Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 167 S. 33).
Auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 11 und des § 101 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 143 Abs. 1 Nr. 11 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert und § 101 durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert worden sind, sowie jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und Artikel 280 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) verordnen das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
(1) Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord nach § 101 Abs. 1 des Seemannsgesetzes ist nach dem Muster im Anhang I zu führen, vom Kapitän zu unterschreiben und an einem leicht zugänglichen Ort an Bord anzubringen.
(2) Die Übersicht muss enthalten:
den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord beschäftigte Besatzungsmitglied,
a) die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 84a des Seemannsgesetzes,
b) die auf Grund des Seemannsgesetzes zulässigen von § 84a abweichenden Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, sofern solche vereinbart sind, sowie die Angabe der hierfür maßgeblichen Vereinbarung,
die Aufgaben im Wachdienst sowie jede zu erwartende zusätzliche Arbeit und
für jedes Besatzungsmitglied die Gesamtstundenzahl der geplanten Arbeitszeit.
(1) Die Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 2 des Seemannsgesetzes sind nach dem Muster im Anhang II jeweils für einen Monat gesondert für jedes Besatzungsmitglied zu führen.
(2) Aus dem Arbeitszeitnachweis müssen die Arbeitszeiten und die Ruhezeiten eindeutig erkennbar sein. Abweichungen von den normalerweise geltenden Arbeits- und Ruhezeiten, insbesondere Verlängerungen der Arbeitszeit nach den §§ 88 bis 89a des Seemannsgesetzes, sind im Arbeitszeitnachweis in der Spalte Bemerkungen zu begründen.
(3) Der Arbeitszeitnachweis ist vom Kapitän oder der nach § 101 Abs. 3 des Seemannsgesetzes beauftragten Person und vom Besatzungsmitglied nach Ablauf des Kalendermonats zu unterzeichnen, um zu bestätigen, dass die täglichen Aufzeichnungen die Arbeits- und Ruhezeiten zutreffend wiedergeben.
(4) Eine Zweitschrift des ihn betreffenden Arbeitszeitnachweises eines Monats ist dem Besatzungsmitglied spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats auszuhändigen. Durch die Unterschrift auf der Zweitschrift bestätigen der Kapitän oder die nach § 101 Abs. 3 des Seemannsgesetzes beauftragte Person und das Besatzungsmitglied die Übereinstimmung mit der Urschrift.
Die Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 1 sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 2 sind in deutscher und englischer Sprache und in den weiteren Arbeitssprachen des Schiffes zu führen.
So lange das Schiff die Bundesflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz führt, hat der Kapitän
im Falle einer Änderung der Übersicht über die Arbeitsorganisation die bisherige Fassung ab dem Zeitpunkt der Änderung und
die Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglieder ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 2 Abs. 3
drei Jahre an Bord des Schiffs aufzubewahren. Wird das Schiff außer Dienst gestellt oder wechselt es die Flagge, sind die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise unverzüglich dem Reeder abzuliefern und von diesem für die verbleibende Verwahrungszeit aufzubewahren.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Nr. 8 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 eine Übersicht über die Arbeitsorganisation oder einen Arbeitszeitnachweis nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 5 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Satz 2 eine Übersicht über die Arbeitsorganisation oder einen Arbeitszeitnachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2573 u. 2574 Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord 1) Name des Schiffs: .. Flagge des Schiffs: .. IMO-Nummer (falls vorhanden) .. Letzte Aktualisierung der Übersicht: ....................... () von () Seiten. Die Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit unterliegen nachstehender Regelung: Seemannsgesetz (nationales Gesetz oder Verordnung), die dem Übereinkommen 180 der IAO über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe 1996 und allen gemäß diesem Übereinkommen eingetragenen oder genehmigten Tarifverträgen und dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1978) in seiner geänderten Fassung (STCW) 2) entspricht. Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit 3) ...................................... Sonstige Bestimmungen:
Dienstliche I Tägliche Regel- I Tägliche Regel- I Bemerkungen I Tägliche Stellung/Rang I arbeitszeit auf I arbeitszeit im I I Gesamt- 4) I See I Hafen I I arbeitszeit/ I I I I Ruhezeit 3)
I Wach- I Sonstige Wach- I Sonstige I Auf I Im I dienst I Pflichten dienst Pflichten I See I Hafen I (von I (von I (von I (von I I I I ... I ... I ... I ... I I I I bis I bis I bis I bis I I I
1) Die in diesem Muster verwendeten Begriffe sind in der Arbeitssprache oder den Arbeitssprachen des Schiffes und in Englisch anzugeben.
2) Für Auszüge aus dem IAO-Übereinkommen 180 und dem STCW-Übereinkommen siehe folgende Seite.
3) Unzutreffendes streichen.
4) Hier sind die gleichen wie die im Schiffsbesatzungszeugnis für diese dienstlichen Stellungen/Ränge enthaltenen Begriffe zu verwenden.
5) Für das Wachpersonal können unter der Rubrik "Bemerkungen" Angaben zu der voraussichtlich für außerplanmäßige Dienste abzuleistenden Stundenzahl angetragen werden; diese Stunden sind in die Ruprik zur Angabe der täglichen Gesamtarbeitszeit aufzunehmen.
* * * * Artikel 5 Absatz 1 Die Arbeits- oder Ruhezeiten haben folgenden Beschränkungen zu unterliegen: a) die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten: i) 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden; und ii) 72 Stunden in je dem Zeitraum von sieben Tagen; oder b) die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten: i) zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden; und ii) 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.
