Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden (SchuTSEV)

Ausfertigungsdatum
2009-05-13
Fundstelle

BGBl I: 2009, 1060

Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Durchführung besonderer Maßnahmen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zum Schutz von

  1. Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, und

  2. öffentlichen Telekommunikationsnetzen

vor elektromagnetischen Störungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

  1. ist „Betreiber“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über eine Telekommunikationsanlage oder ein Telekommunikationsnetz hat;

  2. ist „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz im Sinne von § 3 Nr. 27 des Telekommunikationsgesetzes, das zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes genutzt wird;

  3. sind „Störaussendungen“ von einem leitungsgeführten elektrischen Nutzsignal verursachte elektromagnetische Energieanteile, die den Leiter durch Induktion, Influenz oder Strahlungskopplung unerwünscht verlassen und den Funkverkehr störend beeinträchtigen können.

§ 3 Schutz von zu Sicherheitszwecken betriebenen Sende- und Empfangsfunkanlagen

(1) Störaussendungen aus leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen dürfen in den zu schützenden Frequenzbereichen nach Anlage 1 die Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 nicht überschreiten. Die Störfeldstärken werden nach der Messvorschrift nach Anlage 3 ermittelt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann

  1. die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 überprüfen;

  2. zum Zwecke der Überprüfung besondere Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Telekommunikationsanlage oder eines Telekommunikationsnetzes anordnen und insbesondere verlangen, dass der Betreiber Testsignale einspeist;

  3. den Betreiber auffordern, in einer angemessenen Frist dafür zu sorgen, dass seine leitergebundene Telekommunikationsanlage oder sein leitergebundenes Telekommunikationsnetz die Anforderungen nach Absatz 1 einhält;

  4. besondere Maßnahmen mit räumlichen, zeitlichen und sachlichen Festlegungen für das Betreiben der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes anordnen;

  5. den Betrieb der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes ganz oder teilweise untersagen.

(3) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Falle von Sende- und Empfangsfunkanlagen, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ein besonderer Schutz notwendig ist, im Benehmen mit den für die jeweiligen Sende- und Empfangsfunkanlagen zuständigen Bundesbehörden messtechnische Untersuchungen durchführen.

§ 4 Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze

Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bundesnetzagentur für die störenden Anlagen und Netze die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Schutz von Flugfunk-Frequenzen

(1) Leitergebundene Übertragungen analoger Signale (Rundfunksignale) sind in den Frequenzbereichen

  1. von 112 Megahertz bis 125 Megahertz spätestens zum 31. März 2009 und

  2. von 125 Megahertz bis 137 Megahertz spätestens zum 31. Dezember 2010

einzustellen.

(2) Eine Übertragung digitaler Signale ist in diesen Frequenzbereichen zulässig, wenn die entsprechenden leitergebundenen Übertragungsnetze bis zum Endgerät des Nutzers die Grenzwerte für Störfeldstärke nach Anlage 2 einhalten. Der Betreiber ist verpflichtet, die Überprüfung des leitergebundenen Übertragungsnetzes nachzuweisen, zu dokumentieren und entsprechende Unterlagen auf Verlangen der Bundesnetzagentur vorzulegen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 überprüfen und im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzen.

(4) Stellt die Bundesnetzagentur durch Messungen fest, dass die leitungsgebundenen Übertragungsnetze die Voraussetzungen des Absatzes 2 einhalten, kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr die Grenzwertverschärfung nach Anlage 2 Nr. 7 aufheben.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nach § 3 bundesweit besonders zu schützende Frequenzbereiche

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1062)

    • Frequenzbereich in MHz

    • Zu schützende Anwendung

    • 2,850

    • 3,155

    • Flugfunk

    • 3,400

    • 3,500

    • Flugfunk

    • 3,800

    • 3,950

    • Flugfunk

    • 4,650

    • 4,850

    • Flugfunk

    • 5,450

    • 5,730

    • Flugfunk

    • 6,525

    • 6,765

    • Flugfunk

    • 8,815

    • 9,040

    • Flugfunk

    • 10,005

    • 10,100

    • Flugfunk

    • 11,175

    • 11,400

    • Flugfunk

    • 13,200

    • 13,360

    • Flugfunk

    • 15,010

    • 15,100

    • Flugfunk

    • 17,900

    • 18,030

    • Flugfunk

    • 21,924

    • 22,000

    • Flugfunk

    • 23,200

    • 23,350

    • Flugfunk

    • 30,350

    • 30,750

    • MIL

    • 34,350

    • 35,810

    • BOS

    • 38,450

    • 39,850

    • BOS

    • 43,300

    • 45,250

    • MIL

    • 46,000

    • 47,000

    • MIL

    • 74,205

    • 77,485

    • BOS, Flugnavigationsfunk

    • 84,005

    • 87,265

    • BOS

    • 108,000

    • 137,000

    • Flugfunk, Flugnavigationsfunk

    • 138,000

    • 144,000

    • Flugfunk

    • 165,200

    • 165,700

    • BOS

    • 167,550

    • 169,390

    • BOS

    • 169,800

    • 170,300

    • BOS

    • 172,150

    • 173,990

    • BOS

    • 240,250

    • 270,25

    • Flugfunk

    • 275,250

    • 285,25

    • Flugfunk

    • 290,250

    • 301,25

    • Flugfunk

    • 306,250

    • 318,25

    • Flugfunk

    • 328,250

    • 345,25

    • Flugnavigationsfunk, Flugfunk

    • 355,250

    • 399,90

    • BOS, Flugfunk

    • 443,59375

    • 444,96875

    • BOS

    • 448,59375

    • 449,96875

    • BOS

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1) Grenzwerte der Störfeldstärke von leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1063)

    • Frequenz im Bereich

    • Grenzwert der Störfeldstärke (Spitzenwert der elektrischen Feldstärke in 3 m Abstand in dB[* V/m])

    • Messbandbreite

    • 9 bis

    • 150 kHz

    • 40 – 20 x log 10 (f/MHz)

    • 200 Hz

      •               150 bis
        
    • 1 000 kHz

    • 40 – 20 x log 10 (f/MHz)

    • 9 kHz

      •                1 bis
        
    • 30 MHz

    • 40 – 8,8 x log 10 (f/MHz)

    • 9 kHz

      •                30 bis
        
    • 108 MHz

    *^f771926_02_BJNR106000009BJNE001100000 27

    • 120 kHz
      •               108 bis
        
    • 144 MHz

    *[^f771926_03_BJNR106000009BJNE001100000] 18 (27) 1 )

    • 120 kHz
      •               144 bis
        
    • 230 MHz

    • 27 1 )

    • 120 kHz

      •               230 bis
        
    • 400 MHz

    • 18 2 ) (27) 1 )

    • 120 kHz

      •               400 bis
        
    • 1 000 MHz

    • 27 1 )

    • 120 kHz

      •                1 bis
        
    • 3 GHz

    *^f771926_04_BJNR106000009BJNE001100000 40

    • 1 MHz

    Dies entspricht einer äquivalenten Strahlungsleistung von 20 dB(pW). Dies entspricht einer äquivalenten Strahlungsleistung von 33 dB(pW).

    Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1) Messvorschrift für Störaussendungen aus leitungsgebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz

Inhalt

    • 1

    • Allgemeine Einführung

  • *

    • 1.1

    • Geltungsbereich

  • *

    • 1.2

    • Frequenzbereich

  • *

    • 1.3

    • Messverfahren

  • *

    • 1.4

    • Grenzwerte

    • 2

    • Begriffe und Abkürzungen

    • 3

    • Übersicht über die Messverfahren

  • *

    • 3.1

    • Vorgehen bei der Bearbeitung von Störungsmeldungen

  • *

    • 3.2

    • Vorgehen bei der Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen auf Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung

    • 4

    • Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung der Messungen

  • *

    • 4.1

    • Allgemeines

  • *

    • 4.2

    • Betriebsparameter des TK-Netzes

  • *

    • 4.3

    • Wahl der Messorte

  • *

    • 4.3.1

    • Bearbeitung von Störungsmeldungen

  • *

    • 4.3.2

    • Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen

  • *

    • 4.4

    • Messentfernung

  • *

    • 4.4.1

    • Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen

  • *

    • 4.4.1.1

    • Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Innenbereich

  • *

    • 4.4.1.2

    • Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Außenbereich

  • *

    • 4.4.2

    • Bearbeitung von Störungsmeldungen

  • *

    • 4.5

    • Grenzwerte für die zulässige Störaussendung aus TK-Anlagen und -Netzen

    • 5

    • Messungen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 30 MHz

  • *

    • 5.1

    • Messgeräte

  • *

    • 5.2

    • Messverfahren

  • *

    • 5.2.1

    • Grundsätze

  • *

    • 5.2.1.1

    • Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)

  • *

    • 5.2.1.2

    • Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m

  • *

    • 5.2.1.3

    • Messung in größerer Messentfernung als 3 m

  • *

    • 5.3

    • Messung der elektrischen Störfeldstärke

  • *

    • 5.4

    • Messung des asymmetrischen Störstroms

    • 6

    • Messungen im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz

  • *

    • 6.1

    • Messgeräte

  • *

    • 6.2

    • Messverfahren

  • *

    • 6.2.1

    • Grundsätze

  • *

    • 6.2.1.1

    • Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)

  • *

    • 6.2.1.2

    • Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m

  • *

    • 6.2.1.3

    • Messung in größerer Messentfernung als 3 m

  • *

    • 6.3

    • Bestimmung der elektrischen Feldstärke

    • 7

    • Messung der Störstrahlungsleistung im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz

  • *

    • 7.1

    • Messgeräte

  • *

    • 7.2

    • Messentfernung

  • *

    • 7.3

    • Standort der Messantenne

  • *

    • 7.4

    • Standort der Substitutionsantenne

  • *

    • 7.5

    • Messverfahren

  • *

    • 7.5.1

    • Pegel der unerwünschten gestrahlten Aussendung

  • *

    • 7.5.2

    • Substitutionsmessung

  • *

    • 7.5.3

    • Berechnung der Störleistung

    • 8

    • Hilfsträgerverfahren

  • *

    • 8.1

    • Pegelbestimmung und Einstellungen

  • *

    • 8.2

    • Bestimmung der Störfeldstärke

    • 9

    • Aufbereitung der Messergebnisse und Vergleich mit dem Grenzwert

  • *

    • 9.1

    • Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit dem Quasispitzenwert- Detektor

  • *

    • 9.2

    • Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit Spitzenwert-Detektor

  • *

    • 9.3

    • Behandlung der Messunsicherheit

  • *

    • 9.4

    • Vergleich mit dem Grenzwert

    • Anhang 1

    • Festlegungen zur Messung der gemäß dieser Verordnung geltenden Grenzwerte für leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze

    • Anhang 1a

    • Grenzwert für den Störstrom

    • Anhang 2

    • Korrektur des vom Quasispitzenwert-Detektor angezeigten Pegelwerts bei geringen Abständen von (S+N)/N ****

    • Anhang 3

    • Bestimmung der Messunsicherheit

  • *

    • A.3.1

    • Messunsicherheit bei Feldstärkemessungen

  • *

    • A.3.2

    • Messunsicherheit bei geringem Abstand ( S+N )/ N

  • *

    • A.3.3

    • Messunsicherheit bei Messung der Störstrahlungsleistung

    • Anhang 4

    • Korrektur des vom Spitzenwert- oder Mittelwert-Detektor angezeigten Pegelwerts bei geringen Abständen von (S+N)/N ****

  • *

    • A.4.1

    • Problembeschreibung

  • *

    • A.4.2

    • Messverfahren

  • *

    • A.4.2.1

    • Übersicht

  • *

    • A.4.2.2

    • Messverfahren für Störaussendungen unter Berücksichtigung der vorhandenen schmalbandigen Umgebungsfeldstärken

  • *

    • A.4.2.3

    • Messverfahren für die Störaussendung des Messobjekts unter Berücksichtigung der vorhandenen breitbandigen Umgebungsfeldstärken

  • *

    • A.4.3

    • Korrektur des Messergebnisses bei Überlagerung

    • Anhang 5

    • Anforderungen an einen aktiven Dipol für die Messung der elektrischen Feldstärke im Frequenzbereich bis 30 MHz

1 Allgemeine Einführung

1.1 Geltungsbereich

Diese Messvorschrift enthält Verfahren für die Messung von
Störaussendungen aus Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) und
-Netzen an deren Aufstell- und Betriebsort. Gegenstand der Messungen
sind die Störaussendungen im Bereich des Funkfrequenzspektrums, die
durch die Nutzung von Frequenzen für die Informationsübertragung in
und längs von Leitern verursacht werden.

Diese Messvorschrift beschreibt zusätzlich Hilfsverfahren zur
Ermittlung der Störaussendung, wenn die digitalen Signale auf direktem
Wege nicht messbar sind.

Zu den betreffenden Netzen gehören z. B. Weitbereichs-Datennetze
(WAN), lokale Datennetze (LAN) und Kabelfernsehnetze sowie
Technologien für den Zugangsbereich unter Nutzung von
Energieversorgungs- und Telefonnetzen.

Zu den Funkanwendungen, die durch Störaussendungen beeinträchtigt
werden können, gehören u. a. Sende- und Empfangseinrichtungen mobiler
Funkdienste, Hör- und Fernsehrundfunkempfänger, Empfangseinrichtungen
fester Funkdienste sowie der Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienst.

Der Schutz vor Störaussendungen aus TK-Netzen wird insbesondere in der
ITU-R RR S15.12 gefordert. Darüber hinaus ist er nach Artikel 4 Absatz
2 der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Dezember 2004 (ABl. EG Nr. L 390 S. 24) (EMV-Richtlinie)
vorgesehen.

Diese Messvorschrift trifft keine Regelungen zur Messung von
Aussendungen elektrischer oder elektronischer Geräte, die im Rahmen
von Konformitätsprüfungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) oder dem Gesetz über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) zur
Anwendung kommen.

1.2 Frequenzbereich

Diese Messvorschrift gilt für den Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz.

1.3 Messverfahren

Diese Messvorschrift beschreibt das Verfahren zur Messung der von TK-
Anlagen und -Netzen ausgehenden und mit den leitungsgeführten
Nutzsignalen einhergehenden Störaussendungen.

1.4 Grenzwerte

Die Grenzwerte ergeben sich aus Anlage 2 zu dieser Verordnung.

2 Begriffe und Abkürzungen

Im Rahmen dieser Vorschrift gelten folgende Definitionen:

**Antennenbezugspunkt:**                    Geometrischer Mittelpunkt
der Antenne oder der Bezugspunkt, auf den im
Antennenkalibrierverfahren Bezug genommen wird.

**Aussendung:**                    Erscheinung, bei der
elektromagnetische Energie aus einer Quelle austritt
(IEC – IEV 161-01-08)                   .

**Detektor-Bewertungsfaktor:**                    Unterschied zwischen
der Anzeige des Quasispitzenwert-Detektors
(QP-Detektor)                    und der Anzeige des Spitzenwert-
Detektors (PK-Detektor) für ein bestimmtes Signal.

**Elektromagnetische Störgröße:**
Elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Geräts, einer
Ausrüstung oder eines Systems beeinträchtigen oder lebende oder tote
Materie ungünstig beeinflussen kann (IEC – IEV 161-01-05).

**Funk(frequenz)störgröße:**                    Elektromagnetische
Störgröße mit Anteilen im Funkfrequenzbereich
(IEC – IEV 161-01-13)                   .

**Hilfsträger:**                    Schmalbandiges Signal, das in
definierter Relation zu dem zu bewertenden Digitalsignal steht.

**Messbandbreite:**                    Die jeweils am Messempfänger
verwendete Bandbreite (gem. EN 55016-1-1).

**Mindestversorgung:**                    In der Regel ist die
Mindestversorgung im Sinne der vorliegenden Messvorschrift am Ort der
Messungen immer dann gegeben, wenn dort die erforderliche Mindest-
Nutzfeldstärke für den jeweiligen Funkdienst bzw. die jeweilige
Funkanwendung nachweisbar ist.

**Normentfernung:**                    Abstand (Messentfernung)
zwischen dem Bezugspunkt der Messantenne und dem nächstgelegenen Teil
des TK-Netzes. Die Normentfernung beträgt 3 m.

**Nutzsignal:**                    Das Nutzsignal umfasst das für die
Kommunikation in und längs von Leitern erforderliche Frequenzspektrum.

**Störfeldstärke:**                    Feldstärke, die an einer
bestimmten Stelle durch eine elektromagnetische Störgröße erzeugt und
unter festgelegten Bedingungen gemessen wird (IEC – IEV 161-04-02).

Anmerkung: **
Im Sinne dieser Messvorschrift werden nur die Komponenten der
leitungsgeführten Nutzsignale als Störgrößen betrachtet, die
Störaussendungen in Form von Feldern in der Umgebung oder auch fernab
von Leitern erzeugen können.

**Telekommunikationsanlage:**                    Technische
Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare
elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen,
vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können.

**Telekommunikationsnetz:**                    Gesamtheit der
technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen
und sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines
ordnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnetzes unerlässlich
sind), an die über Abschlusseinrichtungen Endeinrichtungen
angeschlossen werden.

Anmerkung: **
Zur Vereinfachung wird in der Messvorschrift nachfolgend teilweise nur
vom TK-Netz gesprochen, die Aussagen gelten jedoch gleichermaßen für
TK-Anlagen.

**Unerwünschte Aussendung:**                    Signal, das den
Empfang eines Nutzsignals beeinträchtigen kann
(IEC – IEV 161-01-03)                   .

**Störaussendung:**                    Durch leitungsgeführtes
elektrisches Nutzsignal verursachter elektromagnetischer
Energieanteil, der den Leiter unerwünscht verlässt und durch
Induktion, Influenz oder Strahlungskopplung den Funkverkehr störend
beeinträchtigen kann.

3 Übersicht über die Messverfahren

3.1 Vorgehen bei der Bearbeitung von Störungsmeldungen

3.2 Vorgehen bei der Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen auf Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung

4 Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung der Messungen

4.1 Allgemeines

Das Erfragen sämtlicher technischer Informationen, die zum umfassenden
Verständnis der Betriebsparameter und der Topologie des zu messenden
TK-Netzes erforderlich sind, ist unumgänglich. Der Betreiber des TK-
Netzes sollte beispielsweise Angaben der EMV-relevanten
Spezifikationen sowie der Parameter der Kabel und Verbindungshardware
zur Verfügung stellen. Die Angaben sollten in jedem Fall durch die
nachfolgend beschriebene Voruntersuchung überprüft werden, um
auszuschließen, dass unerwünschte Aussendungen aus dem TK-Netz
gemessen werden, die den Regelungen des EMVG oder FTEG für die
Konformitätsprüfung von Geräten unterliegen oder möglicherweise aus
einem anderen als dem untersuchten TK-Netz stammen.

