Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen (SDLWindV)

Ausfertigungsdatum
2009-07-03
Fundstelle
BGBl I: 2009, 1734
Zuletzt geändert durch
Art. 4 G v. 28.7.2011 I 1634

Eingangsformel

Auf Grund des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) verordnet die Bundesregierung:

Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

  2. die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wie der Nachweis zu führen ist.

Teil 2 - Neue Windenergieanlagen

§ 2 Anschluss an das Mittelspannungsnetz

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen nach § 29 und § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen der technischen Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Ausgabe Juni 2008 (Mittelspannungsrichtlinie 2008) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009) in Verbindung mit „Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie: Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz” , Stand 15. Februar 2011 (Ergänzung vom 15. Februar 2011) (BAnz. Nr. 51 vom 31. März 2011, S. 1189) erfüllen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Abschnitt 2.5.1.2 der Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung vom 15. Februar 2011 gilt mit der Maßgabe, dass während eines Netzfehlers die Netzspannung durch Einspeisung eines Blindstroms in das Netz gemäß Nummer II.12.d und Nummer II.12.e der Anlage 1 sichergestellt werden muss.

§ 3 Anschluss an das Hoch- und Höchstspannungsnetz

Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen nach § 29 und § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die an das Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen des „TransmissionCodes 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber“, Ausgabe Version 1.1 August 2007 (TransmissionCode 2007) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009) nach Maßgabe der Anlage 1 erfüllen.

§ 4 Anschluss verschiedener Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt

Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindestens eine bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden:

  1. die Anforderungen an die verfügbare Blindleistungsbereitstellung auch nach Maßgabe der Anlage 2 und

  2. die Anforderungen an die Blindstrombereitstellung zur dynamischen Netzstützung nach Maßgabe des TransmissionCodes 2007 auch an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators oder einem in der Wirkung vergleichbaren Bezugspunkt.

Teil 3 - Alte Windenergieanlagen

§ 5 Voraussetzungen für den Systemdienstleistungs-Bonus

Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, haben Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2016 erstmals die in Anlage 3 festgelegten Anforderungen am Netzverknüpfungspunkt oder an einem anderen zwischen Netzverknüpfungspunkt und Windenergieanlage gelegenen Punkt erfüllen.

Teil 4 - Nachweis und Schlussbestimmungen

§ 6 Zertifikate, Sachverständigengutachten und Prototypen

^f772216_01_BJNR173400009BJNE000701360 (1) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 am Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden, ist durch die Vorlage von Einheitenzertifikaten nach dem Verfahren des Kapitels 6.1 der Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung vom 15. Februar 2011 und durch das Gutachten einer oder eines Sachverständigen zu erbringen. Treten bei der Berechnung nach Nummer 2.3 der Ergänzung vom 15. Februar 2011 mehr als sechs Überschreitungen auf, gelten die Anforderungen dieser Verordnung solange als erfüllt, wie die für diesen Fall dort vorgesehenen Anforderungen eingehalten und dies nach dem dort beschriebenem Verfahren nachgewiesen wird. Für Anlagen im Sinne der Übergangsbestimmung des § 8 Absatz 1 gilt Nummer 2.3 der Ergänzung vom 15. Februar 2011 mit der Maßgabe, dass die Fristen nicht mit der Inbetriebsetzung der Anlage, sondern dem 1. April 2012 zu Laufen beginnen. Die Erstellung der Zertifikate und die Begutachtung müssen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Zertifizierer müssen nach DIN EN 45011:1998 akkreditiert sein.

(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 5 in Verbindung mit Anlage 3 am Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden, kann durch Einheitenzertifikate und durch das Gutachten einer oder eines Sachverständigen erbracht werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Ist eine Windenergieanlage ein Prototyp, so gelten die Anforderungen der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 in einem Zeitraum von zwei Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage für den Vergütungsanspruch nach § 16 Absatz 6 in Verbindung mit § 6 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als erfüllt. Abweichend von Absatz 1 muss für den Prototyp der Nachweis, dass die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 am Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden, binnen zwei Jahren nach der Inbetriebnahme erbracht werden. Wird der Nachweis nach Satz 2 erbracht, gelten die Anforderungen dieser Verordnung als seit der Inbetriebnahme der Anlage erfüllt. Prototypen sind die erste Windenergieanlage eines Typs, der wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen aufweist, und alle weiteren Windenergieanlagen dieses Typs, die innerhalb von zwei Jahren nach der Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage dieses Typs in Betrieb genommen werden. Dass eine wesentliche technische Weiterentwicklung oder Neuerung vorliegt, muss durch einen Zertifizierer bestätigt werden.

Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen
Patent- und Markenamt in München archiviert.

§ 7 Mehrere Windenergieanlagen

Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 19 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes entsprechend.

