Auf Grund des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) verordnet die Bundesregierung:
Diese Verordnung regelt
die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wie der Nachweis zu führen ist.
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen nach § 29 und § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen der technischen Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Ausgabe Juni 2008 (Mittelspannungsrichtlinie 2008) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009) in Verbindung mit „Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie: Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz” , Stand 15. Februar 2011 (Ergänzung vom 15. Februar 2011) (BAnz. Nr. 51 vom 31. März 2011, S. 1189) erfüllen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Abschnitt 2.5.1.2 der Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung vom 15. Februar 2011 gilt mit der Maßgabe, dass während eines Netzfehlers die Netzspannung durch Einspeisung eines Blindstroms in das Netz gemäß Nummer II.12.d und Nummer II.12.e der Anlage 1 sichergestellt werden muss.
Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen nach § 29 und § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die an das Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen des „TransmissionCodes 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber“, Ausgabe Version 1.1 August 2007 (TransmissionCode 2007) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009) nach Maßgabe der Anlage 1 erfüllen.
Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindestens eine bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden:
die Anforderungen an die verfügbare Blindleistungsbereitstellung auch nach Maßgabe der Anlage 2 und
die Anforderungen an die Blindstrombereitstellung zur dynamischen Netzstützung nach Maßgabe des TransmissionCodes 2007 auch an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators oder einem in der Wirkung vergleichbaren Bezugspunkt.
Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, haben Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2016 erstmals die in Anlage 3 festgelegten Anforderungen am Netzverknüpfungspunkt oder an einem anderen zwischen Netzverknüpfungspunkt und Windenergieanlage gelegenen Punkt erfüllen.
^f772216_01_BJNR173400009BJNE000701360 (1) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 am Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden, ist durch die Vorlage von Einheitenzertifikaten nach dem Verfahren des Kapitels 6.1 der Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung vom 15. Februar 2011 und durch das Gutachten einer oder eines Sachverständigen zu erbringen. Treten bei der Berechnung nach Nummer 2.3 der Ergänzung vom 15. Februar 2011 mehr als sechs Überschreitungen auf, gelten die Anforderungen dieser Verordnung solange als erfüllt, wie die für diesen Fall dort vorgesehenen Anforderungen eingehalten und dies nach dem dort beschriebenem Verfahren nachgewiesen wird. Für Anlagen im Sinne der Übergangsbestimmung des § 8 Absatz 1 gilt Nummer 2.3 der Ergänzung vom 15. Februar 2011 mit der Maßgabe, dass die Fristen nicht mit der Inbetriebsetzung der Anlage, sondern dem 1. April 2012 zu Laufen beginnen. Die Erstellung der Zertifikate und die Begutachtung müssen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Zertifizierer müssen nach DIN EN 45011:1998 akkreditiert sein.
(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 5 in Verbindung mit Anlage 3 am Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden, kann durch Einheitenzertifikate und durch das Gutachten einer oder eines Sachverständigen erbracht werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Ist eine Windenergieanlage ein Prototyp, so gelten die Anforderungen der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 in einem Zeitraum von zwei Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage für den Vergütungsanspruch nach § 16 Absatz 6 in Verbindung mit § 6 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als erfüllt. Abweichend von Absatz 1 muss für den Prototyp der Nachweis, dass die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 am Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden, binnen zwei Jahren nach der Inbetriebnahme erbracht werden. Wird der Nachweis nach Satz 2 erbracht, gelten die Anforderungen dieser Verordnung als seit der Inbetriebnahme der Anlage erfüllt. Prototypen sind die erste Windenergieanlage eines Typs, der wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen aufweist, und alle weiteren Windenergieanlagen dieses Typs, die innerhalb von zwei Jahren nach der Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage dieses Typs in Betrieb genommen werden. Dass eine wesentliche technische Weiterentwicklung oder Neuerung vorliegt, muss durch einen Zertifizierer bestätigt werden.
Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen
Patent- und Markenamt in München archiviert.
Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 19 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes entsprechend.
(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Anlagen im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl I 2009, 1736 - 1744; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
I) Der TransmissionCode 2007 muss am Netzverknüpfungspunkt mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:
1. Die Wörter „Erzeugungseinheit” und „Erzeugungseinheit mit
regenerativen Energiequellen” sind durch das Wort „
Windenergie-Erzeugungsanlage ” zu ersetzen.
