Auf Grund
des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986), der zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2084), der zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), der zuletzt durch Artikel 250 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):
(1) Die See-Berufsgenossenschaft erhebt für Amtshandlungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung, der Beförderung gefährlicher Güter, der Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffizierausbildung und der Besetzung der Schiffe Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Kosten für Tätigkeiten der anerkannten Klassifikationsgesellschaften im Rahmen des nach Nummer 3.1 des Abschnitts B der Anlage 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, geregelten Auftragsverhältnisses sowie für Tätigkeiten der vom Germanischen Lloyd anerkannten im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger auf dem Gebiet der Schiffssicherheit werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(1) Für die in dem Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten Amtshandlungen wird eine Gebühr erhoben. Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durchführung mehrerer Amtshandlungen notwendig, so wird die Summe der jeweiligen Gebühren für die Amtshandlungen nach dem Gebührenverzeichnis erhoben. Auslagen, mit Ausnahme der Vergütung für Inlandsdienstreisen der haupt- und nebenamtlichen Technischen Aufsichtsbeamten der See-Berufsgenossenschaft werden gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
(2) Gebühren werden nach der im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesenen Bruttoraumzahl (BRZ) erhoben.
(3) Wird eine Amtshandlung im Ausland durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert. Werden auf einem deutschen Fahrgastschiff während der Reise, die in einem deutschen Hafen beginnt oder endet, Amtshandlungen vorgenommen, gelten diese als im Inland durchgeführt. Erfordert eine Amtshandlung im Ausland eine Verlängerung des Aufenthaltes eines Bediensteten der See-Berufsgenossenschaft, die der Eigentümer eines Schiffes oder der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zusätzlich zu den Reisekosten für die dadurch entstandene Warte- und Ausfallzeit der Betrag von 50 Euro je Bediensteten und je angefangene Stunde, höchstens jedoch 595 Euro je Tag erhoben.
(4) Werden auf Antrag Amtshandlungen für Fahrzeuge durchgeführt, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert.
(5) Gebühren für Seediensttauglichkeitsuntersuchungen werden nur erhoben, soweit diese Kosten nicht von der See-Berufsgenossenschaft nach § 102b Abs. 2 oder vom Bund nach § 102b Abs. 4 des Seemannsgesetzes übernommen werden.
(6) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine Gebühren erhoben.
(7) Wird aus verwaltungsseitigen Gründen bei vorhandenen Schiffen die Gültigkeit eines Zeugnisses entgegen der in den Vorschriften vorgesehenen Gültigkeitsdauer auf eine kürzere Gültigkeitsdauer begrenzt, so wird die Besichtigungs- beziehungsweise Prüfungsgebühr anteilmäßig auf volle Jahre der Gültigkeit auf- oder abgerundet berechnet.
(8) Werden bei einem Dienstgang drei und mehr verschiedene Testate seitens der Verwaltung für ein und dasselbe Schiff erteilt, so werden höchstens für zwei Testate Gebühren erhoben.
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I S. 2005, 324 - 335
*
Lfd. Nr.