§ 8 Übergangsbestimmungen

(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht auf Anlagen im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(Fundstelle: BGBl I 2009, 1736 - 1744; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

I) Der TransmissionCode 2007 muss am Netzverknüpfungspunkt mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:

1.  Die Wörter „Erzeugungseinheit” und „Erzeugungseinheit mit
    regenerativen Energiequellen” sind durch das Wort „
    Windenergie-Erzeugungsanlage                         ” zu ersetzen.


2.  Die Wörter „Energieerzeugungseinheiten” und „EEG-Erzeugungseinheiten”
    sind durch das Wort „
    Windenergie-Erzeugungsanlagen                         ” zu ersetzen.


3.  Die Wörter „des Generators” sind durch die Wörter „der
    Windenergie-Erzeugungseinheit                          ” zu ersetzen.


4.  Die Wörter „Erzeugungseinheiten vom Typ 1” sind durch die Wörter „
    Windenergie-Erzeugungsanlagen,                          die
    Windenergie-Erzeugungseinheiten                          vom Typ 1
    enthalten,” zu ersetzen.


5.  Die Wörter „Erzeugungseinheiten vom Typ 2” sind durch die Wörter „
    Windenergie-Erzeugungsanlagen,                          die
    Windenergie-Erzeugungseinheiten                          vom Typ 2
    enthalten,” zu ersetzen.


6.  Das Wort „Netzanschlusspunkt” ist durch das Wort „
    Netzverknüpfungspunkt                          ” zu ersetzen.

II) Kapitel 3 des TransmissionCodes 2007 gilt mit folgenden Maßgaben:

1.  In Abschnitt 3.3.6 werden in Bild 3.2 die Wörter „oberhalb der Kurve
    Anforderungen P = P
    n                         ” durch die Wörter „oberhalb der Kurve
    Anforderungen P =
    P
    vb                         ” ersetzt.


2.  Abschnitt 3.3.7.1 ist nicht anzuwenden.


3.  Vor dem Abschnitt 3.3.8.1 werden folgende Absätze eingefügt:

^f772216_02_BJNR173400009BJNE001201360 (1) Die Blindleistung bezieht sich auf die Mitsystemkomponente der Strom-/Spannungs-Grundschwingung gemäß IEC 61400-21 Ed. 2 Annex C.

    (2) Die Anforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung
    entspricht einer langsamen Blindleistungsregelung im Minutenbereich.



4.  Abschnitt 3.3.8.1 wird wie folgt gefasst:

    3\.3.8.1. Blindleistungsbereitstellung bei Nennwirkleistung

    (1) Jede anzuschließende neue
    Windenergie-Erzeugungsanlage                              muss im
    Nennbetriebspunkt                              (
    P
    mom                                = P
    bb inst                             ) die Anforderungen am
    Netzverknüpfungspunkt                              nach einer Variante
    von Bild 3.3 (3.3a, 3.3b oder 3.3c) erfüllen.

    (2) Der Übertragungsnetzbetreiber wählt auf Grund der jeweiligen
    Netzanforderungen eine der möglichen Varianten aus. Der vereinbarte
    Blindleistungsbereich muss innerhalb von maximal vier Minuten
    vollständig durchfahren werden können und ist im Betriebspunkt
    P
    mom                                = P
    bb inst                              zu erbringen. Änderungen der
    Blindleistungsvorgaben innerhalb des vereinbarten
    Blindleistungsbereiches müssen jederzeit möglich sein.

    (3) Der Netzbetreiber muss sich zum Zeitpunkt des Netzanschlusses der
    Windenergie-Erzeugungsanlage                              auf Grund
    der jeweiligen Netzanforderungen auf eine der drei Varianten nach den
    Bildern 3.3a bis 3.3c festlegen. Falls der Netzbetreiber zu einem
    späteren Zeitpunkt eine andere als die vereinbarte Variante fordert,
    bleibt der Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus davon
    unberührt.

    **Bild 3.3a: Mindestanforderung an die netzseitige
    Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-Erzeugungsanlagen für das
    Netz (Variante 1)**


    **Bild 3.3b: Mindestanforderung an die netzseitige
    Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-Erzeugungsanlagen für das
    Netz (Variante 2)**


    **Bild 3.3c: Mindestanforderung an die netzseitige
    Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-Erzeugungsanlagen für das
    Netz (Variante 3)**




5.  Abschnitt 3.3.8.2 wird wie folgt gefasst:

    Abschnitt 3.3.8.2. Blindleistungsbereitstellung im Teillastbetrieb

    (1) Neben den Anforderungen für die Blindleistungsbereitstellung im
    Nennbetriebspunkt der Windenergie-Erzeugungsanlage
    (
    P
    mom                                = P
    bb inst                              ) bestehen auch Anforderungen an
    den Betrieb mit einer
    Momentanen Wirkleistung P
    mom                             , die kleiner als die
    Betriebsbereite installierte Wirkleistung P
    bb inst                              (
    P
    vb*                                P
    bb inst                             ) ist.