4.2 Betriebsparameter des TK-Netzes

Grundlegende Betriebsparameter, die zur Durchführung der Messungen
bekannt sein müssen, sind: die spektrale Amplitudenverteilung und die
Frequenzmerkmale der leitungsgeführten Nutzsignale sowie die
Betriebsart(en) im TK-Netz, die auf einigen oder allen der zu
überprüfenden Frequenzen die höchsten Störsignalpegel verursachen.

Möglicherweise muss auch festgestellt werden, ob durch eine dynamische
Leistungsregelung Schwankungen in der spektralen Amplitudenverteilung
auftreten und die Merkmale des Frequenzspektrums in Abhängigkeit von
der gegebenen Datenübertragungsgeschwindigkeit variieren können.

Die Betriebsparameter lassen sich messtechnisch am sichersten bei
einem hohen Störabstand zwischen Summensignal und Rauschen (Verhältnis
von (
S+N                   ) zu
N                   ) mit Hilfe einer am Anfang (oder Ende) der
betreffenden TK-Leitung aufgesetzten Stromzange und einem automatisch
abstimmbaren Messempfänger mit Panorama-Anzeige zur Überwachung des
leitungsgeführten Stroms bestimmen. Um die notwendigen Eingriffe am
Netz vornehmen zu können, ist in der Regel die Zusammenarbeit mit dem
Netzbetreiber erforderlich.

Im Rahmen einer Voruntersuchung ist zu klären, ob die nachweisbaren
Störaussendungen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Abschnitt 2
dieser Messvorschrift oder sonstige unerwünschte Aussendungen aus
angeschlossenen elektronischen Geräten sind, die dem leitungsgeführten
Nutzsignal nicht zugeordnet werden können. Die im Frequenzspektrum des
leitungsgeführten Nutzsignals nachweisbaren Störaussendungen
unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn sie nicht als
sonstige unerwünschte Aussendungen identifizierbar sind.

Für beide Messanlässe (siehe Abschnitte 4.3.1 und 4.3.2) ist ein
tragbarer Empfänger mit einer Signalpegelanzeige oder ein anderes
praktisches Verfolgungsverfahren erforderlich, um feststellen und
aufzeichnen zu können, wo die Pegel der abgestrahlten Störaussendung
am höchsten sind.

4.3 Wahl der Messorte

Die Wahl der Messorte hängt vom Anlass der Messung ab. Als Anlässe für
Messungen kommen die Bearbeitung von Störungsmeldungen (siehe
Abschnitt 3.1) oder die Überprüfung (siehe Abschnitt 3.2) von TK-
Anlagen und -Netzen auf Einhaltung der Bestimmungen nach dieser
Verordnung infrage.

4.3.1 Bearbeitung von Störungsmeldungen

Bei der Bearbeitung von Störungen sollte der erste Messort an dem Teil
der Übertragungsleitung (im Innen- oder Außenbereich) liegen, der der
gestörten Funkempfangseinrichtung und/oder Antenne der Störsenke am
nächsten liegt.

4.3.2 Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen

Bei der Überprüfung von TK-Anlagen oder -Netzen hängt es von deren
Topologie ab, wo die ersten Messungen vorzunehmen sind. Der (Die)
Messort(e) sollte(n) da liegen, wo erfahrungsgemäß mit den höchsten
Störaussendungen zu rechnen ist. Bei den meisten interaktiven Systemen
wird dies z. B. an den Enden der Übertragungsleitung, am Ort ggf.
eingesetzter Zwischenverstärker oder an Stoß- oder Leckstellen im
Übertragungsweg sein.

Zur Bestimmung der charakteristischen Signalform ist die Messung des
Nutzsignals bei geeignetem Störabstand notwendig. Um einen solchen
„Fingerabdruck“ des Signals zu erhalten, eignet sich die Messung des
leitungsgeführten Stroms an einer zugänglichen Stelle (vgl. Abschnitt
4\.2).

4.4 Messentfernung

4.4.1 Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen

Für Messungen im Innen- und Außenbereich beträgt die Messentfernung
d ****                    = 3 m (Normentfernung). Diese Entfernung ist
der Abstand zwischen dem Bezugspunkt der Messantenne und dem
nächstgelegenen Teil des TK-Netzes. Überprüfungen von TK-Anlagen und
-Netzen werden in der Regel vor dem Gebäude im Außenbereich
durchgeführt. In speziellen Fällen (z. B. Hochhäuser) kann aber davon
abgewichen werden.

4.4.1.1 Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Innenbereich

Wenn der zu untersuchende Teil des TK-Netzes nicht zugänglich ist,
sich in oder hinter einer Wand oder in einem Kabelkanal oder Ähnlichem
befindet, so ist die Messentfernung
d ****                    im rechten Winkel von der Vorderkante der
Wand oder des Kabelkanals abzutragen.

Wenn in Gebäuden ein freier Abstand zwischen TK-Netz und Messantenne
von 3 m aus Platzgründen nicht zur Verfügung steht, kann die o. g.
Messentfernung bis auf 1 m reduziert werden. Hierbei sind die
Festlegungen der Abschnitte 5.2.1.2 und 6.2.1.2 dieser Messvorschrift
zu beachten.

4.4.1.2 Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Außenbereich

Wird außerhalb von Gebäuden oder ähnlicher Aufbauten gemessen, die
Einrichtungen oder Kabel von TK-Netzen enthalten, so ist die
Messentfernung
d ****                    im rechten Winkel von der Außenwand des
Gebäudes oder des betreffenden Aufbaus abzutragen.

Verläuft der zu messende Teil des TK-Netzes unterirdisch, so ist die
Messentfernung
d ****                    im rechten Winkel von der senkrechten
Projektion des TK-Netzes auf die Bodenoberfläche abzutragen.

Verläuft der zu messende Teil des TK-Netzes oberhalb der Messantenne,
so ist die Messentfernung
d ****                    im rechten Winkel von der senkrechten
Projektion des TK-Netzes auf die Grundfläche abzutragen. Das Prinzip
ist in Bild 1 dargestellt.

![bgbl1_2009_j1060-1_0030.jpg](bgbl1_2009_j1060-1_0030.jpg)

*        *
    *   **Bild 1:**

    *   **Abtragen des Messabstands d** **von der senkrechten Projektion des
        Verlaufs der TK-Kabeltrasse auf die Grundfläche**




Wenn die Aufstellung der Messantenne in 3 m Messentfernung aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten außerhalb von Gebäuden nicht möglich ist,
ist für Messungen im Frequenzbereich bis 30 MHz das in Abschnitt
5\.2.1.3 genannte Messverfahren anzuwenden.

Wenn die zu messende TK-Kabeltrasse deutlich über der für die Messung
verfügbaren Höhe des Antennenmasts liegt (z. B. in mehr als 10 m Höhe
über der Grundfläche), ist für Messungen im Frequenzbereich bis 30 MHz
das in Abschnitt 5.2.1.3 genannte Messverfahren anzuwenden und bei
Messungen ab 30 MHz die Störstrahlungsleistung nach Abschnitt 7 zu
messen.

4.4.2 Bearbeitung von Störungsmeldungen

Zur Ermittlung der Störquelle werden keine spezifischen
Messentfernungen festgelegt. Ist die Störquelle eingegrenzt, so werden
die nachfolgenden Untersuchungen am betreffenden Teil der TK-Anlage
oder des TK-Netzes nach den in Abschnitt 4.4.1 und dessen
Unterabschnitten ausgeführten Grundsätzen durchgeführt. Abweichungen
von diesen Grundsätzen sind nach Erfordernis und aufgrund des Anlasses
zulässig.

4.5 Grenzwerte für die zulässige Störaussendung aus TK-Anlagen und -Netzen

Die Grenzwerte für den jeweiligen Frequenzteilbereich sind in Anlage 2
aufgeführt.

Es ist zu beachten, dass es sich bei den in Anlage 2 angegebenen
Feldstärkegrenzwerten um Spitzenwerte-Grenzwerte handelt. Um die bei
praktischen Messungen mit dem Spitzenwert-Detektor auftretende
Unsicherheit zu minimieren, wird für die Messungen jedoch ein
Quasispitzenwert-Detektor verwendet.

Um einen direkten Vergleich zwischen gemessenen Quasispitzenwert-
Pegeln und Spitzenwert-Grenzwerten vornehmen zu können, müssen die
Messergebnisse mit Hilfe eines QP-Bewertungsfaktors korrigiert werden,
der zum gemessenen Quasispitzenwert-Pegel addiert werden muss. Dieser
Bewertungsfaktor ist von der Bandbreite des Messempfängers und der
Signalmuster im zu überprüfenden TK-Netz abhängig.

Sofern der QP-Bewertungsfaktor nicht schon bekannt ist und mit dem
Betreiber des TK-Netzes abgestimmt wurde, muss er in der Phase der
Voruntersuchungen ermittelt werden. Dies geschieht am einfachsten und
genauesten mit Hilfe einer Stromzange, mit der das TK-Netz an einem
Punkt mit einem reinen Nutzsignal und einem Störabstand zwischen
Summensignal und Rauschen von mindestens 20 dB gemessen wird.

Im Frequenzbereich 30 MHz bis 1 000 MHz kann der QP-Bewertungsfaktor
auch ermittelt werden, indem die Antenne in unmittelbare Nähe der
Strahlungsquelle gebracht wird.

Im Frequenzbereich 1 000 MHz bis 3 000 MHz brauchen die Messwerte
nicht korrigiert werden, da hier ohnehin ein Spitzenwert-Detektor
verwendet wird.

