitsstandard für Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, VkBl. 2006
S. 871). § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 sind auf sie entsprechend
anzuwenden.
1.5 Abschnitt A.II. Nr. 2 ist auf die Wattfahrt-Seegebiete entsprechend
anzuwenden.
2. Karten der Seegebiete
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt die
Seegebiete für Inlandfahrten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o und
des Artikels 4 der Richtlinie, in denen Fahrgastschiffe der Klassen B,
C und D von Deutschland aus eingesetzt werden dürfen, jeweils
kartographisch und in Koordinatenform dar und veröffentlicht diese
Darstellungen im Internet. Es macht die Internet-Adresse in den
Nachrichten für Seefahrer und dem Verkehrsblatt bekannt.
3. Lecksicherheit im Helgolandverkehr
Die im Verkehr nach und von der Insel Helgoland eingesetzten
Fahrgastschiffe müssen - vorbehaltlich des Verfahrens nach Artikel 9
der Richtlinie - einen Unterteilungsfaktor
F <- 0,5 aufweisen.
**A.III.** **Zur Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe**
Liste der Seegebiete
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt im Sinne
des Artikels 5 der Richtlinie eine Liste der Seegebiete, die von Ro-
Ro-Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach ihren Häfen
durchfahren werden, und der entsprechenden Werte für die signifikanten
Wellenhöhen in diesen Gebieten.
Es veröffentlicht die Liste auf ihrer Internetseite und macht die
Fundstelle in den Nachrichten für Seefahrer und im Verkehrsblatt
bekannt.
**A.III.a.** **Zur Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord
bestimmter Schiffe befindlichen Personen**
1. Zuständige Stellen
1.1 Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ist mit Ausnahme
von Fällen einer komplexen Schadenslage im Sinne von § 1 Abs. 4 der
Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Errichtung des
Havariekommandos (VkBl. 2003 S. 31) zuständige Stelle im Sinne des
Artikels 2, die für Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist
oder mit der Abwicklung nach einem Unfall befasst wird. In Fällen
einer komplexen Schadenslage ist zuständige Stelle im Sinne des
Artikels 2 das Havariekommando.
1.2 Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für
a) die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des Artikels 6
Abs. 3 und des Artikels 9 Abs. 1 und 2,
b) die Genehmigung der gemäß Artikel 8 eingerichteten
Registrierungssysteme sowie
c) die Durchführung von Stichproben im Sinne des Artikels 10 Satz 2 der
Richtlinie.
2. Karten der Seegebiete
Abschnitt A.II. Nr. 1 ist auf Seegebiete im Sinne des Artikels 9 Abs.
4 der Richtlinie für Fahrten, die einen deutschen Hafen betreffen,
entsprechend anzuwenden.
**A.IV.** **Zur Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und
Informationssystems für den Schiffsverkehr**
1.1 Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklasse D im Sinne des Artikels 4
Abs. 1 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für
Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1) sind von der
Ausrüstungspflicht mit Schiffsdatenschreibern im Sinne des Artikels 10
Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II der Richtlinie
ausgenommen; es sei denn, in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 wird
etwas anderes bestimmt.
1.2 Nummer 1.1 gilt für Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklassen B und
C, sofern diese mit Datenaufzeichnungsgeräten ausgerüstet sind, die
mindestens die amtlich bekannt gemachten Leistungsanforderungen für
Datenaufzeichnungsgeräte in der Inlandfahrt vom 9. April 2003 (VkBl.
2003 S. 567) erfüllen, entsprechend.
* B. Ergänzende Anforderungen zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes
**B.I.** **Amtliche Vermessung**
1. Mitwirkung des Eigentümers
1.1 Der Eigentümer des Schiffes hat den mit der Vermessung beauftragten
Personen die Durchführung ihres Auftrages zu ermöglichen, die
benötigten Hilfsmittel bereitzustellen, die benötigten Unterlagen
vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Das Schiff ist, soweit für die
Vermessung erforderlich, in leerem, von Ballast und Ladung freien
Zustand, nötigenfalls auf Land oder im Dock, bereitzustellen.
Schiffsbehälter und Laderäume müssen leer, gereinigt und gasfrei sein.
Auf Verlangen ist eine amtliche Bescheinigung über die Gasfreiheit
vorzulegen.
1.2 Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und
Hydrographie zu einem Schiff, für das ein Meßbrief oder eine
Meßbescheinigung ausgestellt worden ist, unverzüglich
a) jede Veränderung der Abmessungen, des Fassungsvermögens oder der
Nutzung einzelner vermessener Räume, der zugelassenen Anzahl der
Fahrgäste, des erteilten Freibords oder des zugelassenen Tiefgangs
sowie
b) einen Wechsel der Flagge
anzuzeigen.
2. Erneuerung von Schiffsmeßbriefen
Hat das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vor Erteilung
einer Genehmigung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes einen
Schiffsmeßbrief ausgestellt, so ist dieser innerhalb von drei Monaten,
nachdem das Recht zur Führung der Bundesflagge wieder ausgeübt werden
darf, zu erneuern, sofern er nicht durch eine wesentliche Veränderung
im Sinne der Nummer 1.2 ungültig geworden ist.
3. Liegeplatz im Ausland
Hält sich das Schiff im Ausland auf, so zieht das Bundesamt für
Seeschiffahrt und Hydrographie eine andere geeignete Stelle im Ausland
hinzu oder bedient sich der Hilfe des Germanischen Lloyds, wenn dies
zur Kostenersparnis vertretbar ist.
**B.II.** **Tagebücher**
1. Seetagebücher
1.1 Seetagebücher sind das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch, bei
Binnenschiffen wahlweise das Bordbuch und das Fahrtenbuch.
1.2 Als Nebenbücher können geführt werden
a) als Bestandteil des Schiffstagebuchs das Brückenbuch,
b) als Bestandteil des Maschinentagebuchs das Peilbuch und das
Manöverbuch.
1.3 Die Seetagebücher sind an Bord mitzuführen. Eine Eintragungspflicht
wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch
Eintragung in das Schiffstagebuch erfüllt.
2. Maschinentagebuch
2.1 Für die Führung des Maschinentagebuchs ist neben dem Schiffsführer der
Leiter der Maschinenanlage verantwortlich. Die Genannten können diese
Aufgabe auf den wachhabenden nautischen oder technischen Offizier oder
auf ein anderes geeignetes Besatzungsmitglied übertragen.
2.2 Dem Maschinentagebuch ist eine Beschreibung der Maschinenanlage
beizufügen. Sie ist nach jedem Umbau der Maschinenanlage, der
Dampfkesselanlage oder wesentlicher Anlageteile zu berichtigen.
2.3 Ein Maschinentagebuch braucht nicht geführt zu werden, wenn die
Maschinenanlage des Schiffes nicht mit einem technischen
Schiffsoffizier, der in dieser Eigenschaft angemustert worden ist,
besetzt ist und keine Dampfkesselanlage im Sinne der Richtlinie für
den Bau und die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen unter
deutscher Flagge vom 13. März 2002 (VkBl. 2002 S. 313, Anlagenband B
8129), in der jeweils geltenden Fassung, betrieben wird.