    (2) Dabei muss die
    Windenergie-Erzeugungsanlage                              in jedem
    möglichen Arbeitspunkt gemäß
    Leistungsdiagramm                              betrieben werden
    können. Die Bilder 3.3d bis 3.3f zeigen die Mindestanforderung an die
    Blindleistungsbereitstellung im Teillastbetrieb (10 %*
    P
    mom                              /*                             P
    bb inst*                              < 100 %) am
    Netzverknüpfungspunkt                             . Die PQ-Diagramme
    sind den Bildern 3.3a bis 3.3c zugeordnet. In diesen Bildern sind
    jeweils der größte abzudeckende Blindleistungsbereich und das
    zugehörige Spannungsband angegeben. Die Abszisse gibt die zur
    Verfügung zu stellende
    Blindleistung Q
    vb                             , bezogen auf den Betrag der
    Betriebsbereiten installierten Wirkleistung P
    bb inst                              in Prozent, an. Die Ordinate gibt
    die
    Momentane Wirkleistung P
    mom                              (im
    Verbraucherzählpfeilsystem                              negativ)
    bezogen auf den Betrag der
    Betriebsbereiten installierten Wirkleistung P
    bb inst                              in Prozent an.

    (3) Jeder Punkt innerhalb der umrandeten Bereiche in den Bildern 3.3d,
    3\.3e oder 3.3f muss innerhalb von vier Minuten angefahren werden
    können. Die Anforderung dazu kann sich je nach der Situation im Netz
    ergeben und eine vorrangige Bereitstellung von Blindleistung vor der
    Wirkleistungsabgabe bedeuten. Die Fahrweise wird zwischen den
    Betreiberinnen und Betreibern der
    Windenergie-Erzeugungsanlage                              und dem
    Betreiber des Übertragungsnetzes abgestimmt. In dem Bereich 0 % < P
    mom                             /*                             P
    bb inst*                              < 10 % darf die
    Windenergie-Erzeugungsanlage                              nicht mehr
    Blindleistung als 10 % des Betrags der
    vereinbarten Anschlusswirkleistung P
    AV                              aufnehmen (untererregter Betrieb) oder
    abgeben (übererregter Betrieb). Sofern die
    Windenergie-Erzeugungsanlage                              über diese
    Mindestanforderung hinaus im Bereich 0 % < P
    mom                             /*                             P
    bb inst*                              < 10 % mit einer Regelung der
    zur Verfügung stehenden Blindleistung betrieben werden kann, wird die
    Fahrweise zwischen den Betreiberinnen und Betreibern der
    Windenergie-Erzeugungsanlage                              und dem
    Betreiber des Übertragungsnetzes abgestimmt.

    **Bild 3.3d: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am
    Netzverknüpfungspunkt im Verbraucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild
    3\.3a (Variante 1)**


    **Bild 3.3e: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am
    Netzverknüpfungspunkt im Verbraucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild
    3\.3b (Variante 2)**


    **Bild 3.3f: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am
    Netzverknüpfungspunkt im Verbraucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild
    3\.3c (Variante 3)**




6.  Abschnitt 3.3.9 wird wie folgt gefasst:

    3\.3.9 Überspannungskonzept der Maschinentransformatoren

    (1) Das Überspannungskonzept des Maschinentransformators ist mit dem
    Übertragungsnetzbetreiber abzustimmen.



7.  Abschnitt 3.3.10 ist auf
    Windenergie-Erzeugungsanlagen                          nicht
    anzuwenden.


8.  Abschnitt 3.3.12 gilt mit folgenden Maßgaben:

    a.  Absatz 1 ist auf
        Windenergie-Erzeugungsanlagen                                nicht
        anzuwenden.


    b.  Abschnitt 3.3.12.1 gilt mit der Maßgabe, dass die Vorschrift für
        symmetrische und unsymmetrische (1,2- und 3-polige) Netzkurzschlüsse
        anwendbar ist und dass die Wirkstromeinspeisung während des Fehlers
        zugunsten der Blindstromeinspeisung sowie zur Sicherung der Stabilität
        der
        Windenergie-Erzeugungseinheiten
        abgesenkt werden muss.


    c.  Abschnitt 3.3.12.2 gilt nur für
        Windenergie-Erzeugungsanlagen                               , die
        Windenergie-Erzeugungseinheiten                                vom Typ
        1 enthalten.