5 Messungen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 30 MHz

5.1 Messgeräte

Folgende Messgeräte (nach EN 55016-1-1, EN 55016-1-2 und EN 55016-1-4)
sind erforderlich:

–   ein kalibriertes Messsystem, bestehend aus einem Funkstörmessempfänger
    und dazugehörender Rahmenantenne zur Messung der magnetischen
    Feldkomponente und Stativ, bzw.


–   ein kalibriertes Messsystem, bestehend aus einem Funkstörmessempfänger
    und dazugehörender Stromzange zur Messung von hochfrequenten Strömen
    auf Leitungen.




Im Frequenzbereich von 9 kHz bis 150 kHz ist eine Messbandbreite von
200 Hz sowie ein Quasispitzenwert-Detektor zu verwenden.

Im Frequenzbereich von 150 kHz bis 30 MHz ist eine Messbandbreite von
9 kHz sowie ein Quasispitzenwert-Detektor zu verwenden.

Im Bedarfsfall können auch Spezialgeräte wie abgestimmte
Rahmenantennen oder Antennen für das elektrische Feld verwendet
werden. Für ggf. notwendig werdende Messungen der elektrischen
Feldstärke ist ein aktiver Dipol nach den Angaben in Anhang 5 oder ein
vergleichbarer Dipol zu verwenden.

Um zu verhindern, dass die Messung durch Erdschleifen beeinflusst
wird, ist nach Möglichkeit eine getrennte Stromversorgung (z. B. aus
Batterien) des Messempfängers und der Rahmenantenne, ohne Erdung,
insbesondere bei Messungen in Gebäuden, zu empfehlen.

5.2 Messverfahren

5.2.1 Grundsätze

Gemäß Festlegung in Anhang 1 wird die gemessene magnetische Feldstärke
über den Feldwellenwiderstand von 377 Ohm in eine elektrische
Feldstärke umgerechnet.

Achtung: **
Diese Umrechnung wird von einer Reihe von Messgeräten ggf. schon
automatisch vorgenommen!

Es muss darauf geachtet werden, dass das TK-System mit den normalen
maximalen Signalpegeln und ggf. in der Betriebsart betrieben wird, in
der zuvor die höchsten Störfeldstärkepegel festgestellt wurden.
Handelt es sich um ein interaktives System, so ist es besonders
wichtig, den Rückkanal (upstream) auf das Vorhandensein von Signalen
zu überprüfen, falls diese im gleichen Frequenzbereich wie die
gemeldete Störung liegen.

Werden Messungen nur auf einer Frequenz oder in einem schmalen
Frequenzbereich durchgeführt (z. B. bei der Störungsbearbeitung), so
sollte die Antenne so ausgerichtet werden, dass eine maximale Kopplung
zum überprüften TK-Netz besteht.

Wenn Messungen auf vielen Frequenzen oder in einem durchzustimmenden
Frequenzbereich notwendig sind, sollten separate Messdurchgänge
durchgeführt werden, bei denen die Antenne jeweils in einer der drei
orthogonalen Richtungen X, Y und Z ausgerichtet ist. Die Daten der
einzelnen Messdurchgänge müssen gespeichert werden und für jede
Frequenz muss die effektive Feldstärke                     (
E
eff                       ) ****                    nach Gleichung
(5.1) errechnet werden.


Am einfachsten geschieht dies durch Übertragung der Daten in ein
Tabellenkalkulationsblatt und anschließende automatisierte Berechnung
von
E
eff                       . ****

Zur Reduzierung der Messzeit wird empfohlen, die Durchstimmung des zu
untersuchenden Frequenzbereichs zunächst unter Nutzung des
Spitzenwert-Detektors auszuführen und die gefundenen Maximalwerte der
Störfeldstärken danach mit dem Quasispitzenwert-Detektor nachzumessen.

Die Messentfernung
d ****                    entspricht bei der Rahmenantenne dem Abstand
zwischen deren geometrischem Mittelpunkt und dem TK-Netz und beim
aktiven Dipol dem Abstand zwischen TK-Netz und dem Bezugspunkt der
Antenne.

Messungen im Frequenzbereich unterhalb von 30 MHz werden bei der
Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen in der Regel vor dem Gebäude im
Außenbereich durchgeführt. Hier kann die Messentfernung so gewählt
werden, dass sie entweder der Normentfernung von 3 m entspricht oder
größer als diese ist. In speziellen Fällen (z. B. Hochhäuser) kann
aber davon abgewichen werden.

5.2.1.1 Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)

Die Rahmenantenne ist auf einem Stativ in 1 m Höhe zur
Rahmenunterkante an dem Ort aufzustellen, an dem zuvor die höchste
Störfeldstärke gemessen wurde. Hierbei ist der vorgeschriebene
Messabstand zum TK-Netz einzuhalten.

Nach Einstellung des Messempfängers auf die jeweilige Frequenz und die
erforderliche Detektorart ist die Rahmenantenne entweder so
auszurichten, dass der höchste Anzeigewert für das Signal des TK-
Netzes erreicht wird, oder es ist in den orthogonalen Richtungen X,Y
und Z zu messen und effektive Feldstärke nachträglich zu berechnen.

Das Messen magnetischer Felder, die von TK-Netzen im Frequenzbereich
bis 30 MHz erzeugt werden, kann durch das Vorhandensein zahlreicher
Nutzaussendungen von Funkdiensten mit hohen Pegeln erschwert werden.
Damit das Hintergrundrauschen und eventuelle Fremdsignale den in
Anhang 1 genannten Grenzwert nicht überschreiten, müssen in den Lücken
zwischen den Funkaussendungen Frequenzbereiche mit geringen
Feldstärken gefunden werden. Bei der Suche dieser „ruhigen“
Frequenzbereiche sollte die Position der Antenne nicht verändert und
das TK-Netz am besten abgeschaltet werden.

Ist die Abschaltung des Netzes nicht möglich, stehen folgende
Möglichkeiten zur Verfügung:

–   Ausrichtung der Rahmenantenne so, dass eine minimale Kopplung zur
    Aussendung des Netzes besteht, und Überprüfung, ob das
    Hintergrundrauschen sowie eventuelle Fremdsignale unter dem in Anlage
    2 genannten Grenzwert liegen.


–   Ausrichtung der Rahmenantenne so, dass maximale Kopplung besteht;
    anschließend Erhöhung der Messentfernung und Überprüfung, ob sich die
    gemessene Feldstärke entsprechend verringert.




Wie viele ruhige Frequenzen oder Frequenzbereiche benötigt werden,
hängt davon ab, ob allgemeine Überprüfungsmessungen durchgeführt
werden sollen oder ob eine mit weniger Aufwand verbundene
Störungsmeldung zu bearbeiten ist. Bei allgemeinen
Überprüfungsmessungen sollte die Zahl der ruhigen Frequenzbereiche so
groß wie möglich sein. Diese sollten in möglichst gleichmäßigen
Abständen über das gesamte Nutzsignalspektrum des betreffenden TK-
Dienstes verteilt sein. Ein Diagramm mit der Spektrumsbelegung über
den gesamten zu untersuchenden Frequenzbereich ermöglicht es, die für
eine anschließende Analyse geeigneten ruhigen Frequenzen rasch
ausfindig zu machen. Die Durchstimmung im Frequenzbereich kann mit
einem Spitzenwert-Detektor in Schritten von jeweils der halben
Messbandbreite ausgeführt werden.

Für die Bearbeitung von Störungsmeldungen dürften einige ruhige
Frequenzen um die gestörte Frequenz genügen. Diese können manuell
eingestellt und gemessen werden.

In beiden Fällen werden die gefundenen ruhigen Frequenzen bzw. der
Frequenzbereich für die Messung der Störaussendung genutzt. Die
Person, die den Empfänger bedient, sollte den Pegel des
Hintergrundrauschens für jede dieser Frequenzen subjektiv beurteilen.
Anschließend ist der höchste Pegel der Störfeldstärke (in dB(*
V/m)) aufzuzeichnen, der unter Verwendung der Messbandbreite und des
genannten Detektors über eine Zeitspanne von 15 s gemessen wurde.
Einzeln auftretende Kurzzeitspitzen sollten hierbei unbeachtet
bleiben.

Die Messungen sind dann auf jeder der gefundenen ruhigen Frequenzen
nach dem oben beschriebenen Verfahren zu wiederholen, wenn das TK-Netz
in Betrieb ist. Die Messergebnisse sind zu dokumentieren. Die
Differenz zwischen den Messwerten bei normal betriebenem und bei
abgeschaltetem TK-Netz ist zu bestimmen.

Wenn der Pegel der Fremdsignale dennoch über dem Grenzwert liegt, kann
zur Bestätigung der ermittelten Differenz eine Stromzange verwendet
werden. (Über dieses Testverfahren wird noch beraten.)

5.2.1.2 Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m

Bei Messungen in weniger als 3 m Messentfernung wird der Abstand zum
TK-Netz von der äußeren Umgrenzung der Rahmenantenne bestimmt.