2. Die Wörter „Energieerzeugungseinheiten” und „EEG-Erzeugungseinheiten”
sind durch das Wort „
Windenergie-Erzeugungsanlagen ” zu ersetzen.
3. Die Wörter „des Generators” sind durch die Wörter „der
Windenergie-Erzeugungseinheit ” zu ersetzen.
4. Die Wörter „Erzeugungseinheiten vom Typ 1” sind durch die Wörter „
Windenergie-Erzeugungsanlagen, die
Windenergie-Erzeugungseinheiten vom Typ 1
enthalten,” zu ersetzen.
5. Die Wörter „Erzeugungseinheiten vom Typ 2” sind durch die Wörter „
Windenergie-Erzeugungsanlagen, die
Windenergie-Erzeugungseinheiten vom Typ 2
enthalten,” zu ersetzen.
6. Das Wort „Netzanschlusspunkt” ist durch das Wort „
Netzverknüpfungspunkt ” zu ersetzen.
II) Kapitel 3 des TransmissionCodes 2007 gilt mit folgenden Maßgaben:
1. In Abschnitt 3.3.6 werden in Bild 3.2 die Wörter „oberhalb der Kurve
Anforderungen P = P
n ” durch die Wörter „oberhalb der Kurve
Anforderungen P =
P
vb ” ersetzt.
2. Abschnitt 3.3.7.1 ist nicht anzuwenden.
3. Vor dem Abschnitt 3.3.8.1 werden folgende Absätze eingefügt:
^f772216_02_BJNR173400009BJNE001201360 (1) Die Blindleistung bezieht sich auf die Mitsystemkomponente der Strom-/Spannungs-Grundschwingung gemäß IEC 61400-21 Ed. 2 Annex C.
(2) Die Anforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung
entspricht einer langsamen Blindleistungsregelung im Minutenbereich.
4. Abschnitt 3.3.8.1 wird wie folgt gefasst:
3\.3.8.1. Blindleistungsbereitstellung bei Nennwirkleistung
(1) Jede anzuschließende neue
Windenergie-Erzeugungsanlage muss im
Nennbetriebspunkt (
P
mom = P
bb inst ) die Anforderungen am
Netzverknüpfungspunkt nach einer Variante
von Bild 3.3 (3.3a, 3.3b oder 3.3c) erfüllen.
(2) Der Übertragungsnetzbetreiber wählt auf Grund der jeweiligen
Netzanforderungen eine der möglichen Varianten aus. Der vereinbarte
Blindleistungsbereich muss innerhalb von maximal vier Minuten
vollständig durchfahren werden können und ist im Betriebspunkt
P
mom = P
bb inst zu erbringen. Änderungen der
Blindleistungsvorgaben innerhalb des vereinbarten
Blindleistungsbereiches müssen jederzeit möglich sein.
(3) Der Netzbetreiber muss sich zum Zeitpunkt des Netzanschlusses der
Windenergie-Erzeugungsanlage auf Grund
der jeweiligen Netzanforderungen auf eine der drei Varianten nach den
Bildern 3.3a bis 3.3c festlegen. Falls der Netzbetreiber zu einem
späteren Zeitpunkt eine andere als die vereinbarte Variante fordert,
bleibt der Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus davon
unberührt.
**Bild 3.3a: Mindestanforderung an die netzseitige
Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-Erzeugungsanlagen für das
Netz (Variante 1)**
**Bild 3.3b: Mindestanforderung an die netzseitige
Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-Erzeugungsanlagen für das
Netz (Variante 2)**
**Bild 3.3c: Mindestanforderung an die netzseitige
Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-Erzeugungsanlagen für das
Netz (Variante 3)**
5. Abschnitt 3.3.8.2 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 3.3.8.2. Blindleistungsbereitstellung im Teillastbetrieb
(1) Neben den Anforderungen für die Blindleistungsbereitstellung im
Nennbetriebspunkt der Windenergie-Erzeugungsanlage
(
P
mom = P
bb inst ) bestehen auch Anforderungen an
den Betrieb mit einer
Momentanen Wirkleistung P
mom , die kleiner als die
Betriebsbereite installierte Wirkleistung P
bb inst (
P
vb* P
bb inst ) ist.