3. Form der Bücher
3.1 Seetagebücher sind auf ein Schiff auszustellen, dessen Name und
Unterscheidungssignal in dem Buch bezeichnet werden.
3.2 Das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch müssen für jeden
Kalendertag in Spalten eingeteilte, mit fortlaufenden Seitenzahlen
versehene Seiten und in ausreichender Anzahl Leerseiten enthalten. Die
Spalten sollen mit einer Überschrift auch in englischer Sprache
versehen sein.
3.3 Maßnahmen und Tatsachen, die im Schiffsbetrieb, insbesondere bei
Revierfahrten, häufig wiederkehren, können in Nebenbücher eingetragen
werden. Im Schiffstagebuch und im Maschinentagebuch ist auf der ersten
Seite einzutragen, welche Nebenbücher geführt werden.
3.4 In Seetagebücher einzutragende Tatbestände können ganz oder teilweise
mit anderen Datenträgern erfaßt werden. Die Datenträger bedürfen bei
vorgeschriebenen Seetagebüchern zur Sicherstellung der
Gleichwertigkeit mit Seetagebüchern der Zulassung durch das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung oder durch
die von ihm bestimmte Stelle. Sie müssen die aufgezeichneten Daten,
die für sich allein verständlich sein müssen, jederzeit lesbar
wiedergeben können und ein nachträgliches Verändern oder Löschen der
Aufzeichnungen erkennbar machen.
4. Eintragungen
4.1 Die Seetagebücher sind in deutsche Sprache oder in der an Bord
verwendeten Arbeitssprache zu führen. Nicht allgemein gebräuchliche
Abkürzungen oder Symbole sind zu erklären.
4.2 Die Eintragungen in die Seetagebücher sind nach der Bordzeit
vorzunehmen.
4.3 Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintragungen in Seetagebüchern,
das Entfernen von Seiten aus diesen Büchern sowie die Veränderung
automatischer Aufzeichnungen sind nicht zulässig. Wird eine Eintragung
gestrichen, muß das Gestrichene lesbar bleiben. Streichungen oder
Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen.
4.4 Eintragungen in die Seetagebücher sind von den für die Eintragung
Verantwortlichen zu unterschreiben. Eintragungen von Dritten auf Grund
besonderer Rechtsvorschriften sind von diesen unter Angabe ihrer
Befugnis zu unterschreiben.
5. Auswertung der Tagebücher
Der Schiffseigentümer hat durch Aufzeichnung nachzuweisen, daß und
wann er in regelmäßigen Abständen, - hinsichtlich der Eintragungen,
die keine frühzeitigen Maßnahmen erforderlich machen, sofern nicht
anders bestimmt mindestens alle zwölf Monate -, den vollständigen
aktuellen Inhalt der Tagebücher zur Kenntnis genommen hat.
6. Aufbewahrung
Seetagebücher sind, soweit nicht anders bestimmt, ab dem Tag der
letzten Eintragung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Dies
gilt auch bei einem Verkauf des Schiffes vor Ablauf dieser Frist.
7. Veröffentlichung der eintragungspflichtigen Vorgänge
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder in
seinem Auftrag die See-Berufsgenossenschaft veröffentlicht im
Verkehrsblatt eine Liste der Einzelvorgänge, die nach den
internationalen Regelungen oder sonstigen Rechtsvorschriften
ausdrücklich im Seetagebuch eingetragen werden müssen.
8. Sondervorschriften für nicht eintragungspflichtige Schiffe
Auch auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht im Schiffsregister
eingetragen werden müssen, gelten für die Anwendung des § 6 Abs. 3 des
Schiffssicherheitsgesetzes die Regeln guter Seemannschaft. Von den
vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur die Nummern
3\.1, 3.3 Satz 1 und Nummern 4 bis 6, und zwar mit folgenden Maßgaben:
8.1 Ein auf den Namen des Schiffes ausgestellter Aufzeichnungsträger gilt
als Schiffstagebuch, wenn der Schiffsführer ihn mit dem Wort "Logbuch-
Aufzeichnungen" oder einer entsprechenden Benennung gekennzeichnet
hat.
8.2 Vorbehaltlich anderer besonderer Vorschriften genügt es, wenn Dritte
den erforderlichen Inhalt zusammenhängend ohne weiteres dem an Bord
mitgeführten Schiffstagebuch entnehmen können.
* C. Vorschriften neben den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und Normen für Schiffe unter der Bundesflagge
**C.I.** **SOLAS**
**C.I.1.** **(Vgl. Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zu SOLAS)**
Schiffe mit frühem Baujahr
1. Soweit nicht das SOLAS-Übereinkommen oder das Stockholm-Übereinkommen
von 1996 (BGBl. 1997 II S. 540) oder diese Verordnung ausdrücklich
Regelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorsehen, brauchen
Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981 beschlossenen
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 (1. September
1984) gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden
Bauzustand befunden haben, nicht den Anforderungen der Kapitel II-1,
II-2 und III der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen zu entsprechen, wenn
dies einen Umbau erfordern würde.
2. In diesem Fall müssen
a) Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum 31. August
1984 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden
Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus
dem SOLAS-Übereinkommen sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBl. I S. 1089)
ergeben;
b) Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden ist oder die
sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den
Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Internationalen
Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See -
Anlage A zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBl. 1965 II S. 465), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 12. Juli 1974 (BGBl. 1974 II S.
1009), - sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober
1972 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8.
November 1979 (BGBl. I S. 1912), ergeben.
**C.I.2.** **(Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS sowie den Internationalen
Code für Brand-Sicherheitssysteme (FSS-Code))**
Brandschutzausrüstung (vgl. Regel II-2/10.10.1)
Jede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für
Notfälle ist sicherzustellen, dass mindestens eine tragbare
elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10
Millimeter) oder eine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden
ist. Das Anschlusskabel einer Bohrmaschine oder Winkelschleifmaschine
muss mindestens 10 Meter lang sein.
**C.I.3.** **(Vgl. Kapitel III, IV und V der Anlage zu SOLAS:
Schiffsausrüstung)**
1. Ausrüstung nach Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/EG
1.1 Auf im Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates aufgeführte
Schiffsausrüstung, mit der ein Schiff ausgestattet wird, finden die
einschlägigen in der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch
die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), enthaltenen
Verfahrensvorschriften über die Baumusterzulassung Anwendung.
1.2 Ausrüstung im Sinne der Nummer 1.1 darf nur verwendet werden, wenn sie
mit der Baumusternummer der zuständigen Stelle gekennzeichnet ist.
1.3 Die Nummern 1 und 6 im Abschnitt A.I. dieser Anlage und Artikel 12
Abs. 2 der Richtlinie 96/98/EG sind auf die Ausrüstung im Sinne der
Nummer 1.1 entsprechend anzuwenden.