Wenn die Einhaltung des Messabstands von 3 m z. B. wegen der örtlichen
Gegebenheiten innerhalb eines Gebäudes nicht möglich ist, kann auch in
geringerem Abstand gemessen werden, der jedoch 1 m nicht
unterschreiten darf. In diesem Fall ist das gleiche Verfahren
anzuwenden wie bei Messungen in 3 m Entfernung; das Messergebnis wird
dann aber unter Anwendung des Umrechnungsfaktors nach Gleichung (5.2)
korrigiert:


Hierbei sind:

    –
    E
Mess****: Messwert in dB(*                         V/m)


    –
    E
Stör****: korrigierter Messwert in dB(*                         V/m)


    –
    d
Mess****: aktuelle Messentfernung in m


    –
    d
Norm****: Normentfernung (3 m)

5.2.1.3 Messung in größerer Messentfernung als 3 m

Muss aufgrund der örtlichen Bedingungen eine Messentfernung von mehr
als 3 m gewählt werden, so sind zunächst zwei Messorte zu bestimmen,
die auf der im rechten Winkel zur TK-Kabeltrasse liegenden Messachse
liegen. Als Orientierung gilt, dass der Abstand zwischen beiden
Messorten möglichst groß sein sollte. Der Messwert ist nach dem in
Abschnitt 5.2.1 beschriebenen Verfahren zu ermitteln. Entscheidend
sind die örtlichen Bedingungen und die Messbarkeit der Störfeldstärke.

Die Messwerte (in dB(*                   V/m)) sind über dem
Logarithmus der Entfernung in einem Diagramm aufzutragen. Die
geradlinige Verbindung der Messwerte beschreibt dann den
Feldstärkeabfall in Richtung der Messachse. Ist der Feldstärkeabfall
nicht bestimmbar, sind weitere Messpunkte zu wählen. Der
Feldstärkepegel in der Normentfernung ist anhand der eingezeichneten
Verbindungsgeraden aus dem Diagramm zu entnehmen (grafische
Ermittlung).

5.3 Messung der elektrischen Störfeldstärke

Die elektrische Feldstärke wird nur bei der Bearbeitung von
Störungsmeldungen gemessen, wenn angenommen werden muss, dass die
Störaussendung ein vorwiegend elektrisches Feld ist. Dies könnte dann
der Fall sein, wenn der Grenzwert der magnetischen Feldstärke zwar
nicht überschritten wird, die Störung einer mit einer Antenne für das
elektrische Feld arbeitenden Funkempfangseinrichtung aber dennoch
auftritt.

Das Messverfahren entspricht dem Vorgehen bei der Messung der
magnetischen Störfeldstärke. Die erforderliche Antenne ist in Anhang 5
beschrieben.

5.4 Messung des asymmetrischen Störstroms

Nur für den Fall, dass aufgrund von hohen Umgebungsfeldstärken der
Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke
praktisch nicht möglich ist, kann stattdessen u. a. mit Hilfe einer
Stromzange der Störstrom auf der Leitung gemessen werden.

Der entsprechende Grenzwert ist aus der Darstellung in Anhang 1a
ersichtlich.

6 Messungen im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz

6.1 Messgeräte

Folgende Messgeräte (nach EN 55016-1-1 und EN 55016-1-4) sind
erforderlich:

ein kalibriertes Messsystem, bestehend aus einem Funkstörmessempfänger
und einem dazugehörenden Breitbanddipol oder einer dazugehörenden
logarithmisch-periodischen Antenne zur Messung der elektrischen
Feldkomponente und Mast.

Anmerkung: **
Messergebnisse, die mit Hilfe des hier beschriebenen kalibrierten
Messsystems erhalten wurden, bedürfen im Hinblick auf ggf. bei der
Messung herrschende Nahfeldverhältnisse
keiner **
nachträglichen Korrektur!

Die Anforderungen an die Funkstörmessempfänger und Antennen sind in EN
55016-1-1 und
EN 55016-1-4                    beschrieben.

Im Frequenzbereich von 30 bis 1 000 MHz ist eine Messbandbreite von
120 kHz sowie ein Quasispitzenwert-Detektor zu verwenden. Im
Frequenzbereich von 1 000 bis 3 000 MHz ist eine Messbandbreite von 1
MHz und ein Spitzenwert-Detektor zu verwenden.

6.2 Messverfahren

6.2.1 Grundsätze

Es muss darauf geachtet werden, dass das TK-System mit den normalen
maximalen Signalpegeln und ggf. in der Betriebsart betrieben wird, in
der zuvor die höchsten Störfeldstärkepegel festgestellt wurden.
Handelt es sich um ein interaktives System, so ist es besonders
wichtig, den Rückkanal (upstream) auf das Vorhandensein von Signalen
zu überprüfen, falls diese im gleichen Frequenzbereich wie die
gemeldete Störung liegen.

Zur Reduzierung der Messzeit wird empfohlen, die Durchstimmung des zu
untersuchenden Frequenzbereichs zunächst unter Nutzung des
Spitzenwert-Detektors auszuführen und die gefundenen Maximalwerte der
Störfeldstärken danach mit dem Quasispitzenwert-Detektor nachzumessen.

Die Messentfernung
d ****                    entspricht beim Breitbanddipol dem Abstand
zwischen TK-Netz und dem Balun und bei der logarithmisch-periodischen
Antenne dem Abstand zwischen TK-Netz und dem Bezugspunkt der Antenne.

Messungen im Frequenzbereich oberhalb von 30 MHz werden bei der
Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen in der Regel vor dem Gebäude im
Außenbereich durchgeführt. Hier kann die Messentfernung so gewählt
werden, dass sie entweder der Normentfernung von 3 m entspricht oder
größer als diese ist. In speziellen Fällen (z. B. Hochhäuser) kann
aber davon abgewichen werden.

6.2.1.1 Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)

Die Normentfernung beträgt 3 m. Die Messantenne ist am festgelegten
Messort in Richtung, Höhe und Polarisation (horizontal und vertikal)
so zu verändern, dass die maximale Störfeldstärke gemessen wird.

Befinden sich Antenne und TK-Netz auf gleicher Bezugsebene, so ist zur
Bestimmung der maximalen Feldstärke ein Höhenscan der Antenne von 1 m
bis 4 m durchzuführen. Beim Höhenscan muss der Abstand zwischen der
Antenne und störenden Objekten (wie z. B. Wände, Decken, metallische
Strukturen, usw.) mindestens 0,5 m betragen. Der Höhenscan kann durch
die örtlichen Bedingungen begrenzt werden (vgl. Bild 2: Höhenscan der
Antenne).

![bgbl1_2009_j1060-1_0060.jpg](bgbl1_2009_j1060-1_0060.jpg)
**Bild 2: Höhenscan der Antenne**

Befindet sich der Antennenträger *nicht*                    auf der
gleichen Bezugsebene wie die Leitung, z. B. bei einer Messung im
Freien, so ist ein in Relation zur Höhe des Objekts vergleichbarer
Scan durchzuführen.

6.2.1.2 Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m

Wenn bei der Bearbeitung von Störungsmeldungen oder aber in speziellen
Überprüfungsfällen (z. B. Hochhäuser) Messungen zur Ermittlung der
Störquelle im Innenbereich notwendig sind und ein Messabstand von 3 m
wegen der örtlichen Gegebenheiten nicht eingehalten werden kann, kann
auch in geringerem Abstand gemessen werden, der jedoch 1 m nicht
unterschreiten darf. Als Messabstand gilt die Entfernung zwischen der
Leitung und dem Bezugspunkt der verwendeten Antenne. Für die Messung
ist die Antenne unter Verzicht auf einen Höhenscan auf maximale
Kopplung zur Störquelle auszurichten. Das Messergebnis muss dann unter
Anwendung des Umrechnungsfaktors nach Gleichung (6.1) korrigiert
werden:


Hierbei sind:

    –
    E
Mess****: Messwert in dB(*                         V/m)


    –
    E
Stör****: korrigierter Messwert in dB(*                         V/m)


    –
    d
Mess****: aktuelle Messentfernung in m


    –
    d
Norm****: Normentfernung (3 m)



Anmerkung: **
Messergebnisse, die mit Hilfe des kalibrierten Messsystems (vgl.
Abschnitt 6.1) erhalten wurden, bedürfen in Bezug auf ggf. bei der
Messung herrschende Nahfeldverhältnisse
keiner **
nachträglichen Korrektur!

6.2.1.3 Messung in größerer Messentfernung als 3 m

Muss aufgrund der örtlichen Bedingungen eine Messentfernung von mehr
als 3 m gewählt werden, so wird anstelle der elektrischen
Störfeldstärke die Störstrahlungsleistung nach dem in Abschnitt 7
festgelegten Substitutionsverfahren ermittelt.

6.3 Bestimmung der elektrischen Feldstärke

Die elektrische Störfeldstärke wird bestimmt, indem die Anzeige des
Messempfängers bis zu ca. 15 s beobachtet und dann der Maximalwert der
Anzeige aufgezeichnet wird. Einzeln auftretende Kurzzeitspitzen
sollten hierbei unbeachtet bleiben.

Wenn das verwendete Messsystem nur Messergebnisse in Form von HF-
Spannungspegeln liefert, kann der Störfeldstärkepegel mit Hilfe von
Gleichung (6.2) aus dem gemessenen HF-Spannungspegel am
Antennenanschluss des Messempfängers berechnet werden:


*        *   E
        Stör                                =
        u
        E                                  + a
        K                                  + K ****

    *   (6.2)


*        *
    *

Hierbei sind:

    –
    E
Stör****: der errechnete Störfeldstärkepegel in dB(*
    V/m)


    –
    u
E****: der gemessene Spannungspegel in dB(*                         V) am
    Antenneneingang des Messempfängers (an 50 Ohm)


    –
    a
K****: die Dämpfung des Messkabels in dB


    –
K****:[^f771926_05_BJNR106000009BJNE001200000]

Antennenfaktor der Messantenne in dB

Anmerkung: **
Unabhängig von der tatsächlich verwendeten Messentfernung ist für die
Berechnung des Störfeldstärkepegels in jedem Fall der zur Messantenne
gehörende Antennenfaktor (Freiraum, nach Hersteller- oder
Kalibrierangaben) zu verwenden!