9.  Abschnitt 3.3.13.1 ist auf
    Windenergie-Erzeugungsanlagen                          nicht
    anzuwenden.


10. Abschnitt 3.3.13.3 gilt mit folgenden Maßgaben:

    a.  In Bild 3.4 entsprechen die Wörter „
        P
        m                                Momentane verfügbare Leistung” den
        Wörtern „
        Momentane Wirkleistung P
        mom                                ohne Wirkleistungsreduktion bei
        Überfrequenz” .


    b.  In Absatz 3 wird der Satz „Diese Regelung wird dezentral (an jedem
        einzelnen Generator) ausgeführt” gestrichen.


    c.  Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

        (4) Die Regelung nach Bild 3.4 und die Regelung zur Wiederkehr von
        Wirkleistung nach Rückkehr der Frequenz auf einen Wert f*
        50,05 Hz können im
        ungestörten Betrieb                                    wahlweise
        dezentral oder zentral ausgeführt werden. Für den Fall von Störungen
        innerhalb der übergeordneten Regelung der
        Windenergie-Erzeugungsanlage                                    sind
        bei Überfrequenz geeignete Maßnahmen zur Wirkleistungsreduktion von
        Windenergie-Erzeugungseinheiten
        dezentral bereitzuhalten.

        (5) Auf Anforderung des Netzbetreibers (zum Beispiel per
        Funkrundsteuerung oder Ähnlichem) ist die Funktion zum automatischen
        Wiederankoppeln an das Netz zu blockieren.






11. Abschnitt 3.3.13.4 gilt mit folgenden Maßgaben:

    a.  Die Vorgaben gelten für alle
        Windenergie-Erzeugungsanlagen                               .


    b.  Die Blindleistungsabgabe muss innerhalb von vier Minuten dem vom
        Netzbetreiber vorgegebenen Sollwert entsprechen.


    c.  Im Fall einer Online-Sollwertvorgabe sind die jeweils neuen Vorgaben
        für den Arbeitspunkt des Blindleistungsaustausches spätestens nach
        vier Minuten am
        Netzverknüpfungspunkt                                zu realisieren.





12. Der Abschnitt 3.3.13.5 gilt mit folgenden Maßgaben:

    a.  Vor Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:

        (i) Die Blindleistung bezieht sich auf die Mitsystemkomponente der
        Strom-/Spannungs-Grundschwingung gemäß IEC 61400-21 Ed. 2\*) Annex C.

        (ii) Die Mindestanforderung entspricht der Erfüllung der nach den
        Absätzen 2, 7, 8, 11 und 17 festgelegten Anforderungen an der
        Unterspannungsseite des Maschinentransformators.

        (iii) Es ist zulässig, diese Anforderungen unter Verwendung eines
        anderen Bezugspunkts (zum Beispiel der Oberspannungsseite des
        Maschinentransformators) zu erfüllen, wenn das gleiche
        Betriebsverhalten am
        Netzanschlusspunkt                                    nachgewiesen
        wird.



    b.  Absatz 8 wird Absatz 8a. Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b
        eingefügt:

        (8b) Die Bildunterschrift zu Bild 3.1, nach der Spannungsgradienten
        von kleiner/gleich 5 Prozent pro Minute innerhalb der im Bild 3.1
        angegebenen Spannungsbänder zulässig sind und nicht zur Trennung der
        Windenergie-Erzeugungsanlagen
        führen dürfen, gilt auch hier.



    c.  Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

        (13) Einpolige, zweipolige und dreipolige Kurzschlüsse (jeweils mit
        und ohne Erdberührung) oder störungsbedingte symmetrische und
        unsymmetrische Spannungseinbrüche dürfen oberhalb der Grenzlinie 1 in
        Bild 3.5 nicht zur Instabilität der
        Windenergie-Erzeugungsanlage                                    oder
        zu ihrer Trennung vom Netz führen. Der Spannungswert bezieht sich, wie
        in Bild 3.5 dargestellt, auf den größten Wert der drei verketteten
        Netzspannungen.



    d.  Absatz 17 wird wie folgt gefasst:

        (17) Spannungsstützung bei Netzfehlern durch Blindstromeinspeisung

        a)  Geltungsbereich

            i)  Bei einem Verlauf des größten Wertes der drei verketteten
                Netzspannungen oberhalb der Grenzlinie 1 in Bild 3.5 müssen von allen
                Windenergie-Erzeugungseinheiten
                die Anforderungen an die Spannungsstützung bei Netzfehlern durch
                Blindstromeinspeisung nach den folgenden Buchstaben b und c erbracht
                werden.


            ii) Bei einem Verlauf des größten Wertes der drei verketteten
                Netzspannungen unterhalb der Grenzlinie 1 und oberhalb der Grenzlinie
                2 in Bild 3.5 darf von den Anforderungen an die Spannungsstützung bei
                Netzfehlern nach den folgenden Buchstaben b und c in folgender Weise
                abgewichen werden:

                •   Die folgenden Anforderungen an die Spannungsstützung bei Netzfehlern
                    durch Blindstromeinspeisung müssen nur so weit erfüllt werden, wie es
                    das Netzanschlusskonzept der
                    Windenergie-Erzeugungseinheit
                    ermöglicht.