2. Antragsprinzip
Für Zulassungen, Genehmigungen, Prüfungen und Regulierungen ist ein
schriftlicher Antrag erforderlich.
3. Rettungsmittel
3.1 (Regel III/32.3.2) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten
ausgerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel III/31.1.3 mitführen,
müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche
Person mitführen. Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen
Rettungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an Bord befindliche
Rettungsboot mindestens drei Überlebensanzüge mitführen.
3.2 (Regel III/32.3.3) Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und
Bereitschaftsbooten nach Regel III/31.1.3 ausgerüstet sind, müssen
mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person
mitführen. Dies gilt nicht für Frachtschiffe, die ständig in einem
warmen Klima eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der See-
Berufsgenossenschaft Überlebensanzüge unnötig sind.
4. Alarmanlagen
4.1 (Regel III/6.4.2 in Verbindung mit Absatz 7.2.1 des LSA-Codes)
Zusätzlich zu dem Signal zum Sammeln bei den Sammelplätzen muß mit dem
Generalalarmsystem das Signal zum Verlassen des Schiffes, bestehend
aus einem fortlaufend gegebenen kurzen und langen Ton, gegeben werden
können.
4.2 Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1988 gelegt worden ist, müssen
mit einer fest eingebauten Wachalarmanlage ausgerüstet sein.
5. Schiffsdatenschreiber
5.1 (Regel V/18.8) Auf Schiffen eingebaute ausrüstungspflichtige und
zulassungspflichtige Schiffsdatenschreiber-Systeme sind einschließlich
sämtlicher Sensoren einer jährlichen Leistungsprüfung zu unterziehen.
Die Prüfung ist von einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie anerkannten Prüf- oder Kundendiensteinrichtung
durchführen zu lassen.
5.2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag
Prüfungen durch nicht zugelassene Stellen im Ausland anerkennen. Dem
Antrag sind die von der Prüfstelle angefertigten Protokolle und
Prüfbescheinigungen oder -zeugnisse beizufügen.
**C.I.4.** **Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS**
1. Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter
150 BRZ
1.1 Für Schiffe - ausgenommen Sportboote - mit einer Bruttoraumzahl unter
150 gelten die Regeln V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-
Übereinkommen in der jeweils gültigen Fassung, es sei denn, dass deren
Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder
in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der
Europäischen Union ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19
gilt uneingeschränkt.
1.2 Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt:
Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-
Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) ist Regel
V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung, einer
Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in einem der in
Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
vorgesehen ist.
Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 3 der See-
Sportbootverordnung gilt dies für die Anwendung der Regeln V/17, 18
und 19.
2. Anforderungen an die Navigationsausrüstung von Sportbooten
Auf großen Sportbooten im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-
Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) mit einer
Bruttoraumzahl unter 150, die ausschließlich nicht gewerbsmäßig für
Sport- und Freizeitzwecke genutzt werden, ist für die mitgeführte
Navigationsausrüstung nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7
der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18
anzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss
mindestens den Anforderungen an einen ordnungsgemäß kompensierten
Kompass genügen, der nach dem Internationalen
Rettungsmittel-(LSA)-Code (BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998) für
Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist. Ist ein Sportboot mit
einem Gerät des weltweiten Automatischen
Schiffsidentifizierungssystems (AIS) ausgerüstet, obwohl es nicht der
Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Abs. 2.4 der Anlage zum SOLAS-
Übereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines
Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe der Richtlinie
2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009
über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L
161 vom 25.6.2009, S. 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen.
Entsprechende Zulassungsvoraussetzungen werden vom Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt bekannt
gemacht.
3. Amtliche nautische Veröffentlichungen
(Regel 2 Abs. 2, Regel 19 Abs. 2.1.4, Regel 27)
Bei Schiffen, die nicht Sportboote im Sinne der
Sportbootführerscheinverordnung-See sind, müssen hinsichtlich der
Seekarten, Seebücher und anderen nautischen Veröffentlichungen jeweils
die neuesten amtlichen Ausgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie in digitaler oder gedruckter Form oder eine entsprechende
Ausgabe eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates oder der
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mitgeführt werden.
Neueste Ausgaben der amtlichen Seekarten des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem in den Nachrichten für
Seefahrer veröffentlichten Verzeichnis des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten digitalen und gedruckten
Seekarten, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen
veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst
besteht und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht
werden, mittels eines Aufdrucks oder einer elektronischen Signatur als
auf den neuesten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche Seebücher
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem
Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
aufgeführten gedruckten und digitalen Bücher, für die in den
Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder
ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht, wie
Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, das Handbuch Nautischer
Funkdienst, die Revierfunkdienste, Nautisches Jahrbuch,
Gezeitentafeln, das Handbuch für Brücke und Kartenhaus, die IMO-
Standardredewendungen, das International Aeronautical and Maritime
Search and Rescue Manual (IAMSAR-Manual), Volume III (IMO-
Verkaufsnummer IMO-962E; das Manual kann über die Vertriebsstellen des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie oder über die IMO
Publications Section bezogen werden), der Vessel Traffic Services
Guide (zu beziehen über das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie), das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und ferner
sonstige vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
als solche bestimmte Bücher.
**C.I.5.** **Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS**
Güter in Containern, Landfahrzeugen und Ladungseinheiten dürfen zur
Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur
übergeben werden, wenn den Beförderungspapieren eine
Ladungsbescheinigung beigefügt ist, in der neben den richtigen und
vollständigen Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der Ladung
gemäß Regel 2 bescheinigt wird, daß die Ladung entsprechend den
IMO/ILO/UN ECE-Richtlinie für das Packen von Beförderungseinheiten
"(CTUs) (CTU-Packrichtlinien) (VkBl. 1999 S. 164 und Anlagenband B
8087) gepackt und gesichert ist, und wenn die Ladungsbescheinigung dem
Schiffsführer vor dem Auslaufen übergeben worden ist.
**C.I.6.** **(Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS)**
1. Internationale Richtlinien für die Verwaltung
Die Verwaltung legt bei ihrer Tätigkeit im Sinne des Kapitels IX die
durch Entschl. A.913(22) der IMO beschlossenen Richtlinien (VkBl. 2002
S. 681) zugrunde.
2. Durchführung der Prüfungen (Audits)
2.1 Der Antragsteller kann eine Organisation, die nach der in Abschnitt D
Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie
2009/15/EG in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannt
ist, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen beauftragen,
wenn zwischen ihr und der Verwaltung ein Auftragsverhältnis geregelt
ist. Die Organisation führt diese Prüfung nach Unterrichtung der See-
Berufsgenossenschaft eigenständig und in eigener Verantwortung durch.