7 Messung der Störstrahlungsleistung im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz

7.1 Messgeräte

Die Anforderungen an die zur Messung der Störstrahlungsleistung
genutzten Funkstörmessempfänger, die Messbandbreiten, Detektoren und
Antennen sind in EN 55016-1-1 und EN 55016-1-4 beschrieben.

7.2 Messentfernung

Die Messung des elektrischen Felds aus TK-Netzen ist durch Reflexionen
an Grenzflächen und in der Umgebung vorhandener parasitärer Elemente
mit Unsicherheiten behaftet. Weitere Unsicherheiten können sich durch
Messungen im Nahfeld ergeben. Ein Teil der resultierenden
Unsicherheiten lässt sich ausschließen, indem unter gleichen
Umfeldbedingungen mit Hilfe einer Substitutionsantenne die
Störstrahlungsleistung der Störquelle bestimmt wird.

Zur Messung der Störstrahlungsleistung muss eine Messentfernung
ausgewählt werden, die im Fernfeld der Störstrahlungsquelle liegt.
Diese Bedingung wird vollständig erfüllt, wenn, für dipolartige
Strahler, die erforderliche Messentfernung nach Gleichung (7.1)
berechnet und verwendet wird:


*        *   **d*** **4·*** ****

    *   (7.1)


*        *
    *

oder wenn die Messentfernung d * 30 m ist. (Für einen großen Teil praktisch auftretender Fälle ist bereits die Erfüllung der Bedingung d ** ausreichend.)

7.3 Standort der Messantenne

Die Messung der Störstrahlungsleistung *muss*                    nach
Abschnitt 7.2 im Fernfeld erfolgen. Unter Beachtung dieser Bedingung
wird zur Messung der Störaussendungen eines TK-Netzes (und der dann
von der Substitutionsantenne nachzubildenden äquivalenten Aussendung)
der Ort gewählt, an dem zuvor nach Abschnitt 4.3 die höchste
Störfeldstärke festgestellt wurde.

7.4 Standort der Substitutionsantenne

Die Substitutionsantenne ist in 1 m Abstand vor der Hauswand des
Gebäudes, in dem das TK-Netz untergebracht ist, aufzustellen.

Der Aufstellort sollte so ausgewählt werden, dass die gedachte Linie
zwischen der Substitutionsantenne und Messantenne im rechten Winkel
zur Richtung des Kabels des TK-Netzes oder zur Hauswand des Gebäudes
verläuft, in dem sich das TK-Netz befindet.

7.5 Messverfahren

7.5.1 Pegel der unerwünschten gestrahlten Aussendung

Die Messantenne ist am gemäß Absatz 7.3 (Standort der Messantenne)
gewählten Messort in Richtung, Höhe und Polarisation so zu verändern,
dass der maximale Pegel der unerwünschten gestrahlten Aussendung des
TK-Netzes gemessen wird. Die Position der Messantenne wird nach der
Ermittlung der maximalen Störfeldstärke nicht mehr verändert.

Hinweis: **
Auf eine Substitutionsmessung kann verzichtet werden, wenn die nach
Abschnitt 6 unter Fernfeldbedingungen gemessene Störfeldstärke nach
Umrechnung auf die Normentfernung von 3 m mit Hilfe von Gleichung
(5.2) um mehr als 20 dB über dem zutreffenden Grenzwert liegt.

7.5.2 Substitutionsmessung

Beim Betreiben der Substitutionsantenne darf die verwendete Frequenz
nicht bereits durch terrestrische Funkdienste oder Funkanwendungen
belegt sein.

Bei der Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen sind entsprechende ISM-
Frequenzen oder die von der BNetzA im Rahmen der Frequenzzuteilung für
diese Zwecke vorgesehenen Funkfrequenzen zu nutzen.

Bei Messungen im Rahmen der Bearbeitung von Funkstörungen sollte nach
Lokalisierung der Störquelle und Aufzeichnung des Anzeigewerts des
Messempfängers dafür Sorge getragen werden, dass der betreffende Teil
des TK-Netzes abgeschaltet oder der verursachende TK-Dienst
vorübergehend außer Betrieb genommen wird und die gestörte
Funkfrequenz nicht belegt ist. Wenn dies nicht möglich ist, sollte die
zum Betreiben der Substitutionsantenne verwendete Frequenz um den
kleinstmöglichen Betrag so verändert werden, dass die
Störaussendung(en) aus dem TK-Netz ausgeblendet und/oder Aussendungen
auf lokal bereits terrestrisch belegten Funkfrequenzen vermieden
werden.

Die Substitutionsantenne wird am ausgewählten Standort (siehe
Abschnitt 7.4) aufgestellt und durch einen unmodulierten Messsender
gespeist.

Hinweis: **
Im Frequenzbereich unter 150 MHz wird als Substitutionsantenne ein
Breitbanddipol verwendet. Bei höheren Frequenzen wird ein abgestimmter
Halbwellendipol verwendet. Zur besseren Anpassung ist ein
Dämpfungsglied mit 10 dB Dämpfung an den Fußpunkt der
Substitutionsantenne zu schalten. Um Ausstrahlungen über die
Antennenleitung zu verhindern, müssen jeweils drei Ferritringe im
Abstand von 30 bis 50 cm auf die Antennenleitung geklemmt werden.

Die mit fest eingestellter Messsenderleistung versorgte
Substitutionsantenne ist nun in der Aufbauhöhe (1 m bis 4 m), dem
Abstand zum Gebäude und der Polarisationsebenenausrichtung so zu
verändern, dass am Messempfänger der maximale Anzeigewert abzulesen
ist. Dann wird der HF-Pegel des Messsenders so eingestellt, dass am
Messempfänger der gleiche Anzeigewert erreicht wird, wie er vorher
auch vom Signal des TK-Netzes erzeugt wurde.

7.5.3 Berechnung der Störleistung

Der effektive Störstrahlungsleistungspegel wird nach Gleichung (7.2)
errechnet:


*        *   p
        U                                  = u
        S                                  – a
        S                                  – a
        c                                  – c
        r                                  + G
        D **+ 4 dB**

    *   (7.2)




Hierbei sind:

    –
    p
U****: der errechnete Störstrahlungsleistungspegel in dB(pW)


    –
    u
S****: der Spannungspegel am Messsenderausgang in dB(*
    V) an 50 Ohm


    –
    a
S****: die Dämpfung des Dämpfungsglieds am Fußpunkt der Antenne in dB


    –
    a
c****: die Dämpfung des Verbindungskabels zwischen Messsender und
    Substitutionsantenne in dB


    –
    c
r****: der Umrechnungsfaktor zur Umrechnung des Leistungspegels am Fußpunkt
    eines abgestimmten Halbwellendipols (der Substitutionsantenne) auf die
    der effektiven Störstrahlungsleistung entsprechenden Leistung:


    *            *   c
            r **= 10 log**                                        Z
            Fp **dB**                                       (*
            ) ****

        *   (7.3)


    *            *
        *

Für eine Fußpunktimpedanz von Z Fp = 50 Ohm ergibt sich ein Umrechnungsfaktor von c r = 17 dB. Die Verluste des Baluns werden als vernachlässigbar klein angesehen

    –
    G
D****: der Gewinn der Substitutionsantenne bezogen auf einen abgestimmten
    Halbwellendipol


– **4 dB**: ein Korrekturwert zur Berücksichtigung von Reflexionen von der Wand,
    vor der gemessen wird

8 Hilfsträgerverfahren

Das Hilfsträgerverfahren wird angewendet, wenn eine direkte Messung
von Störaussendungen durch breitbandige digitale Signale nicht möglich
ist (z. B. bei Suchfahrten nach Leckstellen oder Ermittlung von
Summenstörfeldstärken). Grund hierfür ist, dass im Falle von
breitbandigen Störsignalen eine Störabstandsverringerung und damit ein
Empfindlichkeitsverlust im Messempfänger eintritt. Die notwendige
Erhöhung der Messdynamik kann mit Hilfe von schmalbandigen
Hilfsträgern erreicht werden.

8.1 Pegelbestimmung und Einstellungen

Für eine Bewertung der Störaussendungen von breitbandigen digitalen
Signalen sind bei Verwendung des Hilfsträgerverfahrens zunächst die
gegenseitigen Pegelverhältnisse zu bestimmen.

Hierzu ist zunächst der am Einspeiseort des Hilfsträgers vorgefundene
Pegel des breitbandigen digitalen Nutzsignals mit der für den
betreffenden Frequenzbereich definierten Bandbreite (siehe Anlage 2)
zu ermitteln. Zweckmäßigerweise kommt hierbei der für den betreffenden
Frequenzbereich vorgeschriebene Detektor (QP-Detektor im
Frequenzbereich bis 1 GHz bzw. Spitzenwertdetektor im Frequenzbereich
größer 1 GHz) zum Einsatz.

Anschließend ist zu prüfen, ob ggf. bereits ein Hilfsträger vorhanden
ist oder andere schmalbandige Referenzsignale als Hilfsträger
verwendet werden können. Ist dies nicht der Fall, ist im nächsten
Schritt ein unmodulierter sinusförmiger Hilfsträger, möglichst in die
Lücke zwischen den digitalen Signalen (um diese nicht zu stören)
derart einzuspeisen, dass der Pegel dieses Signals, gemessen mit einer
Messbandbreite von 200 Hz, dem Messwert des zuvor gemessenen
Digitalsignals entspricht.