                •   Sollte beim Durchfahren des Fehlers die einzelne
                    Windenergie-Erzeugungseinheit
                    instabil werden oder der Generatorschutz ansprechen, ist in Abstimmung
                    mit dem jeweiligen Netzbetreiber eine kurzzeitige Trennung der
                    Windenergie-Erzeugungsanlage
                    (KTE) vom Netz erlaubt.





            iii) Bei einem Verlauf des größten Wertes der drei verketteten
                Netzspannungen unterhalb der Grenzlinie 2 in Bild 3.5 ist eine KTE vom
                Netz immer erlaubt. Die Anforderungen nach den folgenden Buchstaben b
                und c an die Spannungsstützung bei Netzfehlern durch
                Blindstromeinspeisung müssen nur so weit erfüllt werden, wie es das
                Netzanschlusskonzept der
                Windenergie-Erzeugungseinheit
                ermöglicht.





        b)  Grundsätzliches Verhalten:

            i)  Bei Auftreten einer
                Signifikanten Spannungsabweichung
                müssen die
                Windenergie-Erzeugungseinheiten
                die Spannung durch Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) des
                Blindstroms I
                B                                                stützen.


            ii) Die
                Blindstromabweichung (*
                I
                B                                                 )
                der
                Windenergie-Erzeugungseinheit
                muss dabei proportional zur
                Relevanten Spannungsabweichung*
                U
                r                                                  (*
                I
                B                                                  / I
                N                                                  = K \**
                U
                r                                                  / U
                N                                                 )
                sein und in dem Bereich (definiert durch 0*
                K*                                                10) liegen, der in
                Bild 3.6 gezeigt wird.


            iii) Die Konstante K muss zwischen 0 und 10 einstellbar sein.


            iv) Die Schwankungsbreite des eingespeisten Blindstroms, der sich aus der
                eingestellten Blindstrom-Spannungscharakteristik ergibt, muss zwischen
                –10 Prozent und +20 Prozent des Nennstroms liegen.


            v)  An die Höhe des
                Blindstroms I
                B                                                werden folgende
                Anforderungen gestellt:

                a.  3-polige Fehler:
                    Windenergie-Erzeugungseinheiten
                    müssen technisch in der Lage sein, einen
                    Blindstrom I
                    B                                                      von mindestens
                    100 Prozent des Nennstroms einzuspeisen.


                b.  1,2-polige Fehler:
                    Windenergie-Erzeugungseinheiten
                    müssen technisch in der Lage sein, einen
                    Blindstrom I
                    B                                                      von mindestens
                    40 Prozent des Nennstroms einzuspeisen. Die Einspeisung des
                    Blindstroms darf die Anforderungen an das Durchfahren von Netzfehlern
                    nicht gefährden.





            vi) Während
                Signifikanter Spannungsabweichungen U
                s                                                kann der
                Wirkstrom I
                W                                                zugunsten der
                Blindstromeinspeisung und zur Sicherung der Anlagenstabilität
                ausreichend abgesenkt werden.





        c)  Zeitverlauf:

            i)  Das dynamische Verhalten der Blindstromstützung wird durch die
                Sprungantwort des Blindstroms
                charakterisiert, wie sie näherungsweise infolge von Netzkurzschlüssen
                auftreten kann.


            ii) Im Fall einer
                Signifikanten Spannungsabweichung
                muss die
                Sprungantwort des Blindstroms
                folgende Werte einhalten:

                a)  Anschwingzeit                                                     : 30
                    ms


                b)  Einschwingzeit                                                     :
                    60 ms





            iii) Bei stetigem Spannungsverlauf darf der Blindstrom keine Unstetigkeiten
                aufweisen, die nicht durch die Blindstrom-Spannungscharakteristik nach
                Bild 3.6 vorgesehen sind und die die Netzqualität in negativer Weise
                beeinflussen können. Dies gilt insbesondere auch für den Übergang
                zwischen dem Betrieb bei
                Spannungsabweichungen*
                U                                                innerhalb des
                Spannungstotbands U
                t                                                und dem Betrieb bei
                Signifikanter Spannungsabweichung U
                s                                               .