Artikel 5 Absatz 2 Die Ruhezeit kann in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von
denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden haben muss, und der
Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhezeiten darf 14
Stunden nicht überschreiten.
Artikel 5 Absatz 6 Die Absätze 1 und 2 hindern das Mitglied nicht darin, eine
innerstaatliche Gesetzgebung oder ein Verfahren anzunehmen, wonach die
zuständige Stelle Gesamtarbeitsverträge genehmigen oder registrieren
kann, die Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen gestatten.
Diese Ausnahmen haben so weit wie möglich den festgelegten Normen zu
folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der
Gewährung von Ausgleichsurlaub für wachegehende Seeleute oder
Seeleuten, die an Bord von Schiffen von kurzer Reisedauer arbeiten,
Rechnung tragen.
Artikel 7 Absatz 1 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nicht so auszulegen, als
würde dadurch das Recht des Kapitäns eines Schiffes beeinträchtigt,
von einem Seemann die Leistung der Arbeitszeiten zu verlangen, die für
die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord oder
der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere Schiffe oder Personen,
die sich in Seenot befinden, erforderlich sind.
Artikel 7 Absatz 3 Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation praktisch
möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle Seeleute, die
während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine
ausreichende Ruhezeit erhalten.
STCW-Übereinkommen Abschnitt A-VIII/1 des STCW-Codes (Normen)
Allen Personen, die als Wachoffiziere oder als Schiffsleute, die Brückenwache gehen, zum Dienst eingeteilt sind, müssen während eines jeden Zeitraums von 24 Stunden mindestens 10 Stunden Ruhe zugestanden werden.
Die Ruhephasen dürfen in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen eine mindestens 6 Stunden umfassen muss.
Die Vorschriften bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Ruhepausen brauchen im Notfall, bei Übungen oder unter sonstigen vordringlichen betrieblichen Bedingungen nicht eingehalten zu werden.
Ungeachtet der Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 kann der Mindestzeitraum von 10 Stunden auf mindestens 6 aufeinander folgende Stunden reduziert werden, vorausgesetzt, dass sich eine solche Herabsetzung nicht über mehr als zwei Tage erstreckt und mindestens 70 Stunden Ruhe in jedem Zeitraum von sieben Tagen gewährleistet sind.
Die Verwaltungen müssen dafür Sorge tragen, dass Wachpläne an den Stellen angebracht werden, die leicht zugänglich sind.
Abschnitt B-VIII/1 des STCW-Codes (Anleitung)
Bei der Anwendung von Regel VIII/1 sollten die nachstehenden Gegebenheiten berücksichtigt werden:
In den Vorschriften über die Verhütung von Ermüdung sollte sichergestellt werden, dass keine übermäßige oder unvernünftige Gesamtarbeitszeit geleistet wird. Insbesondere sollten die in Abschnitt A-VIII/1 aufgeführten Mindestruhepausen so ausgelegt werden, dass darunter nicht zu verstehen ist, dass die gesamte andere Zeit für Wachdienst oder andere Pflichten aufgewendet werden kann;
die Häufigkeit und die Länge der Ruhepausen sowie die Gewährung von Ausgleichsurlaub sind wesentliche Faktoren, um zu verhindern, dass es zu zunehmender Ermüdung über einen längeren Zeitraum kommt;
die Vorschriften für Schiffe, die sich auf kurzen Seereisen befinden, können variiert werden, vorausgesetzt, dass besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2575 u. 2576 Seite 1 von 2 Seiten Name des Schiffs: ... IMO-Nummer (falls vorhanden) ... Flagge des Schiffs: ... Seemann (vollständiger Name): ............. Dienstliche Stellung/Rang: ........ Monat und Jahr: ....... Wachmann 2) ja () nein () Übersicht über die Arbeits-/Ruhezeiten 3) Bitte kennzeichnen Sie die Arbeits- oder Ruhezeiten ggf. mit einem "X"
I Bitte füllen Sie die umstehende Tabelle aus
Für dieses Schiff gelten die nachstehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und/oder Tarifverträge über die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten: ............................................................ Ich bestätige, dass die Übersicht die Arbeits- bzw. Ruhezeiten des betroffenen Seemanns korrekt wiedergibt. Name des Kapitäns oder der vom Kapitän zur Unterzeichnung dieser Übersicht ermächtigten Person: .......................................................... Unterschrift des Kapitäns oder der hierzu ermächtigten Person: ................ Unterschrift des Seemanns: ............................ Dem Seemann ist eine Zeitschrift dieser Übersicht auszuhändigen. Dieses Formular ist gemäß den vom ...................... (Name der zuständigen Behörde)
1) Die in dieser Mustertabelle enthaltenen Angaben sind in der Arbeitssprache oder den Arbeitssprachen des Schiffs und in Englisch zu machen. 2) Ggf. mit o.k. bestätigen. 3) Nichtzutreffendes streichen. ... Tabelle S. 2576 nicht darstellbar -----
1) Auszufüllen und zu verwenden gemäß den von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe, 1996 (Übereinkommen 180), vorgegebenen Verfahren.
2) Um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe, 1996 (Übereinkommen 180), und des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW- Übereinkommen) in seiner geänderten Fassung sicherzustellen, können sich zusätzliche Berechnungen und Überprüfungen als erforderlich erweisen.
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