Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen (SchwZLpV)

Ausfertigungsdatum
1991-05-16
Fundstelle
BGBl I: 1991, 1130
Geändert durch
Art. 1 V v. 17.8.1994 I 2133

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1

(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Zuchtschwein werden die Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung in Leistungsprüfungen nach Anlage 1 festgestellt, bei einem männlichen Zuchtschwein auch die äußere Erscheinung beurteilt. Der Zuchtwertteil Fleischleistung umfaßt mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit, der Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens das Leistungsmerkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel. Zusätzlich kann die Vitalität berücksichtigt werden.

(2) Der Zuchtwert wird nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich ausgeschaltet. Werden die Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet; dabei wird der Index auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 20 standardisiert.

§ 2

(1) Abweichend von § 1 werden für Zuchtschweine, die in einem Kreuzungszuchtprogramm als Eltern von Endprodukten verwendet werden sollen, die Fleischleistung und Zuchtleistung einheitlich für alle Zuchtschweine des Kreuzungszuchtprogramms nach Anlage 2 festgestellt, und zwar die Fleischleistung durch Prüfung einer Stichprobe der Endprodukte und die Zuchtleistung durch Prüfung einer Stichprobe der Mütter von Endprodukten des Kreuzungszuchtprogramms.

(2) Der Stichprobentest für eine Herkunft muß spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Die zuständige Behörde kann diese Frist verlängern, soweit der Zweck des Tierzuchtgesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1131

* 1 Voraussetzungen

    Die zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar
    gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen
    aufgeführt sein.


2   Fleischleistungsprüfung


2.1 Die Leistungsprüfung wird am Tier selbst, an seinen Geschwistern oder
    an seinen Nachkommen als Stationsprüfung in Prüfstationen, als
    Feldprüfung in Zuchtbetrieben oder anderen von der zuständigen Behörde
    als geeignet anerkannten Betrieben oder bei Absatzveranstaltungen der
    Zuchtorganisationen durchgeführt.


2.2 Die Stationsprüfung wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und
    Haltungsbedingungen durchgeführt.


2.3 In der Feldprüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche
    Gewichtszunahme (Lebenstagszunahme) und bei Prüfungsende der
    Fleischanteil mit Hilfe geeigneter Verfahren ermittelt.


2.4 Nach Abschluß jeder Prüfung wird ein Prüfungsbericht erstellt.


3   Zuchtleistungsprüfung


3.1 Die Zuchtleistungsprüfung wird in Zucht- oder Ferkelerzeugerbetrieben
    durchgeführt. Dabei werden alle Sauen des Bestandes geprüft.


3.1.1 Bei jeder Sau wird mindestens die Anzahl der lebend geborenen und von
    ihr aufgezogenen Ferkel aus jedem Wurf ermittelt; dabei werden
    Ammenleistungen nicht berücksichtigt. Erbmängel und Mißbildungen,
    insbesondere Afterlosigkeit, Binnenhodigkeit, Leisten- oder Nabelbruch
    und Zwitterbildung, werden erfaßt.


3.1.2 Ein Ferkel gilt als aufgezogen, wenn es am 21. Tag nach der Geburt
    lebt. Als Tag der Geburt gilt der Tag, an dem das letzte Ferkel des
    Wurfes geboren ist.


3.2 Nachprüfung der Ergebnisse


3.2.1 Wird die Zuchtleistungsprüfung nicht durch eine von der
    Züchtervereinigung unabhängige Stelle durchgeführt, nimmt die
    zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle
    stichprobenweise Nachprüfungen vor.


3.2.2 Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Prüfungen werden nicht
    berücksichtigt.


4   Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden nach einem Notensystem
    beurteilt.


5   Das Prüfungsverfahren und die in der Prüfung erhobenen
    Leistungsmerkmale richten sich nach allgemein anerkannten und
    wissenschaftlich gesicherten Methoden.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Grundsätze für die Durchführung und Auswertung von Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1131 - 1132; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

* 1 Allgemeines

1.1 Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften werden zur Ermittlung der
    Fleischleistung an Stichproben der Endprodukte und zur Ermittlung der
    Zuchtleistung an Stichproben der Mütter von Endprodukten durchgeführt.
    Die Stichproben werden in Ferkelerzeugerbetrieben gezogen, die
    mindestens 30 Sauen der zu prüfenden Herkunft halten.