2.2 Die Prüfungen für die in Kapitel IX Regel 2.1 der Anlage zum SOLAS-
Übereinkommen und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Rates
vom 15. Februar 2006 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren
Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. EU Nr. L 64 S. 1)
genannten Schiffe sowie der dazugehörigen Unternehmen werden in
Absprache mit der See-Berufsgenossenschaft, die sich an ihnen
beteiligen kann, durchgeführt.
3. Auftragsverhältnis mit der See-Berufsgenossenschaft
3.1 Auf das Auftragsverhältnis sind die Vorschriften der in Nummer 2.1
genannten Richtlinie und des Teils B der Anlage 2 über
Auftragsverhältnisse bei der Schiffsbesichtigung entsprechend
anzuwenden.
3.2 Um das Auftragsverhältnis mit der See-Berufsgenossenschaft zu regeln,
muß die anerkannte Organisation auch folgende
Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen:
a) Sie entspricht den Richtlinien der Entschl. A.913(22) der IMO in der
jeweils geltenden Fassung.
b) Sie unterhält im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche
Vertretung.
4. Besondere Anforderungen an Unternehmen, die Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreiben
Die Anforderungen nach Kapitel IX der Anlage zu SOLAS umfassen auch
die Anforderungen, denen die Unternehmen im Anwendungsbereich der
Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System
verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von
Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im
Linienverkehr im Rahmen der Überprüfungen und Besichtigungen seitens
des Aufnahmestaats auf Grund dieser Richtlinie zu genügen haben.
**C.I.7.** **(Zu Kapitel XI-1 der Anlage zu SOLAS)**
Schiffsidentifikationsnummer
(Regel XI-1.3) Das Schiff erhält die Schiffsidentifikationsnummer im
Zusammenhang mit der vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
vorgenommenen Erteilung der Vermessungsbescheinigungen.
**C.II.** **Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966**
1. Änderungen des Übereinkommens von 1966
Ergänzend zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 sind
die Änderungen vom 12. Oktober 1971, 12. November 1975 und 15.
November 1979 (BGBl. 1981 II S. 98) sowie das Protokoll von 1988
(BGBl. 1994 II S. 2457), das auch die Änderung von 1983 (Entschl.
A.513(13)) umfaßt, anzuwenden.
2. Schiffe mit frühem Baujahr
Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des Übereinkommens
von 1966 müssen, wenn sie die Anforderungen für neue Schiffe nicht
voll erfüllen, den entsprechenden geringeren Anforderungen für neue
Schiffe in der Auslandsfahrt nach Anhang I der Verordnung über den
Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
genügen. Bei größeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und
Ergänzungen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966
für das ganze Schiff zu erfüllen.
**C.III.** **Kapitel VIII ("Wachdienst") der Anlage zum STCW-Übereinkommen**
Durchführung von Erprobungen
Die See-Berufsgenossenschaft kann auf schriftlichen Antrag im
Einzelfall Erprobungen im Sinne der Regel I/13 der Anlage zum STCW-
Übereinkommen zulassen und nach positivem Abschluß der Erprobung die
zum Betrieb erforderlichen Genehmigungen erteilen.
* D. Besondere Anforderungen für den Betrieb von Schiffen unter ausländischer Flagge
**D.I.** **Anforderungen in Bezug auf Schiffe, die in einem deutschen
Schiffsregister eingetragen sind**
**1.** Allgemein anerkannte internationale Vorschriften
Der Eigentümer eines in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen
Kauffahrteischiffes, der Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des
Grundgesetzes im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist, darf
dieses Schiff in der Seefahrt unter ausländischer Flagge nur
betreiben, wenn
a) der Flaggenstaat Vertragspartei der in Abschnitt A Ziffer I bis III
und VI der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz in der jeweils
geltenden Fassung aufgeführten im Völkerrecht allgemein anerkannten
internationalen Übereinkommen ist und
b) das Schiff mit Wirkung mindestens für den Zeitraum dieses Betriebes
von einer Klassifikationsgesellschaft besichtigt wird, die nach
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 in der jeweils geltenden
Fassung anerkannt ist.
2. Allgemein anerkannte internationale Verfahren der Seesicherheit
Der Eigentümer eines in der Seefahrt unter ausländischer Flagge
betriebenen Schiffes, das im deutschen Schiffsregister eingetragen
ist, stellt sicher, dass der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
schaden- oder gefahrverursachende Vorkommnisse, die das Schiff
betreffen, unverzüglich in gleichem Umfang und in gleicher Weise
gemeldet werden, wie dies nach § 7 der Verordnung über die Sicherung
der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417) in der jeweils
geltenden Fassung für Schiffe unter der Bundesflagge vorgesehen ist.
**D.II.** **Anforderungen in Bezug auf bestimmte im Linienverkehr betriebene Ro-
Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge**
Für den Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-
Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die im Linienverkehr von oder nach
einem deutschen Hafen unter ausländischer Flagge eingesetzt werden,
a) muss der Betreiber gegenüber der See-Berufsgenossenschaft
unwiderruflich seine Einwilligung erklären, dass alle Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht ein
begründetes Interesse hieran haben, die Untersuchung eines Unfalls
oder Vorkommnisses auf See gemäß dem IMO-Code für die Untersuchung von
Unfällen und Vorkommnissen auf See leiten, an dieser in vollem Umfang
teilnehmen oder hierbei mitarbeiten können und dass ihnen Zugang zu
den aus dem Schiffsdatenschreiber ihrer an diesem Unfall oder
Vorkommnis beteiligten Fahrgastschiffe oder Fahrzeuge gewonnenen Daten
gewährt wird;
b) muss der Eigentümer die Anforderungen der Textziffer D.I.2
entsprechend einhalten.
**D.III.** **Anforderungen in Bezug auf Schiffe, die Küstenschifffahrt betreiben
oder gewerblich eingesetzt sind**
1. Gleichwertiges Schutzniveau
1.1 Soll ein Schiff Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die
Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) betreiben oder
ist es auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden
Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt, muss es
vorbehaltlich des § 9 Abs. 6 grundsätzlich den Anforderungen im Sinne
dieser Verordnung genügen, die für Schiffe gleicher Art und Verwendung
für den Betrieb unter der Bundesflagge vorgesehen sind.
1.2 Soweit nicht anders vorgesehen, genügen diese Schiffe den
Anforderungen nach dieser Verordnung, wenn das geforderte
Schutzniveau, insbesondere die Sicherheit und die Abwehr von Gefahren
für das Wasser, auf gleichwertige Weise gewährleistet wird.
1.3 Das Erfordernis eines gleichwertigen Schutzniveaus gilt auch im
Verhältnis zu Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union, die auf der Grundlage der Verordnung EWG Nr.
3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes
des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den
Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7)
Verkehrsdienstleistungen im Innergemeinschaftsverkehr erbringen.
2. Seesicherheits-Untersuchung
Für den Betrieb von Schiffen in der deutschen Küstenschifffahrt sind
die Anforderungen der Textziffer D.I.2 entsprechend einzuhalten.