Anmerkung: **
Falls es die praktischen Verhältnisse erfordern, kann der Hilfsträger
auch mit einem im Vergleich zum Pegel des digitalen Nutzsignals
erhöhten Pegel eingespeist werden. Wichtig ist nur, dass hierbei
systemeigene Beschränkungen gebührend Rechnung getragen wird. Bei der
anschließenden Ermittlung der Störfeldstärke des Hilfsträgers, ist der
erhaltene Messwert dann aber entsprechend zu korrigieren.

In jedem Fall sollte die Verwendung zusätzlich eingespeister
Hilfsträger mit den jeweiligen Netzbetreibern vor Ort abgestimmt
werden.

8.2 Bestimmung der Störfeldstärke

Wurden die Pegel des Hilfsträgers und des breitbandigen digitalen
Signals wie in Abschnitt 8.1 beschrieben vor der Messung entsprechend
bestimmt bzw. miteinander in Einklang gebracht, so bilden die
Messergebnisse aus den Hilfsträgermessungen an den betreffenden
Messorten die dort herrschende elektrische Feldstärke entweder direkt
ab oder liefern die Pegel der Spannung am Antenneneingang des
Messempfängers. Wenn der Hilfsträger am Einspeisepunkt in das
betreffende Netz im Vergleich zum digitalen Nutzsignal mit einem um x
dB erhöhten Pegel aufgeprägt wird, so muss diese Pegeldifferenz von
den erhaltenen Messwerten entsprechend abgezogen werden, um
letztendlich die mit der Nutzsignalübertragung einhergehenden
Störfeldstärkepegel am Messort zu erhalten. Die allgemeine
Vorgehensweise zur Ermittlung der Feldstärken wie sie in den
Abschnitten 5 und 6 beschrieben sind, bleiben davon unberührt und sind
entsprechend auch hier anzuwenden.

9 Aufbereitung der Messergebnisse und Vergleich mit dem Grenzwert

9.1 Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit dem Quasispitzenwert- Detektor

Bei Verwendung des Quasispitzenwert-Detektors muss der gemessene Pegel
zusätzlich durch Addieren des QP-Bewertungsfaktors korrigiert werden.

Beträgt der Abstand (
S+N                   )
/N                    mehr als 20 dB, so ist keine weitere Korrektur
der erzielten Messergebnisse erforderlich. Beträgt der Abstand (
S+N                   )
/N                    weniger als 20 dB und wird **N**
durch Rauschen dominiert, so kann das Messergebnis ggf. durch* **U**
(siehe Anhang 2) korrigiert werden.

Hinweis: **
Der Abstand
(S+N)/N
muss größer als 2 dB sein.

Wenn der Abstand
(S+N)/N
weniger als 20 dB beträgt und nicht gemäß Anhang 2 berichtigt wird,
muss die in Anhang 3, Tabelle 2, aufgeführte höhere Messunsicherheit
berücksichtigt werden.

9.2 Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit Spitzenwert- Detektor

Beträgt der Abstand (
S+N                   )
/N                    mehr als 20 dB, so ist keine weitere Korrektur
der erzielten Messergebnisse erforderlich. Wenn der Abstand (
S+N                   )
/N                    weniger als 20 dB beträgt und **N**
von Aussendungen aus der Umgebung dominiert wird, kann das
Messergebnis durch die in Anhang 4 beschriebenen Verfahren korrigiert
werden.

9.3 Behandlung der Messunsicherheit

Im Überprüfungsfall wird die halbe Messunsicherheit vom Messwert
subtrahiert und der resultierende Wert anschließend mit dem Grenzwert
verglichen.

Im Störungsfall wird die Messunsicherheit im Messergebnis nicht
berücksichtigt.

Die Messunsicherheit ist im Messprotokoll auszuweisen.

9.4 Vergleich mit dem Grenzwert

Die aus den Messungen ermittelten und nach den Festlegungen in den
Abschnitten 8.1 und 8.2 korrigierten Untersuchungsergebnisse sind
abschließend mit den jeweils zutreffenden Grenzwerten für die
zulässige Störaussendung zu vergleichen.

Anhang 1 Festlegungen zur Messung der gemäß dieser Verordnung

geltenden Grenzwerte für leitergebundene Telekommunikationsanlagen

und -netze

Die Grenzwerte der Störfeldstärke und der entsprechenden Störstrahlungsleistung im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz repräsentieren das gleiche Störpotential, wenn die Störstrahlung durch eine punktförmige Strahlungsquelle in einer Entfernung von 3 m erzeugt wird.

Referenzverfahren ist das Messverfahren für die Störstrahlungsleistung.

Die Grenzwerte sind als elektrische Feldstärke ausgewiesen. Im Frequenzbereich unter 30 MHz gelten diese Grenzwerte, formal über den Feldwellenwiderstand von 377 Ohm umgerechnet, auch für die nach Abschnitt 5 gemessene magnetische Feldstärke.

Bei Messungen in 3 m Messentfernung außerhalb von Gebäuden ist der Messwert um den Korrekturfaktor K der Tabelle A.1 zu verändern.

Bei Messungen innerhalb von Gebäuden ist der Messwert, unabhängig von der gewählten Messentfernung, immer um den Korrekturfaktor K der Tabelle A.1 zu verändern.

Tabelle A.1

Korrekturfaktoren Freiraum-Freifeld

    • Frequenzbereich (in MHz)

    • Korrekturfaktor außerhalb des Gebäudes (bei 3 m Messentfernung)

    • Korrekturfaktor innerhalb des Gebäudes

    • K in dB (vertikale Polarisation)

    • K in dB (horizontale Polarisation)

    • K in dB

    • 30–40

    • – 3

      • 2
    • – 3

    • 40–50

    • – 3

      •                0
        
    • – 3

    • 50–80

    • – 3

    • – 2

    • – 3

    • größer als 80 bis 3 000

    • – 3

    • – 3

    • – 3

^f771926_06_BJNR106000009BJNE001200000 Diese Korrekturwerte K berücksichtigen den Unterschied zwischen Freiraumfeldstärke und Freifeld-Feldstärke

Für den Vergleich der Messergebnisse mit den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Grenzwerten gilt folgende Gleichung:

    • E korr = E Stör + K

    • (A.1)

  • * *

Hierbei sind:

– E

Stör: der gemessene Störfeldstärkepegel in dB(* V/m)

– E

korr: der korrigierte Störfeldstärkepegel in dB(* V/m), der mit dem zutreffenden Grenzwert verglichen wird

Anhang 1a

Grenzwert für den Störstrom

Für den Fall, dass aufgrund von hohen Umgebungsfeldstärken der Nachweis der Einhaltung der in Anlage 2 genannten Grenzwerte dieser Verordnung praktisch nicht möglich ist, kann der Grenzwert für den zulässigen asymmetrischen Störstrom als „sekundärer“ Grenzwert herangezogen werden.

bgbl1_2009_j1060-1_0080.jpg Anhang 2 Korrektur des vom Quasispitzenwert-Detektor angezeigten Pegelwerts bei geringen Abständen von

(S+N)/N

Erläuterung:

    • 20*log ((S+N)/N) entspricht ( S+N )- N :

    • Störabstand zwischen Summensignal (S+N) und Rauschen (N); in (dB)

    • 20*log ((S+N)/S) entspricht ( S+N )- S :

    • Störabstand zwischen Summensignal (S+N) und Signal (S); (dB)

      •                    U                       :
        
    • Signalüberhöhung aufgrund der Signalüberlagerung; in (dB)

Vorzunehmende Korrektur:

U mess = U Anzeige –* U

Anhang 3

Bestimmung der Messunsicherheit

A.3.1 Messunsicherheit bei Feldstärkemessungen

Die Beiträge der einzelnen Komponenten des Messsystems zur Gesamt-
Messunsicherheit können Tabelle A.3.1 entnommen werden. Sie wurden
nach den in EN 55016-4-2 beschriebenen Grundsätzen ermittelt.

*        *   **Tabelle A.3.1**
        **Einflussgrößen bei der Bestimmung Messunsicherheit**
        **bei Feldstärkemessungen im Frequenzbereich bis 1 000 MHz**
        (für den Frequenzbereich von 1 GHz bis 3 GHz
        wird eine Messunsicherheit von 8 dB zugrunde gelegt)




*        *   Einflussgrößen (dB)

    *   Messung der
        magnetischen Feldstärke

    *   Messung der elektrischen Feldstärke


*        *   *                              30 MHz

    *   *                              30 MHz

    *   30 – 300 MHz

    *   *                              300 –
        1 000 MHz


*        *   Empfängeranzeige

    *   0,1

    *   0,1

    *   0,1

    *   0,1


*        *   Dämpfung:
        Antenne – Empfänger

    *   0,1

    *   0,1

    *   0,2

    *   0,2


*        *   Antennenfaktor

    *   1,0

    *   1,0

    *   2,0

    *   2,0


*        *   **Empfänger**

    *

*        *   Sinusspannung

    *   1,0

    *   1,0

    *   1,0

    *   1,0


*        *   Anzeige der
        Impulsamplitude

    *   1,5

    *   1,5

    *   1,5

    *   1,5


*        *   Anzeige der
        Impulsfolgefrequenz

    *   1,5

    *   1,5

    *   1,5

    *   1,5


*        *   Anpassung zur
        Antenne

    *   –

    *   –

    *   0,7

    *   0,7


*        *   **Antenne**

    *

*        *   Antennenfaktor
        Frequenzinterpolation

    *   –

    *   –

    *   0,5

    *   0,3


*        *   Abweichungen durch
        Höhenabhängigkeit

    *   –

    *   –

    *   1,0

    *   0,3


*        *   Abweichung durch
        Richtwirkung

    *   –

    *   –

    *   0

    *   1,0


*        *   Ort des
        Phasenzentrums

    *   –

    *   –

    *   0

    *   1,0


*        *   Kreuzpolarisation/
        Antennensymmetrie

    *   –

    *   –

    *   0,9

    *   0,9


*        *   **Standort**

    *

*        *   Wiederholbarkeit
        am Standort

    *   2,0

    *   2,0

    *   3,0

    *   3,0


*        *   Schutzabstand

    *   0,3

    *   0,3

    *   0,3

    *   0,3


*        *   Umgebung

    *   3,0

    *   3,0

    *   5,0

    *   5,0


*        *   Gesamt (dB)

