Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Suchdienstedatenschutzgesetz (SDDSG)

Ausfertigungsdatum
2009-04-02
Fundstelle
BGBl I: 2009, 690

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt den Umgang des Suchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Suchdienst) und des Kirchlichen Suchdienstes des Deutschen Caritasverbandes und des Diakonischen Werkes Deutschland (Kirchlicher Suchdienst) mit personenbezogenen Daten, soweit diese Suchdienste im Auftrag der Bundesregierung tätig sind.

§ 2 Aufgaben der Suchdienste

(1) Der DRK-Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr:

  1. Erschließen, Sammeln, Ordnen und Verarbeiten von Informationen zum Zweck der Familienzusammenführung und zur Klärung des Schicksals von

    a) Kriegs- und Zivilgefangenen sowie Wehrmachtsvermissten und Zivilverschleppten des Zweiten Weltkrieges sowie von Kindern, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg von ihren Familien getrennt worden sind,

    b) Personen, die als Folge von bewaffneten Konflikten, vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen, Katastrophen, Unglücksfällen größeren Ausmaßes oder in anderen Situationen, in denen die Suchdiensttätigkeit als humanitäre Maßnahme erforderlich ist, voneinander getrennt worden sind oder den Kontakt zueinander verloren haben,

    c) Insassen der ehemaligen sowjetischen Speziallager in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie von politischen Häftlingen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

    d) deutschen Staatsangehörigen, deutschen Volkszugehörigen und deren Angehörigen, die entweder noch in den Aussiedlungsgebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes leben oder im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz genommen haben, insbesondere soweit diese Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung der Möglichkeiten zu einem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland stehen oder soweit sie im Rahmen der Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen stehen,

  2. Beratung der in Nummer 1 genannten Personen und ihrer Angehörigen, insbesondere im Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz und in staatsangehörigkeits- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten sowie Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen an bedürftige Personen mit Wohnsitz im Ausland,

  3. Planung, Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben des Amtlichen Auskunftsbüros der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 122 Abs. 1 des III. Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen und nach Artikel 136 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,

  4. Auskunftserteilung zum Zweck der Vermisstensuche, Schicksalsklärung und Familienzusammenführung sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 an

    a) die in Nummer 1 genannten Personen und ihre Angehörigen (Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister; Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist; außerdem Geschwister der Eltern und deren Kinder, Kinder der Geschwister sowie Pflegeeltern und Pflegekinder),

    b) öffentliche Stellen,

    c) andere Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.

(2) Der Kirchliche Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr:

  1. Erschließen, Sammeln, Ordnen, Aufbewahren und Verarbeiten von Informationen zur Klärung und Dokumentation des Schicksals der deutschen Bevölkerung in den Gebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes im Zusammenhang mit den Ereignissen oder infolge des Zweiten Weltkrieges über deutsche Staatsangehörige, deutsche Volkszugehörige und deren Angehörige,

  2. Auskunftserteilung zum Zweck der Suche nach Vermissten und deren Angehörigen, der Schicksalsklärung, der Klärung von Familienstrukturen von Vertriebenen und Spätaussiedlern, der Dokumentation und für behördliche Zwecke in Personenstands-, Versorgungs-, Renten- und Lastenausgleichsangelegenheiten, Wohnsitzbestätigungen, Feststellungen in Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler, Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren, Entschädigungsverfahren und in Nachlassangelegenheiten an die in Absatz 1 Nr. 4 Genannten,

  3. Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung von Unterlagen aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten,

  4. Ermittlungen zur Klärung des Schicksals oder einzelner Sachverhalte in Bezug auf den in Nummer 1 genannten Personenkreis.

§ 3 Erhebung

(1) Die Suchdienste dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen personenbezogene Daten zu den in § 2 genannten Personen erheben, sofern deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlich ist. Dies sind:

  1. Familienname, Vatersname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geburtsbezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Wohnanschrift und frühere Wohnanschriften, gegenwärtiger Aufenthaltsort, Telefon-/Telefaxnummern, E-Mail-/Internetadressen, Schulbesuche, ausgeübte Berufe, erworbene Berufsbezeichnungen und akademische Grade sowie Namen von Familienangehörigen, der Verwandtschaftsgrad zu diesen, deren Staatsangehörigkeit, deren Volkszugehörigkeit und deren Wohnanschriften,

  2. abweichende Namensschreibweisen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Künstlernamen, regionale Spitznamen, Ordensnamen, Familienstand, frühere Ehen, Religionszugehörigkeit,

  3. bildliche Darstellungen,

  4. körperliche Merkmale zur Identifizierung von Kindern,

  5. Zugehörigkeit zu militärischen Einrichtungen und Verbänden, paramilitärischen Einrichtungen und Verbänden, Angaben über Kriegsgefangenschaft, Inhaftierung, Internierung, Zwangsarbeit, Verwundungen sowie deren Spätfolgen,

  6. Angaben aus dem Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz wie Datum der Antragstellung, der Aus- und Einreise, sonstige Einreisedaten (Angaben über Wohnorte, Grundbesitz, Berufsausübung oder Tätigkeiten in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten),

  7. Hinweise zu Flucht, Vertreibung, Umsiedlung und zum weiteren Schicksal,

  8. Angaben zur Prüfung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen für Hilfeleistungsempfänger.

(2) Die Suchdienste erhalten vom Bundesverwaltungsamt durch regelmäßige Datenübermittlungen in automatisierter Form die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz, wenn die Antragsteller aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten stammen.

§ 4 Verwendung

(1) Die vorgenannten Suchdienste dürfen die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten speichern, verändern und nutzen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der Suchdienste erforderlich ist, übermittelt werden an

  1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen und deren Angehörige,

  2. öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes,

  3. Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.

Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.

§ 5 Löschung

Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 nicht mehr erforderlich ist und nicht anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.

§ 6 Schadenersatz

Wird einem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, ist die verantwortliche Stelle dem Betroffenen zum Schadenersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Dies gilt auch bei automatisierter Verarbeitung.

§ 7 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind der Erste und der Zweite Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 3a, 4 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.