(2) Dabei muss die
Windenergie-Erzeugungsanlage in jedem
möglichen Arbeitspunkt gemäß
Leistungsdiagramm betrieben werden
können. Die Bilder 3.3d bis 3.3f zeigen die Mindestanforderung an die
Blindleistungsbereitstellung im Teillastbetrieb (10 %*
P
mom /* P
bb inst* < 100 %) am
Netzverknüpfungspunkt . Die PQ-Diagramme
sind den Bildern 3.3a bis 3.3c zugeordnet. In diesen Bildern sind
jeweils der größte abzudeckende Blindleistungsbereich und das
zugehörige Spannungsband angegeben. Die Abszisse gibt die zur
Verfügung zu stellende
Blindleistung Q
vb , bezogen auf den Betrag der
Betriebsbereiten installierten Wirkleistung P
bb inst in Prozent, an. Die Ordinate gibt
die
Momentane Wirkleistung P
mom (im
Verbraucherzählpfeilsystem negativ)
bezogen auf den Betrag der
Betriebsbereiten installierten Wirkleistung P
bb inst in Prozent an.
(3) Jeder Punkt innerhalb der umrandeten Bereiche in den Bildern 3.3d,
3\.3e oder 3.3f muss innerhalb von vier Minuten angefahren werden
können. Die Anforderung dazu kann sich je nach der Situation im Netz
ergeben und eine vorrangige Bereitstellung von Blindleistung vor der
Wirkleistungsabgabe bedeuten. Die Fahrweise wird zwischen den
Betreiberinnen und Betreibern der
Windenergie-Erzeugungsanlage und dem
Betreiber des Übertragungsnetzes abgestimmt. In dem Bereich 0 % < P
mom /* P
bb inst* < 10 % darf die
Windenergie-Erzeugungsanlage nicht mehr
Blindleistung als 10 % des Betrags der
vereinbarten Anschlusswirkleistung P
AV aufnehmen (untererregter Betrieb) oder
abgeben (übererregter Betrieb). Sofern die
Windenergie-Erzeugungsanlage über diese
Mindestanforderung hinaus im Bereich 0 % < P
mom /* P
bb inst* < 10 % mit einer Regelung der
zur Verfügung stehenden Blindleistung betrieben werden kann, wird die
Fahrweise zwischen den Betreiberinnen und Betreibern der
Windenergie-Erzeugungsanlage und dem
Betreiber des Übertragungsnetzes abgestimmt.
**Bild 3.3d: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am
Netzverknüpfungspunkt im Verbraucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild
3\.3a (Variante 1)**
**Bild 3.3e: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am
Netzverknüpfungspunkt im Verbraucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild
3\.3b (Variante 2)**
**Bild 3.3f: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am
Netzverknüpfungspunkt im Verbraucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild
3\.3c (Variante 3)**
6. Abschnitt 3.3.9 wird wie folgt gefasst:
3\.3.9 Überspannungskonzept der Maschinentransformatoren
(1) Das Überspannungskonzept des Maschinentransformators ist mit dem
Übertragungsnetzbetreiber abzustimmen.
7. Abschnitt 3.3.10 ist auf
Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht
anzuwenden.
8. Abschnitt 3.3.12 gilt mit folgenden Maßgaben:
a. Absatz 1 ist auf
Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht
anzuwenden.
b. Abschnitt 3.3.12.1 gilt mit der Maßgabe, dass die Vorschrift für
symmetrische und unsymmetrische (1,2- und 3-polige) Netzkurzschlüsse
anwendbar ist und dass die Wirkstromeinspeisung während des Fehlers
zugunsten der Blindstromeinspeisung sowie zur Sicherung der Stabilität
der
Windenergie-Erzeugungseinheiten
abgesenkt werden muss.
c. Abschnitt 3.3.12.2 gilt nur für
Windenergie-Erzeugungsanlagen , die
Windenergie-Erzeugungseinheiten vom Typ
1 enthalten.
9. Abschnitt 3.3.13.1 ist auf
Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht
anzuwenden.