        **Bild 3.6: Prinzip der Spannungsstützung bei Netzfehlern bei
        Windenergie-Erzeugungseinheiten**




    e.  Absatz 18 ist nicht anzuwenden.


    f.  Absatz 19 ist nicht anzuwenden.


    g.  Absatz 20 wird wie folgt gefasst:

        „Bei Entfernungen zwischen den
        Windenergie-Erzeugungseinheiten                                der
        Windenergie-Erzeugungsanlage                                und dem
        Netzverknüpfungspunkt                               , die zu einer
        Unwirksamkeit der Spannungsregelung führen, kann der Netzbetreiber von
        den Betreiberinnen und Betreibern der
        Windenergie-Erzeugungsanlage                                fordern,
        dass der Spannungseinbruch am
        Netzverknüpfungspunkt                                gemessen und die
        Spannung an demselben Punkt abhängig von diesem Messwert geregelt
        wird. Die
        Windenergie-Erzeugungseinheiten                                müssen
        daher in der Lage sein, statt der Spannung an der Unterspannungsseite
        des Maschinentransformators eine Bezugsspannung zu verwenden, die
        außerhalb der
        Windenergie-Erzeugungseinheit                                liegt.
        Diese kann messtechnisch oder in geeigneter Weise in Abstimmung mit
        dem Netzbetreiber rechnerisch ermittelt werden.”


    h.  Abschnitt 3.3.13.6 ist nicht anzuwenden.


    i.  Abschnitt 3.3.13.7 ist nicht anzuwenden.

III) An Kapitel 9.2 werden folgende Definitionen angefügt:

1.  „
    Anschwingzeit                           “ ist die charakteristische
    Größe der Sprungantwort. Es handelt sich um die Zeit zwischen
    sprunghaftem Eintritt einer
    Signifikanten Spannungsabweichung U
    s                            und erstmaligem Erreichen des
    Toleranzbandes um den
    Stationären Endwert des Blindstroms I
    B                           . Die
    Anschwingzeit                            umfasst die Zeit des
    Erkennens einer
    Signifikanten Spannungsabweichung                            sowie die
    Anregelzeit der Blindstrom-Regelung.


2.  „
    Betriebsbereite installierte Wirkleistung P
    bb inst                           “, auch als „Nennwirkleistung“
    bezeichnet, ist die Summe der Nennwirkleistungen der betriebsbereiten
    Windenergie-Erzeugungseinheiten                            innerhalb
    einer
    Windenergie-Erzeugungsanlage                           . Ausgenommen
    sind
    Windenergie-Erzeugungseinheiten                           , die sich
    in Revision befinden oder defekt sind.


3.  „
    Blindstrom I
    B                           “ ist der gesamte Blindstrom, der aus den
    Mitsystemkomponenten (Indizierung mit „1”) des Grundschwingungsanteils
    von Strom und Spannung auf der Niederspannungsseite des
    Maschinentransformators ermittelt wird:
    mit
    *unterstrichen:*                            komplexe Größe; „\*“:
    konjugiert komplexe Größe.


4.  „
    Blindstromabweichung*                             I
    B                           “ ist die Abweichung des
    Blindstroms I
    B                            vom 1-Minuten-Mittelwert.


5.  „
    Einschwingzeit                           “ ist die charakteristische
    Größe der Sprungantwort. Es handelt sich um die Zeit zwischen dem
    sprunghaften Eintritt einer
    Signifikanten Spannungsabweichung U
    s                            bis zu dem Zeitpunkt, an dem die
    Einschwingvorgänge so weit abgeklungen sind, dass der
    Blindstrom I
    B                            im Toleranzband um den
    Stationären Endwert                            liegt und dort
    verbleibt.


6.  „
    Gestörter Betrieb                           “ ist ein Betriebszustand
    der
    Windenergie-Erzeugungsanlage                           , bei dem ein
    oder mehrere ihrer Systeme nicht konzeptgemäß arbeiten.


7.  „
    Installierte Wirkleistung P
    inst                           “ ist die Summe der Nennwirkleistungen
    der
    Windenergie-Erzeugungseinheiten                            innerhalb
    einer
    Windenergie-Erzeugungsanlage                           .


8.  „
    Leistungsdiagramm                           “ ist das Wirkleistungs-
    Blindleistungs-Diagramm (PQ-Diagramm) der
    Windenergie-Erzeugungsanlage                            am
    Netzverknüpfungspunkt                           .


9.  „
    Momentane Blindleistung Q
    mom                           “ ist der momentane Wert der
    Blindleistung einer
    Windenergie-Erzeugungsanlage                            am
    Netzverknüpfungspunkt                            im
    Verbraucherzählpfeilsystem                           .


10. „
    Momentane Wirkleistung P
    mom                           “ ist der momentane Wert der am
    Netzverknüpfungspunkt eingespeisten Wirkleistung.


11. „
    Nennbetriebspunkt                            einer
    Windenergie-Erzeugungsanlage                           “ ist der
    Betrieb einer
    Windenergie-Erzeugungsanlage                            unter Abgabe
    von
    Betriebsbereiter installierter Wirkleistung P
    bb inst                            bei Nennspannung und Nennfrequenz
    im
    Ungestörten Betrieb                           .


12. „
    Netzverknüpfungspunkt                           “ ist der Netzpunkt,
    an dem die
    Windenergie-Anschlussanlage                            an das Netz des
    Netzbetreibers angeschlossen ist.