    *   5,1

    *   5,1

    *   7,7

    *   7,8

A.3.2**** Messunsicherheit bei geringem Abstand (S+N)/N

Wenn aufgrund des geringen Störabstands zwischen Summensignal und
Rauschen (
S+N                   )/
N                    die Messunsicherheit des Quasispitzenwert-
Detektors von ca. 3 dB zu berücksichtigen ist, und die Korrekturwerte
aus Anhang 2 nicht zur Anwendung kamen, ergibt sich stattdessen
folgende Bilanz:

*        *   **Tabelle A.3.2**
        Beitrag des Quasispitzenwert-Detektors bei geringem Abstand
        (S+N)/N ****




*        *   Einflussgrößen (dB)

    *   Messung der
        magnetischen Feldstärke

    *   Messung der elektrischen Feldstärke


*        *   *                              30 MHz

    *   *                              30 MHz

    *   30 – 300 MHz

    *   *                              300 –
        1 000 MHz


*        *   Quasispitzenwert-
        Detektor

    *   3,0

    *   3,0

    *   3,0

    *   3,0


*        *   Gesamt (dB)

    *   6,2

    *   6,2

    *   8,4

    *   8,5

A.3.3 Messunsicherheit bei Messung der Störstrahlungsleistung

Bei einem Abstand (
S+N                   )
/N                    von 20 dB gilt eine Messunsicherheit von 8 dB
und bei einem Abstand (
S+N                   )
/N                    von mehr als 6 dB eine Messunsicherheit von 9
dB.

Anhang 4 Korrektur des vom Spitzenwert- oder Mittelwert-Detektor angezeigten Pegelwerts bei geringen Abständen von

(S+N)/N

(nach Grundsätzen gemäß EN 55016-2-3)

Messung der Störaussendung

unter Berücksichtigung der vorhandenen Umgebungsfeldstärken

A.4.1 Problembeschreibung

Bei Messungen am Aufstell- und Betriebsort von TK-Anlagen entsprechen
die Umgebungsfeldstärken häufig nicht den in Absatz 5.4 der EN
55016-1-4 gegebenen Empfehlungen für die Funkfrequenzumgebung auf
Messplätzen.

Die Störaussendung liegt oft innerhalb der Frequenzbereiche der
Umgebungsfeldstärken und kann aufgrund des unzureichenden
Frequenzabstands zwischen Störaussendung und Umgebungsfeldstärke oder
aufgrund von Überlagerung nicht mit einem Funkstörmessempfänger
gemessen werden, der den Anforderungen aus EN 55016-1-1 entspricht.
Der Messempfänger ist in solchen Fällen u. U. nicht in der Lage,
zwischen Störaussendungen aus der TK-Anlage (dem TK-Netz) und
Umgebungsfeldstärken zu unterscheiden.

Nachstehend wird ein modifiziertes Messverfahren beschrieben, das auch
unter hoher Umgebungsbelastung die Unterscheidung zwischen
Störaussendungen aus TK-Anlagen und -Netzen und den vorhandenen
Umgebungsfeldstärken ermöglicht.

A.4.2 Messverfahren

A.4.2.1 Übersicht

Folgende Kombinationen aus Störaussendung und Umgebungsfeldstärken
können auftreten:

*        *   **Tabelle A.4.1**
        **Kombinationen von Störaussendung**
        **und Umgebungsfeldstärken**




*        *   Störaussendung des
        Messobjekts

    *   Umgebungsfeldstärken


*        *   Schmalband

    *   Schmalband


*        *   Breitband


*        *   Breitband

    *   Schmalband


*        *   Breitband




Bei der Messung Störaussendungen sind zwei Probleme zu lösen:

–   erstens sind die Störaussendungen des Messobjekts aus der
    Umgebungsfeldstärke zu identifizieren und


–   zweitens ist zwischen schmalbandiger und breitbandiger Aussendung zu
    unterscheiden.



Moderne Messempfänger und Spektrumanalysatoren bieten hierzu
verschiedene Messbandbreiten und Arten von Detektoren. Diese können
zur Analyse des Spektrums des Summensignals, zur Unterscheidung
zwischen den Spektren der Störaussendung und den Umgebungsfeldstärken,
zur Unterscheidung zwischen schmalbandigen und breitbandigen
Aussendungen und zur Messung (oder in schwierigen Fällen zumindest zur
Abschätzung) der Störaussendung eingesetzt werden.

A.4.2.2 Messverfahren für Störaussendungen unter Berücksichtigung der vorhandenen schmalbandigen Umgebungsfeldstärken

Je nach Art der Störaussendung des Messobjekts beruht die Messung auf:

–   der Analyse des Spektrums des Summensignals mit einer Bandbreite, die
    schmaler ist als die in EN 55016-1-1 vorgegebene Bandbreite des
    Messempfängers,


–   der Festlegung einer geeigneten Messbandbreite für die Identifizierung
    einer schmalbandigen Störaussendung in der Nähe der
    Umgebungsfeldstärken,


–   dem Einsatz des Spitzenwert-Detektors (PK-Detektor, wenn die Störung
    amplituden- oder pulsmoduliert ist) oder des Mittelwert-Detektors (AV-
    Detektor),


–   der Erhöhung des Störabstands S/N im Falle einer schmalbandigen
    Störaussendung innerhalb einer relativ breitbandigen
    Umgebungsfeldstärke bei einer schmaleren Messbandbreite und


–   der Berücksichtigung der Überlagerung aus Störaussendung und
    Umgebungsfeldstärke, falls eine Trennung nicht möglich ist.

A.4.2.3 Messverfahren für die Störaussendung des Messobjekts unter Berücksichtigung der vorhandenen breitbandigen Umgebungsfeldstärken

Das Messverfahren beruht in diesem Fall auf:

–   der Analyse des Spektrums des Summensignals mit einer Bandbreite, die
    der des Messempfängers nach EN 55016-1-1 entspricht,


–   der Messung mit einer schmalen Bandbreite (bei schmalbandiger
    Störaussendung erhöht eine schmale Bandbreite den Störabstand S/N),


–   dem Einsatz des Mittelwert-Detektors für die schmalbandige
    Störaussendung und


–   der Berücksichtigung der Überlagerung der Störaussendung und der
    Umgebungsfeldstärke, falls eine Trennung nicht möglich ist.

A.4.3 Korrektur des Messergebnisses bei Überlagerung

Bei einer Überlagerung von Störaussendungen mit Signalen aus der
Umgebung kommt es im Empfangskanal des Funkstörmessempfängers zur
Überlagerung beider Signale, die zu einer Überhöhung der
Messwertanzeige führt. Diese Überhöhung kann wie folgt ermittelt
werden:

1.  Der Pegel der Umgebungsfeldstärke
    E
    a ****                          in dB(*                         V/m)
    ist durch Abschalten der Störquelle zu messen.


2.  Der Pegel der resultierenden Feldstärke
    E
    r ****                          in dB(*                         V/m)
    (Messwertanzeige) ist durch Anschalten der Störquelle zu messen.


3.  Das Amplitudenverhältnis **d**                          zwischen den
    ermittelten Pegeln ist zu berechnen:


    *            *   d =
            E
            r                                      –
            E
            a ****

        *   (A.4.1)







Das Amplitudenverhältnis **d**                    repräsentiert die
durch die Überlagerung der Signale resultierende Überhöhung der
Messwertanzeige.

Die überhöhte Messwertanzeige wird korrigiert, indem der mit Hilfe des
im Bild A.4.1 dargestellten Diagramms grafisch ermittelte
Korrekturwert **i**                    von der Messwertanzeige
E
r ****                    abgezogen wird:


*        *   E
        i                                =
        E
        r                                  – i ****

    *   (A.4.2)




Der so korrigierte Pegelwert der Messwertanzeige ist als Messergebnis
im Messprotokoll festzuhalten.

*        *   **Bild A.4.1**
        **Bestimmung der Amplitude des Störsignals**
        mittels des Amplitudenverhältnisses
        d **und des Faktors**
        i ****




![bgbl1_2009_j1060-1_0110.jpg](bgbl1_2009_j1060-1_0110.jpg)
*Legende:*


*        *   PK-Det.:

    *   Spitzenwert-Detektor


*        *   AV-Det.:

    *   Mittelwert-Detektor


*        *   Amplitude ratio:

    *   Amplitudenverhältnis

Anhang 5 Anforderungen an einen aktiven Dipol

für die Messung der elektrischen Feldstärke im Frequenzbereich bis

30 MHz

Aktive Dipolantenne im Frequenzbereich 9 kHz – 30 MHz

    • Symmetrie des Dipols:

      •                  1 dB
        
    • Antennenfaktor:

      •                  20 dB/m
        
    • Ausgangsimpedanz:

    • 50 Ohm

    Antennenfaktor nach Hersteller- oder Kalibrierangaben (, falls verfügbar, für die Normentfernung). (Groundplane).

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.