10. Abschnitt 3.3.13.3 gilt mit folgenden Maßgaben:
a. In Bild 3.4 entsprechen die Wörter „
P
m Momentane verfügbare Leistung” den
Wörtern „
Momentane Wirkleistung P
mom ohne Wirkleistungsreduktion bei
Überfrequenz” .
b. In Absatz 3 wird der Satz „Diese Regelung wird dezentral (an jedem
einzelnen Generator) ausgeführt” gestrichen.
c. Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) Die Regelung nach Bild 3.4 und die Regelung zur Wiederkehr von
Wirkleistung nach Rückkehr der Frequenz auf einen Wert f*
50,05 Hz können im
ungestörten Betrieb wahlweise
dezentral oder zentral ausgeführt werden. Für den Fall von Störungen
innerhalb der übergeordneten Regelung der
Windenergie-Erzeugungsanlage sind
bei Überfrequenz geeignete Maßnahmen zur Wirkleistungsreduktion von
Windenergie-Erzeugungseinheiten
dezentral bereitzuhalten.
(5) Auf Anforderung des Netzbetreibers (zum Beispiel per
Funkrundsteuerung oder Ähnlichem) ist die Funktion zum automatischen
Wiederankoppeln an das Netz zu blockieren.
11. Abschnitt 3.3.13.4 gilt mit folgenden Maßgaben:
a. Die Vorgaben gelten für alle
Windenergie-Erzeugungsanlagen .
b. Die Blindleistungsabgabe muss innerhalb von vier Minuten dem vom
Netzbetreiber vorgegebenen Sollwert entsprechen.
c. Im Fall einer Online-Sollwertvorgabe sind die jeweils neuen Vorgaben
für den Arbeitspunkt des Blindleistungsaustausches spätestens nach
vier Minuten am
Netzverknüpfungspunkt zu realisieren.
12. Der Abschnitt 3.3.13.5 gilt mit folgenden Maßgaben:
a. Vor Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
(i) Die Blindleistung bezieht sich auf die Mitsystemkomponente der
Strom-/Spannungs-Grundschwingung gemäß IEC 61400-21 Ed. 2\*) Annex C.
(ii) Die Mindestanforderung entspricht der Erfüllung der nach den
Absätzen 2, 7, 8, 11 und 17 festgelegten Anforderungen an der
Unterspannungsseite des Maschinentransformators.
(iii) Es ist zulässig, diese Anforderungen unter Verwendung eines
anderen Bezugspunkts (zum Beispiel der Oberspannungsseite des
Maschinentransformators) zu erfüllen, wenn das gleiche
Betriebsverhalten am
Netzanschlusspunkt nachgewiesen
wird.
b. Absatz 8 wird Absatz 8a. Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b
eingefügt:
(8b) Die Bildunterschrift zu Bild 3.1, nach der Spannungsgradienten
von kleiner/gleich 5 Prozent pro Minute innerhalb der im Bild 3.1
angegebenen Spannungsbänder zulässig sind und nicht zur Trennung der
Windenergie-Erzeugungsanlagen
führen dürfen, gilt auch hier.
c. Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
(13) Einpolige, zweipolige und dreipolige Kurzschlüsse (jeweils mit
und ohne Erdberührung) oder störungsbedingte symmetrische und
unsymmetrische Spannungseinbrüche dürfen oberhalb der Grenzlinie 1 in
Bild 3.5 nicht zur Instabilität der
Windenergie-Erzeugungsanlage oder
zu ihrer Trennung vom Netz führen. Der Spannungswert bezieht sich, wie
in Bild 3.5 dargestellt, auf den größten Wert der drei verketteten
Netzspannungen.
d. Absatz 17 wird wie folgt gefasst:
(17) Spannungsstützung bei Netzfehlern durch Blindstromeinspeisung
a) Geltungsbereich
i) Bei einem Verlauf des größten Wertes der drei verketteten
Netzspannungen oberhalb der Grenzlinie 1 in Bild 3.5 müssen von allen
Windenergie-Erzeugungseinheiten
die Anforderungen an die Spannungsstützung bei Netzfehlern durch
Blindstromeinspeisung nach den folgenden Buchstaben b und c erbracht
werden.
ii) Bei einem Verlauf des größten Wertes der drei verketteten
Netzspannungen unterhalb der Grenzlinie 1 und oberhalb der Grenzlinie
2 in Bild 3.5 darf von den Anforderungen an die Spannungsstützung bei
Netzfehlern nach den folgenden Buchstaben b und c in folgender Weise
abgewichen werden:
• Die folgenden Anforderungen an die Spannungsstützung bei Netzfehlern
durch Blindstromeinspeisung müssen nur so weit erfüllt werden, wie es
das Netzanschlusskonzept der
Windenergie-Erzeugungseinheit
ermöglicht.