3. Besatzung
Schiffsführer von ausländischen Schiffen in der Küstenschifffahrt, die
dem STCW-Übereinkommen nicht unterliegen, müssen Inhaber gültiger
ausländischer Befähigungszeugnisse sein, die den Anforderungen
entsprechen, die für das Führen von Schiffen gleicher Art und
Verwendung für den Betrieb unter der Bundesflagge vorgesehen sind.
* E. Verweisung auf technische Regelwerke
Soweit in oder auf Grund dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug
genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, 10722 Berlin,
erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert
niedergelegt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3036 - 3039; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
* A. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen
**1.** **Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer**
Von der Bundesverkehrsverwaltung werden für Schiffe, die die
Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeugnisse und
Bescheinigungen, einzelne Bescheinigungen auch für Schiffe, die eine
ausländische Flagge führen, ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer
verlängert:
Zeugnisse/Bescheinigungen
ausstellende Stelle
(1.)
Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12
See-BG
(2.)
Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12
See-BG
(3.)
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12
See-BG
(4.)
Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12
See-BG
(5.)
Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12
See-BG
(6.)
Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/19.4
See-BG
(7.)
Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach SOLAS Regel V/14.2
See-BG
(8.)
Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Internationalen Getreide-Code
See-BG
(9.)
Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12
See-BG
(10.)
Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12
See-BG
* (a) Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (DOC) nach den SOLAS Regeln IX/4.1 und 4.2 (Internationales Schiffssicherheitsmanagement - ISM)
* (b) Vorläufiges Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften
* (a) Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach SOLAS Regel IX/4.3 in Verbindung mit Regel I/12 (ISM)
* (b) Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
* (a) Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach SOLAS Regel X/3
* (b) Bescheinigung über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nach Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes in Verbindung mit SOLAS Regel X/3
(13a.)
Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2 des ISPS-Codes
BSH
(14.)
Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 6
See-BG
(15.)
Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 9
See-BG
(15a.)
Bescheinigung über eine dreiseitige Vereinbarung nach MARPOL Anlage II Regel 6 Absatz 4
See-BG
(16.)
Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des in Nummer II.2 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten BCH-Codes
See-BG
(17.)
Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8
See-BG
(18.)
Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zeugnis) nach Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13
See-BG
(19.)
Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 1 des Übereinkommens
See-BG
(20.)
Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 2 des Übereinkommens
See-BG
(21.)
Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) nach Artikel 7 des Übereinkommens
BSH
(22.)
Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der Richtlinie
See-BG, BSH
* a) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
* b) Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie
* c) Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie
* a) Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3
* b) Bescheinigung nach § 9 Abs. 5
* c) Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4
* d) Bescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1
* a) Bescheinigung der amtlichen Vermessung (Meßbrief)
* b) Meßbescheinigung (auf sechs Monate befristet)
(26.)
Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973) nach MARPOL Anlage IV Regeln 4 bis 7
See-BG
(27.)
Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des GC-Codes
See-BG
(27.) a)
Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) nach
aa) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1),
bb) Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens (BGBl. 2008 II S. 520) einschließlich Spezifikation des Bewuchsschutzsystems
See-BG
(28.)
Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssicherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 1. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von Zeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften erteilt wurden
BSH, See-BG.
* 2. Harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung
Abschnitt B Ziffer VII der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird
auf schriftlichen Antrag auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9
Abs. 3 entsprechend angewendet.
**3.** **Muster der Zeugnisse**
Die zuständige Behörde bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Muster der genannten
Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig
verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.
**4.** **Eintragungen**
4.1 Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiffskörpers nur
für einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist dies in einem mit dem
Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.
4.2 Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem
entsprechenden Zeugnis zu verbindenden Anhang eingetragen.
4.3 Die einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der Zeugnisse gelten
entsprechend für Eintragungen in die Zeugnisse.
**5.** **Probefahrten**
Auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen
Küstenmeer können erforderliche Zeugnisse durch eine
Probefahrtbescheinigung der See-Berufsgenossenschaft ersetzt werden.
**6.** **Ersatzausfertigung**
Ist ein Zeugnis oder eine Bescheinigung unbrauchbar geworden oder wird
glaubhaft gemacht, daß sie verlorengegangen sind, stellt die
zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu
bezeichnen ist.
**7.** **Rückgabe von Bescheinigungen**
Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach
Neuausstellung wiedergefundene Schiffszeugnisse und -bescheinigungen
unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben.
**8.** **Versicherung an Eides Statt**
Die zuständige Behörde ist befugt, für die Glaubhaftmachung von
Angaben zum Zeugnis oder zur Bescheinigung oder zu deren Verlust eine
Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.
**B.** Zur Zeugniserteilung für Schiffe, die die Bundesflagge führen,
erforderliche Besichtigungen von Schiffen (zu § 9 Abs. 2)
**1.** **Zuständige Behörde**
1.1 Die für Besichtigungen von Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist
die See-Berufsgenossenschaft.
1.2 Die für die Überprüfung (Prüfung vor Verwendung an Bord und
Erstbesichtigung, Wiederholungsprüfungen, Stichprüfungen) zulassungs-
oder genehmigungspflichtiger Navigations- und Funkausrüstung auf
Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist vorbehaltlich des § 7 Abs.
2 dieser Verordnung das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.
Abschnitt A.I. Nr. 1.2 der Anlage 1 findet entsprechende Anwendung.
1.3 Für die Aufgaben, die der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der
Richtlinie 2009/15/EG und Verordnung (EG) Nr.391/2009 obliegen, ist
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig,
soweit in Nummer 3.2 nichts anderes bestimmt ist.
1.4 (weggefallen)
**2.** **Harmonisiertes System**
Soweit Zeugnisse nach dem Harmonisierten System auszustellen sind,
sind die Vorschriften für dieses System auch auf die hierfür
erforderlichen Besichtigungen anzuwenden.
**3.** **Anerkannte Klassifikationsgesellschaften**
3.1 Der Antragsteller kann eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft,
mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, mit der Durchführung der
Besichtigungen beauftragen, die für die Erteilung der in Abschnitt A.
Nr. 1. (1) bis (5), (9) und (10), (13), (14) bis (20), (22), (26) und
(27)a) dieser Anlage genannten Zeugnisse erforderlich sind. Anerkannte
Klassifikationsgesellschaften sind die anerkannten Organisationen im
Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/15/EG Soweit für
die Erteilung der in Satz 1 genannten Zeugnisse erforderlich, können
sich die Besichtigungen auch auf Ausrüstungsgegenstände erstrecken,
die keiner besonderen Zulassung unterliegen. Die anerkannte
Klassifikationsgesellschaft führt die genannten Besichtigungen
eigenständig und in eigener Verantwortung durch.