1.2 Bei der Auswahl dieser Betriebe und der Prüfungstiere in den Betrieben
    sind die statistischen Grundsätze einer repräsentativen
    Stichprobenziehung anzuwenden.


2   Fleischleistungsprüfung


2.1 Stichprobe der Endprodukte


2.1.1 Die Prüfung wird in Gruppen von je zwei bis je acht Ferkeln
    durchgeführt. Von jedem Vater werden höchstens vier Gruppen geprüft.
    Die Stichprobe besteht je zur Hälfte aus weiblichen und kastrierten
    männlichen Ferkeln.


2.1.2 Bei der Prüfung in Gruppen von je zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe
    je Herkunft mindestens 96 Ferkel, die von mindestens 48 Müttern und 16
    Vätern abstammen.


2.1.3 Bei der Prüfung in Gruppen von mehr als zwei Ferkeln umfaßt die
    Stichprobe je Herkunft mindestens 48 Prüfungsgruppen, die von
    mindestens 16 Vätern abstammen.


2.2 Durchführung

    Die Fleischleistungsprüfung wird als Stationsprüfung durchgeführt. In
    der Prüfung werden mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme,
    Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit ermittelt.
    Soweit hinreichende Kapazitäten in Prüfstationen nicht vorhanden sind,
    kann die zuständige Behörde auf Antrag geeignete Betriebe den
    Prüfstationen gleichstellen.


3   Zuchtleistungsprüfung


3.1 Stichprobe der Mütter von Endprodukten


3.1.1 Die Zuchtleistungsprüfung wird als Stationsprüfung oder als
    Feldprüfung durchgeführt.


3.1.2 Bei der Stationsprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens
    50 Jungsauen, die von mindestens 10 Vätern abstammen; von jedem Vater
    wird möglichst die gleiche Anzahl Jungsauen ausgewählt. Diese werden
    in möglichst gleichmäßiger Verteilung mit mindestens 16 nach dem
    Zufallsprinzip ausgewählten Ebern des Zuchtprogramms angepaart und
    über mindestens zwei aufeinanderfolgende Wurfperioden geprüft.


3.1.3 Bei der Feldprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 500
    Würfe in mindestens 20 Betrieben oder Betriebseinheiten. Dabei sollen
    insbesondere, und zwar in möglichst gleichen Anteilen je Herkunft,
    Betriebe ausgewählt werden, die ein elektronisches Sauenplanerprogramm
    anwenden.


3.2 Durchführung


3.2.1 In der Stationsprüfung wird mindestens die Anzahl der aufgezogenen
    Ferkel je eingestallte Sau über einen Zeitraum von einem Jahr nach der
    ersten Belegung geprüft.


3.2.2 In der Feldprüfung wird in den ausgewählten Betrieben die Anzahl der
    Ferkel je Sau von allen ferkelführenden Sauen der Herkunft in zwei
    Stichprobenerhebungen im Abstand von mindestens sechs Wochen erfaßt.
    In den bei der Feldprüfung einbezogenen Betrieben mit Sauenplaner wird
    darüber hinaus die Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau und Jahr
    aller bei Prüfungsbeginn vorhandenen Sauen, standardisiert auf das
    Mittel des ersten und zweiten Wurfes, ermittelt.


4   Auswertung der Prüfungsergebnisse

    Die Auswertung der Ergebnisse des Stichprobentests erfolgt nach
    wissenschaftlich gesicherten und allgemein anerkannten Methoden. Dabei
    sollen alle zur Bewertung der Herkunft wichtigen Informationen,
    mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand,
    Fleischaufwand, Fleischanteil, Fleischbeschaffenheit und Anzahl der
    aufgezogenen Ferkel je Sau, herangezogen werden. Die
    Prüfungsergebnisse sind möglichst in einer Gesamtbewertung
    zusammenzufassen, wobei die Leistungsmerkmale entsprechend ihrer
    Bedeutung für die Schweineproduktion zu gewichten sind. Darüber hinaus
    können Merkmale der Vitalität, insbesondere Streßempfindlichkeit und
    Tierverluste, oder zusätzliche Produktqualitätsmerkmale zur Bewertung
    der Herkünfte herangezogen werden.
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