Gegenstand
Gebühr Euro
*
*
*
*
*
001
Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes
gemäß Anhang 1
*
007
BRZ bis 2.999
360
008
BRZ 3.000 bis 5.999
575
009
BRZ 6.000 bis 9.999
715
010
BRZ 10.000 bis 29.999
860
011
BRZ ab 30.000
1.075
* * *
012
erneute Erteilung des Freibordzeugnisses nach Erneuerungsbesichtigung durch die Verwaltung
gemäß Anhang 1
* * *
013
Bestätigung der von der Verwaltung durchgeführten jährlichen Besichtigung im Zeugnis
gemäß Anhang 1
*
Internationale Freibord-Ausnahmezeugnisse
a) für Schiffe neuartiger Bauart
b) für einmalige Auslandfahrt
*
014
BRZ bis 2.999
360
015
BRZ 3.000 bis 5.999
575
016
BRZ 6.000 bis 9.999
715
017
BRZ 10.000 bis 29.999
860
018
BRZ ab 30.000
1.075
* * *
019
Erneute Erteilung des internationalen Freibord-Ausnahmezeugnisses nach Erneuerungsbesichtigungen durch die Verwaltung
1,5fache der Gebühr nach Nummer 012
* * *
020
Bestätigung der durch die Verwaltung durchgeführten jährlichen Besichtigung im Freibord-Ausnahmezeugnis
1,5fache der Gebühr nach Nummer 013
* * *
021
Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder Überprüfung durch die Verwaltung
50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 001, mindestens 115
*
022
BRZ bis 2.999
360
023
BRZ 3.000 bis 5.999
575
024
BRZ 6.000 bis 9.999
715
025
BRZ 10.000 bis 29.999
860
026
BRZ ab 30.000
1.075
027
Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung (sofern nicht lfd. Nr. 013)
230
* * *
028
Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung
Gebühr nach Nummer 013
029
Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses
465
030
Erteilung des Freibord-Zeugnisses aufgrund weiterer Besichtigungen der zuständigen Klassifikationsgesellschaft
230
031
Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums
230
*
*
*
*
*
*
* * *
101
Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes
gemäß Anhang 1
* * *
102
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe
gemäß Anhang 1
* * *
103
Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen
Gebühr nach Nummer 102
* * *
104
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge vor Indienststellung
1,5fache der Gebühr nach Nummer 101
* * *
105
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
1,5fache der Gebühr nach Nummer 102
* * *
106
Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
1,5fache der Gebühr nach Nummer 102
* * *
107
Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen vor deren Indienststellung
50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 101oder 301 oder 501
* * *
108
Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von vorhandenen Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102oder 302 oder 502
* * *
109
Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102oder 302 oder 502
* * *
110
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Spezialschiffe vor deren Indienststellung
Gebühr nach Nummer 101
* * *
111
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Spezialschiffe nach
Gebühr Nummer 102
*
*
112
Rumpflänge von 8 m bis 16 m
335
113
Rumpflänge über 16 m bis 24 m
665
*
*
114
Rumpflänge von 8 m bis 16 m
50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 112
* * *
115
Rumpflänge über 16 m bis 24 m
50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 113
* * *
116
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Sportfahrzeuge als Ausbildungsfahrzeug gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 oder als gewerblich genutztes Sportboot
50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 112,113, 114 oder 115
* * *
117
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Indienststellung nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet "Traditionsschiffe"
230
* * *
118
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet "Traditionsschiffe"
115
* * *
119
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Indienststellung nach einer Besichtigung durch die Verwaltung
Gebühr nach Nummer 101
* * *
120
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe nach einer Besichtigung durch die Verwaltung
Gebühr nach Nummer 102
* * *
121
Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe
115
* * *
122
Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung
Gebühr nach Nummer 102
* * *
123
Testat durch die Verwaltung
115
*
*
*
*
*
*
* * *
201
Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes
gemäß Anhang 1
*
207
BRZ bis 2.999
360
208
BRZ 3.000 bis 5.999
575
209
BRZ 6.000 bis 9.999
715
210
BRZ 10.000 bis 29.999
860
211
BRZ ab 30.000
1.075
212
Bestätigung der Verwaltung der jährlichen Pflichtbesichtigungen oder Zwischenbesichtigungen
230
* * *
213
Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen
220 bis 825
* * *
214
Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses
465
* * *
215
Testat durch die Verwaltung
230
* * *
216
Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung
50 vom Hundert der Gebührengruppe 50 vom Hundert der Gebührengruppe 207 bis 211
*
*
*
*
*
*
* * *
301
Erteilung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes
gemäß Anhang 1
* * *
302
Erteilung eines Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses sowie die Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis für vorhandene Schiffe
gemäß Anhang 1
* * *
303
Bestätigung der jährlichen Pflichtbesichtigung im Ausrüstungs- Sicherheitszeugnis
50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 302
* * *
304
Bestätigung der Zwischenbesichtigungen von Tankschiffen im Alter von zehn und mehr Jahren im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis
Gebühr nach Nummer 302
* * *
305
Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen
Gebühr nach Nummer 302
* * *
306
Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung
Gebühr nach Nummer 303
* * *
307
Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses
465
* * *
308
Testat durch die Verwaltung
230
*
*
*
*
*
*
* * *
401
Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes
3fache der Gebühr nach Nummer 101 oder Nummer 201 und 301
* * *
402
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe
3fache der Gebühr nach Nummer 102 oder der Gebührengruppe 207 bis 211 und 302
*
*
*
*
*
*
* * *
501
Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes
gemäß Anhang 1
* * *
502
Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe
gemäß Anhang 1
* * *
503
Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der jährlichen Pflichtbesichtigung
40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502
* * *
504
Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses aufgrund der Änderung der Zweckbestimmung oder des Erwerbs des Rechts zur Führung der Bundesflagge
Gebühr nach Nummer 502
* * *
505
Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums
230
* * *
506
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienststellung des Schiffes
Gebühr nach Nummer 501
* * *
507
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhandenen Schiffen
Gebühr nach Nummer 502
* * *
508
Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der regelmäßigen Besichtigung bei Fischereifahrzeugen von 24 Meter Länge und mehr
40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502
*
*
*
*
*
*
* * *
601
Zulassung der Ausnahme vor Indienststellung des Schiffes
85 bis 1.655
* * *
602
Zulassung der Ausnahme für vorhandene Schiffe
40 bis 825
* * *
603
Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses
465
* * *
604
Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung
50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 602
*
*
*
*
*
*
* * *
701
115
702
230
* * *
*
*
* * *
703
57
704
115
* * *
705
Zeugnisumschreibung aufgrund eines EG-Zeugnisses
Gebühr nach Nummer 703 oder 704
* * *
706
Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung
-
*
*
*
*
801
Erteilung einer Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung
10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115
* * *
802
Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses bis zu fünf Monaten
10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115
* * *
803
Verlängerung der Gültigkeit eines Sicherheits- oder Ausnahme- Zeugnisses bis zu fünf Monaten
10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115
*
* * *
804
für den ersten Getreidebeladungsfall
495 bis 5.510
* * *
805
für jeden weiteren Getreidebeladungsfall
50 bis 550
* * *
806
Erteilung der Bescheinigung für Schiffe, die unter fremder Flagge eingesetzt werden sollen
*
* a) Neubauten vor Indienststellung
* b) vorhandene Schiffe
* * *
807
Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen
Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502
* * *
808
Zulassung von Gegenständen im Bereich Schiffssicherheit
165 bis 11.020
* * *
809
Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichtigungen von Schiffsanlagen, -einrichtungen und -ausrüstungen insbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
85 bis 8.265
* * *
810
Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund von Prüfungen von Plänen und anderen Unterlagen sowie Besichtigungsberichten im Zusammenhang mit Besichtigungen und Überprüfungen durch die vom Germanischen Lloyd anerkannten, im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger
75 vom Hundert der Gebühren für Besichtigungen und Überprüfungen im Inland
* * *
811
Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen
220 bis 2.755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland
* * *
812
Überprüfung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Hafenzugangs
110 bis 2.755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland
* * *
813
Nachbesichtigung nach einer der in Nummer 811 oder 812 bezeichneten Maßnahme
110 bis 2.755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland
* * *
814
Operational Control nach SOLAS/LOAD Line/MARPOL
110 bis 5.510 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland
* * *
815
Erteilung von Probefahrtsbescheinigungen
660 bis 8.265 Diese Gebühr kann auf die Gebühren, die für Zeugnisse nach § 9 der Schiffssicherheitsverordnung zu erheben sind, angerechnet werden.