3.2 Für das Auftragsverhältnis mit einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft gilt Folgendes:
a) Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie schließen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach
Maßgabe der §§ 1, 5 und 6 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit
Abschnitt A dieser Anlage mit der anerkannten
Klassifikationsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, die die
Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des Auftragsverhältnisses regelt. Diese
Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Die Vereinbarung kann
zusätzlich in englischer Sprache geschlossen werden; die Fassung in
deutscher Sprache ist maßgebend.
b) Die Wahrnehmung der von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft im
Rahmen des Auftragsverhältnisses übernommenen Aufgaben wird
regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, von der See-
Berufsgenossenschaft oder dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie überwacht. Für die der See-Berufsgenossenschaft dadurch
entstehenden Kosten gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes.
c) Die See-Berufsgenossenschaft kann sich jederzeit - auch ohne vorherige
Anmeldung - vergewissern, daß die anerkannte
Klassifikationsgesellschaft die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr.
391/2009 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
d) Die nach § 1 Nr. 12 des Seeaufgabengesetzes und insbesondere für eine
Schiffsbestandsdatei erforderlichen Schiffsdaten sowie die in Artikel
10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 genannten sachdienlichen
Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von
Schiffen sind dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4a des Seeaufgabengesetzes
zuständigen Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu
übermitteln.
e) Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muß als
Sicherheitsvoraussetzung für die Schiffsbesichtigungen nach diesem
Abschnitt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche
Vertretung unterhalten.
f) Geschäftliche Verbindungen zu einem Schiffseigner im Sinne von
Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Richtlinie sind nicht die mit der
privatrechtlichen Tätigkeit der Klassifikationsgesellschaft im Rahmen
der Klassifikation von Schiffen normalerweise verbundenen
Rechtsbeziehungen.
3.3 Die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Artikels 5
Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG mit Klassifikationsgesellschaften,
die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der
Verordnung (EG) Nr. 391/2009 nicht im Gebiet der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union haben, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Zustimmung kann davon
abhängig gemacht werden, daß der Staat, in dem die Gesellschaft ihre
Niederlassung hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch die in
der Europäischen Union niedergelassenen anerkannten
Klassifikationsgesellschaften anerkennt und deren Tätigkeit ohne
Diskriminierung zuläßt.
3.4 Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft hat die
Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt gemäß den in den
internationalen Übereinkommen und dieser Verordnung sowie unter
Beachtung der Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von
Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen unter deutscher Flagge
(VkBl. 2002 S. 313, Anlagenband B 8129) in der jeweiligen Fassung
sowie der zur Auslegung dieser Vorschriften im Verkehrsblatt oder
durch Rundschreiben gegenüber der Klassifikationsgesellschaft
bekanntgemachten einschlägigen Richtlinien der See-
Berufsgenossenschaft durchzuführen.
3.5 Für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse durch die See-
Berufsgenossenschaft gilt der Nachweis, daß die hierfür festgelegten
Besichtigungsanforderungen erfüllt sind, als erbracht, wenn die
anerkannte Klassifikationsgesellschaft die Besichtigung nach Maßgabe
dieser Verordnung durchgeführt hat und der See-Berufsgenossenschaft
bestätigt, daß die Anforderungen erfüllt werden.
3.6 Hat die See-Berufsgenossenschaft triftige Gründe für die Annahme, daß
die Besichtigungen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt werden, so kann sie
für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse weitere
Nachweise für die Erfüllung der entsprechenden
Besichtigungsanforderungen verlangen und eigene Besichtigungen
durchführen.
3.7 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann aus
Gründen einer ernsthaften Gefährdung von Sicherheit und Umwelt
vorläufig anordnen, dass Besichtigungsergebnisse einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft nicht der Erteilung der in Nummer 3.1
genannten Zeugnisse zugrunde gelegt werden können. Die Entscheidung
wird der zuständigen Behörde, der betroffenen
Klassifikationsgesellschaft, der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und den übrigen Mitgliedstaaten, sowie den betroffenen
Schiffseigentümern mitgeteilt. Im Falle der Entziehung der Anerkennung
durch die Kommission nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009
gilt das Auftragsverhältnis mit dem Tage, an dem die Entziehung
wirksam ist, als beendet.
3.8 Beantragt der Antragsteller Besichtigungen unmittelbar durch die See-
Berufsgenossenschaft, so werden diese unbeschadet der Richtlinie
2009/15/EG im Rahmen des deutschen Rechts und insbesondere des § 6
Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes durchgeführt.
4. Besichtigungen nach Anlage 4 des AFS-Übereinkommens
a) Ein Bewuchsschutzsystem, das bei einer Besichtigung nach Anlage 4
Regel 1 des AFS-Übereinkommens überprüft wird, entspricht dem
Übereinkommen, wenn es nach Maßgabe der §§ 12a oder 4 Absatz 1 oder 2
des Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBl. I S. 1718), das
zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden
ist. Darüber hat sich die See-Berufsgenossenschaft zu vergewissern.
Der Antragsteller kann zur Beschleunigung des Verfahrens eines der
folgenden Dokumente in Kopie vorlegen:
Mitteilung der Anmeldestelle nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des
Chemikaliengesetzes,
Bescheid der Zulassungsstelle über die
- Zulassung nach den §§ 12b oder 12c des Chemikaliengesetzes,
- Registrierung nach § 12f Absatz 2 des Chemikaliengesetzes,
- Anerkennung nach § 12g Absatz 3 des Chemikaliengesetzes,
- Feststellung nach § 5 Absatz 3 der Biozidzulassungsverordnung vom 4.
Juli 2002 (BGBl. I S. 2514), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22.
August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,
- Erteilung der Registriernummer nach § 4 der Biozid-Meldeverordnung vom
24\. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410), die durch Artikel 5 der Verordnung vom
11\. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist.
Er kann auch einen Auszug aus dem Biozid-Produkte-Verzeichnis (§ 22 Absatz 5 des Chemikaliengesetzes, § 5 der Biozid-Meldeverordnung) mit den zur Identifizierung des Bewuchsschutzsystems erforderlichen Angaben vorlegen.
b) Unterliegt ein Bewuchsschutzsystem nicht den in Satz 1 genannten
Vorschriften, wird es durch die See-Berufsgenossenschaft oder durch
die von ihr beauftragte Stelle nach Maßgabe der Richtlinien für die
Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die
Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (VkBl. 2007 S.
657) überprüft. Dabei sind Bescheinigungen anerkannter
Klassifikationsgesellschaften über das Nichtvorhandensein
zinnorganischer Verbindungen (TBT-frei-Bescheinigung) anzuerkennen.