• Sollte beim Durchfahren des Fehlers die einzelne
Windenergie-Erzeugungseinheit
instabil werden oder der Generatorschutz ansprechen, ist in Abstimmung
mit dem jeweiligen Netzbetreiber eine kurzzeitige Trennung der
Windenergie-Erzeugungsanlage
(KTE) vom Netz erlaubt.
iii) Bei einem Verlauf des größten Wertes der drei verketteten
Netzspannungen unterhalb der Grenzlinie 2 in Bild 3.5 ist eine KTE vom
Netz immer erlaubt. Die Anforderungen nach den folgenden Buchstaben b
und c an die Spannungsstützung bei Netzfehlern durch
Blindstromeinspeisung müssen nur so weit erfüllt werden, wie es das
Netzanschlusskonzept der
Windenergie-Erzeugungseinheit
ermöglicht.
b) Grundsätzliches Verhalten:
i) Bei Auftreten einer
Signifikanten Spannungsabweichung
müssen die
Windenergie-Erzeugungseinheiten
die Spannung durch Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) des
Blindstroms I
B stützen.
ii) Die
Blindstromabweichung (*
I
B )
der
Windenergie-Erzeugungseinheit
muss dabei proportional zur
Relevanten Spannungsabweichung*
U
r (*
I
B / I
N = K \**
U
r / U
N )
sein und in dem Bereich (definiert durch 0*
K* 10) liegen, der in
Bild 3.6 gezeigt wird.
iii) Die Konstante K muss zwischen 0 und 10 einstellbar sein.
iv) Die Schwankungsbreite des eingespeisten Blindstroms, der sich aus der
eingestellten Blindstrom-Spannungscharakteristik ergibt, muss zwischen
–10 Prozent und +20 Prozent des Nennstroms liegen.
v) An die Höhe des
Blindstroms I
B werden folgende
Anforderungen gestellt:
a. 3-polige Fehler:
Windenergie-Erzeugungseinheiten
müssen technisch in der Lage sein, einen
Blindstrom I
B von mindestens
100 Prozent des Nennstroms einzuspeisen.
b. 1,2-polige Fehler:
Windenergie-Erzeugungseinheiten
müssen technisch in der Lage sein, einen
Blindstrom I
B von mindestens
40 Prozent des Nennstroms einzuspeisen. Die Einspeisung des
Blindstroms darf die Anforderungen an das Durchfahren von Netzfehlern
nicht gefährden.
vi) Während
Signifikanter Spannungsabweichungen U
s kann der
Wirkstrom I
W zugunsten der
Blindstromeinspeisung und zur Sicherung der Anlagenstabilität
ausreichend abgesenkt werden.
c) Zeitverlauf:
i) Das dynamische Verhalten der Blindstromstützung wird durch die
Sprungantwort des Blindstroms
charakterisiert, wie sie näherungsweise infolge von Netzkurzschlüssen
auftreten kann.
ii) Im Fall einer
Signifikanten Spannungsabweichung
muss die
Sprungantwort des Blindstroms
folgende Werte einhalten:
a) Anschwingzeit : 30
ms
b) Einschwingzeit :
60 ms
iii) Bei stetigem Spannungsverlauf darf der Blindstrom keine Unstetigkeiten
aufweisen, die nicht durch die Blindstrom-Spannungscharakteristik nach
Bild 3.6 vorgesehen sind und die die Netzqualität in negativer Weise
beeinflussen können. Dies gilt insbesondere auch für den Übergang
zwischen dem Betrieb bei
Spannungsabweichungen*
U innerhalb des
Spannungstotbands U
t und dem Betrieb bei
Signifikanter Spannungsabweichung U
s .
**Bild 3.6: Prinzip der Spannungsstützung bei Netzfehlern bei
Windenergie-Erzeugungseinheiten**
e. Absatz 18 ist nicht anzuwenden.
f. Absatz 19 ist nicht anzuwenden.
g. Absatz 20 wird wie folgt gefasst:
„Bei Entfernungen zwischen den
Windenergie-Erzeugungseinheiten der
Windenergie-Erzeugungsanlage und dem
Netzverknüpfungspunkt , die zu einer
Unwirksamkeit der Spannungsregelung führen, kann der Netzbetreiber von
den Betreiberinnen und Betreibern der
Windenergie-Erzeugungsanlage fordern,
dass der Spannungseinbruch am
Netzverknüpfungspunkt gemessen und die
Spannung an demselben Punkt abhängig von diesem Messwert geregelt
wird. Die
Windenergie-Erzeugungseinheiten müssen
daher in der Lage sein, statt der Spannung an der Unterspannungsseite
des Maschinentransformators eine Bezugsspannung zu verwenden, die
außerhalb der
Windenergie-Erzeugungseinheit liegt.