* * *
816
Erteilung zusätzlicher Zeugnisse für einen weiteren Einsatz
115
* * *
817
Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung nach Abschnitt I dieses Gebührenverzeichnisses ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben
115
* * *
818
Zulassung einer Ausnahme ohne notwendige Besichtigung
230
* * *
819
Bestätigung der Übereinstimmung des Notfallplans mit MARPOL
45
* * *
820
Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses durch die See- Berufsgenossenschaft
230 bis 2.755
* * *
821
Bestätigung der Übereinstimmung des Ladungssicherungshandbuches mit Kapitel VI bzw. VII jeweils Regel 5.6 des SOLAS-Übereinkommens
45
* * *
822
Bestätigung des SAR-Zusammenarbeitsplans für Fahrgastschiffe
45
* * *
823
Erteilung einer Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6 der Schiffsicherheitsverordnung von 1998
110
* * *
824
Festlegung der Abstände zur Überprüfung des sicheren Zustandes nach § 9 Abs. 4 Satz 4 der Schiffssicherheitsverordnung von 1998
110
*
* * *
830
Auslagen und Vergütungen für Dienstreisen zum Zwecke der Prüfung und Zertifizierung von Firmen, Einrichtungen, Ausrüstungen und Gegenständen
nach Aufwand
* * *
831
Prüfung und Zertifizierung von Firmen "Produktaudit"
nach Aufwand
* * *
832
Typerprobung und Produktzertifizierung
nach Aufwand
*
* * *
850
Begründung eines Auftragsverhältnisses (vor Begründung eines Vertrages oder vor Vertragsänderungen)
nach Aufwand
* * *
852
Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Feuerlöschern
165 bis 1.655
*
* * *
856
BRZ 400 bis 3.999
110
857
BRZ ab 4.000
165
*
* * *
858
BRZ 400 bis 3.999
55
859
BRZ ab 4.000
80
* * *
860
Gebühr für Amtshandlungen soweit nicht im Einzelnen in den Nummern 001 bis 1210 genannt
115 bis 5.510
*
* Erstausfertigung BRZ bis 2.999
*
* BRZ 3.000 bis 7.999
*
* BRZ 8.000 bis 19.999
*
* BRZ ab 20.000
* * *
874
Ausstellung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung von INF-Ladung
55 bis 550
* * *
875
Erneuerung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874
50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 870 bis 874
* * *
876
Ersatzausfertigung oder Änderung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874
115
* * *
877
Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen in Laderäumen von Seeschiffen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
230
*
*
*
*
*
*
* * *
*
*
* * *
901
Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte
505
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte
780
* * *
902
Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung
*
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte
140
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte
275
* *
*
* * *
903
Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte
370
*
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte
505
* * *
904
Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung
*
*
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte
70
*
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte
140
* * *
905
Bestätigung der jährlichen Prüfung
50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 902
*
*
* * *
910
Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung des Schiffes bei einer Schiffsgröße
*
BRZ bis 2.999
480
BRZ ab 3.000
725
* * *
911
Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße
*
BRZ bis 2.999
125
BRZ ab 3.000
250
* *
*
* * *
912
Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung des Schiffes bei einer Schiffsgröße
*
BRZ bis 2.999
115
BRZ ab 3.000
230
* * *
913
Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße
*
BRZ bis 2.999
57
BRZ ab 3.000
115
* * *
914