13. „
    Relevante Spannungsabweichung*                             U
    r                           “ ist der Anteil der
    Spannungsabweichung*                             U
    , mit dem die
    Spannung U1                            über die Grenzen des
    Spannungstotbands U
    t                            hinaus abweicht. Innerhalb des
    Spannungstotbands U
    t                            ist die
    Relevante Spannungsabweichung (*                             U
    r                             )                            gleich
    null:

    •   Wenn:*                                 U*
        U
        t                                  :*
        U
        r                                  =*
        U – U
        t


    •   Wenn:*                                 U*
        –U
        t                                  :*
        U
        r                                  =*
        U + U
        t


    •   Sonst:*                                 U
        r                                  = 0





14. „
    Signifikante Spannungsabweichung*                             U
    s                           “ ist eine
    Spannungsabweichung*                             U
    mit einem Betrag, der größer als das
    Spannungstotband U
    t                            ist.


15. „
    Spannung U1                           “ ist die Spannung, die aus den
    Mitsystemkomponenten des Grundschwingungsanteils von Strom und
    Spannung auf der Niederspannungsseite des Maschinentransformators
    ermittelt wird.


16. „
    Spannungsabweichung*                             U
    “ ist die Abweichung der
    Spannung U1                            vom 1-Minuten-Mittelwert. Eine
    Spannungsabweichung mit negativem Vorzeichen entspricht einem
    Spannungseinbruch. Eine Spannungsabweichung mit positivem Vorzeichen
    entspricht einer Spannungserhöhung.


17. „
    Spannungstotband U
    t                           “ entspricht 10 % der Nennspannung, kann
    aber mit Einverständnis des Netzbetreibers, zum Beispiel bei Anwendung
    einer kontinuierlichen Spannungsregelung, auch reduziert
    beziehungsweise gleich null gesetzt werden.


18. „
    Sprungantwort des Blindstroms I
    B                           “ ist der zeitliche Verlauf des
    Blindstroms I
    B                            infolge einer sprunghaften Änderung der
    Spannung U1                           .


19. „
    Stationärer Endwert                           “ des
    Blindstroms I
    B                            ist der Wert des
    Blindstroms I
    B                            in Abhängigkeit der
    Spannung U1                            im eingeschwungenen Zustand.


20. „
    Statische Blindleistungskompensation                           “ ist
    eine nicht rotierende Einrichtung, die als geregelte
    Blindleistungsquelle oder Blindleistungssenke eingesetzt werden kann.


21. „
    Strom I1                           “ ist eine Mitsystemkomponente des
    Strangstroms an der Niederspannungsseite des Maschinentransformators.


22. „
    Ungestörter Betrieb                           “ ist ein
    Betriebszustand der
    Windenergie-Erzeugungsanlage                           , bei dem alle
    Systeme der
    Windenergie-Erzeugungsanlage                            konzeptgemäß
    arbeiten.


23. „
    Verbraucherzählpfeilsystem (VZS)                           “ ist ein
    einheitliches Zählpfeilsystem für Verbraucherinnen und Verbraucher
    sowie Erzeugerinnen und Erzeuger.


24. „
    Vereinbarte Anschlusswirkleistung P
    AV                           ” ist die zwischen Netzbetreiber und
    Anschlussnehmer vereinbarte Wirkleistung.


25. „
    Verfügbare Blindleistung Q
    vb                           “ ist der maximal mögliche Wert der
    Blindleistung, den eine
    Windenergie-Erzeugungsanlage                            am
    Netzverknüpfungspunkt                            sowohl übererregt als
    auch untererregt zur Verfügung stellen kann; sie ist abhängig vom
    Betriebspunkt (
    Momentane Wirkleistung P
    mom                            und Spannung am
    Netzverknüpfungspunkt                            ).


26. „
    Verfügbare Wirkleistung P
    vb                           “ ist der maximal mögliche Wert der
    Wirkleistungseinspeisung der
    Windenergie-Erzeugungsanlage                            am
    Netzanschlusspunkt                           .


27. „
    Windenergie-Anschlussanlage                           “ ist die
    Gesamtheit aller Betriebsmittel, die erforderlich sind, um eine oder
    mehrere Einheiten zur Erzeugung elektrischer Energie aus Windenergie
    an das Netz eines Netzbetreibers anzuschließen.


28. „
    Windenergie-Erzeugungsanlage                           “ ist eine
    Anlage, in der sich eine oder mehrere Einheiten zur Erzeugung
    elektrischer Energie aus Windenergie (
    Windenergie-Erzeugungseinheit                           ) befinden.
    Dies umfasst auch die Anschlussanlage und alle zum Betrieb
    erforderlichen elektrischen Einrichtungen.
    Windenergie-Erzeugungsanlagen                            sind
    Einheiten zur Erzeugung elektrischer Energie aus Windenergie. Diese
    können entweder einzeln oder über eine interne Windparkverkabelung
    verbunden an ein Netz angeschlossen werden. Eine
    Windenergie-Erzeugungsanlage                            kann aus
    unterschiedlichen Typen von
    Windenergie-Erzeugungseinheiten                            bestehen.