**5.** **Anerkennung bei ausländischen Bescheinigungen**
Die zuständige Behörde erkennt im Einzelfall oder allgemein eine von
der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union bescheinigte Prüfung, Untersuchung oder Erprobung an, soweit
nachweislich gleichwertige Anforderungen erfüllt sind. Sie kann eine
solche Anerkennung vornehmen, wenn es sich um Bescheinigungen eines
sonstigen Staates handelt. Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn
das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eignung für den
Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord sowie die Gesundheit
gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2281 - 2284; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
* A. Arten der Befähigungsnachweise, Erwerb, Gültigkeitsdauer, Umtausch
1. Arten der Befähigungsnachweise
1.1 Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie
Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke (Befähigungsnachweise)
ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:
a) für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen,
die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime
Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,
aa) Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate
(GOC)),
bb) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's
Certificate (ROC)),
cc) UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ);
b) für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen,
die nicht dem Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die
am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime
Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,
aa) Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate (LRC)),
bb) Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate
(SRC));
c) Anerkennungsvermerk für Inhaber von Funkzeugnissen ausländischer
Verwaltungen;
d) Gültigkeitsvermerk zu Seefunkzeugnissen gemäß dem STCW-Übereinkommen.
1.2 (weggefallen)
2. Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes
2.1 Nach der Art der zu bedienenden Seefunkstelle richtet sich, welcher
der in Nummer 1 aufgeführten Befähigungsnachweise für die Ausübung des
Seefunkdienstes bei dieser Seefunkstelle ausreicht.
2.2 Das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (GOC) berechtigt zur
uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-
Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen
des GMDSS.
2.3 Das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) berechtigt zur
Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und
Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.
2.4 Das UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ) berechtigt zur Ausübung des
Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und
Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW in den deutschen Seegebieten.
2.5 Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) berechtigt zur
uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-
Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS
auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer
Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 vorgesehen ist.
2.6 Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) berechtigt zur
Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und
Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW auf Sportfahrzeugen sowie auf
Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im
Sinne von § 6 vorgesehen ist.
2.7 Für das Bedienen von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB),
Radartranspondern für Suche und Rettung, Satelliten-Funkanlagen, die
ausschließlich der allgemeinen Kommunikation dienen, sowie
Funkempfangseinrichtungen für den ausschließlichen Empfang
seefahrtsbezogener Informationen ist der Besitz eines
Seefunkzeugnisses nicht erforderlich.
3. Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeugnisses
3.1 Der Bewerber erhält ein Seefunkzeugnis, wenn er hierfür das
erforderliche Alter erreicht hat und die Anforderungen hinsichtlich
Ausbildung und Befähigungsbewertung erfüllt. Das Alterserfordernis ist
erfüllt
a) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,
wenn er das 15. Lebensjahr vollendet hat,
b) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
bis cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn er das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
3.2 Der Bewerber um ein Seefunkzeugnis erfüllt die Anforderungen
hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung
a) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a, wenn die
Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach § 2 des
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
September 1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung und
nach dieser Anlage erfüllt sind,
b) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b, wenn die
Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach dieser Anlage erfüllt
sind.
4. Gültigkeitsdauer der Befähigungsnachweise
4.1 Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe a werden unbefristet
erteilt. Mit Erteilung des Seefunkzeugnisses wird die Befähigung zur
Ausübung des Seefunkdienstes durch einen Gültigkeitsvermerk zum
Seefunkzeugnis für die Dauer von fünf Jahren bestätigt.
4.2 Der Gültigkeitsvermerk nach Nummer 1.1 Buchstabe d wird vom Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie für jeweils fünf Jahre verlängert,
wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) der Zeugnisinhaber hat den Seefunkdienst auf einem
funkausrüstungspflichtigen Seeschiff mindestens ein Jahr während der
letzten fünf Jahre wahrgenommen,
b) der Zeugnisinhaber hat Tätigkeiten ausgeübt, die vom Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten
Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der
Befähigung zu erhalten,
c) der Zeugnisinhaber hat eine vereinfachte Prüfung beim Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie oder einer von diesem benannten Stelle
erfolgreich abgelegt,
d) der Zeugnisinhaber hat innerhalb von 24 Monaten vor der Antragstellung
auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgreich an einem
Wiederholungslehrgang bei einer zuständigen Ausbildungsstätte der
Länder, der Bundeswehr oder der Bundespolizei im Sinne des Abschnitts
C Nr. 4.1 dieser Anlage teilgenommen.
Der Verlängerung des Gültigkeitsvermerks steht die Eintragung eines
Funktionsvermerks im Zusammenhang mit einem Gültigkeitsvermerk
(Endorsement) gleich, aus der hervorgeht, dass eine der
Voraussetzungen nach Buchstabe a bis d erfüllt ist.
4.3 Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe b sind unbefristet gültig.
4.4 Seefunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen
ausgestellt und nicht widerrufen wurden, sind nach Maßgabe ihres
Inhalts gültig.
5. Umtausch
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag
folgende gültige Seefunkzeugnisse umtauschen:
a)
Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ)
in
Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate (GOC)),
b)
Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I (BZ I)
in
Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate (ROC)),
c)
Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II (BZ II)
in
UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ).
* 6. Zeugnismuster
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestimmt mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger
Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt
sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.
* B. Prüfungsordnung, Durchführung der Prüfung
1. Erwerb von Funkbetriebszeugnissen LRC und SRC
1.1 Prüfungszuständigkeiten
1.1.1 Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung des Allgemeinen
Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate (LRC)) und des
Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate
(SRC)) richten die nach § 13 Abs. 4a beauftragten Verbände eine
Zentrale Verwaltungsstelle ein, welche die Zulassungsvoraussetzungen
prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und
Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt und die
entsprechenden Funkzeugnisse ausstellt. § 3 Abs. 2 Satz 2 der
Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3\. März 1998 (BGBl. I S 394), zuletzt geändert durch Artikel 6 der
Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), findet entsprechende
Anwendung.
1.1.2 Die Zentrale Verwaltungsstelle bedient sich bei der Zulassung zur
Prüfung und deren Durchführung sowie der Erteilung der Funkzeugnisse
einschließlich der Erhebung und Einziehung der Kosten der
Prüfungsausschüsse nach Nummer 1.1.3.
1.1.3 Für die in Nummer 1.1.2 genannten Zwecke werden von den beauftragten
Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet. Ein Prüfungsausschuss
besteht aus einem Leiter, der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung bestellt wird, und seinem Stellvertreter.
1.1.4 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt
im Einvernehmen mit den beauftragten Verbänden den Sitz der
Prüfungsausschüsse.
1.1.5 Die Prüfungen zum Funkzeugnis werden von Prüfungskommissionen
abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt werden
und aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die
Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie auf Vorschlag der beauftragten
Verbände bestellt. Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Bestellung der
Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen. Die
Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens Inhaber des
Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) sein.
1.1.6 Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen
Prüfungsausschuss zu richten. Der Anmeldung sind beizufügen:
a) eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses und
b) ein Passbild aus neuerer Zeit.
Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung
erfolgen.
1.1.7 Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die nach diesem
Abschnitt erforderlichen Unterlagen vorliegen und der Eingang der
Prüfungsgebühren nachgewiesen ist. Die Zulassung zur Prüfung darf
frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach Abschnitt
A Nr. 3.1 Buchstabe a erfolgen.
1.2 Durchführung der Prüfung
1.2.1 Der Leiter des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt
den Prüfungstermin sowie den Prüfungsort. Über den Prüfungsverlauf ist
eine Niederschrift aufzunehmen.