Bestätigung der Zwischenprüfung
50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 911 oder 913
*
*
*
*
*
*
* * *
* *
- für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl größer 150
****
*
*
*
* * *
1001
BRZ bis 2.999
715
1002
BRZ 3.000 bis 7.999
1.145
1003
BRZ 8.000 bis 19.999
1.435
1004
BRZ ab 20.000
2.150
* * *
*
*
* * *
1005
BRZ bis 2.999
360
1006
BRZ 3.000 bis 7.999
575
1007
BRZ 8.000 bis 19.999
715
1008
BRZ ab 20.000
1.075
*
* * *
*
*
* * *
1009
BRZ bis 2.999
360
1010
BRZ 3.000 bis 5.999
575
1011
BRZ 6.000 bis 9.999
715
1012
BRZ 10.000 bis 29.999
860
1013
BRZ ab 30.000
1.075
* * *
*
*
* * *
1014
BRZ bis 2.999
205
1015
BRZ 3.000 bis 5.999
285
1016
BRZ 6.000 bis 9.999
360
1017
BRZ 10.000 bis 29.999
430
1018
BRZ ab 30.000
535
* * *
*
*
* * *
*
*
* * *
1019
BRZ bis 2.999
715
1020
BRZ 3.000 bis 7.999
1.145
1021
BRZ 8.000 bis 19.999
1.435
1022
BRZ ab 20.000
2.150
* * *
*
*
* * *
1023
BRZ bis 2.999
360
1024
BRZ 3.000 bis 7.999
575
1025
BRZ 8.000 bis 19.999
715
1026
BRZ ab 20.000
1.075
* * *
*
*
* * *
1027
Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser vor Indienststellung des Schiffes
575
* * *
1028
Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser für vorhandene Schiffe
285
* * *
1029
Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem vor Indienststellung des Schiffes
575
* * *
1030
Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem für vorhandene Schiffe
290
* * *
1031
Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung der Luftverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes
590
* * *
1032
Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung der Luftverschmutzung für vorhandene Schiffe
295
* * *
1033
Bestätigung der jährlichen Besichtigung oder der Zwischenbesichtigung in der Bescheinigung über die Verhütung der Luftverschmutzung
50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1032
* * *
1038
Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung, eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut oder eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser bis zu fünf Monaten
10 vom Hundert der Gebührengruppen 1005 bis 1008 oder 1014 bis 1018 oder 1023 bis 1026
* * *
1039
Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung
165 bis 3.855
* * *
1040
Vorläufige Bewertung von Chemikalien, die noch nicht den einzelnen Stoffgruppen zugeordnet sind
165 bis 1.655
* * *
1041
Bestätigung der ordnungsgemäßen Abgabe von Ladungsresten
275 bis 1.655
* * *
1042
Befreiung von den Bestimmungen zur Abgabe von Ladungsresten oder Bestätigung alternativer Maßnahmen zum Vorwaschen von Ladungstanks
140 bis 1.100
* * *
1043
Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben
115
* * *
1044
Testat der Verwaltung
230
* * *
1045
Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses
465
* * *
1046
Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung
50 vom Hundert der Gebühr nach den Gebührengruppen 1001 bis 1026
*
*
*
1101
Allgemeine körperliche Untersuchung einschließlich Prüfung des Hörvermögens
12
1102
Prüfung der Sehschärfe
4
1103
Prüfung der Farbtüchtigkeit
4
1104
Röntgenaufnahme der Lunge
20
1105
Ergänzungsuntersuchung durch beauftragte Ärzte
einfacher Satz der nach der Gebührenordnung für Ärzte zu zahlenden Beträge
* * *
1106
Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses bzw. der Bescheinigung über Seedienstuntauglichkeit
3
* * *
1107
Ausstellen der Bescheinigung zur Vorlage zum Erwerb von Befähigungszeugnissen
3
* * *
1108
Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 und 4 Infektionsschutzgesetz
8
*
*
*
*
1201
Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses
110 bis 1.100
* * *
1202
Neuerteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses nach Ablauf der Gültigkeit oder einer Änderung
55 bis 550
* * *
1203
Ersatzausstellung des Schiffsbesatzungszeugnisses
11 bis 55
* * *
1204
Verbot des Auslaufens oder Genehmigung der Weiterfahrt unter Auflagen
220 bis 2.205
* * *
1206
Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses für Fischereifahrzeuge mit bis zu zwei Mann Besatzung
*
* a) Erstausstellung
****
* b) Neuerteilung
****
*
* * *
1207
Rettungsbootmann
17
1208
Rettungsbootmann für schnelle Bereitschaftsboote
17
1209
fortschrittliche Brandbekämpfung
17
1210
über Einführung- und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für alle Seeleute
17
*
*
*
1301
Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die Amtshandlung
* * *
1302
Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die Amtshandlung
* * *
1303
Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet
10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist
*
* * *
1304
Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung
bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1303
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 336)
Bruttoraumzahl
Zu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses
001 2) Euro
012 Euro
013 Euro
101 1) 2) Euro
102 1) 2) Euro
* * * * * *
bis 150
1.137,03
254,40
127,19
5.685,15
340,88
bis 300
1.137,03
254,40
127,19
5.685,15
681,76
über 300
1.137,03
254,40
127,19
5.685,15
681,76
* * * * *
für je 233,33
49,99
29,97
13,47
606,49
446,44
über 1.000
1.283,61
335,27
167,59
7.504,62
2.021,10
* * * * *
für je 200
37,06
20,23
9,61
454,87
250,17
über 3.000
1.654,25
537,56
268,73
12.053,30
4.522,80
* * * * *
für je 100
19,54
10,95
5,47
242,59
94,35
über 9.000
2.826,66
1.195,10
596,66
26.608,74
10.183,71
* * * * *
für je 100
11,80
6,73
3,38
158,36
58,97
über 14.000
3.416,59
1.531,75
765,69
34.526,53
13.131,93
* * * * *
für je 100
9,43
5,38
2,68
117,93
44,71
über 27.000
4.642,75
2.231,26
1.113,62
49.857,27
18.936,80
* * * * *
für je 100
4,72
2,68
1,36
-
22,73
über 92.000
7.711,83
3.970,90
1.992,59
-
33.714,52
* * * * *
für je 100
2,36
1,36
0,67
-
-
*
Bruttoraumzahl
Zu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses
2) 6) Euro
301 2) 6) Euro
302 2) 6) Euro
501 3) 4) 5) Euro
502 3) 4) 5) Euro
bis 150
-
-
-
1.790,06
197,94
bis 300
-
-
-
1.790,06
197,94
über 300
758,11
1.575,19
442,24
1.790,06
197,94
* * * * *
für je 233,33
-
-
-
181,09
19,73
über 1.000
769,13
1.575,19
442,24
2.333,33
261,07
* * * * *
für je 200
18,19
96,89
26,97
142,38
16,00
über 3.000
940,77
2.544,03
711,86
3.757,16
421,09
* * * * *
für je 100
9,43
52,23
14,73
75,81
8,65
über 9.000
1.506,03
5.677,90
1.595,89
8.305,84
940,02
* * * * *
für je 100
6,06
37,07
10,12
52,23
5,75
über 14.000
1.809,16
7.531,64
2.101,59
10.917,39
1.227,37
* * * * *
für je 100
4,72
28,65
8,00
40,43
4,54
über 27.000
2.422,98
11.256,28
3.141,70
16.172,92
1.817,02
* * * * *
für je 100
2,36
15,15
4,22
21,05
2,37
über 92.000
3.953,85
21.108,09
5.888,49
29.851,92
3.355,23
* * * * *
für je 100
1,18
8,42
2,53
-
-
*
* 1) Zu lfd. Nr. 101 und 102 =
* 2) Zu lfd. Nr. 001, 101, 102 und 201 sowie zu lfd. Nr. 301 und 302 =
* 3) Zu lfd. Nr. 501 und 502 =
* 4) Zu lfd. Nr. 501 und 502 =
* 5) Zu lfd. Nr. 501 und 502 =
* 6) Zu lfd. Nr. 201, 301, 302 =
Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.
GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.
Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.
Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.
Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.
Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.