Diese kann messtechnisch oder in geeigneter Weise in Abstimmung mit
dem Netzbetreiber rechnerisch ermittelt werden.”
h. Abschnitt 3.3.13.6 ist nicht anzuwenden.
i. Abschnitt 3.3.13.7 ist nicht anzuwenden.
III) An Kapitel 9.2 werden folgende Definitionen angefügt:
1. „
Anschwingzeit “ ist die charakteristische
Größe der Sprungantwort. Es handelt sich um die Zeit zwischen
sprunghaftem Eintritt einer
Signifikanten Spannungsabweichung U
s und erstmaligem Erreichen des
Toleranzbandes um den
Stationären Endwert des Blindstroms I
B . Die
Anschwingzeit umfasst die Zeit des
Erkennens einer
Signifikanten Spannungsabweichung sowie die
Anregelzeit der Blindstrom-Regelung.
2. „
Betriebsbereite installierte Wirkleistung P
bb inst “, auch als „Nennwirkleistung“
bezeichnet, ist die Summe der Nennwirkleistungen der betriebsbereiten
Windenergie-Erzeugungseinheiten innerhalb
einer
Windenergie-Erzeugungsanlage . Ausgenommen
sind
Windenergie-Erzeugungseinheiten , die sich
in Revision befinden oder defekt sind.
3. „
Blindstrom I
B “ ist der gesamte Blindstrom, der aus den
Mitsystemkomponenten (Indizierung mit „1”) des Grundschwingungsanteils
von Strom und Spannung auf der Niederspannungsseite des
Maschinentransformators ermittelt wird:
mit
*unterstrichen:* komplexe Größe; „\*“:
konjugiert komplexe Größe.
4. „
Blindstromabweichung* I
B “ ist die Abweichung des
Blindstroms I
B vom 1-Minuten-Mittelwert.
5. „
Einschwingzeit “ ist die charakteristische
Größe der Sprungantwort. Es handelt sich um die Zeit zwischen dem
sprunghaften Eintritt einer
Signifikanten Spannungsabweichung U
s bis zu dem Zeitpunkt, an dem die
Einschwingvorgänge so weit abgeklungen sind, dass der
Blindstrom I
B im Toleranzband um den
Stationären Endwert liegt und dort
verbleibt.
6. „
Gestörter Betrieb “ ist ein Betriebszustand
der
Windenergie-Erzeugungsanlage , bei dem ein
oder mehrere ihrer Systeme nicht konzeptgemäß arbeiten.
7. „
Installierte Wirkleistung P
inst “ ist die Summe der Nennwirkleistungen
der
Windenergie-Erzeugungseinheiten innerhalb
einer
Windenergie-Erzeugungsanlage .
8. „
Leistungsdiagramm “ ist das Wirkleistungs-
Blindleistungs-Diagramm (PQ-Diagramm) der
Windenergie-Erzeugungsanlage am
Netzverknüpfungspunkt .
9. „
Momentane Blindleistung Q
mom “ ist der momentane Wert der
Blindleistung einer
Windenergie-Erzeugungsanlage am
Netzverknüpfungspunkt im
Verbraucherzählpfeilsystem .
10. „
Momentane Wirkleistung P
mom “ ist der momentane Wert der am
Netzverknüpfungspunkt eingespeisten Wirkleistung.
11. „
Nennbetriebspunkt einer
Windenergie-Erzeugungsanlage “ ist der
Betrieb einer
Windenergie-Erzeugungsanlage unter Abgabe
von
Betriebsbereiter installierter Wirkleistung P
bb inst bei Nennspannung und Nennfrequenz
im
Ungestörten Betrieb .
12. „
Netzverknüpfungspunkt “ ist der Netzpunkt,
an dem die
Windenergie-Anschlussanlage an das Netz des
Netzbetreibers angeschlossen ist.