1.2.2 Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch
Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
1.2.3 Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden
gesundheitlichen Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
1.2.4 Unerlaubte Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, Taschenrechner u. a., oder
fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem
Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch
für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende
hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines
Täuschungsversuchs zu informieren.
1.2.5 Die Prüfungskommission entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die
Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen
Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die im Falle der
Funkzeugnisse nach Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a und b nach Maßgabe
der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung veröffentlichten Prüfungsrichtlinien ausreichend
sind. Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.
1.3 Wiederholungsprüfung
1.3.1 Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung
wiederholen. Nochmals zu prüfen sind die Prüfungsteile, in denen der
Bewerber nicht bestanden hat. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens
sieben Tage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht
bestandenen Prüfung stattfinden.
1.3.2 Für die Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen nach Nummer 1.2
entsprechend.
2. Ergänzungsprüfungen
2.1 Inhaber eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) oder eines
Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker II (UKW-
Betriebszeugnis II) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt
Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) oder das Beschränkt Gültige
Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.
2.2 Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk
(UBI) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige
Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.
2.3 Die Ergänzungsprüfungen können in Verbindung mit einer Prüfung nach
Nummer 1.2 abgelegt werden. Hat der Bewerber die Ergänzungsprüfung
nicht bestanden, so kann er sie erneut ablegen. Nummer 1.3 gilt
entsprechend.
3. Vereinfachte Prüfung
Inhaber von Seefunkzeugnissen, deren Gültigkeitsvermerk abgelaufen
ist, können sich einer vereinfachten Prüfung unterziehen. Die Nummern
1\.2 und 1.3 gelten entsprechend.
4. Anpassungsprüfung
Inhaber von ausländischen Befähigungsnachweisen, bei denen der Erwerb
der Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den
Funkdienst entspricht, können sich zum Erwerb eines deutschen
Funkbetriebszeugnisses einer Anpassungsprüfung unterziehen, die aus
einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Der Inhalt der
Anpassungsprüfung wird in der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten
Prüfungsrichtlinie bekannt gegeben. Die Nummern 1.1, 1.2 und 1.3
gelten entsprechend.
* C. Erteilung, Anerkennung und Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen
1. Erteilungsstellen
1.1 Für die Erteilung von Befähigungsnachweisen ist, soweit in Nummer 1.2
nichts anderes vorgesehen ist, das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie zuständig. Die Zuständigkeit der Behörden, die für die
Überprüfung im Sinne des § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in der
jeweils geltenden Fassung zuständig sind, zur Eintragung von Vermerken
über die Funktion als Funker bleibt unberührt.
1.2 Für die Erteilung von Seefunkzeugnissen nach Abschnitt A Nr. 1.1
Buchstabe b sind die Prüfungsstellen nach Abschnitt B Nr. 1.1
zuständig. Die in diesem Abschnitt genannten Verbände werden
beauftragt, festzustellen, ob der Bewerber für ein Seefunkzeugnis die
Voraussetzungen des Erwerbs erfüllt hat, das Seefunkzeugnis
auszustellen und dem Bewerber auszuhändigen.
2. Anerkennung von Seefunkzeugnissen ausländischer Verwaltungen
2.1 Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei
Seefunkstellen auf Schiffen, die dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteilt im Original
vorgelegten gültigen Befähigungsnachweisen eines Vertragsstaates des
STCW-Übereinkommens einen Anerkennungsvermerk, wenn diesem Staat vom
Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens
bestätigt wurde und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen
vorgeschriebenen Form entspricht.
2.2 Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei
Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen
unterliegen
2.2.1 Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates der Konstitution und
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (BGBl. 1996 II S. 1306)
in der jeweils geltenden Fassung bedürfen keiner Anerkennung, wenn das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgestellt
hat, dass die Befähigungsnachweise nach Maßgabe der Vollzugsordnung
für den Funkdienst erworben worden sind. Eine Liste mit den als
gleichwertig festgestellten ausländischen Befähigungszeugnissen wird
durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(B.1.1.1) im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Entspricht der Erwerb der
Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den
Funkdienst und hält sich der Inhaber länger als ein Jahr dauerhaft im
Geltungsbereich dieser Verordnung auf, hat er durch das Ablegen einer
Prüfung nach Abschnitt B Nummer 4 (Anpassungsprüfung) seine Befähigung
nachzuweisen.
2.2.2 Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens
bedürfen keiner Anerkennung, wenn diesem Staat vom
Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens
bestätigt worden ist und der Befähigungsnachweis der im STCW-
Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht. Eines
Gültigkeitsvermerks im Sinne des STCW-Übereinkommens bedarf es nicht.
2.2.3 Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens
bedürfen keiner Anerkennung, auch wenn diesem vom
Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens
nicht bestätigt wurde, aber der Befähigungsnachweis der im STCW-
Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht und der Inhaber sich
nicht länger als ein Jahr dauerhaft im Geltungsbereich dieser
Verordnung aufhält. Abschnitt C.2.2.1 Satz 3 und Abschnitt C.2.2.2
Satz 2 gelten entsprechend.
3. Ersatzausfertigung
Für einen verlorenen gültigen Befähigungsnachweis fertigt die Stelle,
die die Urschrift ausgestellt hat, auf Antrag eine Zweitschrift.
Gleiches gilt, wenn das Dokument unbrauchbar geworden ist. In diesem
Fall ist die Urschrift vor der Ausfertigung der Zweitschrift
zurückzugeben. Dem Antrag für die Ausfertigung einer Zweitschrift ist
ein Passbild aus neuerer Zeit beizufügen.
4. Anerkennung von Prüfungen an Ausbildungsstätten der Bundesländer, der
Bundeswehr und der Bundespolizei
4.1 Die Verwaltungsvereinbarungen über die Anerkennung von Prüfungen
a) an Ausbildungsstätten der Bundesländer und
b) an Ausbildungsstätten der Bundeswehr oder der Bundespolizei
bleiben unberührt.
5. Anerkennung von Prüfungen im Fach Gerätekunde
Für eine Prüfung im Fach Gerätekunde, die der Bewerber von dem
Inkrafttreten dieser Regelung abgelegt hat, bleibt die Anerkennung
einer Ausbildungsstätte, die nicht Ausbildungsstätte der Länder ist,
unberührt.
D. Entzug von Funkzeugnissen
1. Soweit nicht anderweitig geregelt, können Funkzeugnisse nach dieser
Verordnung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in
gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen
hat.
2. Für den Entzug zuständig ist
a) bei den in Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a genannten Funkzeugnissen
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
b) bei den in Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe b genannten Funkzeugnissen
die Zentrale Verwaltungsstelle im Sinne von Abschnitt B Nr. 1.
3. Der Inhaber hat das Funkbetriebszeugnis bei der nach Nummer 2
zuständigen Stelle abzuliefern.
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