Auf Grund der §§ 9a und 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314), von denen § 12 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613) geändert worden ist, des § 3 Abs. 3 und § 3b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 3 Abs. 3 durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 (BGBl. II S. 65) eingefügt und § 3b Abs. 2 durch § 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) wird, hinsichtlich des § 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, verordnet:
(1) Wird eine EWG-Vermessung von Schiffsbehältern gefordert, ist diese nach der Richtlinie 71/349/EWG durchzuführen.
(2) u. (3) (weggefallen)
(weggefallen)
Soweit das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969, die Richtlinie 71/349/EWG oder diese Verordnung keine Bestimmungen über die Art der Vermessung enthalten, sind die im Schiffbau allgemein anerkannten Berechnungsverfahren anzuwenden. Das Bundesamt für Schiffsvermessung kann dazu Richtlinien erlassen.
(weggefallen)
(1) Das Bundesamt für Schiffsvermessung bescheinigt das festgestellte Ergebnis der Vermessung 1. bis 4.
* * * (weggefallen)
6. und 7.
* * * (weggefallen)
(2) u. (3) (weggefallen)
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform angeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen.
(weggefallen)
Der Bundesminister für Verkehr
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1. - 8. ...
Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBl. I S. 1993),
mit folgenden Maßgaben:
Für Schiffe, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt waren, sowie für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts nach einem vereinfachten Verfahren vermessen wurden, gelten die Meßbriefe und amtlich erteilten Vermessungsbescheinigungen als Meßbriefe und Bescheinigungen im Sinne von § 9, sofern innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts ein Antrag auf Erteilung eines neuen Zeugnisses im Sinne von § 9 gestellt wird. Die Erteilung ist in diesem Fall gebührenfrei.
...
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