29. „
    Windenergie-Erzeugungseinheit                           “ ist eine
    einzelne Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie aus Windenergie.
    Eine
    Windenergie-Erzeugungseinheit                            vom Typ 1
    liegt vor, wenn ein Synchrongenerator direkt mit dem Netz gekoppelt
    ist. Eine
    Windenergie-Erzeugungseinheit                            vom Typ 2
    liegt vor, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist.


30. „
    Wirkstrom I
    W                           “ ist der gesamte Wirkstrom, der aus den
    Mitsystemkomponenten (Indizierung mit „1“) des Grundschwingungsanteils
    von Strom und Spannung ermittelt wird:
    mit
    *unterstrichen:*                            komplexe Größe; „\*“:
    konjugiert komplexe Größe.







Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei IEC International Electrotechnical
Commission, ISBN 2-8318-9938-9, www.iec.ch.

Anlage 2

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1745)

mit N neu = Anzahl aller neu errichteten oder repowerten Windenergie-Erzeugungseinheiten und der gesamten Betriebsbereiten installierten Wirkleistung .

mit N WEA = Anzahl aller alten und neuen Windenergie-Erzeugungseinheiten in der erweiterten Windenergie-Erzeugungsanlage .

Q vb, gefordert ist die gemäß §§ 2 und 3 geforderte Verfügbare Blindleistung Q vb , wenn eine Windenergie-Erzeugungsanlage ausschließlich aus neu errichteten oder repowerten Windenergie-Erzeugungseinheiten bestehen würde.

Q vb, anteilig, NAP ist die anteilig am Netzverknüpfungspunkt geforderte Verfügbare Blindleistung Q vb , wenn eine erweiterte Windenergie-Erzeugungsanlage sowohl aus neu errichteten als auch aus alten Windenergie-Erzeugungseinheiten besteht:

Anlage 3

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1746)

  1. Die Definitionen der Anlage 1 Nummer III sind auch im Rahmen der Anlage 3 anzuwenden.

  2. Symmetrische und unsymmetrische Fehler mit einem Spannungseinbruch oberhalb der Grenzlinie 1, die nach Bild 3.5 im Abschnitt 3.3.13.5 des TransmissionCodes 2007 (für Anlagen des Typs 2) beschrieben sind, müssen ohne Netztrennung durchfahren werden.

    Der Blindleistungsbezug darf nicht zur Auslösung des Blindleistungs- Unterspannungsschutzes führen.

    Nicht eingehalten werden muss die Anforderung im Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 2 des TransmissionCodes 2007, dass von den Aus-Hilfskontakten der Leistungsschalter auf der Ober- oder der Unterspannungsseite des Netztransformators ein Abfahr- und Ausschaltbefehl auf alle einzelnen Generatoren der Anlage gegeben wird, so dass der Inselbetrieb spätestens nach drei Sekunden beendet ist.

  3. Ein Blindleistungs-Unterspannungsschutz (* ) muss vorhanden sein. Seine Einstellwerte werden gemäß Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung vom 15. Februar 2011 festgelegt.

  4. Eine Trennung vom Netz bei Frequenzen zwischen 47,5 Hz und 51,0 Hz ist nicht erlaubt.

  5. Bei einer Verfügbaren Wirkleistung P vb von größer oder gleich der Hälfte der Verfügbaren installierten Wirkleistung ( P vb* 50 % P bb inst ), bei einer Frequenz von mehr als 50,2 Hz und weniger als 51,0 Hz muss die Momentane Wirkleistung P mom jeder einzelnen Windenergie-Erzeugungseinheit mit einem Gradienten von 40 % der Verfügbaren Wirkleistung P vb der Windenergie-Erzeugungseinheiten je Hz abgesenkt werden können.

    Zwischen 51,0 Hz und 51,5 Hz sind die Überfrequenzschutzeinrichtungen der einzelnen Einheiten einer Windenergie-Erzeugungsanlage unter Ausnutzung des ganzen Bereichs gestaffelt so einzustellen, dass bei einer Frequenz von 51,5 Hz alle Windenergie-Erzeugungseinheiten vom Netz getrennt worden sind.

  6. Auf Anforderung des Netzbetreibers (zum Beispiel per Funkrundsteuerung oder Ähnlichem) ist die Funktion zum automatischen Wiederankoppeln an das Netz zu blockieren.

  7. Die zu ändernden Einstellungen des Entkupplungsschutzes werden vom Netzbetreiber vorgegeben.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.