13. „
Relevante Spannungsabweichung* U
r “ ist der Anteil der
Spannungsabweichung* U
, mit dem die
Spannung U1 über die Grenzen des
Spannungstotbands U
t hinaus abweicht. Innerhalb des
Spannungstotbands U
t ist die
Relevante Spannungsabweichung (* U
r ) gleich
null:
• Wenn:* U*
U
t :*
U
r =*
U – U
t
• Wenn:* U*
–U
t :*
U
r =*
U + U
t
• Sonst:* U
r = 0
14. „
Signifikante Spannungsabweichung* U
s “ ist eine
Spannungsabweichung* U
mit einem Betrag, der größer als das
Spannungstotband U
t ist.
15. „
Spannung U1 “ ist die Spannung, die aus den
Mitsystemkomponenten des Grundschwingungsanteils von Strom und
Spannung auf der Niederspannungsseite des Maschinentransformators
ermittelt wird.
16. „
Spannungsabweichung* U
“ ist die Abweichung der
Spannung U1 vom 1-Minuten-Mittelwert. Eine
Spannungsabweichung mit negativem Vorzeichen entspricht einem
Spannungseinbruch. Eine Spannungsabweichung mit positivem Vorzeichen
entspricht einer Spannungserhöhung.
17. „
Spannungstotband U
t “ entspricht 10 % der Nennspannung, kann
aber mit Einverständnis des Netzbetreibers, zum Beispiel bei Anwendung
einer kontinuierlichen Spannungsregelung, auch reduziert
beziehungsweise gleich null gesetzt werden.
18. „
Sprungantwort des Blindstroms I
B “ ist der zeitliche Verlauf des
Blindstroms I
B infolge einer sprunghaften Änderung der
Spannung U1 .
19. „
Stationärer Endwert “ des
Blindstroms I
B ist der Wert des
Blindstroms I
B in Abhängigkeit der
Spannung U1 im eingeschwungenen Zustand.
20. „
Statische Blindleistungskompensation “ ist
eine nicht rotierende Einrichtung, die als geregelte
Blindleistungsquelle oder Blindleistungssenke eingesetzt werden kann.
21. „
Strom I1 “ ist eine Mitsystemkomponente des
Strangstroms an der Niederspannungsseite des Maschinentransformators.
22. „
Ungestörter Betrieb “ ist ein
Betriebszustand der
Windenergie-Erzeugungsanlage , bei dem alle
Systeme der
Windenergie-Erzeugungsanlage konzeptgemäß
arbeiten.
23. „
Verbraucherzählpfeilsystem (VZS) “ ist ein
einheitliches Zählpfeilsystem für Verbraucherinnen und Verbraucher
sowie Erzeugerinnen und Erzeuger.
24. „
Vereinbarte Anschlusswirkleistung P
AV ” ist die zwischen Netzbetreiber und
Anschlussnehmer vereinbarte Wirkleistung.
25. „
Verfügbare Blindleistung Q
vb “ ist der maximal mögliche Wert der
Blindleistung, den eine
Windenergie-Erzeugungsanlage am
Netzverknüpfungspunkt sowohl übererregt als
auch untererregt zur Verfügung stellen kann; sie ist abhängig vom
Betriebspunkt (
Momentane Wirkleistung P
mom und Spannung am
Netzverknüpfungspunkt ).
26. „
Verfügbare Wirkleistung P
vb “ ist der maximal mögliche Wert der
Wirkleistungseinspeisung der
Windenergie-Erzeugungsanlage am
Netzanschlusspunkt .
27. „
Windenergie-Anschlussanlage “ ist die
Gesamtheit aller Betriebsmittel, die erforderlich sind, um eine oder
mehrere Einheiten zur Erzeugung elektrischer Energie aus Windenergie
an das Netz eines Netzbetreibers anzuschließen.
28. „
Windenergie-Erzeugungsanlage “ ist eine
Anlage, in der sich eine oder mehrere Einheiten zur Erzeugung
elektrischer Energie aus Windenergie (
Windenergie-Erzeugungseinheit ) befinden.
Dies umfasst auch die Anschlussanlage und alle zum Betrieb
erforderlichen elektrischen Einrichtungen.
Windenergie-Erzeugungsanlagen sind
Einheiten zur Erzeugung elektrischer Energie aus Windenergie. Diese
können entweder einzeln oder über eine interne Windparkverkabelung
verbunden an ein Netz angeschlossen werden. Eine
Windenergie-Erzeugungsanlage kann aus
unterschiedlichen Typen von
Windenergie-Erzeugungseinheiten bestehen.
29. „
Windenergie-Erzeugungseinheit “ ist eine
einzelne Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie aus Windenergie.
Eine
Windenergie-Erzeugungseinheit vom Typ 1
liegt vor, wenn ein Synchrongenerator direkt mit dem Netz gekoppelt
ist. Eine
Windenergie-Erzeugungseinheit vom Typ 2
liegt vor, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist.
30. „
Wirkstrom I
W “ ist der gesamte Wirkstrom, der aus den
Mitsystemkomponenten (Indizierung mit „1“) des Grundschwingungsanteils
von Strom und Spannung ermittelt wird:
mit
*unterstrichen:* komplexe Größe; „\*“:
konjugiert komplexe Größe.
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei IEC International Electrotechnical
Commission, ISBN 2-8318-9938-9, www.iec.ch.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1745)
mit N neu = Anzahl aller neu errichteten oder repowerten Windenergie-Erzeugungseinheiten und der gesamten Betriebsbereiten installierten Wirkleistung .
mit N WEA = Anzahl aller alten und neuen Windenergie-Erzeugungseinheiten in der erweiterten Windenergie-Erzeugungsanlage .
Q vb, gefordert ist die gemäß §§ 2 und 3 geforderte Verfügbare Blindleistung Q vb , wenn eine Windenergie-Erzeugungsanlage ausschließlich aus neu errichteten oder repowerten Windenergie-Erzeugungseinheiten bestehen würde.
Q vb, anteilig, NAP ist die anteilig am Netzverknüpfungspunkt geforderte Verfügbare Blindleistung Q vb , wenn eine erweiterte Windenergie-Erzeugungsanlage sowohl aus neu errichteten als auch aus alten Windenergie-Erzeugungseinheiten besteht:
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1746)
Die Definitionen der Anlage 1 Nummer III sind auch im Rahmen der Anlage 3 anzuwenden.
Symmetrische und unsymmetrische Fehler mit einem Spannungseinbruch oberhalb der Grenzlinie 1, die nach Bild 3.5 im Abschnitt 3.3.13.5 des TransmissionCodes 2007 (für Anlagen des Typs 2) beschrieben sind, müssen ohne Netztrennung durchfahren werden.
Der Blindleistungsbezug darf nicht zur Auslösung des Blindleistungs- Unterspannungsschutzes führen.
Nicht eingehalten werden muss die Anforderung im Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 2 des TransmissionCodes 2007, dass von den Aus-Hilfskontakten der Leistungsschalter auf der Ober- oder der Unterspannungsseite des Netztransformators ein Abfahr- und Ausschaltbefehl auf alle einzelnen Generatoren der Anlage gegeben wird, so dass der Inselbetrieb spätestens nach drei Sekunden beendet ist.
Ein Blindleistungs-Unterspannungsschutz (* ) muss vorhanden sein. Seine Einstellwerte werden gemäß Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung vom 15. Februar 2011 festgelegt.
Eine Trennung vom Netz bei Frequenzen zwischen 47,5 Hz und 51,0 Hz ist nicht erlaubt.
Bei einer Verfügbaren Wirkleistung P vb von größer oder gleich der Hälfte der Verfügbaren installierten Wirkleistung ( P vb* 50 % P bb inst ), bei einer Frequenz von mehr als 50,2 Hz und weniger als 51,0 Hz muss die Momentane Wirkleistung P mom jeder einzelnen Windenergie-Erzeugungseinheit mit einem Gradienten von 40 % der Verfügbaren Wirkleistung P vb der Windenergie-Erzeugungseinheiten je Hz abgesenkt werden können.
Zwischen 51,0 Hz und 51,5 Hz sind die Überfrequenzschutzeinrichtungen der einzelnen Einheiten einer Windenergie-Erzeugungsanlage unter Ausnutzung des ganzen Bereichs gestaffelt so einzustellen, dass bei einer Frequenz von 51,5 Hz alle Windenergie-Erzeugungseinheiten vom Netz getrennt worden sind.
Auf Anforderung des Netzbetreibers (zum Beispiel per Funkrundsteuerung oder Ähnlichem) ist die Funktion zum automatischen Wiederankoppeln an das Netz zu blockieren.
Die zu ändernden Einstellungen des Entkupplungsschutzes werden vom Netzbetreiber vorgegeben.
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